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Beschluss

19 L 1907/18

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Untersagung eines verkaufsoffenen Sonntags ist zulässig, unterliegt aber strengen Prüfungsgesichtspunkten des Normenkontrollverfahrens (§ 123 VwGO i.V.m. § 47 Abs.6 VwGO). • Bei summarischer Prüfung können die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bzw. die Folgenabwägung gegen den Antragsteller sprechen, wenn die Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags rechtmäßig erscheint. • Zur Rechtmäßigkeit einer Freigabe bedarf es einer nachvollziehbaren Dokumentation der Veranstaltung hinsichtlich Charakter, Größe und Zuschnitt; wirtschaftliche Umsatzinteressen genügen nicht als öffentliches Interesse (§ 6 LÖG NRW). • Bei später Antragstellung können die schutzwürdigen Interessen der Veranstalter und Geschäftsinhaber, die bereits Dispositionen getroffen haben, die Interessen des Antragstellers überwiegen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung gegen Freigabe verkaufsoffenen Sonntags abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Untersagung eines verkaufsoffenen Sonntags ist zulässig, unterliegt aber strengen Prüfungsgesichtspunkten des Normenkontrollverfahrens (§ 123 VwGO i.V.m. § 47 Abs.6 VwGO). • Bei summarischer Prüfung können die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bzw. die Folgenabwägung gegen den Antragsteller sprechen, wenn die Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags rechtmäßig erscheint. • Zur Rechtmäßigkeit einer Freigabe bedarf es einer nachvollziehbaren Dokumentation der Veranstaltung hinsichtlich Charakter, Größe und Zuschnitt; wirtschaftliche Umsatzinteressen genügen nicht als öffentliches Interesse (§ 6 LÖG NRW). • Bei später Antragstellung können die schutzwürdigen Interessen der Veranstalter und Geschäftsinhaber, die bereits Dispositionen getroffen haben, die Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Feststellung, dass die aufgrund einer Verordnung freigegebenen Geschäfte an einem bestimmten Sonntag nicht geöffnet haben dürfen. Gegenstand ist die Verordnung der Antragsgegnerin zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in Teilen der Innenstadt anlässlich von zwei zusammenfallenden Lichtveranstaltungen (Light Festival und Lichtwochen). Die Antragsgegnerin hatte die Freigabe auf Grundlage von § 6 LÖG NRW erlassen; die Ratsvorlage und Stellungnahmen dokumentierten Charakter, Größe und Programm der Veranstaltung. Die Antragstellerin stellte den Antrag erst kurz vor dem Veranstaltungstermin. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Verordnung und die Folgenabwägung für einen einstweiligen Rechtsschutz. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig; für die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung gelten die Maßstäbe des Normenkontrollverfahrens (§ 123 Abs.1 S.2 VwGO i.V.m. § 47 Abs.6 VwGO). • Prüfungsmaßstab: Bei Normenkontrollanträgen ist eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen; maßgeblich sind die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens oder, wenn diese offen sind, eine Folgenabwägung. • Substanzielle Prüfung: Die Verordnung nennt als Rechtsgrundlage § 6 Abs.1 und Abs.4 LÖG NRW i.V.m. § 26 OBG; dies erfüllt das Zitiergebot ausreichend. Die Freigabe fällt unter § 6 Abs.4 i.V.m. Abs.1 Nr.1 LÖG NRW, wonach bei Vorliegen eines Zusammenhangs mit einer örtlichen Veranstaltung ein öffentliches Interesse anzunehmen sein kann. • Erfordernis der Dokumentation: Der Verordnungsgeber musste vor Erlass in nachvollziehbarer, dokumentierter Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung gewinnen; dies ist hier durch Ratsvorlage und Stellungnahme geschehen. • Prägende Wirkung: Die zusammenfallenden Veranstaltungen (ELF und Lichtwochen) und das Rahmenprogramm sind geeignet, die Innenstadt bereits in den Nachmittagsstunden zu prägen; die abendlichen Höhepunkte bestätigen die herausragende Wirkung trotz teilweise später Beleuchtung. • Zeitpunkt der Antragstellung und Folgenabwägung: Selbst bei offener Rechtslage überwiegen die Interessen der Geschäftsinhaber und Veranstalter, da sie frühzeitig Dispositionen getroffen haben; die Antragstellerin hat keine substantiierte Erklärung für die späte Antragstellung gegeben. • Folge: Vor dem Hintergrund der summarischen Prüfung und der Folgenabwägung sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Gericht hält die ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags nach § 6 LÖG NRW i.V.m. § 26 OBG überwiegend für rechtmäßig und ausreichend dokumentiert; insbesondere sind Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung nachvollziehbar dargelegt worden. Eine einstweilige Suspendierung des Vollzugs wäre nur bei deutlich überwiegenden Gründen gerechtfertigt; solche liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Zudem überwiegen wegen der späten Antragstellung die schutzwürdigen Interessen der Geschäftsinhaber und Veranstalter, die bereits umfangreiche Dispositionen getroffen hatten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 5.000 Euro.