Leitsatz: Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst Ein Arzt ist an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung beteiligt, wenn er in unmittelbarer Nähe zu einem Krankenhaus Räumlichkeiten unterhält, in denen er Patienten etwa zur Beratung, OP-Vorbereitung, OP-Besprechung, Risikoaufklärung und zu Nachschauen empfängt, und ist daher grundsätzlich zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 GNO ÄKWL KVWL - wonach Ärzte zur Teilnahme am Notfalldienst am weiteren Tätigkeitsort grundsätzlich nicht verpflichtet sind - bestehen mangels insoweit gegebener Selbstverwaltungs- und Satzungshoheit Zweifel, wenn der Praxissitz und der weitere Tätigkeitsort oder jedenfalls letzterer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Satzungsgeberinnen liegen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 3. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden. Gründe: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 601 /18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2018 wiederherzustellen, ist gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil seine durch Bescheid vom 17. Januar 2018 ausgesprochene Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst in der Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Heranziehung sind §§ 30 Nr. 2, 31 des Heilberufsgesetzes NRW ‑ HeilBerG NRW ‑ i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 der hierauf beruhenden Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe ‑ BO ‑ und §§ 1, 2 und 4 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 3. Dezember 2011/24. März 2012 ‑ GNO ‑. Von der Wirksamkeit dieser Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere auch der Regelung, dass neben Ärzten, die in die kassenärztliche Versorgung einbezogen sind (Vertragsärzte), auch niedergelassene privatärztlich Tätige grundsätzlich zum Notfalldienst heranzuziehen sind (vgl. § 2 Abs. 1 Spiegelstrich 3 GNO), gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, der die Kammer folgt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 22. Juni 2009 ‑ 13 A 3775/06 ‑, nrwe., m.w.N. Der Antragsteller ist nach den genannten Vorschriften zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Er ist niedergelassener privatärztlich tätiger Arzt i.S.d. § 2 Abs. 1 3. Spiegelstrich GNO. Damit sind Ärzte erfasst, die an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung beteiligt sind (vgl. § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW). Im Fall des Antragstellers geht die Kammer nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mit Blick auf seine im Internet beworbene Tätigkeit unter der Anschrift „Am P.--Q. , E. “ von einer solchen niedergelassenen ambulanten Tätigkeit des privatärztlich tätigen Antragstellers aus. Ausweislich der Internetseite des St.-Josefs-Hospitals in E. bietet das St.-Josefs-Hospital niedergelassenen Ärzten und Gesundheitsdienstleistern unter dieser Anschrift im Medizinischen Zentrum Räumlichkeiten für eine „Ansiedlung“ in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses. Damit werde in beiderseitigem Interesse die Grundlage für eine Zusammenarbeit bei der Betreuung von Patienten geschaffen. Das politisch gewollte Konzept der Integrierten Versorgung, bei der ambulanter und stationärer Bereich im Sinne der Patienten zu einer kontinuierlichen Versorgungskette enger zusammenrücken, werde hier mit Leben gefüllt. Aufgeführt sind dort zahlreiche Einrichtungen, insb. auch „ G. , Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. med. D. C. / Dr. med. K. U. “. Vgl. https://www.josefs-hospital.de/medizinisches-zentrum.html , abgerufen am 29. August 2018 Dass der Antragsteller dazu ausgeführt hat, es handele sich nicht um eine Niederlassung bzw. einen Praxissitz und er unterhalte damit keine Privatpraxis mit Sprechstunden für privatversicherte Personen, stellt eine rechtliche Bewertung dar, der die Kammer im Ergebnis nicht folgt. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen hat, in den Räumlichkeiten „Am P.--Q1. “ sei er stundenweise für die OP-Vorbereitung, OP-Besprechungen, Risikoaufklärung, Beratungen und Nachschauen beschäftigt, um seine Patienten weiter zu sehen; im Krankenhaus sei kein Raum verfügbar. Hierin sieht die Kammer eine ambulante Versorgung in einer Dortmunder Niederlassung, da die Tätigkeit nicht auf das Operieren im engeren Sinne beschränkt ist, sondern insbesondere etwa bei einer Beratung noch keine stationäre Aufnahme erfolgt sein dürfte und auch die Nachsorge im postoperativen Verlauf die ambulante Versorgung betrifft. Nach summarischer Prüfung steht § 2 Abs. 3 GNO der Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme am Notfalldienst nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Arzt, der seine ärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausübt (§ 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - Ärzte-ZV -, § 17 Abs. 2 BO), zur Teilnahme am Notfalldienst am weiteren Tätigkeitsort grundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn, die Notfallversorgung kann anders nicht sichergestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Bezirksstellenleiter. Ob § 2 Abs. 3 GNO im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung. Zweifel an der Anwendbarkeit bestehen, weil vieles dafür spricht, dass die Vorschrift nur die Fälle regeln will, in denen beide Tätigkeitsorte - oder jedenfalls der „weitere Tätigkeitsort“, für den die Ausnahme von der Verpflichtung gelten soll - im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin bzw. Beigeladenen liegen bzw. liegt. Hier ist der Antragsteller nach eigenen Angaben an mehreren Standorten, nämlich sowohl in I1. als auch in E. ärztlich tätig. Welcher der beiden Tätigkeitsorte als Praxissitz und welcher als „weiterer Tätigkeitsort“ im Sinne der Vorschriften anzusehen ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Es spricht jedenfalls vieles dafür, dass eine Regelung über die Nicht-Verpflichtung zur Teilnahme an Notfalldiensten für Tätigkeitsorte außerhalb des Zuständigkeitsbereichs nicht von der Selbstverwaltungs- und Satzungshoheit der Antragsgegnerin und Beigeladenen erfasst sein dürfte. Selbst wenn diese Vorschrift den - hier möglicherweise vorliegenden - Fall erfassen sollte, dass der Praxissitz des Antragstellers etwa wegen des Tätigkeitsschwerpunkts oder der zeitlichen Reihenfolge der Tätigkeitsaufnahme außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin (hier: I. ) und der „weitere“ Tätigkeitsort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs (hier: E. ) liegt, entfiele die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst voraussichtlich nicht nach § 2 Abs. 3 GNO. Es spricht nach summarischer Prüfung nämlich vieles dafür, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Satzungsgeberinnen von einer doppelten Heranziehung der Ärzte zum Notfalldienst aufgrund der in ihrem Zuständigkeitsbereich gegebenen individuellen Voraussetzungen, etwa der Zahl der am Notfalldienst teilnehmenden Ärzte, des Bedarfs an Ärzten, etc., absehen wollten, wenn diese bereits am Praxissitz zum Notfalldienst herangezogen werden. Es steht nach derzeitigem Sach- und Streitstand jedoch nicht fest, dass der Antragsteller auch in I. zum Notfalldienst herangezogen wird. Zwar nimmt er nach eigenen Bekundungen „im Rahmen seiner Niederlassung auch am ärztlichen Notfalldienst der Ärztekammer I. teil“. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin, die auf eine telefonische Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung I. verweist, wird der Antragsteller jedoch in I. nicht zum Notfalldienst, den die Kassenärztliche Vereinigung I. allein organisiere, herangezogen. Dies steht nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen, wonach privatärztlich tätige Ärzte in I. nicht in jedem Fall zum Notfalldienst herangezogen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vom 28. September 2017 - NDO - betreibt die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg den Ärztlichen Notfalldienst Hamburg. Nach § 3 Abs. 1 NDO sind zur Teilnahme am Ärztlichen Notfalldienst Hamburg in eigener Praxis tätige Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren verpflichtet. Nach Satz 3 der Vorschrift liegt die Heranziehung der nach § 26 der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 27. März 2000 i.d.F. vom 5. Oktober 2015 grundsätzlich zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Ärzte jedoch im Ermessen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. Die weitere Aufklärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich gem. § 2 Abs. 3 2. Halbsatz GNO eine Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme am Notfalldienst daraus ergibt, dass die Notfallversorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Dass der Antragsteller ‑ wie er angibt ‑ spezialisiert auf dem Gebiet der Plastischen Chirurgie privatärztlich bzw. als Belegarzt tätig ist, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Das Heilberufsgesetz NRW sieht die Beteiligung aller ambulant ärztlich tätigen Ärzte an der Notfallversorgung der Bevölkerung vor und legt den Ärzten u.a. die Verpflichtung auf, sich beruflich fortzubilden (§ 30 Nr. 1 HeilBerG NRW). Diese Verpflichtung erstreckt sich gem. § 26 Abs. 4 BO auch auf den Notfalldienst. Es kommt im vorliegenden Verfahren nicht auf die Frage der möglichen Befreiung vom Notfalldienst an. Bei der Frage, ob einerseits der Arzt zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet ist (§ 2 GNO) und andererseits, ob und inwieweit Befreiungstatbestände greifen, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2011 ‑ L 11 KA 40/11 B ER ‑, juris, Rn. 77. Der Antragsteller wendet sich mit seinem erkennbaren Antragsbegehren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) im vorliegenden Verfahren nur gegen den Heranziehungsbescheid. Das Verfahren auf Erteilung einer Befreiung nach § 11 GNO ist hiervon zu trennen. Die Heranziehung zum Notfalldienst ist auch hinsichtlich des Umfangs voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Einteilungsfaktor von 1,0 ergibt sich aus § 2 Abs. 1 GNO. Soweit die privatärztliche Tätigkeit des Antragstellers in E. vom Umfang her eingeschränkt ist (nach eigenen Angaben ca. zehn Stunden bzw. zwei Tage wöchentlich in E. ), ist dies voraussichtlich unerheblich. Der ärztliche Notfalldienst ist nicht bezogen auf die Verhältnisse einer einzelnen Praxis zu beurteilen, sondern erfolgt im Interesse der Allgemeinheit und ist nach den Bedürfnissen der Bevölkerung an einer Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten zu bewerten, unabhängig davon, welche Patienten in welchen Arztpraxen behandelt werden. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2009, ‑ 13 B 316/09 ‑, nrwe (privatärztliche Behandlung von drei Dialysepatienten). Im Hinblick auf den Umfang der konkreten Heranziehung des Antragstellers im Notfalldienstjahr (4 Fahrdienste, davon drei Wochentagsdienste, zweimal von 18:00 Uhr bis 8:00 Uhr und einmal von 19:00 Uhr bis 23:00 Uhr, sowie ein Sonntagsdienst von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, s. Anlage 1 zur Verfügung) und des Umstandes, dass der Notfalldienst nicht in Person geleistet werden muss bzw. im plötzlichen Verhinderungsfalle auch getauscht werden kann (vgl. §§ 9, 10 GNO), ist der mit der Heranziehung zum Notfalldienst einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers weder übermäßig noch unzumutbar. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 13 A 3775/06 –, juris, Rn. 35. Die Ausführungen im Bescheid, dass der Antragsteller auch für etwaige Kollegen aus einer Berufsausübungsgemeinschaft zum Notfalldienst herangezogen wird, wirkt sich im Ergebnis nicht nachteilig für den Antragsteller aus, da § 2 Abs. 1 Satz 2 GNO gerade vorsieht, dass Ärzte ebenso in Berufsausübungsgemeinschaften jeweils mit dem Faktor 1,0 herangezogen werden. Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Heranziehung zum Notfalldienst verschont zu bleiben, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Heranziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 GNO auf zuständigkeitsgebietsübergreifende Fallkonstellationen von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Heranziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Die individuellen Nachteile, die dem Antragsteller im Falle einer Heranziehung zum Notfalldienst drohen, fallen mit Blick auf die Möglichkeit, mit anderen Ärzten des Bezirks einen Diensttausch (§ 10 GNO) so vorzunehmen, dass keine Kollision mit der Versorgung eigener Patienten zu erwarten ist, und mit der Möglichkeit der Beauftragung eines Vertreters, der anstelle des Antragstellers den Notfalldienst wahrnimmt (§ 6 GNO), nicht entscheidend ins Gewicht. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse der Bevölkerung, im Notfall angemessen ärztlich versorgt zu werden und vor weitergehenden gesundheitlichen Schäden geschützt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller auferlegt, da die Beigeladene nicht durch Stellung eines Antrags selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat für die Klage gegen den Heranziehungsbescheid den Regelstreitwert angesetzt, der für das Eilverfahren zu halbieren war.