Leitsatz: 1. Ein gemäß §§ 21, 55 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - eingetragener Verein kann sich auf Rechte berufen, die ihm als eingetragener Verein zukommen. Verletzungen in diesen eigenen Rechten durch die Benennung eines Platzes als öffentliche Straße (§ 2 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -) sind nicht ersichtlich. 2. Ein nicht im Geltungsbereich einer Straßenumbenennung ansässiger Verein hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wie ihn ein Anlieger durch die der Namensänderung (Straßenumbenennung) vorausgegangene (erstmalige) Straßenbenennung erworben haben kann. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die vom Rat der Beklagten in seiner Ratssitzung am 27. April 2015 beschlossene und im Amtsblatt für die Beklagte Nr. 17 vom 5. Mai 2015 bekanntgegebene Benennung des Platzes an der K. -Straße als „Kirchplatz“. Der Kläger ist ein seit 1922 im Vereinsregister des Amtsgerichtes N. unter der Nr. 000 eingetragener Verein, dessen Mitglieder sich als (erweiterte) Familie und Abkömmlinge ihres Ahnen X. ansehen. Die Beklagte ist eine kreisangehörige Stadt. Auf einer Veranstaltung des Klägers, einem so genannten „Familientag“, am 00. 00 0000 im Stadtgebiet der Beklagten führte der damalige Bürgermeister K1. der Beklagten in seiner Rede unter anderem aus: „ Einen Bürgerantrag, eine neue S. Straße mit dem Namen des Sippschaftsbegründers „X. -Straße“ zu benennen, würde meine tatkräftige Unterstützung finden, Herr Dr. X. “. Der damalige Stellvertreter des Bürgermeisters, Herr G. , und der damalige Stadtdirektor, Herr Q. , begrüßten diesen Vorschlag. Am 2. Februar 2013 berichtete die S Zeitung darüber, dass für den bis dahin unbenannten Platz an der K. -Straße der im Zuge seiner Neugestaltung zu vergebene (neue) Name noch nicht feststehe. Daraufhin gingen bei der Beklagten Namensvorschläge für die Benennung des Platzes ein. Zudem lagen der Beklagten seit 2001 Namensvorschläge für Platzbenennungen in ihrem Innenstadtbereich/Altstadtbereich vor. Seit 1993 lagen der Beklagten Namensvorschläge für die Benennung öffentlicher Straßen ohne örtliche Bestimmung für ihr gesamtes Stadtgebiet vor. Am 12. August 2014 veröffentlichte die Beklagte eine Pressemitteilung zu den Arbeiten, der geplanten Neugestaltung sowie zum städtebaulichen Hintergrund des Platzes. Nach verwaltungsinternen Überlegungen zur Favorisierung von Namensvorschlägen für den neuzugestaltenden Platz im September und Oktober 2014 erstellte die Verwaltung der Beklagten am 18. März 2015 eine Vorlage für die Verwaltungsvorstandssitzung am 23. März 2015, wonach der Platz als „Kirchplatz“ benannt werden sollte, so wie der ganze Platz um die alte Kirche schon seit 1900 heiße. Dieser von der anliegenden Kirchengemeinde eingebrachte Vorschlag erscheine schlüssig. Die K. -Straße bleibe bestehen, so dass ein Straßenumbenennungsverfahren entfalle. Der alte und der neue Platz werde als Gesamtplatzfläche wahrgenommen und gestärkt. Dies erleichtere die Orientierung. Die vorgeschlagene Kirchengemeinde sei Eigentümerin von 60 % der zu benennenden Flächen. Nachfolgend verständigte sich der Ältestenrat der Beklagten im April 2015 auf den Vorschlag „Kirchplatz“. Am 31. März 2015 erschien in der S. Zeitung ein Artikel über den Arbeitsbeginn zur Neugestaltung des Platzes am 1. April 2015. In dem Artikel wurde ausgeführt: „Noch nicht entschieden ist, welchen Namen die attraktive Fläche im Herzen der Altstadt nach ihrer Fertigstellung tragen soll. ,Es liegen mehrere Vorschläge auf dem Tisch. Diese werden derzeit noch geprüft.‘.“ Am 27. April 2015 fasste der Rat der Beklagten in öffentlicher Ratssitzung den Beschluss entsprechend der Sitzungsvorlage Drs. Nr. 0000/2015: „Der Rat zieht die Entscheidung an sich. Der Rat beschließt, den Platz an der K. -Straße ebenfalls Kirchplatz zu nennen, so wie der ganze Platz um die St.-Q. -Kirche schon seit 1900 heißt.“ Am 5. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte den Beschluss in ihrem Amtsblatt. Am 6. Mai 2015 druckten die S. Zeitung und die X1. Allgemeine Zeitung ( ) die Veröffentlichung ab. Am 5. Juni 2015 reichte der Kläger dagegen die vorliegende Klage ein. In der Folge korrespondierten die Beteiligten außergerichtlich miteinander. Der Kläger regte mit Schreiben vom 15. Mai 2015, bei der Beklagten am 13. August 2015 eingegangen, die Benennung des „an der K. -Straße gelegenen, derzeit umgestalteten Platzes in „X. -Platz“ an. Der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten entschied am 19. Oktober 2015, dem Vorschlag nicht zu folgen. Die Beklagte nahm den Namen „X. “ in ihre Liste der Straßennamenvorschläge (Vorschlagsliste) auf. Mit Schriftsätzen vom 18. April 2016 und 3. Februar 2017 begründete der Kläger seine Klage wie folgt: Die Aufnahme in die Vorschlagsliste als „Zusage“ des Bürgermeisters sei nicht rechtlich verbindlich. Er legte die Rede des damaligen Bürgermeisters K1. vom 6. Juli 1998 vor. Der damalige Bürgermeister habe eine „echte (und ernst gemeinte) Zusage“ auf „Benennung einer Straße (bzw. eines Platzes) nach X. “ erteilt. Der damalige Stadtdirektor und der damalige Stellvertreter des Bürgermeisters hätten dies ausdrücklich begrüßt, d.h. die Unterstützung eines entsprechenden Bürgerantrages zugesichert. Unter Darstellung der von ihm herausgearbeiteten Historie zu X. führte er aus, im Vorstand des Klägers habe Einigkeit bestanden, einen Bürgerantrag nur zu stellen, wenn keine Umbenennungskosten für die Anlieger entstünden und das möglichst abgewartet werden sollte, bis in der Altstadt von S. oder ihrer Nähe eine Straßenbenennung für eine neue Straße oder einen Platz anstand. Die Beklagte habe ihren Bürgern nicht mitgeteilt, ob und wie der streitgegenständliche Platz eine Umbenennung erfahren sollte. Hätte die Beklagte über die beabsichtigte Platzbenennung informiert, hätte der Vorstand des Klägers fristgerecht einen entsprechenden Antrag eingereicht. Der erste Vorsitzende des Klägers, zugleich dessen Prozessbevollmächtigter, habe aber erst in seinem Osterurlaub 2015 aus der S. Zeitung von der Platzbenennung und dem Beschluss für den Namen „Kirchplatz“ erfahren. Der Antrag vom 15. Mai 2015 des Klägers habe dem Einwand der Beklagten begegnen sollen, er habe es – wenn auch im Nachhinein – nicht einmal versucht. Eine inhaltliche Befassung mit der Ratspetition sei nicht erfolgt. Die Klage sei zulässig. Der damalige Bürgermeister habe, unterstützt durch zwei weitere Repräsentanten der Beklagten, ausdrücklich zur Stellung eines Bürgerantrages/einer Ratspetition aufgefordert. Alle Repräsentanten hätten ihre „tatkräftige Unterstützung“ hinsichtlich einer positiven Beschlussfassung zugesichert. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum Familienverbände bezüglich Straßen-/Platzbenennungen „nach den Namen bestimmter ihren Vorfahren aufgrund einer Ratspetition nicht selbst aktiv werden dürfen“. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte habe eine Gehörsverletzung, gerade auch des Klägers, begangen. Das Schweigen der Beklagten habe dazu geführt, dass der Vorstand des Klägers erst verspätet den Bürgerantrag haben stellen können. Diese Gehörsverletzung bewirke auch eine Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieses Recht stehe Anliegern bei Straßenbenennungen und -umbenennungen zu. Die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sei darin zu sehen, dass dem Kläger durch das Schweigen der Beklagten die Möglichkeit genommen worden sei, den Bürgerantrag rechtzeitig zu stellen; obwohl unter anderem der ehemalige Bürgermeister dazu aufgefordert habe. Wegen dieser Umstände habe der Rat nicht einmal Kenntnis nehmen können. Die Beklagte sei nicht bereit gewesen, die Beratungstermine und die Ratssitzung (Befassung) zu verschieben, obwohl der erste Vorsitzende und Prozessbevollmächtigte des Klägers einen anderen Termin im Rathaus der Stadt P. und seinen länger geplanten Urlaub mitgeteilt habe. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar. Dem ersten Vorsitzenden und Prozessbevollmächtigten des Klägers sei rechtliches Gehör zu gewähren gewesen. Die Zuständigkeit der Beklagten für Straßenbenennungen sei mittlerweile auf den Rat übergegangen. Der Kläger beantragt, die vom Rat der Beklagten Stadt in seiner Sitzung am 27. April 2015 beschlossene und im Amtsblatt für die Stadt S. Nr. 17 vom 5. Mai 2015 bekanntgegebene Benennung des Platzes an der K. -Straße als „Kirchplatz“ aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass das den streitgegenständlichen Kirchplatz betreffende Benennungsverfahren, insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht, rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Klage sei unzulässig, der Kläger sei nicht klagebefugt. Er sei kein Anlieger. Die Straßen-/Platzbenennung diene dem Allgemeininteresse. Der Kläger sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Es bestehe auch kein Recht Dritter auf fehlerfreien Ermessensgebrauch bei Straßenbenennungen/-umbenennungen.Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Gemeindeordnung und das Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sähen keine Verfahrensvorgaben für Straßen-/Platzbenennungen vor. Dem Kläger gehe es einzig darum, seine eigenen Belange zu verdeutlichen. Die vorliegende erstmalige Benennung des Platzes habe eine rein ordnungsrechtliche Funktion und diene ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit. Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter mit Beschluss vom 25. Juli 2018, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zusammen mit einer Verfügung gemäß § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung am 26. Juli 2018 zugestellt, als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Schriftsatz vom 16. August 2018 hat der Kläger nochmals Gehörsverletzungen im Verwaltungsverfahren vorgetragen, auf den Zuständigkeitswechsel innerhalb der Organe der Beklagten für Entscheidungen zur Straßenbenennung hingewiesen und dem Gericht einen Grundsatzbeschluss des Haupt-und Finanzausschusses der Beklagten vom 12. September 2016 über eine danach beabsichtigte Bevorzugung von weiblichen Namen bei der Straßen- und Platzbenennungen mitgeteilt sowie erneut zur Zulässigkeit der Klage vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 29. August 2018 hat er mitgeteilt, auf eine mündliche Verhandlung nicht zu verzichten, weil unter anderem „sich auch andere Vorstandsmitglieder […] einbringen und vor allem ihre große Enttäuschung kundtun [erg.: möchten], dass bis zum heutigen Tage städtischerseits kein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht worden ist, dass der Benennungsvorschlag des klagenden Familienverbandes durch die Behandlung der streitgegenständlichen Platzbenennung als „geheime Kommandosache“ jedenfalls nicht ernsthaft und sachgerecht geprüft worden ist.“. Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Verletzung rechtlichen Gehörs und den Entzug des gesetzlichen Richters gerügt. Der Kläger sei vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung nicht angehört worden. Er beantrage daher die Rückübertragung auf die Kammer, die nach einer Anhörung neu zu entscheiden habe. Von einer rügelosen Einlassung des Klägers hinsichtlich der Einzelrichterübertragung könne nicht ausgegangen werden. Der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Im Rahmen einer gegen eine erstmalige Straßenbenennung gerichteten Anfechtungsklage bedürfe es einer Inzidentprüfung, ob Dritten eine Klagebefugnis zuzuerkennen sei, wenn deren Recht aus § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, sich rechtzeitig an einer solchen Angelegenheit der Gemeinde zu beteiligen, dadurch vereitelt worden sei, dass die anstehende Straßenbenennung nicht hinreichend mitgeteilt worden sei. Zudem bedürfe es innerhalb der Anfechtungsklage einer Inzidentprüfung, ob einem klagenden Familienverbandes ein Klagerecht zustehe, wenn ein früherer Bürgermeister ihm gegenüber ausdrücklich die Stellung eines Bürgerantrages angeregt habe und die rechtzeitige Antragstellung später nur deshalb unterblieben sei, „weil Straßenbenennungen in der betreffenden Stadt unter dem neuen Bürgermeister quasi als „geheime Kommandosache behandelt“ würden. Das Gericht hat mit Verfügung vom 28. September 2018 mitgeteilt, dass der Einzelrichter nach Würdigung der im Schriftsatz vom 19. September 2018 vorgebrachten Erwägungen unter Beachtung des Maßstabs in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und unter Berücksichtigung der dem Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2018 zu Grunde liegenden Erwägungen von einer Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer absieht. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger weiter, für den Fall, dass über den Hilfsantrag zu entscheiden sei, den Rechtsstreit auf die Kammer zurück zu übertragen. Von grundlegender Bedeutung sei die Frage, welche Verfahrensvorschriften die Beklagte einzuhalten habe, wenn sie eine Straßenbenennung durchführe, die ähnlich wie in Planfeststellungsverfahren die Öffentlichkeit beteilige, insbesondere wenn ein ehemaliger Bürgermeister einen Familienverband zur Stellung eines Bürgerantrags aufgefordert und dazu seine tatkräftige Unterstützung ausgesprochen habe. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. November 2018, die Inhalte der Gerichtsakte einschließlich der gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Einzelrichter. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und überwiegender Literaturauffassung vor Beschlussfassung der Kammer über die Übertragung eines Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter erforderliche Anhörung der Beteiligten, BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30/98 -; juris, Rn. 18; W.-R. Schenke/Ruthig , in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 6, Rn. 19; Geiger , in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 6, Rn. 12, mit Hinweisen auf a.A.; Gersdorf , in: Posser/Wolf, VwGO, Kommentar, 2008, § 6 Rn. 15, ist zwar unterblieben. Jedoch ist der Verfahrensfehler der nicht erfolgten Anhörung des Klägers vor dem Beschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO vom 25. Juli 2018 – dem Bevollmächtigten des Klägers am 26. Juli 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt – geheilt. Dahinstehen kann, ob der Kläger sich durch seine Schriftsätze vom 16. August 2018, 29. August 2018 und 12. September 2018 in Anwendung der Regelungen in § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO rügelos eingelassen hat und der Verfahrensfehler der unterbliebenen Anhörung damit bereits geheilt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30/98 -, juris, Rn. 19. Dafür spricht, dass der Kläger in seinem dreiseitigen Schriftsatz vom 16. August 2018 zuzüglich Anlagen umfassend Rechtsansichten zur Sache vorgetragen hat. Unabhängig davon ist der Verfahrensfehler jedenfalls geheilt, weil der Einzelrichter die schriftsätzlich vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Bedenken gegen die Übertragung zur Kenntnis genommen und wie nachstehend dargestellt gewürdigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30/98 -, juris, Rn. 20. Der Einzelrichter hat auf die erhobene Rüge der unterbliebenen Anhörung, unter Würdigung der in diesem Schriftsatz vorgebrachten Ausführungen und unter Beachtung des Maßstabs in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie Berücksichtigung der dem Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2018 zu Grunde liegenden Erwägungen, von einer Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer abgesehen. Entgegen des Vortrags des Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 19. September 2018 zeigt die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, noch kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nach wie vor gegeben, womit zugleich eine Rückübertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausschied. Dies gilt überdies für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Rechtsstreit für den Fall, dass über den Hilfsantrag zu entscheiden sei, auf die Kammer zurück zu übertragen. Mit Blick auf die Begründung in der mündlichen Verhandlung, die sich zum Hilfsantrag stellenden und den Kläger drängen Fragen, welche Verfahrensregelungen die Beklagte einhalten und auf welche Verfahrensregelungen der Kläger sich in Straßenbenennungsverfahren/-umbenennungsverfahren berufen könne, stand eine Entscheidung über diesen Antrag angesichts der Unzulässigkeit des Hilfsantrags (dazu nachstehend unter 2.) nicht an. Über die vom Kläger mit grundsätzlicher Bedeutung eingeordneten Fragen hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Die erhobene Klage ist bereits unzulässig. 