Beschluss
7 L 857/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:1010.7L857.18.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahreignungs-Bewertungssystem
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahreignungs-Bewertungssystem 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2584/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2018 kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW ‑ JustG NRW - i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2018 ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 17. April 2018 ist offensichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Da die letzte Tat am 12. September 2017 begangen wurde, ist dieser Tag maßgeblich. Die Antragsgegnerin hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt am 12. September 2017 zu Recht mit acht Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße die Antragsgegnerin ihrer Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der Aufstellung auf Bl. 160 f. der Verwaltungsvorgänge zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Der Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem entwickelte sich wie folgt: Durch die Geschwindigkeitsverstöße am 9. Juni 2015 (Geldbuße: 70,00 Euro; Rechtskraft der Entscheidung: 18. September 2015), am 15. Juli 2015 (Geldbuße: 90,00 Euro; Rechtskraft: 17. September 2015), am 4. November 2015 (Rechtskraft 24. Dezember 2015), am 26. Oktober 2015 (Rechtskraft: 9. Februar 2016) und am 1. Februar 2016 (Rechtskraft: 19. April 2016) wurde für den Antragsteller jeweils ein Punkt eingetragen und es ergab sich ein Punktestand von fünf Punkten. Wegen eines weiteren Geschwindigkeitsverstoßes vom 6. April 2016 (Rechtskraft 16. Juni 2016) wurde ein Punkt eingetragen und der Punktestand erhöhte sich auf sechs Punkte. Aufgrund der Geschwindigkeitsverstöße vom 12. September 2017 (Rechtskraft: 29. Dezember 2017) und vom 25. Mai 2017 (Rechtskraft: 5. März 2018) wurde jeweils ein weiterer Punkt eingetragen und der Punktestand erhöhte sich auf acht Punkte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch die Eintragung aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes vom 25. Mai 2017 in die Punkteberechnung einzubeziehen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob die rechtskräftigen Entscheidungen rechtmäßig sind, findet im Entziehungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Diese gesetzlich angeordnete Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten i.d.R. eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit der Betroffene von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Die Entscheidung des Amtsgerichts M. ist seit dem 5. März 2018 rechtskräftig. Die Behauptung des Antragstellers, er habe den Beschluss des Amtsgerichts M. nie erhalten bzw. für den Fall, dass dieser überhaupt in den Briefkasten in seinem Haus eingeworfen worden sei, sei der Briefumschlag möglicherweise von einer falschen Person entgegengenommen und gegebenenfalls vernichtet worden, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr hat das Oberlandesgericht L. mit Beschluss vom 15. August 2018 den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts M. vom 20. Feburar 2018 als unzulässig verworfen. Ob die genannten Vorschriften wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2013 – 16 B 904/13 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 ‑ 16 B 862/09 –, zu § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 – 16 B 2615/04 –; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 1999 ‑ 3 Bs 250/99 ‑, juris, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kammer geht nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht von einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts M. aus. Nach diesem Maßstab verfängt der Vortrag des Antragstellers, dass nicht er, sondern eine namentlich genannte männliche Person gefahren sein soll, nicht, ohne dass es auf etwaige eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenaussagen ankäme. Wird ‑ wie hier ‑ geltend gemacht, dass nicht der Adressat der Maßnahme, sondern ein Dritter das Fahrzeug gefahren sei und den Verstoß begangen habe, kann von einer evidenten Unrichtigkeit regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn sich bei einem Abgleich der Beweisfotos mit Vergleichsfotos der Person die fehlende Identität zweifelsfrei und unmittelbar feststellen lässt. Die Kammer vermochte vorliegend hingegen nicht zweifelsfrei und unmittelbar festzustellen, dass das Beweisfoto (Bl. 37 f. der Gerichtsakte) verglichen mit den vorliegenden Vergleichsfotos des Antragstellers aus dem Jahr 2008 bzw. 2005 (Bl. 39 der Gerichtsakte bzw. Bl. 73 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte 1) nicht den Antragsteller zeigt. Eine unmittelbare und zweifelsfreie Identifizierung eines vom Antragsteller abweichenden Fahrers, auf die es vorliegend allein ankommt, ist anhand des Beweisfotos nicht möglich. Möglicherweise anzunehmende Unterschiede sind jedenfalls nicht so augenfällig, dass diese auf dem Beweisfoto, das über eine geringe Auflösung verfügt, sofort erkennbar wären. Dass der Antragsteller heute ein völlig anderes Aussehen aufweist, hat er jedenfalls nicht substantiiert, etwa durch Vorlage eines aktuellen Fotos, dargelegt. Alle vorgenannten Verkehrsverstöße waren im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tat, dem 12. September 2017, noch nicht gemäß § 29 Abs. 1 StVG getilgt, da für sämtliche Taten die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG maßgeblichen Tilgungsfristen von zwei Jahren und sechs Monaten noch nicht abgelaufen waren. Die beiden ersten aus dem Jahr 2015 stammenden Taten durften im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertet werden, obwohl die Tilgungsfrist im Entziehungszeitpunkt, dem 17. April 2018, bereits abgelaufen war. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG sind Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife zu löschen, wenn nicht Satz 2 der Vorschrift etwas anderes bestimmt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, bb StVG liegen bei den ersten beiden Verstößen aus dem Jahr 2015 vor, da es sich bei diesen um rechtskräftige Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG handelt, welche in der Bußgeldkatalogverordnung bezeichnet und wegen denen gegen den Betroffenen Geldbußen von 70,00 Euro bzw. 90,00 Euro und damit mehr als 60,00 Euro festgesetzt worden sind. Nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG darf während dieser Überliegefrist der Inhalt dieser Eintragung im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG noch zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt, genutzt oder über sie eine Auskunft erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen für die beiden Taten aus dem Jahr 2015 vor. Sie haben sich nach der am 17. bzw. 18. März 2018 eingetretenen Tilgungsreife zum Entziehungszeitpunkt noch in der einjährigen Überliegefrist gem. § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG befunden. Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 11. Mai 2016 bei einem Punktestand von fünf Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt und auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars hingewiesen. Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erfolgte ordnungsgemäß mit Schreiben vom 28. Juli 2016 bei einem Punktestand von sechs Punkten. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin nicht zu. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.