Beschluss
3 L 1254/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:1010.3L1254.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.576,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.576,09 € festgesetzt. Gründe: I. Der 1938 geborene Antragsteller ist Ruhestandsbeamter der Antragsgegnerin. Der medizinische Dienst der privaten Pflegeversicherung des Antragstellers stellte Anfang 2017 beim Antragsteller Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 1 und einen erhöhten allgemeinen Betreuungsbedarf bei bestehender Demenz fest. Die private Pflegeversicherung erstattet dem Antragsteller seither Leistungen nach Pflegegrad 3. In der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 befand sich der Antragsteller zur vollstationären Pflege im Haus M. in G. , einer zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne der Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI). Das C. für A. E. und offene W. (nachfolgend: C. ) gewährte dem Antragsteller zu den Aufwendungen seiner dortigen Pflege mit Bescheid vom 28. März 2017 Beihilfen in Höhe des dem Bemessungssatz von 70 v.H. entsprechenden Anteils an der Pflegepauschale für den Pflegegrad 3 (70 v.H. von 1.262 € = 883,40 €) sowie zu den weiteren Heimkosten Beihilfen unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Eigenanteils seiner Einnahmen. Wegen der Einzelheiten auf die Blätter 50-58 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Zum 1. April 2017 bezog der Antragsteller eine von ihm angemietete, ca. 40 qm große, unmöblierte Wohnung im Haus H. X. 37 in V. . Dieser Wohnraum und Gemeinschaftsflächen zur Mitbenutzung werden nach dem Mietvertrag als Gruppenwohnung für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen zur Verfügung gestellt. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrags wird auf die Blätter 9-11 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Die Pflege des Antragstellers wird seit dem 1. April 2017 von der Pflegedienst C1. H1. in V. (nachfolgend: Pflegedienst) geleistet, einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 Abs. 1 SGB XI. Grundlage hierfür sind Verträge zwischen dem Antragsteller und dem Pflegedienst über die ambulante Pflege und Betreuung unter Beachtung der mit den Pflegekassen vereinbarten Regelungen sowie über Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI. In Anwendung dieser Vereinbarungen stellt der Pflegedienst dem Antragsteller monatlich Kosten in Höhe der Pflegepauschale nach Pflegerad 3 und 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI in Rechnung. Darüber hinaus schloss der Antragsteller mit dem Pflegedienst einen weiteren Vertrag, der den Pflegedienst verpflichtet, den Antragsteller gemeinschaftlich mit den anderen in der Wohngemeinschaft „H. X. “ lebenden Personen 24 Stunden am Tag häuslich zu betreuen. Für diese in den Abrechnungen als „Präsenzvertrag“ bezeichnete Leistung stellt der Pflegedienst dem Antragsteller monatlich weitere 1.100 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Pflegeverträge wird auf die Blätter 7-18 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Die Ehefrau des Antragstellers ist ebenfalls pflegebedürftig (Pflegegrad 3). Auch sie lebt in einer Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Personen (Haus F.----straße in V. ) und nimmt in ähnlicher Weise wie der Antragsteller Leistungen des Pflegedienstes in Anspruch. Das C. gewährte dem Antragsteller für die monatlichen Pflegeaufwendungen seiner Ehefrau und für seine eigenen seit dem 1. April 2017 monatlich anfallenden Pflegeaufwendungen jeweils Beihilfen zum Bemessungssatz in Höhe von 70 v. H. zu den Kosten der ambulanten Pflege und Betreuung in Höhe der Pflegepauschale von 1.298 €, zu den Kosten der medizinischen Behandlungspflege, zu dem Entlastungsbeitrag zur ambulanten Pflege gemäß § 45b SGB XI i.H.v. 125 € und dem Wohngruppenzuschlag gemäß § 38f der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) i.H.v. 214 €. Unter dem 25. Juni 2017 stellte der Antragsteller beim C. Beihilfeanträge für seine eigenen Pflegeaufwendungen und die Pflegeaufwendungen seiner Ehefrau. Dabei stellte er die jeweils vom Pflegedienst abgerechneten monatlichen Leistungen aus den so genannten Präsenzverträgen über 1.100 € (Aufwendungen des Antragstellers) bzw. 950 € (Aufwendungen der Ehefrau) zur Prüfung (Blätter 1, 5 der Beiakte Heft 1 zum Klageverfahren 3 K 3859/18). Mit zwei Bescheiden vom 4. Juli 2017 (Blätter 6 bis 14 der Beiakte Heft 1 zum Klageverfahren 3 K 3859/18) lehnte das C. die Gewährung von Beihilfeleistungen zu den Kosten der Betreuung nach den Präsenzverträgen ab. Mit Schreiben vom 6. März 2018 (Blätter 23 bis 25 der Beiakte Heft 1 zum Klageverfahren 3 K 3859/18) beantragte der Antragsteller beim C. die Überprüfung der bis dahin ergangenen Beihilfebescheide zu den in Rede stehenden Pflegeaufwendungen. Er machte geltend, er sei seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig. Aus seinen Pflegekosten und den Pflegekosten seiner Ehefrau erwüchsen ihm monatlich finanzielle Belastungen, die er nicht aus seinem Einkommen tragen könne; gegenwärtig bestehe ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 1.100 € monatlich. Das C. fasste diese Eingabe als Widerspruch gegen seine Bescheide vom 4. Juli 2017 auf und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2018 (Blätter 36-38 der Beiakte Heft 1 zum Klageverfahren 3 K 3859/18) wegen Verfristung als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Klage ist beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 3 K 3859/18 anhängig. Der Antragsteller hat am 30. Mai 2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er macht im Wesentlichen geltend: Die von ihm und seiner Ehefrau in Anspruch genommenen Leistungen des Pflegedienstes seien notwendig im Sinne der Bestimmungen der BBhV. Dies gelte auch für die Kosten aus den Präsenzverträgen in Höhe von 1.100 € bzw. 950 €, die von der privaten Pflegeversicherung anteilig übernommen würden. Er sei durch seine eigenen Pflegeaufwendungen und die Pflegeaufwendungen für seine Ehefrau finanziell überfordert. Im März 2018 habe der Pflegedienst erstmals rückständige Leistungen i.H.v. 3.424,20 € angemahnt und mit der Kündigung der Pflegeverträge gedroht. Während seiner Pflege im Haus M. seien ihm für die über die Pflegepauschale hinausgehenden Aufwendungen für Pflegeleistungen sowie Unterkunfts- und Investitionskosten Beihilfen gewährt worden, soweit seine Belastung mit den Kosten der Pflege den gesetzlich geregelten Mindestbehalt seines Einkommens überstiegen hätte. Dieser Mindestbehalt werde durch die ihm gegenwärtig gewährten Beihilfen nicht gewahrt. Dadurch, dass er inzwischen in einer ambulant betreuten Wohngruppe versorgt werde, dürfe er finanziell nicht schlechter gestellt werden. Die vom C. vorgenommene Differenzierung zwischen der Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtungen und der Versorgung in einer ambulant betreuten Wohngruppe führe zu einer unangemessenen Benachteiligung und sei mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Er habe sich für die ambulante Wohngruppe auch deshalb entschieden, weil er dort heimatnäher gepflegt werden könne. Er dürfe in der Wahl seiner Unterbringung nicht eingeschränkt werden. Die Versagung weitergehender Beihilfeleistungen durch das C. verstoße auch gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn, da sein Lebensunterhalt und der seiner Ehefrau durch die Pflegeaufwendungen gefährdet sei. Beim Umzug vom Haus M. in die betreute Wohngruppe sei ihm nicht klar gewesen, dass der Mindestbehalt seines Einkommens nicht weiterhin gewährleistet sein würde. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, a) die monatlichen Kosten des Antragstellers für dessen Beaufsichtigung und Betreuung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft „große X. “ in V. i.H.v. 1.100 € nach den beihilferechtlichen Grundsätzen zu 70 v.H. zu übernehmen und den Antragsteller insoweit von den Kosten des Pflegedienstes C1. H1. freizustellen, b) die monatlichen Kosten des Antragstellers für dessen notwendige Grundpflege zu übernehmen, soweit diese einen Betrag in Höhe von 70 v.H. des Pflegesach-leistungshöchstbetrages nach einem Pflegegrad 3 übersteigt und den Antragsteller auch insoweit von denKosten des Pflegedienstes C1. H1. freizustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. In der vom Antragsteller und seiner Ehefrau gewählten Form der Pflege in einer Wohngruppe seien die über die bereits in den monatlichen Bewilligungen berücksichtigten Kostenpositionen hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Dass es sich um ambulante Pflege handele, werde durch die von der privaten Pflegeversicherung des Antragstellers vorgenommene Einstufung als ambulante Pflege in einer Wohngruppe bestätigt. Eine Aufstockung der Beihilfen für Pflegeleistungen und andere im Zusammenhang damit stehende Kosten zur Wahrung eines Mindestbehalts des Einkommens könne aber nur bei einer stationären Pflege im Sinne von § 39 BBhV beansprucht werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller bei seinem Umzug in die betreute Wohngruppe aus den bereits davor erteilten Abrechnungen des Bundesamtes über die Pflegeaufwendungen seiner Ehefrau bekannt gewesen sein müsse, dass insbesondere die Kosten aus dem Präsenzvertrag nicht beihilfefähig seien. Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe von der Möglichkeit, gegen die jeweiligen Bescheide Widersprüche einzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 3859 /18 nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, ihm vorläufig für den Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweilen Anordnung bei Gericht und dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (3 K 3859/18) a) Beihilfen zu den Kosten des am 30. März 2017 mit dem Pflegedienst geschlossenen Vertrages über die „Erbringung häuslicher Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft H. X. 37 in V. “ (Blätter 14, 15 der Beiakte Heft 1), kurz: Präsenzvertrag, i.H.v. 1.100 € monatlich und b) Beihilfen zu weiteren nicht gedeckten pflegebedingten Aufwendungen in der Wohngemeinschaft „H. X. “ zu gewähren und an den Pflegedienst auszuzahlen. Vorläufige Leistungen betreffend Pflegeaufwendungen der Ehefrau des Antragstellers sind nach dem eindeutigen Wortlaut der gestellten Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens. Der so zu verstehende Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründe nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme (Vorwegnahme der Hauptsache) kommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfen zu den Aufwendungen für seine Betreuung und Pflege durch den Pflegedienst. Rechtliche Grundlage für die geltend gemachten Beihilfeansprüche ist die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV -) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232), in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen jeweils geltenden Fassung. Die Kosten i.H.v. 1.100 € monatlich, die dem Antragsteller aufgrund des mit dem Pflegedienst geschlossenen Präsenzvertrages entstehen, sind nach den Bestimmungen der BBhV nicht beihilfefähig. Gegenstand dieses Vertrages sind nach seinem § 1 und seiner Anlage 1 Leistungen der häuslichen Betreuung in der Wohngemeinschaft über 24 Stunden, die der Pflegedienst gegenüber allen Bewohnern als gemeinschaftliche Leistung zu erbringen hat, nicht jedoch individuelle Pflegeleistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, die zwischen dem Antragsteller und dem Pflegedienst in einer gesonderten Vereinbarung (Blätter 12, 12 Rücks. und 16 der Beiakte Heft 1) geregelt sind und gesondert vergütet werden. Die Aufwendungen des Antragstellers für diese Leistungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 oder 2 BBhV. Sie entstehen nicht für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI oder einer vergleichbare Pflegeeinrichtung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BBhV. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen die Pflegebedürftigen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden und ganztägig untergebracht und verpflegt werden können. Ambulante Pflege im Sinne von § 71 Abs. 1 SBG XI liegt vor, wenn die Pflegeleistungen im eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht werden. Für die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Betreuung im Sinne des SGB XI ist demnach darauf abzustellen, ob der Pflegebedürftige Leistungen für Unterbringung und Verpflegung in einer Weise erhält, die annehmen lässt, dass er rechtlich oder tatsächlich hinsichtlich der hauswirtschaftlichen Versorgung vollständig auf die Inanspruchnahme von Leistungen des Pflegedienstes oder des Einrichtungsträgers angewiesen ist und daher von einer eigenen Haushaltsführung nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. Schütze, in: Udsching/Schütze, SGB XI, Kommentar, 5. Aufl., 2018, § 71 Rn. 5, und Wahl, in: Udsching/Schütze a.a.O., § 38a Rn. 11, 12; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, Band I, Loseblatt, Stand: Juli 2017, § 38f BBhV, Rn. 6. Ausgehend von diesen Maßstäben, die für die Auslegung des Begriffs der vollstationären Pflege in § 39 Abs. 1 BBhV heranzuziehen sind, ist nach der gegenwärtigen Erkenntnislage bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Ausgestaltung der Pflege des Antragstellers in der Wohngemeinschaft „H. X. “ nicht unter den Begriff der stationären Pflege fällt. Zwar steht aufgrund des Präsenzvertrags ständig eine Pflegekraft für die Bewohner der Wohngemeinschaft zur Verfügung. Diese führen aber rechtlich und tatsächlich eigenständige Haushalte, wie sich aus der Präambel zu dem vom Antragsteller geschlossenen Mietvertrag (Blatt 9 der Beiakte Heft 1) ergibt. Danach verwalten und organisieren die Mitbewohner die gemeinschaftlichen Angelegenheiten selbst. Ihnen steht neben anderen Gemeinschaftsflächen eine eingerichtete Küche zur Mitbenutzung zur Verfügung. Dies zugrunde gelegt, erfassen die vom Antragsteller mit dem Pflegedienst geschlossenen Pflege- und Betreuungsverträge gegenständlich nicht Leistungen für Unterbringung und Verpflegung. Der Antragsteller macht auch selbst nicht geltend, dass entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung der Leistungen in den Verträgen mit dem Pflegedienst als ambulante Pflege und der beihilferechtlichen Behandlung als ambulant betreute Wohngruppe im Sinne von § 38f BBhV durch das C. in Wahrheit vollstationäre Pflege vorliegt. § 38a BBhV bietet keine Grundlage für die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen des Antragstellers aus dem Präsenzvertrag. Die in Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung geregelten Aufwendungen für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte im Sinne von Satz 2 sind, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht Gegenstand des Präsenzvertrages und werden zu dem in § 36 Absatz 3 SGB XI bestimmten Höchstsatz von 1.298 € monatlich für den Pflegegrad 3 vom C. als beihilfefähig anerkannt. Die in Rede stehenden Aufwendungen unterfallen auch keinem anderen der Tatbestände des § 38a BBhV oder einer anderen Bestimmung der BBhV. Dadurch, dass die BBhV für die ambulante Pflege keine der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Satz 1 BBhV entsprechende Regelung zur Aufstockung der Beihilfen für weitere mit der Pflege verbundene Aufwendungen vorsieht, verstößt sie entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen höherrangiges Recht. Gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung der Beihilfen durch die BBhV ist § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes. Die verordnungsrechtlichen Bestimmungen zur ambulanten Pflege wahren den Rahmen der Verordnungsermächtigung und beachten sowohl die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Bindungen als auch die Grundsätze der beamtenrechtlichen Fürsorge. Der allgemeine Gleichheitssatz steht einer Normsetzung entgegen, die im Ergebnis dazu führte, dass wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Zwar steht es dem Normgeber zu, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die eine Ungleichbehandlung anknüpft. Mit Blick darauf, dass die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, müssen die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe aber hiervor Bestand haben. Der allgemeine Gleichheitssatz ist demnach schon auf der Normsetzungsseite dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne sachlichen Grund verlässt. Jeder Leistungsausschluss bedarf daher einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung. Die Anwendung der beihilferechtlichen Bestimmungen darf daher nicht dazu führen, dass bestimmte Aufwendungen bei einer Form der Pflege beihilfefähig sind, in einer anderen Form der Pflege dagegen nicht, ohne dass die insoweit erfolgte Differenzierung erkennbar einer bestimmten Sachgesetzlichkeit folgen würde. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 1 A 501/09 -, juris, Rn. 101 ff. Die hier in Rede stehende Ungleichbehandlung von ambulanter und vollstationärer Pflege durch die BBhV folgt einer sie rechtfertigenden Sachgesetzlichkeit. Bei vollstationärer Pflege sind nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBhV auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die in Absatz 1 genannten, gemäß § 43 Abs. 2 SGB XI auf Höchstbeträge begrenzten Leistungen hinausgehen und nicht Zusatzleistungen im Sinne von § 88 SGB XI sind (§ 39 Abs. 6 BBhV), sowie für Verpflegung und Unterkunft beihilfefähig, sofern dem Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen nicht ein nach näherer Maßgabe der Bestimmung rechnerisch zu ermittelnder Mindestbetrag der Einkünfte verbleibt. In der Begründung des Referentenentwurfs zu dieser, mit der 3. Änderungsverordnung am 20. September 2012 in die BBhV eingefügten Bestimmung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Weber a.a.O., § 39 BBhV, Rn. 15, heißt es: „Die gesetzliche und private Pflegeversicherung leisten insbesondere bei der