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Beschluss

6 L 1386/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0820.6L1386.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 3913/18) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse der Antragsteller, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig, und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist (hinsichtlich der Stilllegung) § 61 Abs. 1 S. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Der angegriffene Bescheid leidet nicht an durchgreifenden Form- oder Verfahrensmängeln. Ob die Antragsteller, denen wohl bereits im behördlichen Ortstermin die Einleitung ordnungsbehördlicher Schritte angekündigt worden war, vor Erlass der Stilllegungsverfügung noch einmal gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW hätten angehört werden müssen, mag dahinstehen. Ein Anhörungsmangel würde jedenfalls nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer sich aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit angeschlossen hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 - vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 - und vom 1. August 2016 - 7 B 683/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 6 L 1209/10 -, juris, nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen, weil der Fehler durch den Austausch der Schriftsätze im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt worden wäre. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Dies ist hier der Fall. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Luftbilder ist nach 2013 ein umfangreicher Umbau der äußeren Gestalt des Gebäudes A.-----straße 62/64 begonnen worden, bei dem ein Großteil des rückwärtigen Teils des Daches entfernt und eine Aufstockung vorgenommen worden ist. Dieser bislang offenbar nicht vollständig abgeschlossene Umbau bedurfte als Änderung einer baulichen Anlage nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW der Einholung einer Baugenehmigung. Vor Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung hätte mit dem genehmigungspflichtigen Vorhaben gemäß § 75 Abs. 5 Bauordnung NRW nicht begonnen werden dürfen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Maßnahme ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Eine Stilllegungsverfügung kann ebenso wie eine Nutzungsuntersagung in aller Regel – und so auch hier – allein auf das Fehlen der erforderlichen Genehmigung („formelle Illegalität“) gestützt werden. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Stilllegungsverfügung stellt sich zwar dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2016 - 7 B 16/16 -, juris. Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Ein das Vorhaben (nachträglich) legalisierender Bauantrag ist zwar angekündigt, bisher aber nicht gestellt worden. Es bestand auch kein Anlass, die Stilllegungsverfügung auf einen Teil der Baumaßnahmen zu beschränken. Selbst wenn nur einzelne Teile des Bauvorhabens genehmigungspflichtig sein sollten, könnte die Stilllegungsverfügung auf die Gesamtbaumaßnahme erstreckt werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 7 B 73/17 -, juris. Die Inanspruchnahme der Antragsteller als Verantwortliche schließlich begegnet bei summarischer Prüfung ebenfalls keinen Bedenken. Dass neben den Antragstellern, die offenbar sowohl Eigentümer des Gebäudes als auch Bauherren sind, noch andere Personen als Verantwortliche in Betracht kämen, ist nicht erkennbar. An der sofortigen Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung besteht mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Interesse. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Antragsteller, vom Vollzug der Stilllegungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen Vollziehungsinteresse gleichwohl überwiegen könnte, sind nicht zu erkennen. Liegt eine voraussichtlich rechtmäßige Stilllegungsanordnung vor, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 - 7 B 683/16 -, juris. Die Antragsteller haben ihr Interesse an der vorläufigen Fortsetzung der nicht genehmigten Arbeiten im Übrigen auch nicht konkret aufgezeigt. Schließlich ist zu bedenken, dass angesichts der bis in die Nähe der seitlichen Grundstücksgrenze heranreichenden Aufstockung wohl auch Nachbarinteressen von den Bauarbeiten berührt sind. Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG.