OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 3593/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1127.6K3593.18.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft H.-------straße X in XXXXX H1. (Gemarkung I. , G. X, G1. XXX). Bei einem Ortstermin am 00.00.0000 wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten festgestellt, dass der Dachstuhl des Mehrfamilienhauses durch einen Brand im K. XXXX teilweise zerstört worden war. Bei der Dachkonstruktion handelt es sich um ein Pfettendach mit einer Firstpfette und zwei Mittelpfetten. Auf Höhe der Mittelpfetten ist eine Kehlbalkenlage eingezogen, die den Trockenboden zu einem Spitzboden abgrenzt. Ausweislich des Protokolls zum Ortstermin waren auf der von der Straßenseite aus betrachtet linken Hälfte des Dachstuhls die straßenseitigen Sparren oberhalb der Kehlbalkenlage abgebrannt bzw. nicht mehr vorhanden und die gartenseitigen Sparren des Dachstuhls fehlten vollständig. Die Kehlbalkenlage sowie die Decke unter den fehlenden Sparren über dem dritten Obergeschoss waren mit einer Plane abgedeckt. Die noch vorhandene Dachkonstruktion im Spitzboden war seitlich offen und zusätzlich fehlten in diesem Bereich Dachpfannen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Beklagte der Klägerin und den weiteren Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft mit, dass der Dachstuhl nicht mehr den bauordnungsrechtlichen Sicherheitsanforderungen entspreche. Wegen der im Raum stehenden Gefährdung beabsichtige sie, eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Der Kläger in dem Verfahren 6 K 3852/16, der Vater und Prozessbevollmächtigte der Klägerin, teilte darauf hin - auch im Namen der Klägerin - mit Schreiben vom 00.00.0000 mit, sie hätten umgehend nach dem Brand erfolglos versucht, sich mit den anderen Miteigentümern in Verbindung zu setzen. Einen Verwalter habe die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht. Nachdem die übrigen Eigentümer entweder nicht erreicht worden oder nicht dazu bereit gewesen seien, Maßnahmen zu ergreifen, hätten sie sich um eine Grundsicherung und die Abdichtung des Daches sowie um die Beseitigung der Brandreste gekümmert. Die Kosten für die Errichtung eines neuen Dachstuhls inklusive Eindeckung beliefen sich einem Angebot zufolge auf ca. 60.000 Euro. Diesen Betrag könnten sie aber ohne die Beteiligung der anderen Eigentümer nicht aufbringen. Sobald die finanzielle Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer geklärt sei, werde ein Fachbetrieb mit der Wiederherstellung des Dachstuhls beauftragt. Die Beklagte beauftragte daraufhin eine Dachdeckerfirma damit, die voraussichtlichen Kosten einer Dachreparatur zu ermitteln und ein Angebot zur Instandsetzung zu unterbreiten. Sie wies darauf hin, dass der Dachstuhl nicht vollständig repariert und wieder aufgebaut werden solle, sondern lediglich die absolut notwendigsten Arbeiten zur Sicherung des Daches erfolgen sollten, damit im Falle eines Sturmes und weiterer Witterungseinflüsse sichergestellt sei, dass Wohnungsinhaber und Passanten keinen Schaden nehmen. Im Rahmen eines mit der beauftragten Firma durchgeführten Ortstermins am 00.00.0000 wurden als zwingend notwendige Maßnahmen besprochen: 1. Ein hofseitiger Abfluss zur Vermeidung der Wasseransammlung auf der Decke über dem 3. Obergeschoss ist zu schaffen. 2. Im Bereich der fehlenden Dachziegel ist der Dachstuhl oberhalb des Kehlbalkens zu ertüchtigen und mit neuen Dachpfannen zuzudecken. 3. Oberhalb der Kehlbalkenlage ist eine „Giebelwand“ einzuziehen. 4. Die offene Kehlbalkenlage ist mit Zwischenbalken zu ertüchtigen und mit OSB-Platten auszusteifen, ein Gefälle zur Hofseite ist zu schaffen und die OSB-Platten sind mit 2-facher Bitumenbahn abzudichten. 5. Die Dichtungsbahnen an der neuen „Giebelwand“ und an der Bestandsgiebelwand zum Nachbarn sind hochzuziehen und mit Metallschienen zu sichern. Wenige Tage nach dem Ortstermin wurde durch die beauftragte Firma festgestellt, dass sich auf der mit Kunststoffplane abgedeckten Decke über dem dritten Obergeschoss nach einem Unwetter weitere, ganz erhebliche Wassermengen angesammelt hatten. Ein Abfluss des Wassers war nicht möglich. Aus Sicht der Beklagten war es aus statischen Gründen erforderlich, sofort für einen Ablauf zu sorgen. Nachdem mehrere Versuche, mit dem Bevollmächtigen der Klägerin Kontakt aufzunehmen, gescheitert waren, beauftragte die Beklagte die Dachdeckerfirma mit der Herstellung eines Ablaufs (Punkt 1 des Maßnahmenkataloges). Für die nach der Durchführung dieser Arbeiten noch verbliebenen, mit der beauftragten Firma vereinbarten Maßnahmen (Punkte 2 - 5 des Maßnahmenkataloges) machte diese einen Kostenvoranschlag i.H.v. 14.718 Euro. Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 gab die Beklagte der Klägerin auf, die Dachkonstruktion innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung durch Ergreifung der in der Verfügung bezeichneten Mindestmaßnahmen so instand zu setzen, dass die Dachkonstruktion in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher ist. Es sei zu befürchten, dass jederzeit Teile des Dachstuhles herabstürzen und das Leben und die Gesundheit von Menschen bei Benutzung des Gebäudes und von Passanten akut gefährden könnten. Als Mindestmaßnahmen wurden die Punkte 2 bis 5 des Maßnahmenkataloges aufgeführt. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall, dass der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen werde, an, die gebotene Handlung auf Kosten der Klägerin durch die Beauftragung eines Dritten ausführen zu lassen. Mit Datum vom 00.00.0000 setzte die Beklagte die Ersatzvornahme fest, nachdem sie zuvor vor Ort festgestellt hatte, dass keine weiteren Sicherungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erfolgt waren. Am 00.00.0000 beauftragte die Beklagte die Dachdeckerfirma mit der Durchführung der im Kostenvoranschlag aufgeführten Arbeiten. Für die Arbeiten stellte die Firma der Beklagten insgesamt 15.732,23 Euro in Rechnung. Im Anschluss an die Arbeiten teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten am 00.00.0000 mit, dass seiner Ansicht nach die Arbeiten zur Sicherung des Gebäudes nicht ausreichen würden. Ein Mitarbeiter der Beklagten führte daraufhin am X und am 00.00.0000 Ortstermine durch und kam zu dem Ergebnis gekommen, dass an drei Stellen des Daches noch Öffnungen vorhanden waren und Bauschutt nicht entsorgt worden war. Diese Mängel wurden bei der Firma reklamiert und - nach Einschätzung der Beklagten - anschließend vollständig beseitigt. Darüber hinaus legte die Firma eine Fachunternehmerbescheinigung vor. Nachdem die mit Bescheid vom 00.00.0000 von der Klägerin in dem Verfahren 6 K 3749/16 angeforderte Vorauszahlung in Höhe von 15.000 Euro für die Kosten der Ersatzvornahme nur zu einem geringen Anteil hatte beigetrieben werden können, entschied sich die Beklagte dazu, die von der Dachdeckerfirma in Rechnung gestellten Kosten mit separaten Leistungsbescheiden entsprechend dem jeweiligen Anteil am Wohnungseigentum gegenüber den Eigentümern geltend zu machen. Ausgenommen wurde von dieser Berechnung der Eigentümer der beiden Garagen, I1. L. , dessen Anteil in Höhe von 110/10.000 auf die übrigen Eigentümer umgelegt werden sollte. Sie erließ daraufhin gegen die Klägerin am 00.00.0000 zunächst einen Leistungsbescheid in Höhe von 232,19 Euro für die anteiligen Kosten, die von der Dachdeckerfirma für der Herstellung des Ablaufs (Punkt 1 des Maßnahmenkataloges) in Rechnung gestellt worden waren. Nach erneuter Anhörung erging am 00.00.0000 ein zweiter Leistungsbescheid in Höhe von 2.850,57 Euro, mit dem die Beklagte die anteiligen Kosten für die weiteren Maßnahmen (Punkte 2 bis 5 des Maßnahmenkataloges) gegenüber der Klägerin geltend machte. Gegen den Bescheid vom 00.00.0000 hat die Klägerin am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die von der Dachdeckerfirma durchgeführten Sicherungsmaßnahmen teilweise nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Der Wasserablauf könne seinen Zweck nicht erfüllen, da er an der höchsten Stelle angebracht worden sei. Dies führe dazu, dass dauerhaft ein Wasserstand in Höhe von ca. 10 cm vorhanden sei. Die Dachflächen seien unfachmännisch repariert worden. Die Stellen, an denen Dachsteine fehlten, seien mit einer Plane abgedeckt worden, die bei jedem Windstoß hin und her fliege und Niederschlagswasser ins Haus laufen lasse. Auch bei der neu angelegten „Giebelwand“ zum alten Dachstuhl flatterte Folie herum und biete dem Wind eine Angriffsfläche auf den alten noch bestehenden Dachstuhl. Die vorgenommene Errichtung eines zweiten Gebälks über der ehemaligen Waschküche sei nicht erforderlich gewesen. Die dort vorhandenen Balken seien zwar durch den Brand angegriffen, aber noch tragfähig. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten um Mindestmaßnahmen handele, damit die Dachkonstruktion standsicher sei und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werde. Die von der beauftragten Firma vorgenommenen Arbeiten seien durch einen Mitarbeiter der technischen Abteilung nach der Fertigstellung im Rahmen von zwei Ortsterminen nochmals überprüft worden. Er habe vor Ort festgestellt, dass die Arbeiten zum Zeitpunkt der Überprüfung zur Sicherung und zur Gefahrenabwehr ausreichend gewesen seien. Es sind die Akten der parallelen Klageverfahren der weiteren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (Az. 6 K 3749/16, Az. 6 K 3852/16 und Az. 6 K 4601/16: Klagen gegen die Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 und Az. 6 K 4601/16: Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 00.00.0000) beigezogen worden. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheides ist § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG) NRW. In formeller Hinsicht begegnet der Kostenbescheid keinen Bedenken, insbesondere hat die Beklagte die Klägerin - wie in § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW vorgesehen - vor Erlass des Bescheides angehört. Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG sind der Vollzugsbehörde von dem Pflichtigen die Beträge zu erstatten, die bei der Durchführung einer Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind. Die Ersatzvornahme ist ihrerseits rechtmäßig erfolgt. Die ihr zugrundeliegende vollstreckbare Grundverfügung und die Androhung der Ersatzvornahme vom 00.00.0000 sind - abgesehen davon, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des verfahrensgegenständlichen Bescheides bereits unanfechtbar waren - nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Klageverfahren des Bevollmächtigten der Klägerin (Az. 6 K 4601/16) verwiesen. Auch das sich anschließende Vollstreckungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere ist die Ersatzvornahme von der Beklagten gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festgesetzt worden. Die Durchführung der Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig, da sie nach wie vor zur Gefahrenabwehr notwendig war. Der von der Klägerin erhobene Einwand, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Ordnungspflichtige hat der Vollzugsbehörde grundsätzlich den Betrag zu erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma in Rechnung gestellt hat, sofern dabei keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind. Dabei steht der Vollzugsbehörde bei der Beurteilung dessen, welche Arbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme erforderlich sind, ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Ordnungspflichtige kann dem Anspruch der Vollzugsbehörde auch nicht entgegenhalten, dass die beauftragte Firma die Ersatzvornahme nicht mangelfrei vorgenommen hat. Den Einwand der Schlechterfüllung oder der Mängelrüge gibt es im Recht der Verwaltungsvollstreckung nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn die Ersatzvornahme wegen Ungeeignetheit der angewandten Mittel nicht zum Erfolg der Gefahrenbeseitigung führt oder Schäden am Eigentum des Pflichtigen verursacht. Vgl. insoweit OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 2 L 785/03 –, juris; Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 10 VwVG, Rn. 52, m.w.N. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass die Errichtung des Wasserablaufs nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Kostenbescheides ist und die insoweit erhobenen Einwände der Klägerin demnach nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden können. Die Kosten für diese im Sofortvollzug durchgeführte Maßnahme wurden bereits mit Leistungsbescheid vom 00.00.0000 geltend gemacht. Im Hinblick auf die weiteren Einwände der Klägerin ist aus Sicht der Kammer bereits äußerst fraglich, ob die Arbeiten tatsächlich seitens der beauftragten Firma nicht fachmännisch durchgeführt worden sind. Denn der sachkundige Mitarbeiter der Beklagten hat die durchgeführten Arbeiten im Rahmen von zwei Ortsterminen in Augenschein genommen und - mit Ausnahme von drei Öffnungen, die im Nachgang bei der Firma reklamiert worden sind - im übrigen beanstandungsfrei abgenommen. Die Geeignetheit der am Dachstuhl durchgeführten Arbeiten konnte er in der mündlichen Verhandlung anhand der von ihm im Rahmen der Ortstermine gefertigten Lichtbilder nachvollziehbar darlegen. Jedenfalls aber vermögen der klägerische Vortrag und die von dem Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten Bilder nicht ansatzweise die grundsätzliche Geeignetheit der durchgeführten Arbeiten, zur Gefahrbeseitigung beizutragen, in Frage stellen. Für die Kammer steht fest, dass die Ertüchtigung der Balken zur Stabilisierung der - von der Straßenseite aus betrachtet - rechten Seite des Daches geboten war und das Einziehen der „Giebelwand“ in der Mitte des Hauses die Gefahr, dass der Wind von innen Teile des offenen Dachstuhls abdeckt, deutlich minimiert hat. Die Aussteifung und Abdichtung der Kehlbalken auf der - von der Straßenseite aus betrachtet - linken Seite des Dachstuhls hat der Gefahr entgegengewirkt, dass die Kehlbalkenlage als konstruktives Element versagt und als Folge die gesamte Konstruktion abstürzt. Von einer deutlichen Minimierung der Gefahr ist selbst dann auszugehen, wenn sich - wie von der Klägerin geltend macht - die Folie an einer oder zwei Stellen gelöst haben sollte und teilweise nach wie vor Niederschlagswasser in das Gebäude eindringen würde. Auch die anteilsmäßige Inanspruchnahme der Klägerin als Kostenschuldnerin ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums dazu entschieden, die jeweiligen Miteigentümer, gegen die sie zuvor ordnungsbehördlich vorgegangen war, entsprechend ihrem jeweiligen Eigentumsanteil in Anspruch zu nehmen und den Anteil von Herrn L. , der nicht Vollstreckungsschuldner ist, anteilig auf die übrigen Eigentümer umzulegen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass sie damit die Auswahl der Kostenpflichtigen der Höhe nach an dem Gebot der gerechten Lastenverteilung, vgl. hierzu u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. K. 2012 – 10 S 1476/11 – juris, m.w.N., ausgerichtet hat, nicht zu beanstanden. Denn sie berücksichtigt damit, dass die einzelnen Eigentümer untereinander ebenfalls nur anteilsmäßig für die entstandenen Kosten einzustehen haben. Es dürfte sich bei der Verbindlichkeit zwar nicht um eine solche der Gemeinschaft handeln. Denn es wurden im Rahmen der Notgeschäftsführung vielmehr die einzelnen Adressaten der Ordnungsverfügung in die Verantwortung genommen und damit zum Schuldner der daraus resultierenden Kosten gemacht. Auch im Falle der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG steht dem jeweiligen Geschäftsführer aber ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 16 Abs. 2 WEG nur in dem Verhältnis zu, welches bei Ausführung der Maßnahme durch das zuständige Organ gegolten hätte. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach den im Grundbuch eingetragenen Verhältnisse der Miteigentumsanteile zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.