stationären Betreuung in Pflegeheimen lediglich Zuschüsse zu den Aufwendungen. Den überschießenden Betrag müssen die Pflegebedürftigen aus ihrem Einkommen bestreiten…. Mit der Änderung der BBhV wird der aus Fürsorgegründen nicht unproblematische Verweis von Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf die Sozialhilfe vermieden. Der Entwurf sieht daher vor, bei grundsätzlicher Beibehaltung der Übernahme der Regelungen der Pflegeversicherung in das Beihilferecht des Bundes, in diesen Fällen aus Fürsorgegründen Beihilfe zu gewähren. Die neue Regelung vermeidet, dass pflegebedürftige Beihilfeberechtigte in unteren Besoldungsgruppen in eine wirtschaftliche Notlage geraten.“ Die in § 39 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BBhV geregelten Mindestbehalte der Einkünfte tragen dem unabweisbaren Bedarf für den Lebensunterhalt Rechnung. Die Bemessung ihrer Höhe richtet sich insbesondere nach den Kosten für die Beiträge der die Beihilfe ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung, einer notwendigen Wohnung für nicht pflegebedürftige Angehörige und den allgemeinen Lebenshaltungs-kosten. Vgl. Schröder/Beckmann/Weber,.a.a.O., § 39 BBhV, Rn. 15. Der Gesetzgeber knüpft mit der Regelung in § 39 Abs. 2 BBhV somit erkennbar bewusst in generalisierender und typisierender Weise an die spezifische Situation der vollstationären Pflege an. Diese ist zum einen dadurch gekennzeichnet, dass der Pflegebedürftige auf die Kosten seiner Unterkunft und Verpflegung keinen Einfluss nehmen kann, während daneben häufig Kosten für die Haushaltsführung eines nicht pflegebedürftigen Angehörigen verbleiben. Zum anderen sind in vollstationären zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 39 Abs. 1 BBhV dadurch, dass sie auf eine Vollversorgung einschließlich einer 24-stündigen Betreuung eingerichtet und auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung an die Vereinbarungen der Pflegesatzparteien gebunden sind (§ 87 SGB XI), die Leistungen hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit transparent und vergleichbar. Davon unterscheidet sich die große Zahl der Fälle ambulanter Pflege grundlegend. Hier sind die dem Beihilfeberechtigten entstehenden Aufwendungen für die häusliche Pflege im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 BBhV durch die private Pflegeversicherung und die ihm nach dieser Norm zustehenden Beihilfen vielfach vollständig gedeckt, während weitere Belastungen durch die Unterbringung regelmäßig nicht entstehen. Nähert sich die ambulante Pflege, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall der Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe, dem Aufwand einer vollstationären Pflege an, sind dadurch bedingte Mehrkosten für Leistungen, die von Pflegediensten außerhalb ihres Versorgungsauftrags erbracht werden und – wie bei dem vom Antragsteller geschlossene Präsenzvertrag - aufgrund freier Vereinbarung vergütet werden können, der Kontrolle ihrer Wirtschaftlichkeit weitgehend entzogen. Im Bereich der ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat sich eine Vielfalt verschiedener Typen und Finanzierungsmodelle etabliert. Vgl. Wahl, in: Udsching/Schütze, a.a.O., § 38a, Rn. 3, 4; RISP H1. Rhein-Ruhr- Instituit für Sozialforschung und Politikberatung, Wissenschaftliche Studie zu den Finanzierungsstrukturen ambulant betreuter Wohngemeinschaften, Abschlussbericht für das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW vom 30. April 2016. Bei der Ausgestaltung der Beihilferegelungen ist es jedoch nicht möglich und unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung auch nicht geboten, jeder denkbaren Einzelfallkonstellation Rechnung zu tragen. Die sachliche Rechtfertigung der bezeichneten Ungleichbehandlung hat auch unter dem Blickwinkel der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand. Die daraus folgende Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Fall von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessenen Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die in Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das „Mischsystem“ aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen. Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessenen Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge gewahrt bleibt. Der Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen und Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 -, juris, Rn.16 ff. Die Regelungen der BBhV zur Gewährung von Beihilfen in Pflegefällen genügen diesen Anforderungen und verletzen mithin den Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht. Das System der §§ 38 ff. BBhV stellt sicher, dass ein Beamter, der seine Obliegenheit erfüllt hat, sich privat für den Pflegefall ausreichend zu versichern, bedarfsgerecht gepflegt werden kann, ohne hierdurch in eine unzumutbare finanzielle Notlage zu geraten. Dabei kann es zwar je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls sein, dass der Beamten zur Wahrung eines Mindestbetrags seiner Einkünfte darauf angewiesen ist, ein Pflegeheim, also eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in Anspruch zu nehmen. Die damit verbundene faktische Einschränkung des dem Beamten grundsätzlich zuzubilligenden Wahlrechts zwischen verschiedenen Gestaltungen der Pflege ist aus den oben dargelegten Gründen aber hinzunehmen. Auch in Anbetracht der Nachrangigkeit der vollstationären Pflege (vgl. § 3 SGB XI) gebietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht, die Verwirklichung jeder denkbaren individuellen Gestaltung der Pflege durch entsprechende Beihilfevorschriften zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber darf das Ziel im Auge behalten, sich grundsätzlich an den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu orientieren und davon ausgehend ein typisierendes System von Beihilfen zu entwickeln. Dem genügt die BBhV, indem sie für Formen der Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe Beihilfen zu – pauschalierten - Leistungen entsprechend § 38a SGB XI gewährt (§ 38f BBhV). Auf einen Kostenvergleich zwischen der Anwendung des § 39 Abs. 2 BBhV und den Aufwendungen für individuell beschaffte Pflegeleistungen im Einzelfall ist vor diesem Hintergrund auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht abzustellen. Dem Antragsteller stehen auch zu anderen als den aus dem Präsenzvertrag folgenden Aufwendungen seiner Pflege keine weiteren Beihilfen zu. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, dass für die im Antrag zu b) bezeichneten Kosten der Grundpflege Aufwendungen anfallen, die den Pauschalbetrag der Pflegesachleistung i.H.v. 1.298 € übersteigen. Der auf Seite 7 der Antragsschrift vom 30. Mai 2018 genannte Betrag von 703,83 € dürfte der vorgelegten Rechnung des Pflegedienstes vom 7. Juni 2017 (Blatt 30 der Gerichtsakte) entnommen sein. Es ist nicht hinreichend nachvollziehbar, dass es sich hierbei um anderweitig nicht gedeckte Aufwendungen des Antragstellers handelt, die regelmäßig wiederkehren. So sind beispielsweise im Kurzantrag des Antragstellers vom 25. Juni 2017 (Blatt 1 der Beiakte Heft 1 zu dem Verfahren 3 K 3859/18) die mit Rechnung des Pflegedienstes vom 7. Juni 2017 in Rechnung gestellten Aufwendungen für die – allgemeinen - Pflegeleistungen für den Monat Mai 2017 mit 1.298 € beziffert. Auch in der Kostenaufstellung des Pflegedienstes (Blatt 7 der Beiakte Heft 1) heißt es, für den individuellen Pflegevertrag falle für den Antragsteller keine Zuzahlung an. Dementsprechend weist die vorstehend bezeichnete Rechnung des Pflegedienstes vom 7. Juni 2017 auch nur einen Rechnungsbetrag von 1.298 € aus. Dieser Pauschalbetrag der Pflegesachleistung wird vom C. ebenso als beihilfefähig anerkannt wie die Kosten der medizinischen Behandlungspflege und die Aufwendungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Daneben berücksichtigt das C. den Wohngruppenzuschlag nach § 38f BBhV. Somit dürfte der Antragsteller nach gegenwärtiger Erkenntnislage zu sämtlichen geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten des Präsenzvertrags Beihilfen in Höhe seines Bemessungssatzes erhalten. Für Kosten der Unterkunft und Verpflegung hat der Antragsteller keine Beihilfeanträge gestellt. Diese Kosten sind in dem nach dem oben Gesagten hier vorliegenden Fall der ambulanten Pflege gemäß § 38a BBhV im Übrigen auch nicht beihilfefähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Die Kammer bemisst die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache ausgehend von dem Jahresbetrag des in Rede stehenden Pflegeaufwands (1.100 € zuzügl. 703,83 € = 1.803,83 € x 12 Monate = 21.654,96 €). Multipliziert mit dem vorliegend maßgeblichen Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. folgen daraus überschlägig geltend zu machende Beihilfen in Höhe von 15.152,17 €. Von dem so ermittelten Jahresbetrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Anordnungsverfahren begehrten gerichtlichen Entscheidung ein Abschlag in Höhe von 50 v. H. vorzunehmen.