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Beschluss

19 L 1131/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1012.19L1131.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 3259/18 gegen die Schließungsanordnungen zu Ziffer 3 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2018 wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsmittelandrohungen zu Ziffer 5 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohungen zu Ziffer 5 der strittigen Ordnungsverfügungen kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen – JustG NRW –. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten. Nach dem dargelegten Maßstab fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Schließungsverfügungen sind auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO offensichtlich rechtmäßig. Danach kann die Fortsetzung eines Gewerbebetriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn zur Ausübung des Gewerbes eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und das Gewerbe ohne diese Zulassung betrieben wird. Die streitbetroffenen Spielhallen der Antragstellerin stellen jeweils ein erlaubnispflichtiges Gewerbe in diesem Sinne dar, das ohne Erlaubnis betrieben wird. Zur Ausübung dieses Gewerbes ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich, die die Antragstellerin nicht besitzt, da die Antragsgegnerin ihre Anträge auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis für beide Spielhallen mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 18. Mai 2018 abgelehnt hat. Angesichts des weitgefassten Wortlauts des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, der Zulassungen für einen Gewerbebetrieb allgemein und in den verschiedensten Formen aufzählt, besteht für eine einschränkende Auslegung und für die Annahme, nur in der Gewerbeordnung selbst geregelte Zulassungen seien erfasst, kein Anlass. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018– 4 B 179/18 –, juris. Die Schließungsanordnungen sind nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht ermessensfehlerhaft. Generell hat die Behörde bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob es sich um eine nur formell oder auch materiell rechtswidrige Betriebsführung handelt. Unabhängig davon hat sie von ihrem Ermessen, wo dies sachgerecht erscheint, etwa durch Gewähren angemessener Fristen so Gebrauch zu machen, dass durch die Betriebseinstellung weder dem Betriebsinhaber noch den Betriebsangehörigen vermeidbarer Schaden entsteht. Insbesondere ermöglicht und gebietet das in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen, dem berechtigten Interesse der Betreiber von Bestandsspielhallen Rechnung zu tragen, gegen von ihnen beanstandete Auswahlentscheidungen effektiven Rechtsschutz zu erlangen, ohne dass sie bis zu einer gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung und einer etwaigen Neuauswahl vom legalen Markt ausgeschlossen bleiben, während die Konkurrenten rechtmäßig weiter am Markt tätig werden und den verbleibenden Markt unter sich aufteilen könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 B 179/18 –, juris. Die Ermessensentscheidungen der Antragsgegnerin, dem Antragsteller aufzugeben, die streitbetroffenen Spielhallen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2018, mithin über einen Monat nach Bekanntgabe der jeweiligen Ordnungsverfügung, zu schließen, sind nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass die Spielhallenbetriebe materiell rechtswidrig sind. Der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht jeweils selbständig tragend bereits der in den angefochtenen Bescheiden dargelegte Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GlüStV NRW entgegen. Die allgemeinen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 AG GlüStV NRW gelten ergänzend zu den in § 16 AG GlüStV geregelten speziellen Voraussetzungen für die Erteilung spielhallenrechtlicher Erlaubnisse, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur auf bestimmte andere Glücksspielarten beziehen. Dazu gehört insbesondere das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit des Veranstalters, d. h. hier des Spielhallenbetreibers in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 B 537/18 –, juris. Nach dieser Vorschrift setzt die Erlaubnis voraus, dass der Veranstalter zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Diese Gewähr bietet die Antragstellerin aus den in den Bescheiden genannten Gründen nicht. Insoweit wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen, in denen die erhebliche Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten von der Antragsgegnerin zutreffend dargestellt und gewürdigt worden ist und der die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist. Bei dieser Sachlage kommt es, wie die Antragsgegnerin selbst in den angefochtenen Bescheiden hervorhebt, auf die weiteren Versagungsgründe der Nichteinhaltung des Mindestabstands zu weiteren Spielhallen und des Verbundverbots gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW nicht an. Vor diesem Hintergrund ist die zur Schließung jeweils gesetzte Frist von mehr als einem Monat nicht zu beanstanden. Sie räumt der Antragstellerin genügend Zeit zur Abwicklung der laufenden Geschäfte ein. Weitere Anforderungen an die Fristsetzung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegen beanstandete Auswahlentscheidungen zwischen Betreibern von Bestandsspielhallen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind nicht einschlägig, weil die Erlaubnis wegen der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von einer solchen Auswahlentscheidung zu versagen ist. An der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnungen besteht aus den in der Begründung zu 4. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen genannten Gründen ein besonderes öffentliches Interesse. Die Androhungen des unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügungen sind auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 62, 63, 69 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere entsprechen sie den Maßgaben der §§ 58 Abs. 3 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Das Zwangsmittel des Zwangsgeldes ist angesichts der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin untunlich und verspricht keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG.