Beschluss
19 L 345/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0625.19L345.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2018 bezüglich der Anordnung der Betriebsschließung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsverfügung ist nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden. Das Begründungserfordernis nach dieser Vorschrift ist formeller Natur. Es setzt voraus, dass die Behörde eine auf den Einzelfall bezogene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts abgibt; auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es hingegen nicht an. Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung der Vollziehungsanordnung. Dort ist im Einzelnen ausgeführt, dass das überragend wichtige Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Spielsucht nur durch die sofortige Vollziehung der Maßnahme wirksam vor dem Fehlverhalten der Antragstellerin geschützt werden könne. Bei dieser Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin weder über ein Sozialkonzept verfüge noch Maßnahmen ergreife, um sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorzubeugen. Dieser Eindruck sei letztlich dadurch verstärkt worden, dass die Antragstellerin sogar in Kenntnis der beabsichtigten Ablehnung des Antrags glückspielrechtliche Regelungen missachtet habe. Dieser Begründung, die über die Begründung der Erlaubnisversagung und der Schließungsanordnung hinausgeht, lässt sich auch entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung bewusst gewesen ist. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohung zu Ziffer 2 der strittigen Ordnungsverfügung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten. Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Schließungsanordnung ist auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO offensichtlich rechtmäßig. Danach kann die Fortsetzung eines Gewerbebetriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn zur Ausübung des Gewerbes eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und das Gewerbe ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Spielhalle der Antragstellerin stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe in diesem Sinne dar, das ohne Erlaubnis betrieben wird. Zur Ausübung dieses Gewerbes ist u.a. eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich, die die Antragstellerin nicht besitzt, da die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt hat. Angesichts des weitgefassten Wortlauts des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, der Zulassungen für einen Gewerbebetrieb allgemein und in den verschiedensten Formen aufzählt, besteht für eine einschränkende Auslegung und für die Annahme, nur in der Gewerbeordnung selbst geregelte Zulassungen seien erfasst, kein Anlass. Vgl. Urteil der Kammer vom 14. Juni 2016 – 19 K 12/15 –, n.v. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbe ohne Zulassung im Sinne der genannten Norm betrieben wird, ist nach dem weitgefassten Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Norm vielmehr, ob alle für den Betrieb des betroffenen Gewerbes erforderlichen Erlaubnisse vorliegen. Nicht erforderlich ist überdies, dass bereits eine rechtskräftige Versagung der Erlaubnis vorliegt. Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO reicht das bloße Fehlen der Erlaubnis aus. Sofern eine Genehmigung zwar fehlt, aber erteilt werden kann bzw. muss, wirkt sich dies nicht auf der Tatbestandsseite, sondern allenfalls auf der Rechtsfolgenebene aus. Die Schließungsanordnung ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht ermessensfehlerhaft. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin überschreitet nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dieses verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, den illegalen Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer ablehnenden Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Antragstellerin weiter zu dulden. Das wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017– 4 A 1607 /16 –, juris, m.w.N. Die Antragstellerin hat keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Im Gegenteil spricht bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weit Überwiegendes dafür, dass der Erlaubniserteilung § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV und § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe d) AG GlüStV NRW entgegenstehen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Ziele des § 1 GlüStV sind nach dessen Satz 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden. Diesen Zielen läuft der Betrieb einer Spielhalle namentlich zuwider, wenn er nicht die Gewähr für die Beachtung und Einhaltung derjenigen Vorschriften bietet, die diesen Zielen dienen. Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte, gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose, ob zu erwarten ist, dass beim Betrieb der Spielhalle die der Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV dienenden Vorschriften eingehalten werden. Diese Prognose fällt für den streitbetroffenen Betrieb negativ aus, weil die Antragstellerin dabei regelmäßig und kontinuierlich gegen entsprechende Vorschriften verstoßen hat und keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Besserung ihres hartnäckigen Fehlverhaltens ersichtlich sind. Zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sind die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen nach § 6 GlüStV verpflichtet, Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. Nach Ziffer 1.c) dieser Richtlinien schulen die Veranstalter das von ihnen eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens. Gegen diese Bestimmungen hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie wiederholt nicht – offiziell – in der Spielhalle beschäftigten und auf dem Gebiet des Spielerschutzes ungeschulten Personen die Aufsicht über die Spielhalle überlassen hat. Sie räumt ein, ihrem Ehemann gelegentlich zeitweise die Aufsicht der Spielhalle übertragen zu haben. Soweit sie nunmehr im Rahmen der Antragsbegründung vorträgt, dies sei „nur sehr kurzzeitig und aus der Not heraus“, etwa wenn sie die Toilette habe aufsuchen müssen, geschehen, wird diese Behauptung durch die Dokumentation der Antragsgegnerin widerlegt. Danach wurde der Ehemann der Antragstellerin bei Kontrollen der streitbetroffenen Spielhalle am 31. Juli und 5. September 2017 durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin hinter dem Aufsichtstresen angetroffen. Bei der im September 2017 durchgeführten Kontrolle war die Antragstellerin selbst nicht zugegen gewesen und ihr Ehemann hatte allein die Spielhalle beaufsichtigt. Dem Einwand der Antragstellerin, ihr Ehemann werde nunmehr aufgrund personeller Verstärkung des Aufsichtspersonals nicht mehr eingesetzt, ist in Übereinstimmung mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin entgegen zu halten, dass Herr O. zu beiden Zeitpunkten und Frau L. jedenfalls am 5. September 2017 bereits in der Spielhalle der Antragstellerin beschäftigt waren. Da die Antragstellerin ihrem Ehemann trotz der bereits angestellten Aushilfskräfte die Aufsicht der Spielhalle überließ, spricht einiges dafür, dass sie auch in Zukunft in dieser Weise verfahren wird. Zudem wurde die Spielhalle am 11. Januar 2018 unter, wie noch auszuführen sein wird, zusätzlicher massiver Missachtung der ebenfalls den genannten Zielen des § 1 GlüStV dienenden Sperrzeit des § 17 AG GlüStV NRW von einer nicht geschulten und nicht in der Spielhalle beschäftigten Person beaufsichtigt. Der Einwand der Antragstellerin, dabei habe es sich um einen entfernten Bekannten gehandelt, der Frau L. den Schlüssel entwendet und anschließend eigenmächtig die Spielhalle geöffnet habe, kann sie nicht entlasten. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung verwiesen, wonach die Antragstellerin als Betreiberin der Spielhalle für ihren Betrieb und die von ihr beschäftigten Mitarbeiter verantwortlich ist. Überdies liegt ein Verstoß gegen Ziffer 1.d) der genannten Richtlinien vor, wonach das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel auszuschließen ist. Bei der Kontrolle am 31. Juli 2017 konnten Mitarbeiter der Antragsgegnerin feststellen, dass der Ehemann der Antragstellerin als unbefugt Aufsicht führende Person selbst die Geldspielgeräte bediente, was von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Darüber hinaus liegt eine Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV vor, wonach der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren darf. Gegen diese Vorschrift hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie in der Spielhalle kostenlos Getränke abgegeben hat. Dies konnte nach den Dokumentationen der Antragsgegnerin bei einer am 1. August 2017 durchgeführten Nachkontrolle beobachtet werden und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Dass sie nicht gewusst habe, dass dies unzulässig sei, da sie von der Reichweite und Auslegung der Vorschrift keine Kenntnis gehabt habe, stellt dabei lediglich einen unbeachtlichen Rechtsirrtum dar. Die Antragstellerin hat ferner bis heute kein den Vorgaben des § 6 GlüStV entsprechendes Sozialkonzept vorgelegt und damit eine weitere zentrale Vorschrift zur Verfolgung der Ziele des § 1 GlüStV verletzt. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, dass sie „im Zeitpunkt der Behördenentscheidung und auch jetzt ein vollständiges und ordnungsgemäß geführtes Sozialkonzept“ in der Spielhalle vorhalte, ist nicht glaubhaft gemacht, da durch nichts belegt. Ihrer Darstellung, sie habe bereits bei Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO ein Sozialkonzept vorgelegt, das von der Antragsgegnerin ohne Einschränkung akzeptiert worden sei, steht entgegen, dass die Antragsgegnerin sie mit Schreiben vom 15. Januar und 13. Oktober 2015 zur Vorlage eines solchen Sozialkonzepts aufgefordert hat, nachdem bei einer Überprüfung der Spielhalle am 7. Januar 2015 festgestellt worden war, dass das erforderliche Sozialkonzept „unzureichend“ sei und „überarbeitet nachgereicht“ werden müsse. Mit dem Hinweis auf den Vermerk „K.B.“ im Kontrollbericht vom 8. Dezember 2015 ist die Erstellung eines den Anforderungen genügenden Sozialkonzeptes nicht dargetan. Entsprechendes gilt mit Blick auf die im Kontrollbogen zur Kontrolle am 31. Juli 2017 enthaltene schlichte Feststellung, dass ein Sozialkonzept vorgelegen habe. Denn im zugehörigen Einsatzbericht ist dokumentiert, dass ein Sozialkonzept nicht vorgelegt werden konnte. Es fehlte danach insbesondere an einer Dokumentation durchgeführter Maßnahmen zum Spielerschutz. Eine solche Dokumentation ist in Ziffer 2.1 der vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen „Organisatorischen und inhaltlichen Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011“, die der Gewährleistung der Ziele des § 1 GlüStV dienen, vorgesehen und zur praktischen Umsetzung auch geboten. Dem hält die Antragstellerin nichts Substanzielles entgegen. Sie hat weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Sozialkonzept einschließlich der Darlegung, inwiefern ausreichendes und geschultes Personals eingesetzt wird, um die notwendigen strukturellen Voraussetzungen für die Umsetzung der bereits genannten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages sicherzustellen, und Dokumentation der zum Spielerschutz durchgeführten Maßnahmen eingereicht. In den Verwaltungsvorgängen findet sich lediglich eine von der Deutschen Automatenwirtschaft autorisierte Anleitung für das Betriebliche Sozialkonzept für gewerbliche Spielstätten. Dass eine solche Anleitung kein Sozialkonzept darstellt, ist offenbar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Auch die weiteren von der Antragsgegnerin dokumentierten Verstöße der Antragstellerin gegen glücksspielrechtliche Vorschriften, namentlich der Einsatz eines überzähligen Geldspielgerätes am 31. Juli und 1. August 2017 und der massive Sperrzeitverstoß am 11. Januar 2018, lassen darauf schließen, dass die Antragstellerin ihre Gewinninteressen über das den Zielen des § 1 GlüStV dienende Recht stellt. Die Sperrzeit des § 17 AG GlüStV NRW wurde an dem besagten Tag um zwei Stunden unter Zulassung eines regen Spielbetriebs mit 6 Gästen zur Zeit der Kontrolle überschritten. Dabei legt die Art und Weise der Begrüßung der zivil auftretenden Polizeibeamten durch die Aufsichtskraft („Kommt rein, Jungs“) nahe, dass es sich bei der Missachtung der Sperrzeit nicht um einen Einzel-, sondern den Regelfall handelte. Untermauert wird diese Vermutung dadurch, dass sich die Feststellungen der Beamten mit den Angaben eines anonymen Anrufers deckten, der am 20. Juli 2017 permanente Sperrzeitverstöße in der streitbetroffenen Spielhalle gemeldet hatte. Der anonyme Anrufer hatte ausgeführt, dass die Spielhalle faktisch jeden Tag 24 Stunden geöffnet sei und der Zugang für die Gäste über einen kameraüberwachten Hintereingang erfolge. Im Einklang damit beobachteten die Polizeibeamten während der Sperrzeit Personen beim Betreten und Verlassen der Spielhalle über den videoüberwachten Hintereingang und wurden selbst dort auf Klingeln mit den besagten Worten eingelassen. Angesichts der Vielzahl, Vielfalt und Hartnäckigkeit der Verstöße der Antragstellerin gegen glücksspielrechtliche Vorschriften kann somit keine Rede davon sein, dass sich die Antragstellerin in der Vergangenheit „grundsätzlich stets kooperativ verhalten“ hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Gewichts der