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Beschluss

7 L 2254/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0924.7L2254.17.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8508/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller das Recht aberkannt wird, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aber-kennung der Rechts, von der dem Antragsteller erteilten rumänischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 und 5 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist nach summarischer Prüfung hier der Fall. Maßgebend ist vorliegend, dass nach summarischer Prüfung der Antragsteller am 19. September 2016 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der Antragsteller wurde am diesem Tag gegen 23:00 Uhr auf der Raststätte I. -West durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums N. ‑ Autobahnpolizeirevier ‑ kontrolliert. Ausweislich der im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung getätigten und dokumentierten Angaben räumte der Antragsteller Folgendes ein: Er habe am 18. September 2016 gegen 18/19 Uhr mit einigen Kollegen in Holland einen Joint geraucht. Am Vorfallstag, dem 19. September 2016, sei er gegen 16:00 Uhr nach Deutschland gefahren. Während der Fahrt habe er nichts geraucht. An der Raststätte I. (westliche Seite) sei er gegen 22:00 Uhr angekommen, um dort in seinem Kfz zu übernachten. Während des Aufenthalts an der Raststätte habe er ebenfalls nichts geraucht. Er habe auch keinen Joint mitgeführt. An diesen gegenüber den Polizeibeamten gemachten Angaben, die den Schluss auf das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis aufgrund eines zuvor erfolgten Konsums rechtfertigen, muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Dem steht auch sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Soweit er hier ‑ erstmals ‑ vorgetragen hat, erst nach dem Abstellen des Fahrzeugs Cannabis konsumiert zu haben, ist diese Angabe als Schutzbehauptung zu werten. Sie steht im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, worauf er durch den Antragsgegner in der Antragserwiderung hingewiesen worden ist. Eine Erklärung für diesen Widerspruch hat er nicht vorgebracht. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens der Gesellschaft für Rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeit (GRUS) vom 2. Oktober 2016 festgestellte THC-Wert von 5,83 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 551/16 und 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht (‑ 16 A 551/16 - nicht rechtskräftig, vgl.: BVerwG ‑ 3 C 14.17 -). Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑ juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision eingelegt, BVerwG 3 C 13.17). Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d.h. mehr als einmaligen Konsum aus. Hierzu fügt sich der Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung, wonach aufgrund der festgestellten Blutwerte „lediglich von einem gelegentlichen Konsum“ auszugehen sei. Nähere Angaben zu seinem Konsumverhalten hat der Antragsteller nicht gemacht; insbesondere hat er nicht behauptet, nur einmalig Cannabis konsumiert zu haben. Im Übrigen gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Nach rechtskräftigem Abschluss des Entziehungsverfahrens besteht für ihn die Möglichkeit, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Mit Blick auf die rumänische Fahrerlaubnis des Antragstellers hat der Antragsgegner den Besonderheiten bei der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis Rechnung getragen und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV dem Antragsteller das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die in Nr. 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins ist im Zusammenhang mit der in Nr. 1 verfügten Einziehung des Führerscheins zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV) zu sehen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nr. 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.