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Beschluss

7 L 2763/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1026.7L2763.17.00
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Leitsätze

Personenbeförderungsrecht

Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Personenbeförderungsrecht 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unzulässig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31. August 2017 kommt aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, weil das Widerspruchsverfahren, welches nach § 55 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - im vorliegenden Fall vorgeschrieben ist, mit Erlass eines Widerspruchsbescheides beendet ist. Denn mit Bescheid vom 25. April 2018 wurde der Widerspruch des Antragstellers vom 31. August 2017 gegen die Ordnungsverfügung vom 21. August 2017 (Datum der Reinschrift), mit welchem ihm seine am 12. Mai 2014 erteilte Genehmigung zur Ausführung eines Verkehrs mit Taxen widerrufen wurde, zurückgewiesen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 ist auch bestandskräftig geworden. Er wurde dem Antragsteller durch Postzustellungsurkunde am 30. April 2018 zugestellt. Eine Klage hiergegen ist innerhalb der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht erhoben worden. Insbesondere ist in dem von der Rechtsantragsstelle am 5. September 2017 protokollierten Antrag nach § 80 VwGO keine Klage zu sehen, obwohl im Fließtext dieses Antrags an einer Stelle von einer Klageerhebung die Rede ist. Dies ergibt sich - neben der Überschrift als „Antrag nach § 80 VwGO“ - hinreichend deutlich aus dem Antrag selbst („…die aufschiebende Wirkung gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung von 21. August 2017 wird wiederhergestellt“). Hierzu fügt sich, dass der Antragsteller in der Begründung seines Eilantrags dargelegt hat, einige Tage zuvor Widerspruch eingelegt zu haben, so dass sich auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs begehrt. Zudem wäre zur Zeit der Stellung des Eilantrages eine Klage unzulässig gewesen, weil weder das Widerspruchsverfahren - nach § 68 Abs. 1 VwGO eine Sachurteilsvoraussetzung einer nachfolgenden Anfechtungsklage - beendet war noch die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorlagen. Ist der Antrag demnach unzulässig, kommt es auf die Frage der Begründetheit nicht mehr an. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass der Eilantrag auch in der Sache nicht erfolgreich gewesen sein dürfte. Denn es spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung des Antragstellers zu Recht widerrufen hat. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist schriftlich gemahnt worden, und zwar erstmals mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2016 und des Weiteren mit Schreiben vom 5. Oktober 2016, in welchem darauf hingewiesen worden ist, dass das Anhörungsschreiben vom 5. September 2016 eine Mahnung im Sinne von § 25 Abs. 1 PBefG darstellt. In der Sache dürfte der Antragsteller unzuverlässig sein, weil er den ihm nach dem Personenbeförderungsgesetz obliegenden Verpflichtungen nach vorheriger schriftlicher Mahnung zuwidergehandelt hat. Er ist nämlich seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 PBefG nicht nachgekommen. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Hier hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Juni 2017 den Antragsteller aufgefordert, die notwendigen Unterlagen hinsichtlich eines Fahrzeugwechsels vorzulegen. Sie hatte festgestellt, dass der Antragsteller im April 2017 das bislang als Taxi benutzte Fahrzeug mit dem Kennzeichen F. -N. 52 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (G. ) X. durch ein anderes Fahrzeug mit der G. X1. (gleiches Kennzeichen) ersetzt hatte, ohne die Genehmigungsbehörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine Reaktion auf diese Aufforderung erfolgte nicht. Die Antragsgegnerin war zu einer solchen Aufforderung zur Auskunftserteilung auch berechtigt, weil wegen des Fahrzeugwechsels ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht bei einer Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG) nahelag. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG wird nämlich bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen - hier der Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG - die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihres amtlichen Kennzeichens erteilt. Wie die Formulierung „mit bestimmten Kraftfahrzeugen“ nahe legt, ist Gegenstand der Genehmigung ein einzelnes, konkret bestimmtes Fahrzeug - und zwar unabhängig davon, ob das Kennzeichen des ausgewechselten Fahrzeugs für das neue Fahrzeug beibehalten wird. Dies hat zur Folge, dass sich bei einem Austausch eines Fahrzeugs die Genehmigungsfrage neu stellt. Hierzu fügt sich auch die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen im Falle eines Kraftfahrzeugaustauschs (nur) von einem Anhörungsverfahren abgesehen; ein Genehmigungsverfahren ist im Übrigen aber durchzuführen. Vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 10 L 72/12 -, juris. Schließlich legt auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG nahe, dass sich bei einem Fahrzeugwechsel die Genehmigungsfrage neu stellen kann. Nach dieser Vorschrift bedarf jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens einer Genehmigung. Eine solche wesentliche Änderung kann mit Blick auf § 14 Abs. 3 Satz 2 auch die Auswechslung eines Fahrzeugs darstellen. Schließlich darf in diesem Zusammenhang nicht aus den Augen verloren werden, dass der Antragsteller - worauf die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 hingewiesen hat - im Oktober 2017 wiederum ein anderes Fahrzeug (G. X2. ) unter dem Kennzeichen F. -N. 52 eingesetzt hat, ohne die Behörde zu informieren, und damit erneut gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Offen bleiben kann, ob mit Blick auf die im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids aufgelaufenen Rückstände bei der Berufsgenossenschaft Verkehr in Hamburg der Widerruf der Genehmigung ebenfalls auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützt werden konnte. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und - was hier von Relevanz sein könnte - die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Für eine Taxigenehmigung sind nach Nr. 47.4 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 15.000,00 € in Ansatz zu bringen. Wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Entscheidung ist dieser Wert im vorliegenden Verfahren zu halbieren.