Urteil
6a K 5121/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0615.6A.K5121.17A.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am . T. geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige jesidischen Glaubens. Sie ist verwitwet. Eine 1987 geborene Tochter (N. L. ) befindet sich offenbar in Deutschland (Asylverfahren Az. ), eine andere Tochter in den Niederlanden. Eine Schwester der Klägerin befindet sich ebenfalls in Deutschland (Asylverfahren Az. und ). Im Jahre 2009 reiste die Klägerin mit ihrer Tochter in die Niederlande ein. 2012 kehrte sie offenbar nach Georgien zurück. Im T. 2015 reiste die Klägerin mit einem Visum in die Bundesrepublik ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Bei den am 4. Juli 2016 und am 8. März 2016 durchgeführten Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab die Klägerin an: Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe in Georgien bis zur fünften Klasse die Mittelschule besucht. Sie habe bei Freunden und Verwandten in U. gewohnt. Ihr Mann sei im Krieg von 2008 umgekommen. Die Jesiden hätten in Georgien keine Rechte, sie würden dort nicht geschützt. Sie habe mit einer Freundin zwei Jahre lang eine Bäckerei betrieben. Jeden Tag seien sie gekommen und hätten sie beschimpft, beleidigt, bedroht und geschlagen. Das seien Polizeibeamte gewesen. Sie seien zu übertriebenen Steuerzahlungen gezwungen worden. Sie habe Angst gehabt, dort umgebracht zu werden. Sie seien regelmäßig zu einer höheren Polizeistelle gegangen und auch zu Gericht; aber Jesiden hätten keine Rechte. Im August 2015 hätten sie ihre Bäckerei geschlossen. Ihre Kinder seien hier; sie wolle lieber hier bei ihnen sterben, als in Georgien umgebracht zu werden. Mit Bescheid vom 6. April 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen auf und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Die Wiedereinreisesperre wurde auf 30 Monate festgesetzt. Am . K. 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,die Beklagte unter Abänderung des Bescheides zu verpflichten, die Einreise- und Aufenthaltsverbote auf einen Monat zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf ihren Ablehnungsbescheid Bezug. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin mittels Dolmetscherin persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Asylanerkennung, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Verfolgung muss von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, und vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A - mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von §§ 3 ff. AsylG droht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass nach der Einschätzung der Kammer und der wohl einhelligen Meinung in der Rechtsprechung anderer Gerichte Jesiden in Georgien keiner „Gruppenverfolgung“ im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt sind. Vgl. das Urteil der Kammer vom 26. August 2015 - 6a K 3957/14.A - und ihren Beschluss vom 14. T. 2015 - 6a L 1808/15.A -, juris; ausführlich dazu die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011 - 6a K 2281/10.A - und vom 30. August 2011 - 6a K 2822/10.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die bloße Zugehörigkeit der Klägerin zur Gruppe der Jesiden vermag die Flüchtlingseigenschaft also nicht ohne weiteres zu begründen. Eine politische Verfolgung ließe sich vielmehr nur aufgrund des konkreten Vortrags der Klägerin feststellen. Dies scheidet indessen im Ergebnis aus, weil die Schilderungen der Klägerin unstimmig sind und eine politische Verfolgung in dem dargelegten Sinne nicht belegen. Unstimmig sind die Schilderungen, weil die Angaben der Klägerin zu den Geschehnissen in Georgien nicht einheitlich ausfallen. Entsprechende Unstimmigkeiten gibt es bereits innerhalb der Bundesamtsanhörung. So hat sie dem Bundesamt gegenüber zunächst angegeben, die Männer, die sie drangsaliert haben sollen, seien alle drei bis vier Tage gekommen; wenig später hat sie erklärt, die Männer seien täglich gekommen. Ähnliche Widersprüche kennzeichnen ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung. So hat sie hier zum Beispiel zunächst erklärt, sie seien „einige Male“ zur Polizeiwache in H. und darüber hinaus auch „zu höheren Stellen“ gegangen, um sich zu beschweren. Später hat sie dann klargestellt, dass sie je einmal zur Polizeiwache und zum Innenministerium gegangen seien. Auch zwischen den Angaben bei der Anhörung des Bundesamtes und denjenigen bei der mündlichen Verhandlung zeigen sich deutliche Widersprüche. So hat die Klägerin beim Bundesamt erklärt, sie seien wegen der Übergriffe auch beim Gericht gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat sie demgegenüber angegeben, sie seien nur bei der Polizeiwache und beim Innenministerium gewesen. Beim Bundesamt hat die Klägerin ferner erklärt, sie seien regelmäßig geschlagen worden. In der mündlichen Verhandlung hat sie lediglich erwähnt, dass sie einmal einer der Männer grob „gepackt“ habe; im Übrigen hat sie erklärt, für sie als Frauen sei es zwecklos gewesen sich zu wehren. Die Schilderungen in der mündlichen Verhandlung waren zudem teilweise inkonsistent und unverständlich. So hat die Klägerin erklärt, sie hätten von März bis November 2013 Geld an die Männer gezahlt, später hätten sie „nicht mehr so großartig bezahlt, sondern nur noch Kleingeld“. Eine verständliche Erläuterung für die