Leitsatz: Eine übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung löst keine Einigungsgebühr aus, wenn die klägerische Erledigungserklärung lediglich der drohenden Klageabweisung durch Prozessurteil begegnet, weil die Behörde den angefochtenen Bescheid auf gerichtlichen Hinweis wegen Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides aufhebt, der Streit über die materielle Rechtmäßigkeit dadurch jedoch nicht beseitigt wird. Auf die Erinnerung der Beklagten vom 5. September 2018 werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten, unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. August 2018, auf 1.148,81 Euro (in Worten: eintausendeinhundertachtundvierzig Euro und einundachtzig Eurocent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 festgesetzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Gründe: Die Entscheidung über den gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. August 2018 gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung), dem die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat, ergeht durch den Berichterstatter. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO stellt ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren dar. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 19. Januar 2007- 24 C 06.2426 -, juris, Rn. 18, und Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 - juris, Rn. 10-12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 2013- 15 M 42/13 -, n.v. Die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung vom 14. Juni 2018 hat der Berichterstatter getroffen. Von daher kann vorliegend dahinstehen, ob der Berichterstatter über die Erinnerung auch zu entscheiden hat, wenn die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Kostenlastentscheidung unter Mitwirkung der Kammer ergangen ist, weil die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren (§ 87a Abs. 1 VwGO) darstelle. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996- 11 VR 40/95 -, juris, Rn. 2, zur Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach in einer Antragsrücknahme bedingten Verfahrenseinstellungs- und Kostenlastentscheidung nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 1997 - Bs IV 223/96 -, juris, Rn. 3 f., zur Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach im vorbereitenden Verfahren nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung ergangener Kostenlastentscheidung nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO. Die zulässige Kostenerinnerung ist begründet. 1. Hinsichtlich der festgesetzten Mehrwertsteuer in Höhe von 174,79 Euro sind 20,51 Euro (4,66 Euro zzgl. 15,85 Euro) abzusetzen. Im Kostfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2018 ist die Mehrwertsteuer für die in den anteiligen Reisekosten des Bevollmächtigten der Klägerin (1/4 von 168,10 Euro) enthaltenen 24,53 Euro (1/4 von 98,10 Euro für die Bahnfahrkarte) in Höhe von 4,66 Euro festgesetzt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat auf gerichtliche Anfrage vom 15. Oktober 2018 mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 mitgeteilt, dass die auf der Bahnfahrkarte angegebenen Fahrtkosten die Mehrwertsteuer beinhalten. Insofern kann die Mehrwertsteuer über den auf der Bahnfahrkarte angegebenen Betrag hinaus nicht (erneut und erweitert) geltend gemacht werden. Weiter kann die Mehrwertsteuer nicht für die im Kostfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2018 festgesetzte anteilige Einigungsgebühr über 83,41 Euro in Höhe von 15,85 Euro festgesetzt werden, weil diese Einigungsgebühr nicht beansprucht werden kann (dazu nachfolgend unter 2.). 2. Die im Kostfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2018 festgesetzte anteilige Einigungsgebühr in Höhe von 83,41 Euro kann nicht beansprucht werden. Die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 RVG - VV RVG -) des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) entsteht nach Anmerkung Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 1000 VV RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den (Ziff. 1) der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder (Ziff. 2) die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung). In Betracht kommt vorliegend allein eine Einigungsgebühr nach Anmerkung Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 zu Nr. 1000 VV RVG. Voraussetzung für eine Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV RVG ist der Abschluss eine Einigung, die kein Vergleich im Sinne des § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - sein muss. Die Beteiligten müssen also einen gegenseitigen Vertrag geschlossen haben, bei dem durch Nachgeben ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist. Ein einseitiges Nachgeben reicht aus; ein gegenseitiges Nachgeben ist nicht erforderlich. Schneider , in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Rechtsanwaltsvergütung, juris, Rn. 57. Auch im Fall übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärungen kann eine Einigungsgebühr anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den infrage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird. Die Einigungsgebühr setzt die Mitwirkung des Rechtsanwaltes beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dies erfordert keinen protokollierten Vergleich, aber eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche. Übereinstimmende Erledigungserklärungen als solche stellen zwar bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die infrage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen. VGH Bayern, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 10 C 08.777 -, juris, Rn. 10. Bereits an diesem Maßstab gemessen kann die Einigungsgebühr (hier anteilig) vorliegend nicht beansprucht werden. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 14. Juni 2018 keine Einigung über den infrage stehenden materiell-rechtlichen Streit über das Bestehen von Pflichten der Klägerin in Bezug auf die klägerischen Grundstücke im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs (§ 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) getroffen. Diese Frage ist offen geblieben. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid vom 7. September 2017 auf gerichtlichen Hinweis wegen erheblicher Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des vorerwähnten Bescheides, mithin wegen formell-rechtlicher Bedenken aufgehoben. Auch die von den Beteiligten, ebenfalls auf Anregung des Gerichts erfolgten Absichtsbekundungen, „eine zeitnahe, am besten einvernehmliche Lösung zu finden“ (vgl. Gerichtsakte, Bl. 42), stellen keine den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit über das Bestehen materiell-rechtlicher Pflichten der Klägerin im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges beseitigende Einigung dar. Die dem gerichtlichen Hinweis mit Blick auf die Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides folgende Aufhebung dieses Bescheides im Erörterungstermin trägt vielmehr den Charakter eines Anerkenntnisses, für das eine Einigungsgebühr gemäß Anm. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1000 VV RVG nicht entsteht. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 11. Juni 2008- 10 C 08.777 -, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 -, juris, Rn. 6 a.E.; Schneider , in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Rechtsanwaltsvergütung, juris, Rn. 57. Unabhängig davon fehlt es an einer auch für die Entstehung der Einigungsgebühr erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten der Klägerin. Dieser müsste zumindest mitursächlich für eine Einigung gewesen sein, wofür es ausreichen würde, dass er über den Abschluss beraten und die Klägerin die Einigung selbst abgeschlossen hätte. Schneider , in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Rechtsanwaltsvergütung, juris, Rn. 59. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Frage über materiell-rechtlich bestehende Pflichten der Klägerin im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges ist jedoch keine Einigung getroffen worden. Auch an der vorliegend übereinstimmend erklärten Hauptsachenerledigung kann eine Mitwirkung im Sinne eines förderlichen Beitrages nicht gesehen werden. Nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Beklagte aufgrund des „Anerkenntnisses“ im Sinne einer zustimmenden Würdigung in Bezug auf die gerichtlich geäußerten Bedenken zur formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides war hinsichtlich der gegen diesen Bescheid gerichteten Anfechtungsklage tatsächlich Erledigung eingetreten, weshalb die Abgabe der Hauptsachenerledigungserklärung durch die Klägerin lediglich einer drohenden Klageabweisung durch Prozessurteil begegnete. Diese aus Sicht der Klägerin prozessual sachgerechte Reaktion trägt nicht dem Gedanken zum Anfall der Einigungsgebühr Rechnung, sie solle die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergüten. Vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 -, juris, Rn. 6 a.E. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 auf die Erinnerung der Beklagten ausführt, es sei zu einer materiell-rechtlichen Regelung gekommen und dazu auf die Ausführungen des Gerichts in den Beschlüssen vom 10. Juli 2018 - 15 L 1183/18 und 15 L 1184/18 -, „Sie (Erg.: die Kostengrundentscheidungen in den Verfahren 15 L 1183/18 und 1184/18) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erledigung des vorliegenden Verfahrens im Sinne einer vergleichsweisen Streitbeilegung an den zwischen den Beteiligten im Erörterungstermin am 14. Juni 2018 gefundenen unstreitigen Erledigung der zum damaligen Zeitpunkt erfassten Klagen […] auch unter Berücksichtigung der in den Verfahren 15 K 10799/17 und 15 L 789/18 im Einvernehmen mit der Beklagten und Antragsgegnerin gefundenen Streitwertregelung - woraufhin die Beklagte für diese Verfahren eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat und der Bevollmächtigte der Antragstellerin und Klägerin eine Nachforschung hinsichtlich der Erfassung des vorliegenden Eilantrags nicht verlangt hat – teilnimmt“, Bezug nimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Die zitierten Beschlüsse enthalten keine dahingehend gerichteten Ausführungen, dass die zwischen den Beteiligten streitigen materiell-rechtlichen Fragen einer Einigung zugeführt worden wären. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin herangezogene Formulierung bezieht sich vielmehr auf die Beendigung der Verfahren 15 L 1183/18 und 15 L 1184/18 und die Erwägungen der Beteiligten im Erörterungstermin zur Abgabe der Rechtsmittelverzichterklärungen hinsichtlich der ebenfalls dort bekanntgemachten Streitwertfestsetzungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren waren nicht zu erheben. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebühren-, aber nicht auslagenfrei. Vgl. Happ , in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, 2014, § 165 VwGO, Rn. 10; Kunze , in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 165 VwGO, Rn. 11. Das Kostenverzeichnis in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) enthält für das vorliegende Erinnerungsverfahren keinen Gebührentatbestand.