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Beschluss

7 L 774/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0703.7L774.18.00
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Tenor

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 ff. der Zivil-prozessordnung - ZPO -. Aufgrund der nachfolgenden Gründe hat der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2298/18 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag erweist sich bei der im Rahmen des Antrags im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung bereits als unzulässig. Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die von dem Antragsteller in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig ist. Die Anfechtungsklage wurde nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Im vorliegenden Fall war ein Vorverfahren nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes NRW nicht erforderlich. Die Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde am 10. Januar 2018 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er am 10. Januar 2018 zusammen mit seiner Lebensgefährtin den ganzen Tag Zuhause gewesen sei und in dieser Zeit der Postzusteller keine persönliche Zustellung versucht habe und die Zustellung damit unwirksam sei, ist dieser pauschale und unsubstantiierte Vortrag nicht geeignet, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde gemäß § 418 ZPO zu entkräften. Ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 180 ZPO wäre überdies nach § 8 des Landeszustellungsgesetzes NRW geheilt, sodass die Ordnungsverfügung – selbst wenn sie unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen wäre – an dem Tag als zugestellt gilt, an dem sie dem Antragsteller nachweislich zugegangen ist. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 6. Februar 2018 selbst mitgeteilt, dass er die Ordnungsverfügung am 10. Januar 2018 in seinem Briefkasten gefunden habe. Dass der Antragsteller die Ordnungsverfügung – gegebenenfalls ungeöffnet – an den Antragsgegner zurückgesandt hat, hindert eine Zustellung beziehungsweise eine Heilung eines etwaigen Zustellungsmangels nicht. Überdies ist der Antrag auch unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ‑ BtMG ‑ einnimmt. Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Stand: 24. Mai 2018). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME 60/04 - und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff. Ein Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 27. November 2017 und vom 29. November 2017. Danach konnten im Blutserum des Antragstellers 180 ng/ml bzw. 120 ng/ml Amphetamin sowie 18 bzw. 19 ng/ml THC festgestellt werden. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die "Einnahme" selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 -, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung. Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Eine fehlende Kraftfahreignung des Antragsteller ergibt sich überdies und selbstständig tragend aus § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. Maßgeblich ist insofern, dass der Antragsteller am 4. Oktober 2017 gegen 15:20 Uhr und am 5. Oktober 2017 gegen 16:35 Uhr unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach den Ergebnissen der Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 27. und 29. November 2017 festgestellte THC-Wert von 18 bzw. 19 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml um ein Vielfaches und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 551/16 und 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht (‑ 16 A 551/16 - nicht rechtskräftig, vgl.: BVerwG – 3 C 14.17 -). Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund der an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgten Fahrten und aufgrund der festgestellten THC-Werte (4. Oktober 2017: 18 ng/ml THC; 5. Oktober 2017: 19 ng/ml THC) auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligen, Konsum aus. Dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat, kann nicht festgestellt werden. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) in Betracht. Eine einjährige Abstinenz hat der Antragsteller bereits nicht nachgewiesen, da die Vorfälle noch kein Jahr zurückliegen. Es bleibt ihm unbenommen, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren seine wiedergewonnene Kraftfahreignung durch den erforderlichen Abstinenznachweis sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines Gutachtens und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen; ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Der Einwand in der Klage- und Antragsschrift, der Antragsteller sei wegen der beiden Fahrten bereits mit je einer Geldbuße und einem Fahrverbot belangt worden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Hinblick auf die genannten Sanktionen liegt auch keine Doppelbestrafung vor. Das Bußgeldverfahren dient der Ahndung der Ordnungswidrigkeit während die Entziehung der Fahrerlaubnis die Sicherheit im Straßenverkehr im Blick hat. Das (repressive) Ordnungswidrigkeitenverfahren mit sanktionierendem Charakter und das allein der Gefahrenabwehr dienende (präventive) Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterscheiden sich insoweit in ihren Funktionen und schließen sich daher nicht gegenseitig aus. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung des Ordnungswidrigkeiten- und des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens und dem Umstand, dass dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit kein Ermessen im Hinblick auf die Entziehung der Fahrererlaubnis zusteht, sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Unverhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahme nahelegen. Auf eine während der Fahrt eingetretene Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht an. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2018 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2018 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich diese im Rahmen der summarischen Überprüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.