1. Hinsichtlich des Hauptantrags fehlt dem Kläger für die auf Aufhebung des Beschlusses (§ 88 VwGO) des Rates der beklagten Stadt vom 27. April 2015 über die Benennung des Platzes an der K. -Straße als „Kirchplatz“ gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) die Klagebefugnis. Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage setzt nach dem Grundsatz im Verwaltungsgerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung von Popularklagen normiert in § 42 Abs. 2 Fall 1 VwGO voraus, dass – jedenfalls – die Möglichkeit der Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch den angefochtenen Akt behördlichen Handelns besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 17/93 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1973 - VII C 6.72 -, Rn. 18. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 17/93 -, juris, Rn. 11, m.w.N.. So liegt der Fall hier. Die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise und können ihm nicht zustehen. Der Kläger als gemäß §§ 21, 55 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - eingetragener Verein kann sich zunächst auf Rechte berufen, die ihm als eingetragener Verein zukommen. Hier sind Verletzungen in eigenen Rechten durch die Benennung eines Platzes als öffentliche Straße (§ 2 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -) nicht ansatzweise ersichtlich. Zudem ist der Bereich der sachlich-rechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen, der das angegriffene Verwaltungshandeln regelt. Der Beschluss des Rates der beklagten Stadt vom 27. April 2015 über die Benennung des Platzes an der K. -Straße als „Kirchplatz“ findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW. Danach können die Gemeinden die öffentlichen Straßen mit einem Namen oder einer Nummer bezeichnen. Diese im Ermessen der Gemeinde stehende Benennung oder Umbenennung einer öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 1 StrWG NRW („Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind“) stellt eine adressatenlose, sachbezogene Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007-15 B 1517/07 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1995 - 23 A 3493/94 -, juris, Rn. 28; vgl. hinsichtlich des im Wortlaut ähnlichen Art. 52 Abs. 1 des BayStrWG („Die Gemeinden können den öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen.“) BayVGH, Urteil vom 2. März 2010 - 8 BV 08.3320 -, juris, Rn. 29; vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 25. September 2012- Vf. 17-VI-11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 1988 - Nr. 8 B 86.01328 -, BayVBl. 1988, 496 (496); Vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008- OVG 1 N 63.07 -, juris, Rn. 6; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 1991 - 1 S 1258/90 -, juris, Rn. 21; VG Arnsberg, Urteil vom 6. Juli 2017 - 7 K 2009/16 -, juris, Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 9. Februar 2017- 20 K 7476/15 -, juris, Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 3. März 2016 - 20 K 3900/14 -, juris, Rn. 25; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 29. März 1995- 15 K 893/93 -. Schon durch Straßenumbenennungen können lediglich Anlieger in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt sein, das sie durch die der Namensänderung (Straßenumbenennung) vorausgegangene (erstmalige) Straßenbenennung erworben haben können, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007- 15 B 1517/07 -, juris, Rn. 13 f. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 1978 - I 1558/78 -, NJW 1979, 1670 (1671); VG Arnsberg, Urteil vom 6. Juli 2017- 7 K 2009/16 -, juris, Rn. 22 f.; VG Köln, Urteil vom 9. Februar 2017 – 20 K 7476/15 -, juris, Rn. 26, wobei nach Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung auch Anwohnern kein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung ihrer Belange im Straßenbenennungsverfahren und -umbenennungsverfahren zustehen soll. Vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008- OVG 1 N 63.07 -, juris, Rn. 6. Dies kann dahinstehen. Der Kläger ist jedenfalls weder Anlieger der K. -Straße noch des daran anschließenden Platzes. Welchen konkreten Bezug er als in N. ansässiger Verein mit den vorerwähnten konkreten Örtlichkeiten aufweisen soll, der ihn als „Anlieger“ des an der K. -Straße gelegenen Platzes qualifizieren könnte, hat er nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Unabhängig davon wendet der Kläger sich mit der vorliegenden Klage gegen die erstmalige Benennung des neugestalteten Platzes an der K. -Straße als „Kirchplatz“. Eine solche erstmalige Straßenbenennung kann, anders als eine Straßenumbenennung, sogar Anliegern gegenüber keine Verletzungen in – vorher gerade nicht erworbenen – Rechtspositionen auslösen. Erst durch die Erstbenennung können Anlieger einen Status erlangt haben, der durch eine Änderung (Umbenennung) in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinde verpflichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007- 15 B 1517/07 -, juris, Rn. 13 und 20; VG Köln, Urteil vom 3. März 2016 - 20 K 3900/14 -, juris, Rn. 16. Nach alledem steht dem Kläger, anders als sein Bevollmächtigter schriftsätzlich und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ein materielles Recht, in dem er durch den angefochtenen Ratsbeschluss verletzt sein könnte, auch nicht ansatzweise zu. Soweit der Bevollmächtigte und erste Vorsitzende des Klägers Verletzungen in angeblich bestehenden, aber im konkreten (geschriebenen) Recht auch von ihm nicht aufgezeigten, Verfahrensvorschriften des rechtlichen Gehörs im Straßenbenennungsverfahren rügt, begründet dies keine materielle für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zur Eröffnung der Klagebefugnis notwendige Rechtsposition. Verfahrensrechtliche Regelungen, so sie denn bestehen, verfolgen keinen Selbstzweck, sondern dienen der Wahrung materiellen Rechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 8/16 -, juris, Rn. 7. Daraus folgt auch, dass der Kläger nicht dadurch klagebefugt werden kann, weil er– hier einmal unterstellt – in einem Verwaltungsverfahren nicht gehört worden ist, das seine materiellen Rechte evident nicht berührt, weil ihm keine durch die angefochtene konkrete Straßenbenennung auch nur im Ansatz möglicherweise berührte materielle Rechtsposition zustehen kann. Über dies bieten die auf den Vorwurf fehlender Transparenz gestützten, obschon wenig präzisierten Ausführungen des Bevollmächtigten und ersten Vorsitzenden des Klägers, Anlass zu dem Hinweis, dass aus dem Verwaltungsvorgang eine „Geheimaktion“/“geheime Kommandosache“ der Beklagten zur Straßenbenennung des an der K. -Straße gelegenen Platzes in „Kirchplatz“ nicht ersichtlich ist. Vielmehr hat die Beklagte den Umstand der aus damaliger Sicht zukünftig anstehenden Straßenbenennung ausweislich des Verwaltungsvorgangs weder geheim gehalten noch einem etwaig bevorzugten Personenkreis kundgetan. Über die anstehende Straßenbenennung wurde jedenfalls in der S. Zeitung (2. Februar 2013 und 31. März 2015) und in einer eigenen Pressemitteilung der Beklagten (12. August 2014) berichtet. Die Beklagte hat zwar weder ein förmliches Straßenbenennungsverfahren eröffnet noch aktiv im Sinne der Eröffnung einer formellen Öffentlichkeitsbeteiligung dazu aufgerufen, Vorschläge für die Straßenbenennung des an der K. -Straße gelegenen Platzes zu unterbreiten. Dazu war sie jedoch – anders als der Bevollmächtigte des Klägers mit seiner Bezugnahme auf die Ausgestaltung eines Planfeststellungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung meint – auch