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Beschluss

4 Nc 147/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0731.4NC147.17.00
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Leitsätze

Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität

Tenor

1.               Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.                  Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.               Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein regelungsfähiges Rechtsverhältnis besteht, weil der Antragsteller unmittelbar bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes gestellt hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes auf eine Beteiligung an einem Losverfahren um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2017/2018 an der Ruhr-Universität Bochum - RUB - im Bachelor-Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 2 zur „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/18“ vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. S. 653) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. November 2017 (GV. NRW. S. 863) auf 129 Studienplätze festgesetzt worden. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Überprüfung der Kapazitätsberechnung der RUB ergibt, dass über die Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind: Der Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2017/18 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017)“ vom 8. Mai 2017 (GV NW. 2017, 591). Gemäß § 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzungen gelten (Berechnungszeitraum). Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2017 gestützt. I. Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) gemäß § 5 KapVO NRW 2017 ermittelt. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO NRW 2017 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung NRW gemäß § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW S. 526) die Lehrverpflichtung festgesetzt (Bruttolehrangebot). Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2017/2018 ergibt sich ein (Brutto-) Lehrangebot von 295,67 DS: Besoldungsgruppe Stellenanzahl Deputat DS W 3 Uni Prof. 9 9 81,00 W 1 Jun. Prof. 2 5 10,00 W 1 Jun. Prof. 5 4 20,00 Akad. Rat m. ständ. Lehraufgaben 2 9 18,00 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 2 5 10,00 Studienrat etc. im Hochschuldienst 1 13 13,00 Akad. Oberrat auf Zeit 2 7 14,00 Akad. Rat auf Zeit 9 4 36,00 Wiss. Angestellter (befristet) 14,68 4 58,72 Wiss. Angestellter (unbefristet) 4 8 32,00 Zusätzliches Lehrangebot 2,95 2,95 Summe 295,67 2. Vom (Brutto-) Lehrangebot von 295,67 DS sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KapVO NRW 2017 die eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gemäß Lehrverpflichtungsverordnung gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung in Abzug zu bringen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie Deputatverminderungen in Höhe von 13 DS in Ansatz gebracht. Diese Deputatverminderungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden: a) Die Ermäßigung des Lehrdeputats von Frau Prof. Dr. T. T1. um 2 DS ist wegen der bereits in den Verfahren 2012/13 und 2013/14 nachvollziehbar erläuterten „Ambulanz“ und deren Ansiedlung an ihrem Lehrstuhl gerechtfertigt. b) Eine Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. P. H. um 2,25 DS wegen Schwerbehinderung (GdB: 100) rechtfertigt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV, wonach die Regellehrverpflichtung bis zu 25% ermäßigt werden kann. Diese Reduzierung hat die Kammer bereits zum Wintersemester 2013/14 und 2015/2016 akzeptiert. c) Das Lehrdeputat von Prof. Dr. K. N. ist in nicht zu beanstandender Weise um insgesamt 8,75 DS ermäßigt worden. Die Ermäßigung wegen einer „Ambulanz“ hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren 2012/13 nachvollziehbar erläutert. Danach leitet Prof. Dr. N. die Jugendpsychologische Ambulanz im Sinne der Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben gemäß § 5 Abs. 2 LVV. Eine Ermäßigung von weiteren 6,75 DS ergibt sich aufgrund seiner Tätigkeit als Dekan gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV. Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatermäßigungen im Umfang von 13 DS verbleibt somit ein Lehrangebot von 282,67 DS . 3. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen zunächst zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2016 (6,29) und Wintersemester 2016/17 (23,60) in Höhe von insgesamt 29,89 DS jährlich bzw. 14,95 DS semesterlich. Dadurch erhöht sich das Lehrangebot wiederum auf 297,62 DS . 4. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 ist dieses Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Psychologie für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen erbringt die Lehreinheit Psychologie solche Dienstleistungen nicht. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 297,62 DS . II. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren. 1. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 ist zunächst der Curricularwert (a) auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (b). a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Der jeweilige Curricularwert (CW) wird von der Hochschule grundsätzlich im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 zur KapVO NRW 2017 dargestellten Bandbreiten berechnet. Anlage 1 sieht insoweit für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine CW-Bandbreite von 2,2 - 3,4 und für Master-Studiengänge eine CW-Bandbreite von 1,1 - 1,7 vor. Der Curricularwert ist insoweit die Summe aller Lehrveranstaltungen (f), multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor (k) dividiert durch die Betreuungsrelation (g). Auf diese konkrete Berechnung (Quantifizierung) hat die Antragsgegnerin verzichtet. Sie hat insoweit von der durch Anmerkung 1. zur Anlage 1 KapVO NRW 2017 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Curricularwert aus dem ursprünglichen Curricularnormwert für den Diplomstudiengang Psychologie 4,0 gemäß Anlage 2 Nr. 32 KapVO vom 25. August 1994 abzuleiten, indem sie für den Bachelor-Studiengang 80% des Curricularnormwertes des jeweiligen Diplom-Studiengangs und jeweils 40% für den Masterstudiengang in Ansatz gebracht hat. Daraus hat sie für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge folgende Curricularwerte angesetzt: MA Cognitive Science: 1,70 (ungleich 4,0x0,4)MA Klinische Psychologie: 1,60 (=4,0x0,4)BA Psychologie: 3,20 (=4,0x0,8)MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60 (=4,0x0,4)BA Wirtschaftspsychologie: 3,20 (=4,0x0,8)MA Wirtschaftspsychologie: 1,60 (=4,0x0,4) Insoweit ist allein der Ansatz eines Curricularwertes von 1,70 für den Master-Studiengang Cognitive Science nicht nachvollziehbar, was allerdings für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, weil auch eine alternative Berechnung unter Zugrundelegung eines Curricularwertes von 1,60 für den Studiengang Cognitive Science nicht zu einer entscheidungsrelevanten Änderung führt. b) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen - CA -). aa) Die Antragsgegnerin hat Fremdanteile der Mathematischen Fakultät von 0,06 für den Bachelor-Studiengang Psychologie und 0,06 für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspsychologie in Ansatz gebracht. Entsprechend der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Fakultät für Psychologie und der Fakultät für Mathematik vom 12. Mai 2009, die laut Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2018 fort gilt, hält letztere die Veranstaltungen „Statistische Methodenlehre II“ und „Statistische Methodenlehre III“ in Form von jeweils 2-stündigen Vorlesungen und 1-stündigen Übungen ab. bb) Ferner hat die Antragsgegnerin für den Studiengang Cognitive Science Fremdanteile in Höhe von 0,52 für Philosophie und in Höhe von 0,55 für Sonstige (Neuroinformatik und Mercator Research Group) zugrunde gelegt, was die Kammer bereits in früheren Verfahren nicht beanstandet hat. cc) Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie stellt sich somit wie folgt dar: MA Cognitive Science: 0,63 (=1,70-0,52-0,55)MA Klinische Psychologie: 1,60BA Psychologie: 3,14 (3,20-0,06)MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60BA Wirtschaftspsychologie: 3,14 (3,20-0,06)MA Wirtschaftspsychologie: 1,60 c) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt. Formel: Dieser Vorgang ist für jeden der zugeordneten Studiengänge durchzuführen und die gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge sind sodann zu addieren. Gemäß § 7 KapVO NRW 2017 erfolgt mit Hilfe der Anteilquoten die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres. Die Antragsgegnerin geht insoweit für die Lehreinheit von insgesamt 311 Bewerbern aus. Entsprechend der jeweils für die einzelnen Studiengänge angenommenen Bewerberzahl ist von den nachfolgend dargestellten Anteilsquoten und gewichteten Curriculareigenanteilen auszugehen: MA Cognitive Science MA Klinische Psychologie BA Psychologie MA Psychologie/kognitive Neurowissenschaft BA Wirtschaftspsychologie MA Wirtschaftspsychologie Summe: Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie beträgt somit nach dem nicht zu beanstandenden Berechnungsmodus der Antragsgegnerin gerundet 2,43 . III. Ausgehend von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 297,62 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,43 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie d.h. 244,95 Studienplätzen. Unter Berücksichtigung der Anteilsquote des Bachelor-Studiengangs Psychologie von 0,399 entfallen davon auf diesen Studiengang gerundet 98 Studienplätze. IV. Gemäß § 9 KapVO NRW 2017 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insoweit hat die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelor-Studiengang Psychologie einen Schwundfaktor von - gerundet 0,91 - ermittelt, was im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,91 ergibt sich ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von gerundet 108 Studienplätzen. Soweit aufgrund einer „abweichenden“ Festsetzung anstatt 108 rechnerisch ermittelte Studienplätze 129 Studienplätze festgesetzt worden sind, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2018 dargelegt, dass ihr aufgrund des Hochschulpaktes III zusätzliche Aufnahmen von Studienanfängern ermöglicht worden sind. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung von zusätzlichen 21 Studienplätzen nicht der Vereinbarung der RUB mit dem Land entspricht. Diese Ausbildungskapazität ist nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2018 durch die tatsächliche Zulassung von 129 Studienbewerberinnen und -bewerbern erschöpft. Es steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.