OffeneUrteileSuche
Urteil

2a K 130/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0618.2A.K130.18A.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er hat bereits unter dem 00.00.0000 einen Asylantrag gestellt, der durch Bescheid vom 00.00.0000 abgelehnt worden ist. Die hiergegen eingelegte Klage wurde durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Juli 2017 (Az. 2a 1218/17.A) abgewiesen. Am 00.00.0000 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Zur Begründung des Asylfolgeantrags führte der Kläger im Wesentlichen aus: Am 00.00.0000 habe es einen gezielten Bombenanschlag auf seine Familie gegeben. Dabei sei sein Vater getötet und zwei seiner Brüder verletzt worden. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab, desgleichen lehnte es eine Abänderung des letzten ablehnenden Bescheides auf Abänderung der Feststellungen bezüglich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 10 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides lägen nicht vor. Der Kläger habe keine nachträglich aufgetretenen Fluchtgründe vorgetragen. Insbesondere lasse sich den vorgelegten Unterlagen mit Berichterstattung über den Anschlag nicht entnehmen, dass es sich bei den Opfern um Verwandte des Klägers handele, da das einzige namentlich genannte Opfer – ein Politiker namens 000000000– keine Namensgleichheit mit dem Kläger habe. Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 00.00.0000 zu verpflichten, ein neues Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ihm subsidiärer Schutz zu zuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, denn er hat keine nachträglich eingetretenen Umstände glaubhaft gemacht, die eine Abänderung der früheren Ablehnungsbescheide rechtfertigen würden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger Pakistan. Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 2999/06.A ‑, juris, und vom 10. Mai 2011‑ 3 A 133/10.A ‑, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Zwar steht aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen bezüglich des Bombenanschlags vom 00.00.0000zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem B. A. tatsächlich um einen Bruder des Klägers handelt, der seinen Familiennamen N. abgelegt hat. Andererseits steht der Anschlag nach den eigenen Angaben des Klägers im Zusammenhang mit Aktivitäten des Bruders in einem „Friedenskomitee“, d.h. heißt eines Gremiums, dass sich um eine Aussöhnung zwischen den Gegnern aus dem Konflikt zwischen Talibankämpfern und Sicherheitskräften im Swattal in den letzten Jahren einsetzt. Da aber der Kläger selbst kein Mitglied dieses Komitees ist und sein Vater als Begleiter seines Sohnes wohl nur ein „Kollateralopfer“ des Anschlags geworden ist, ist insofern nicht anzunehmen, dass die Urheber des Anschlags auch den Kläger im Falle einer Rückkehr gezielt angreifen werden. Dies auch deshalb weil der Bruder des Klägers weiterhin in Pakistan lebt und keinen weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen ist nachdem er seine Aktivitäten für das Komitee nach dem Anschlag reduziert bzw. ganz eingestellt hat, wobei der Kläger zu den derzeitigen Aktivitäten seines Bruders widersprüchliche Angaben gemacht hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf weitere Gefährdungshinweise, nämlich den ungeklärten Tod eines Talibankämpfers, den er an die Sicherheitskräfte verraten haben soll, in Polizeigewahrsam im Jahre 2015, die Ermordung von Geschäftspartnern in den Jahren 2012 und 2014, sowie Warnungen von Sicherheitsdienstleistern im Jahr 2015 verweist, so handelt es sich dabei nicht eine um nachträglich eingetretene neue Sachlage bzw. um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetzt (VwVfG), sondern auf diese Umstände hätte sich der Kläger bereits im vorangegangenen Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren beziehen können. Schließlich ist dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts zumutbar, durch einen Ortswechsel in andere Provinzen der behaupteten Bedrohung auszuweichen, denn nach § 3e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründetet Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat, und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 gilt § 3 AsylG entsprechend wenn dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht und subsidiär schutzberechtigt wäre. Es steht ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Insofern kann auf die Ausführungen im Urteil vom 00.00.0000im vorangegangenen Verfahren verwiesen werden. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Juli 2015, S. 21, VG Düsseldorf, Beschluss vom10. Oktober 2013 – 14 L 1890/13.A –, Rn. 16;VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 - 6 K 1151/12.A -, Rn. 50; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004- A 6 K 10917/02 -, jeweils juris. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs.1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt. Das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr die konkrete Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. Schließlich sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Rückkehr nach Pakistan. Aus den dargelegten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 oder 5 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts ist schließlich auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG sowie hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.