nicht verpflichtet. Besondere Verfahrensvorgaben zur im Allgemeininteresse stehenden, der öffentlichen Ordnungsfunktion dienenden Straßenbenennung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007-15 B 1517/07 -, juris, Rn. 13, enthält das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht. Vielmehr erscheint in Würdigung des klägerischen Vortrags der Eindruck naheliegend, der Bevollmächtigte und erste Vorsitzende des Klägers habe die anstehende und wie vorstehend dargestellte in der Öffentlichkeit berichtete Benennung des Platzes an der K. -Straße im Zuge seiner Umgestaltung nachrichtlich nicht mitbekommen und zuvor auf die Möglichkeit gewartet, die vom Kläger gewünschte Namensgebung einer dem eigenen Verständnis nach angemessenen/symbolträchtigen Örtlichkeit anzudienen. Anderenfalls hätte er spätestens seit dem Jahr 1998 seinen Namensvorschlag an die Beklagte richten und gegebenenfalls um Aufnahme in die Vorschlagsliste bitten können. Die Beklagte zieht diese Vorschlagsliste im Zuge anstehender Straßenbenennungsverfahren/-umbenennungsverfahren ernsthaft heran, wie die Aufstellungen der aus dieser Liste in Frage kommenden Namen und die Auseinandersetzung im Entscheidungsfindungsprozess mit den Kontexten dieser Namen im vorliegenden Verwaltungsvorgang zeigen. 2. Auch der in der mündlichen Verhandlung streitgegenständlich gemachte Hilfsantrag ist unzulässig. Dahinstehen kann, ob der anwaltlich formulierte Antrag hinreichend bestimmt ist, weil er seinem Wortlaut nach auf behauptete Verfahrensmängel in dem vergangenen konkreten Straßenbenennungsverfahren hinsichtlich des an der K. -Straße gelegenen Kirchplatzes bezogen ist, der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Begründung des Hilfsantrags nachdrücklich jedoch darauf abgestellt hat, für zukünftige Straßenbenennungsverfahren einen rechtlichen Rahmen durch das Gericht aufgestellt zu wissen, weshalb dieser Frage auch grundsätzliche Bedeutung zukomme. Soweit der Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verstanden sein soll (§ 88 VwGO), fehlt ihm – unabhängig von der Frage, ob der angefochtene Ratsbeschluss vom 27. April 2015 angesichts der bis zur mündlichen Verhandlung von der Beklagten mit Blick auf die vorliegende Klage nicht vollzogenen Straßenbenennung erledigt ist – jedenfalls das besondere Feststellungsinteresse. Der Kläger kann sich nicht auf die auch nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung einzig in Frage kommende Wiederholungsgefahr berufen. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 21. Die konkrete Gefahr, dass die Beklagte im Rahmen von Straßenbenennungsverfahren/-umbenennungsverfahren den Namen „ X. “ nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl dafür Anlass bestünde, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, es sei jederzeit möglich, dass sich die Chance zur Straßen-/platzbenennung ergäbe. Dies hat er indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt und setzt sich damit in Widerspruch zu seinem Vortrag im Schriftsatz vom 16. August 2018. Darin hat er ausgeführt, dass der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten am 12. September 2016 einen Grundsatzbeschluss gefasst habe, wonach solange weibliche Namen in der Straßenbenennung/-umbenennung bevorzugt werden sollten, bis das Verhältnis von weiblichen und männlichen Straßennamen ausgewogen sei. Eine Befolgung dieses Beschlusses habe zur Folge, „dass die nächsten 1000 Jahre […] keine Namensbenennung nach X. möglich sein“ werde (vgl. Gerichtsakte, Bl. 161). Dies im Blick ist im vorliegenden Verfahren eine Wiederholungsgefahr bereits nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich. Sofern und solange nach den vom Kläger dargestellten Leitlinien ohnehin nur weibliche Namen in Betracht kommen sollen, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung des Namens „X. “ und damit einhergehend auch keine konkrete Gefahr einer unberechtigten Nichtberücksichtigung dieses Namens. Zum anderen und insbesondere für den Fall, dass die Annahme des Klägers zur