von ihr begangenen Verstöße ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch in Zukunft nicht willens oder in der Lage sein wird, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie trägt nichts Substanzielles vor, woraus sich die Erwartung einer nachhaltigen Abstellung des aufgezeigten Fehlverhaltens ableiten ließe. Die unsubstantiierte und nicht belegte Behauptung, sie lasse sich seit Ende 2017 von der Firma „X. “, einem anerkannten Unternehmen, „welches Spielhallenbetreiber insbesondere im Hinblick auf das Sozialkonzept betreut und Schulungen durchführt“, beraten und betreuen, gibt nichts dafür her, „dass zukünftig alle gesetzlichen Vorgaben genauestens eingehalten werden“. Vor dem Hintergrund der zahlreichen schwerwiegenden Verstöße gegen die den Zielen des § 1 GlüStV dienenden Vorschriften setzt eine solche Prognose einen nachhaltigen Wandel in der Betriebsführung durch die Antragstellerin voraus, der mit dem Hinweis auf eine Beratung durch Dritte nicht dargetan ist. Für einen grundlegenden Einstellungswandel in der Person der Antragstellerin fehlt es an jedem Anhalt. Im Gegenteil belegen die bei der Polizeikontrolle am 11. Januar 2018 festgestellten massiven Rechtsverstöße eindrücklich, dass sich an der Ignoranz der Antragstellerin gegenüber den glücksspielrechtlichen Vorschriften und den damit verbundenen Zielen nichts geändert hat. Der Vorfall ist umso aussagekräftiger, als die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Anhörungsschreibens vom 10. November 2017 bereits Kenntnis davon hatte, dass die Antragsgegnerin beabsichtigte, den Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis mangels Gewährleistung der Einhaltung der den Zielen des § 1 GlüStV dienenden Vorschriften abzulehnen. Darüber hinaus steht der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 2d AG GlüStV NRW entgegen, dass die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV nicht sichergestellt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftmachung eines solchen Konzepts Bezug genommen. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, gemäß § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV von den vorstehenden Versagungsgründen befreit zu werden, wobei keiner Klärung bedarf, ob und ggf. in welchem Verhältnis diese Vorschrift zu § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AG GlüStV NRW steht. Jedenfalls fehlt es für eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift an jeglichem Anhalt. Eine unbillige Härte aus sachlichen Gründen setzt voraus, dass die Anwendung der Vorschrift zwar dem gesetzlichen Tatbestand entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass ihre Einforderung unbillig erscheint. Ein solcher Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers scheidet aus den vorstehenden Erwägungen zur Beeinträchtigung der Ziele des § 1 GlüStV durch den Spielhallenbetrieb der Antragstellerin aus. Auch in persönlicher Hinsicht ist das Vorliegen eines Härtefalls nicht ersichtlich. Mit der Schließungsanordnung verbundene finanzielle Einbußen und der Fortbestand von Zahlungsverpflichtungen stellen regelmäßig die hinzunehmende Folge der Erlaubnisversagung dar und vermögen grundsätzlich keinen Härtefall zu begründen. Dem steht im Übrigen durchgreifend entgegen, dass die Antragstellerin den Versagungstatbestand durch eigenes Fehlverhalten herbeigeführt hat. Schließlich musste die Antragstellerin bei der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis am 12. Januar 2015 bereits wissen, dass der Weiterbetrieb der Spielhalle nach dem Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV von der Einhaltung der Vorgaben der §§ 24 und 25 GlüStV abhängen würde. Die zur Schließung gesetzte Frist von einem Monat ermöglicht der Antragstellerin die Abwicklung der laufenden Geschäfte und ist nicht zu beanstanden. An der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung besteht aus den in der Begründung zu III. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genannten Gründen ein besonderes öffentliches Interesse. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem Verweis der Antragstellerin auf die wirtschaftlichen Folgen der Betriebseinstellung. Das folgt aus den gleichen Erwägungen, aus denen es an einer unbilligen Härte aus persönlichen Gründen im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV mangelt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung ist auf der Grundlage von §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.