Leitsatz: 1. Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, wenn sie in ihrer Heimat den Schutz oder Beistand der UNRWA genossen haben, ihnen dieser Schutz aber nicht länger gewährt wird. 2. Der Schutz der UNRWA wird nicht länger gewährt, wenn der Asylantragsteller sich in seiner Heimat in einer sehr unsicheren Lage befunden hat und es der UNRWA unmöglich war, ihm in ihrem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA obliegenden Aufgabe in Einklang stehen. Entscheidend ist vor dem Hintergrund, ob der Ausreiseentschluss unfreiwillig aufgrund vom Willen des Betroffenen unabhängigen Zwängen erfolgte. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Oktober 2016 verpflichtet, den Klägern die Eigenschaft als Flüchtlinge zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhobenen werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die 1978 geborene Klägerin zu 1. und ihre 2001 und 2004 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. und zu 3. verließen Syrien nach eigenen Angaben im September 2015 und reisten am 5. November 2015 über die sog. Balkanroute in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag stellten die Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Bei ihrer persönlichen Anhörung am 28. September 2016 vor dem Bundesamt gab die Klägerin zu 1. an, dass sie bis zu ihrer Ausreise in Moukhayam Al Yarmouk (Yarmouk), einem Stadtteil von Damaskus, im Haus ihres Ex-Ehemannes gelebt hätten. Von dort seien sie 2014 weggegangen, nachdem Moukhayam Al Yarmouk von der syrischen Armee und deren Verbündeten belagert worden und es ohne Lebensmittel und Medikamente schwer gewesen sei, dort zu leben. Sie seien dann, nachdem einen Rettungswagen des „Roten Mondes“ sie aus Yarmouk fortgebracht hätte, zunächst in einem anderen Stadtviertel von Damaskus bei einer Schwester der Klägerin zu 1. untergekommen, ehe sie kriegsbedingt ausgereist seien. In dem Zusammenhang legte die Klägerin zu 1. zudem einen Familienbuchauszug aus dem Zivilregister für Palästinenser vor (Bl. 122 u. 129 der Beiakte Heft 1), in der die Kläger sowie der Ehemann/Vater der Kläger und weitere Kinder/Geschwister aufgeführt sind. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016, erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen (in Ziffer 2.) mit der Begründung ab, die Kläger seien keine Flüchtlinge i. S. d. des § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die Kläger haben am 18. Oktober 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führten sie zunächst aus, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr bereits deswegen Verfolgung drohe, weil das Regime ihre illegale Ausreise und die Asylantragstellung im Ausland als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansähe. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. April 2018 übersandten die Kläger zudem die Kopie eines auf den 18. Mai 2015 datierten mit „Family Records“ überschrieben Dokumentes der UNRWA, wonach die Kläger durch die UNRWA im „Center“ Yarmouk im Bereich („Area“) Damaskus registriert seien (vgl. Bl. 46 der Gerichtsakte). In dem Zusammenhang berufen sich die Kläger darauf, als palästinensisch-syrische Staatenlose Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu haben. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Eigenschaft als Flüchtlinge zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben, die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Mai 2018, die Beklagte im Rahmen ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, ihr Einverständnis zur einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 3, 2; 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Oktober 2016 ist, soweit hiermit der Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 2. abgelehnt wird, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger haben gem. § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 Abs. Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikations-RL), EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C364/11 – juris, Rn. 69ff. [82]; dem folgend: OVG Saarland, Urteil vom 21. September 2017 – 2 A 447/17; juris Rn. 20ff.; VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17-, juris Rn. 22 ff. welche durch § 3 Abs. 3 AsylG in das deutsche Recht umgesetzt wurde, folgt aus § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG in entsprechender richtlinienkonforme Auslegung – vorbehaltlich dessen, dass der Zuerkennung keine Gründe nach § 3 Abs. 2 AsylG nach entgegenstehen, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, – C-364/11 – juris, Rn. 76,81 zu den entsprechenden Vorschriften der QualifikationsRL - „ipso facto“ ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sein müssen, der Schutzsuchende also weitergehende individuelle Fluchtgründe vortragen muss. Voraussetzung für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher, dass der Schutzsuchende zunächst den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG genossen hat (dazu 1.), ihm dieser Schutz oder Beistand aber nicht weiter gewährt wird, (dazu 2.), ohne dass seine Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist (dazu 3.). vgl. OVG Saarland, Urteil vom 21. September 2017– 2 A 447/17; juris Rn. 20 1. Die Kläger haben zunächst zur Überzeugung des Gerichts in ihrem Herkunftsland Syrien als palästinensische Flüchtlinge den Schutz einer Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG, nämlich den der „United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East“ (UNRWA) genossen. a) Die UNRWA stellt dabei eine bzw. die derzeit einzige Organisation i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG dar. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 20121 - C-364/11 -, juris Rn. 48. Bei ihr handelt es sich um eine 1949 durch eine entsprechende UN-Resolution gegründete Flüchtlingsorganisation, die zunächst übergangsweise Hilfs- und Unterstützungsleistungen für palästinensische Flüchtlinge in den Ländern Jordanien, Libanon sowie im Westjordanland, im Gazastreifen und in Syrien erbringen sollte. In der Folge wurde ihr UN-Mandat stetig verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2020. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien (Gesamtaktualisierung: 25. Januar 2018; ferner: Kurzdossier unter: http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/kurzdossiers/229614/unrwa?p=all . Mittlerweile betreibt sie insbesondere in Syrien zwölf Flüchtlingscamps, in denen sie im Wesentlichen Aufgaben der Versorgung bedürftiger palästinensischer Flüchtlinge im Wege der Grundsicherung durch Bereitstellung von Schutzunterkünften, Kleidung, Lebensmitteln, medizinischer Hilfe, Arbeits- und Bildungsprogrammen, sowie Mikrofinanzierungen wahrnimmt. Zum Teil entfaltet sie daneben auch Aktivitäten zum Schutz von Flüchtlingen im Wege der Nothilfe. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. September 2017- 14a K 1497/17.A -, juris Rn. 26-28; sowie: https://www.unrwa.org/where-we-wok/syria b) Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Kläger in Yarmouk, einem Stadtteil von Damaskus, indem sich zugleich ein Flüchtlingscamp befindet, den Schutz der UNRWA genossen haben. Das Flüchtlingscamp in Yarmouk stellt dabei das größte Camp in Syrien dar und gleicht im Wesentlichen einem städtischen Viertel mit fester Bebauung. Der Umstand, dass es sich nach Angaben der UNRWA selbst um ein „nichtoffizielles“ („unoffical“) Camp handelt, ändert zudem nichts daran, dass die dort registrierten Personen in jeder Hinsicht gleichberechtigten Zugang zu den UNRWA-Diensten haben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. September 2017- 14a K 1497/17.A -, juris Rn. 36; sowie: https://www.unrwa.org/where-we-wok/syria/yarmouk-unofficial-camp Für den Nachweis, dass ein Ausländer den Schutz bzw. Beistand der UNRWA genießt bzw. genossen hat, genügt es regelmäßig bereits, dass dieser nachweist, dass er durch die UNRWA förmlich registriert wurde, insbesondere durch Vorlage einer durch diese ausgestellten Registrierungskarte. Der tatsächliche Erhalt von Hilfsleistungen ist dagegen nicht erforderlich. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, juris Rn. 52; VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018– 2 A 521/17 –, juris Rn. 23f.; ferner bereits BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42/88 -, juris Rn. 25 und Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 21/87-, juris Rn 22 zu den entsprechenden Vorschriften der damals allein maßgeblichen Genfer Flüchtlingskonvention Gemessen hieran ist aufgrund der seitens der Kläger vorgelegten Kopie des durch die UNRWA am 18. Mai 2015 ausgestellten „Family Record“ sowie den Angaben der Kläger vor dem Bundesamt und dem dort vorgelegten Familienbuchauszug aus dem „Zivilregister für Palästinenser“ davon auszugehen, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus Syrien zunächst in Yarmouk gelebt und dort den Schutz den UNRWA genossen haben. Aus dem vorgelegten englischsprachigen „Family Record“ ergibt sich, dass die Kläger sowie deren Ehemann bzw. Vater und weitere Kinder bzw. Geschwister bei der UNRWA für den Bereich („Area“) Damaskus, Lager („Center“) Yarmouk erfasst waren. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018– 2 A 521/17 –, juris Rn. 24 zu einem englischsprachigen „Family Record“ der UNRWA Die in dem Dokument enthaltenen Angaben stehen im Übrigen auch im Einklang mit den Angaben in dem durch das syrischen Sozial- und Arbeitsministerium ausgestellten Familienbuchauszug, wonach namentlich die Kläger in Syrien als palästinensische Flüchtlinge bzw. deren Nachfahren erfasst sind. Soweit in dem Zusammenhang die in beiden Dokumenten enthaltenen Geburtsdaten der Kläger zu 2. und 3. in Bezug auf den konkreten Tag der Geburt voneinander abweichen, begründet dies keine Zweifel daran, dass es sich bei den in den Dokumenten bezeichneten Personen jeweils um die Kläger handelt. Insoweit dürfte es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um bloße redaktionelle Ungenauigkeiten bei der Erfassung der betroffenen Personen handeln. Auch soweit im Übrigen der streitbefangene Bescheid des Bundesamtes die Kläger als syrische Staatszugehörige arabischer Herkunft ausweist, begründet dies keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Kläger tatsächlich palästinensische Flüchtlinge bzw. Nachfahren solcher sind, da die Angaben in dem Bescheid ersichtlich durch keine weitergehenden Erkenntnisse des Bundesamtes zur Abstammung der Kläger gestützt sind. Die Richtigkeit der in den vorgelegten Dokumenten enthaltenen Angaben wird zudem durch die Schilderungen der Klägerin zu 1. vor dem Bundesamt gestützt, wo diese angegeben hat, bis zum Beginn der Belagerung 2014 in Moukhayam Alyarmouk (=Yarmouk) gelebt zu haben. 2. Den Klägern wurde jedoch im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien der Schutz bzw. Beistand der UNRWA nicht länger gewährt (dazu a). Auch war es ihnen vor ihrer Ausreise nicht zuzumuten, den Schutz der UNRWA in einem anderen Teil deren Mandatsgebietes zu suchen (b). a) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 Abs. 1 QualifikationsRL endet die Gewährung des Schutzes oder Beistandes durch die UNRWA, wenn die betroffenen Personen gezwungen waren, deren Einsatzgebiet zu verlassen. Dies sei dann der Fall, wenn diese sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hätten und es der (hier) UNRWA unmöglich gewesen war, ihnen in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang standen. EuGH, Urteil vom 19.Dezember 2012 - C-364/11 – juris Rn. 82, Tenor Nr. 1. Entscheidend ist vor dem Hintergrund, ob der Ausreiseentschluss unfreiwillig aufgrund von vom Willen der Betroffenen unabhängigen Zwängen erfolgte, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018– 2 A 521/17 -, juris Rn. 25. Soweit nach älterer Rechtsprechung des BVerwG hingegen eine Schutz- bzw. Beistandsgewährung durch die UNRWA solange noch vorlag, wie diese in dem betroffenen Land weiterhin tätig war, mithin also ein Wegfall der Schutzgewährung auch dann nicht vorlag, wenn dem Betroffenen der Verbleib im Tätigkeitsgebiet im Einzelfall etwa aufgrund einer Bürgerkriegssituation unzumutbar war, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 -1 C 21/87 -, juris Rn. 29, 30, folgt das Gericht dieser Auslegung im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des EuGH und dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung nicht. Vgl. hierzu: OVG Saarland, Urteil vom 21. September 2017 – 2 A 447/17-, juris Rn. 23. Hieran gemessen haben die Kläger zur Überzeugung des Gerichts den durch die UNRWA versorgten Bereich in Yarmouk - ebenso wie letztlich Syrien - bürgerkriegsbedingt und damit unfreiwillig verlassen, da in ihrer Heimat kriegsbedingt keine zumutbaren Lebensbedingungen mehr vorgeherrscht haben. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben der Klägerin zu 1. vor dem Bundesamt, wo sie schilderte, Yarmouk 2014 verlassen zu haben, als die Belagerung des Stadtteils durch die syrische Arme und deren Verbündete begann. In dem Zusammenhang schilderte sie auch, dass sie aufgrund der dortigen Kämpfe nicht mehr in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal es an Lebensmitteln und Medikamenten gefehlt habe. Diese Angaben der Klägerin zu 1. stehen zudem im Einklag mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zu der Lage in Damaskus und insbesondere Yarmouk. Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschreibt das „zu einem Stadtteil mutierte Flüchtlingslager“ in Yarmouk als kriegsbedingt von der Außenwelt abgeschnitten. Hierdurch sei der Zugang der Bewohner zu humanitärer Hilfe „extrem“ eingeschränkt. Die Belagerung des Flüchtlingslagers und der Nachbarschaft durch sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen führe zu schweren Unterernährungen und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien vom 5. Januar 2017, S. 37 Nach Angaben der D eutschen Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion „DIE LINKE“ im Deutschen Bundestag dauert die nunmehr seit vier Jahren bestehende Blockade des UNRWA-Camps in Yarmouk weiterhin an, die humanitäre Lage werde zudem als schlecht eingeschätzt. Die letzte offizielle Hilfsleistung durch die UNRWA sei 2016 erfolgt. Antwort der BR vom 21. Februar 2018, BT-Drs. 19/848 S. 8. Diese Erkenntnisse werden im Übrigen durch aktuelle Berichte gestützt, wonach es erneut zu Angriffen seitens der syrischen Armee auf das Lager in Yarmouk gekommen sei, um die dort offenbar weiterhin aktive Terrormiliz „Islamischer Staat“ zu vertreiben. Meldung des Deutschlandfunk vom 30. April 2018, http://www.deutschlandfunk.de/syrien-evakuierungen-bei-damaskus-vereinbart.1939.de.html?drn:news_id=877254 ;Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 24. April 2018; http://www.sueddeutsche.de/politik/syrien-humanitaere-katastrophe-1.3957006 . Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kläger aus humanitären Gründen gezwungen waren, Yamouk zu verlassen und eine Rückkehr dorthin auch weiterhin nicht zumutbar erscheint. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass das Bundesamt selbst den Klägern wegen der in Syrien herrschenden Verhältnisse den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger den Schutz eines anderen UNRWA‑Flüchtlingslagers in Syrien oder im übrigen Mandatsgebiet hätten in Anspruch nehmen können. Alleine fünf der in Syrien befindlichen UNRWA-Lager sind nach Angaben des österreichische Bundesamt für Fremdenwesen zerstört oder geschlossen, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien vom 5. Januar 2017, S. 37. Auch im Übrigen hänge die Erreichbarkeit der Lager davon ab, wer das Gebiet kontrolliere und ob diese Konfliktpartei den Zugang zum Lager erlaube. Eine echte Bewegungsfreiheit für Palästinenser in Syrien sei zudem kaum gegeben, da diese nicht über entsprechende offizielle Dokumente verfügten. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien vom 25. Januar 2018, S. 37; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 521/17 -,juris Rn. 27. Angesichts dessen sowie der allgemein als sehr unsicher einzuschätzenden Sicherheitslage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger den Schutz eines anderen Lagers in Syrien hätten suchen können. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Kläger den Schutz der UNRWA in anderen Ländern des Mandatsgebietes, also insbesondere im Libanon oder Jordanien, hätten in Anspruch nehmen können. Nach im wesentlichen übereinstimmender Auskunftslage ist insoweit die Einreise für Palästinenser in diese Länder faktisch nicht mehr möglich, da die Grenzen für Personen dieser Bevölkerungsgruppen geschlossen wurden. Vgl. Antwort der BR vom 20. April 2016 auf eine Anfrage der Fraktion „DIE LINKE“ im Deutschen Bundestag BT-Drs. 18/8201 S. 2; OVG Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 521/17 –, juris Rn. 27 m.w.N. 3. Da schließlich die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde, vgl. OVG Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018– 2 A 521/17 –, juris Rn. 28, sind die Kläger unmittelbar Flüchtlinge im Sinne der Konvention und damit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.