Unterscheidung dieser beiden Zeitabschnitte hat die Klägerin auch auf Nachfrage nicht geben können. Unabhängig von dem Fehlen eines den Anforderungen entsprechenden – substantiierten und widerspruchsfreien – Vortrags lässt sich auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin auch nicht die beachtliche Gefahr einer landesweit drohenden, dem georgischen Staat zuzurechnenden Verfolgung feststellen. Was der Klägerin und ihrer Geschäftspartnerin in H. geschehen ist, war offenbar ein Fall von Kriminalität. Selbst wenn es sich bei den Männern tatsächlich um Polizisten gehandelt haben sollte, wurden die Geldforderungen von ihnen ersichtlich nicht in dienstlicher Eigenschaft erhoben, sondern die Männer haben offenbar ihre dienstliche Stellung ausgenutzt, um sich persönlich einen Vorteil zu verschaffen; es handelt sich mit anderen Worten um einen sog. „Amtswalterexzess“. Dass die Jesiden durch den georgischen Staat systematisch mit höheren Steuerforderungen etc. drangsaliert würden, ist den vorliegenden Erkenntnissen über die Lage in diesem Staat hingegen nicht zu entnehmen und auch die Klägerin selbst hat angeben, von den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Bäckerei abgesehen habe sie in Georgien keine Probleme gehabt. Die Männer sind also als „nichtstaatliche Akteure“ zu betrachten. Das Gericht ist auf der Grundlage ihrer Ausführungen auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin vor den kriminellen Umtrieben der in Rede stehenden Männer keinen Schutz erlangen kann (§ 3c Nr. 3 AsylG). Schon die Schilderung der Klägerin, wie sie sich bei den georgischen Sicherheitsbehörden um Schutz bemüht haben will, ist – abgesehen von ihrer Widersprüchlichkeit und fehlenden Lebendigkeit – wenig überzeugend. Unverständlich ist vor allem, dass die Klägerin und ihre Partnerin, nachdem man ihre Anzeige bei der Polizei offenbar ordnungsgemäß aufgenommen und ein Tätigwerden zugesagt hatte, nicht noch einmal auf der Wache vorstellig geworden sind, um sich nach dem Schicksal ihrer Anzeige und dem weiteren Vorgehen zu erkundigen und die Dringlichkeit ihres Ansinnens zu untermauern. Ob man ihre Anzeige schlicht ignoriert hat oder ob man ihr erfolglos nachgegangen ist, vermag die Klägerin aus diesem Grunde gar nicht zu sagen. Angesichts der ununterbrochenen Übergriffe der „Männer in Polizeiuniform“ hätte es aus Sicht des Gerichts äußerst nahe gelegen, sich mehr als einmal an die Polizeiwache zu wenden. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht jedenfalls nicht für die Annahme einer dem Staat zurechenbaren Verfolgung aus. Denn kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich Amtswalterexzess oder bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind. Vgl das Urteil der Kammer vom 22. August 2014 - 6a K /11.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Dies ist in Georgien grundsätzlich der Fall. Schließlich ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Klägerin sich nicht durch den Umzug in einen anderen Teil von Georgien oder auch von U. den Übergriffen entziehen kann. Handelt es sich nämlich um Übergriffe lokaler Polizisten, so erscheint es wenig wahrscheinlich, dass an einem anderen Ort eine Fortsetzung der Übergriffe zu erwarten wäre. 2. Mangels „politischer Verfolgung“ scheidet auch eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz, § 2 AsylG erkennbar aus. 3. Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Eine entsprechende Bedrohung ist anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so groß ist, dass der Entschluss zur Flucht vernünftig ist. Dabei genügt nicht eine abstrakte, hypothetisch mögliche Gefahr, sondern es bedarf einer objektiv realen, hinreichend konkreten Gefahr. Vgl. Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2018, Rn. 254 ff. mit weiteren Nachweisen. Das Vorliegen einer diesen Grundsätzen entsprechenden Gefahr lässt sich auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht feststellen. Dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien landesweit der Gefahr von massiven Übergriffen ausgesetzt wäre, denen sie sich nicht durch die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes oder einen Umzug innerhalb Georgiens entziehen könnte, hat sie – wie aufgezeigt – nicht plausibel machen können. 4. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Zu einer etwaigen Bedrohung durch die von ihr beschriebenen kriminellen Männer gilt das Gesagte. Eine konkrete Gefahr lässt sich insoweit nicht feststellen. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher ein Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal sie über nahe Verwandte verfügt, die sie – gegebenenfalls vom Ausland aus – unterstützen können. 5. Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 6. des Bescheides enthaltene, auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstehen kann, ist mit einer Dauer von 30 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat im Rahmen der Entscheidung ausweislich des Bescheidtextes (Seite 2) erkannt, dass sich nahe Verwandte im Bundesgebiet aufhalten. Die Festsetzung auf 30 Monate überschreitet auch vor dem Hintergrund dieses Umstands nicht die der Behörde bei ihrer Ermessensausübung gesetzten Grenzen, zumal offenbar keiner der Verwandten über einen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügt. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.