zeitlichen Bevorzugung weiblicher Namen in Straßenbenennungsverfahren/-umbenennungsverfahren unzutreffend sein sollte, kann sich der konkrete Sachverhalt, dass der Name „X. “ der Beklagten als Vorschlag für die (Um-)Benennung einer öffentlichen Straße unbekannt bleibt, nicht wiederholen. Die Aufnahme des Namens „X. “ in die Vorschlagsliste der Beklagten für Straßenbenennungen/-umbenennungen begegnet hinreichend sicher einer Wiederholungsgefahr der möglichen Nichtberücksichtigung des Namens in Fällen, in denen Raum für eine Berücksichtigung besteht. Soweit der Hilfsantrag wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bezeichnet als „Feststellungsklage“ verstanden werden soll (§ 88 VwGO), ist er bereits nicht statthaft. Durch die Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, § 43 Abs. 1 VwGO. Vorliegend ist weder ein (zukünftiges) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis mit Blick auf Straßenbenennungen/-umbenennungen im Gemeindegebiet der Beklagten zwischen ihr und dem Kläger im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ersichtlich. Dahinstehen kann, ob die im anwaltlich formulierten Hilfsantrag ausdrückliche rechtliche Qualifizierung eines Handelns der Behörde als rechtswidrig kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist und die Sonderregelungen in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sowie § 43 Abs. 1 VwGO zur Nichtigkeitsfeststellung klarstellen, dass im Übrigen solche Feststellungen im Rahmen des § 43 unzulässig sind, weil die Qualifizierung eines Handelns etwa als rechtswidrig keine Rechtsbeziehung zum Gegenstand hat. Vgl. dazu Happ , in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 43, Rn. 16; Möstl , in: Posser/Wolf, VwGO, Kommentar, 2008, § 43 Rn. 4; a.A. W.-R. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 43, Rn. 5. Jedenfalls setzt die Annahme eines Rechtsverhältnisses subjektive Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten mit Blick auf den streitgegenständlichen Sachverhalt voraus. Rechtsverhältnisse sind durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet. Unter einem feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen (natürlichen und juristischen) Personen zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen "etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht". Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37/93 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002- 15 A 4734/01 -, juris, Rn. 3; Happ , in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 43, Rn. 4. Dem Kläger stehen mit Blick auf Straßenbenennungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wie sie die Beklagte auch hinsichtlich der Art und Weise in dem hier in Streit stehenden Fall durchgeführt hat, keine eigenen Rechte zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obenstehenden Ausführungen zur fehlenden Klagebefugnis hinsichtlich des Hauptantrages verwiesen. Überdies ist der Kläger auch hinsichtlich des Hilfsantrags nicht klagebefugt. Auch die Feststellungsklage knüpft an subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO an. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10/07 -, juris, Rn. 14; Happ , in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 43, Rn. 4 § 42 Abs. 2 VwGO ist zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend anzuwenden. Danach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es dem Rechtsuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10/07 -, juris, Rn. 14 So liegt der Fall hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu ebenfalls auf die obenstehenden Ausführungen zur fehlenden Klagebefugnis hinsichtlich des Hauptantrages verwiesen. Im Übrigen fehlt es auch für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage an einem besonderen Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Aus demselben Grund, aus dem über den Hilfsantrag sachlich nicht zu entscheiden war, war die Berufung nicht entsprechend dem klägerischen Antrag gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.