Leitsatz: Das Ruhen der Approbation als Arzt kann angeordnet werden, wenn gegen einen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Ein dem Betroffenen mit einer Anklageschrift wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen vorgeworfene Verhalten, wonach dieser trotz gravierender Hygienemängel in der Praxis Beschneidungen durchgeführt haben soll, ohne über die chirurgischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verfügen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu fordern sind, ist geeignet, dessen Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu begründen. Aufgrund des mit der der sofortigen Vollziehung verbundenen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG ist ein besondere Vollzugsinteresse erforderlich. Der vorläufige Eingriff ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Das wirtschaftliche Interesse sowie das grundrechtliche geschützte berufliche Interesse des Antragstellers, vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Arzt tätig zu werden, muss gegenüber dem grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten, wichtigen Gemeinschaftsgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Patienten angesichts der möglicherweise diesen drohenden - teilweise irreparablen - gesundheitlichen Schäden zurücktreten. 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 204/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Diesen Anforderungen wird die von dem Antragsgegner gegebene Begründung gerecht. Sie lässt erkennen, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs für diesen Fall bewusst war. Sie ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bloß formelhaft, sondern setzt sich mit dem konkreten Fall in noch ausreichender Weise auseinander. Der Antragsgegner hat deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung des Sofortvollzugs hochrangige Rechtsgüter anderer Menschen - nämlich der Patienten - gefährden könnte. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die seitens des Gerichts vorzunehmende Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig als approbierter Arzt tätig zu sein ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Tätigkeit des Antragstellers als Arzt zum Schutze der Patienten vorläufig sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Nach summarischer Prüfung erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung mit großer Wahrscheinlichkeit als wirksam und rechtmäßig und deren sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen auszuführen: Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der angefochtene Bescheid wirksam ‑ durch Zustellung an den im Verfahren bereits bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ‑ bekannt gegeben worden (§ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). Dieser ist im Verwaltungsverfahren bereits für den Antragsteller aufgetreten. Dem Antragsgegner lag zudem eine den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers u.a. zur Vertretung vor Verwaltungsbehörden (Ziffer 1) und zur Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen (Ziffer 11) legitimierende Vollmacht vor (vgl. Bl. 155 der Verwaltungsvorgänge). Ermächtigungsgrundlage für die im Bescheid getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation des Antragstellers ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Dem Antragsteller ist insbesondere vor Erlass der Ordnungsverfügung im Rahmen der Anhörung i. S. d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In der Anhörung soll der beabsichtigte Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben sein, dass für den Beteiligten hinreichend klar erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, juris, Rn. 3. Zwar hat der Antragsgegner im Schreiben vom 17. November 2017 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Ruhen der Approbation anzuordnen beabsichtige. Gleichwohl sieht die Kammer es als ausreichend an, dass in der Betreffzeile „Durchführung der Bundesärzteordnung (BÄO)“ vermerkt ist. Daraus und aus dem vorangegangenen Dienstgespräch vom 31. Oktober 2016, in dem die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 BÄO unter dortiger Ziffer 2 als Handlungsalternative aufgeführt war, konnte der Antragsteller erkennen, dass der Antragsgegner diese Maßnahme nunmehr nach Ablauf der Stellungnahmefrist zu ergreifen beabsichtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ihm im Rahmen des Dienstgesprächs für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verzichtserklärung der Widerruf der Approbation in Aussicht gestellt wurde, da er aus den vorgenannten Gründen zumindest auch mit der Anordnung des Ruhens der Approbation rechnen musste. Mit Schreiben vom 17. November 2017 ist dem Antragsteller eine Stellungnahmefrist bis zum 30. November 2017 eingeräumt worden, wovon er bis zum Ablauf der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht hat. Unschädlich ist es insoweit, dass der wegen Erkrankung des Sachbearbeiters in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 28. November 2017 gestellte Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt worden ist, da der Antragsteller der gesamten Kanzlei eine Vollmacht erteilt hatte. Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO liegen vor. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Gegen den Antragsteller ist ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat eingeleitet worden. Maßgeblich ist insofern, dass die Staatsanwaltschaft C. gegen den Antragsteller am 13. Juli 2016 vor dem Amtsgericht C. – erweitertes Schöffengericht – Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen erhoben hat (Az. 49 Js 221/15). Danach soll der Antragsteller in seiner Privatpraxis die medizinische islamische Beschneidung von drei minderjährigen Jungen durchgeführt haben, die in der Folge notfallmäßig im Universitätsklinikum F. bzw. Marienhospital H. versorgt werden mussten. Wegen der Nichteinhaltung des fachärztlichen Standards und der gravierenden Hygienemängel in der Praxis des Antragstellers seien die von den Eltern der betroffenen Kinder erteilten Einwilligungen in den ärztlichen Eingriff unwirksam gewesen. Für die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO vorgesehene präventive Maßnahme, die zum Schutz der Patienten getroffen werden kann, wenn eine Gefährdung zu besorgen ist, reicht nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung die Einleitung eines Strafverfahrens aus. Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit und Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht; eine rechtskräftige Verurteilung ist nicht erforderlich. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 13 A 1300/12 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 7 L 2009/13 –, juris, Rn. 24. Zwar sind an den strafrechtlichen Vorwurf - insbesondere in einem frühen Ermittlungsstadium - strenge Anforderungen zu stellen und der Verdacht muss sich in der Regel bereits so konkretisiert haben, dass der Arzt mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt wird. Liegt allerdings - wie hier - bereits eine staatsanwaltschaftliche Anklage, die hinreichenden Tatverdacht erfordert (§ 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung ‑ StPO -), vor, so können nur offensichtliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Anklage den durch deren Erhebung bekräftigten Verdacht widerlegen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 1998 – 21 B 92.985 –, juris, Rn. 25. Nach diesem Maßstab ist nicht anzunehmen, dass die Anschuldigungen gegen den Antragsteller in der Sache (offensichtlich) unrichtig oder haltlos sind. Für die Richtigkeit ihrer Vorwürfe hat die Staatsanwaltschaft vielmehr zahlreiche Zeugen, einen Sachverständigen, eine sachverständige Zeugin und zahlreiche Objekte des richterlichen Augenscheins (Lichtbilder) als Beweismittel benannt und im Abschnitt „Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“ nachvollziehbar dargelegt, dass sich der strafbewährte Sachverhalt, wie er dem Antragsteller mit der Anklage zur Last gelegt wird, aus den angeführten Beweismitteln ergibt. Zudem ist das Strafverfahren gegen den Antragsteller mit Beschluss vom 7. November 2016 unter Zulassung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht C. - erweiterten Schöffengericht - (Az. 29 Ls 121/16) eröffnet worden. Dies geschieht, wenn dem Gericht nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte ‑ wie hier der Antragsteller - einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO). Auf dieser Grundlage hat sich der strafrechtliche Verdacht so weit verdichtet, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der minderjährigen männlichen Patienten, an denen er die Bescheidungen aus religiösen Gründen vorgenommen hat, verurteilt werden wird. Die vom Antragsteller im Strafverfahren gerügten unzureichenden Behandlungsdokumentationen durch die nachbehandelnden Ärzte sowie die verneinte Verwertbarkeit des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des Priv.-Doz. Dr. med. Q. vom 26. April 2016 lassen die Anschuldigungen nicht als (offensichtlich) unrichtig oder haltlos erscheinen. Insoweit sieht sich die Kammer nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren angebotenen Beweise einzutreten und damit gewissermaßen einen - neben dem Verfahren vor dem Schöffengericht - parallelen Strafprozess zu führen. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 13 A 1300/12 –, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 K 257/16 –, juris, Rn. 25. Die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung greift insoweit ebenfalls nicht, vgl. VG Gelsenkirchen , Beschluss vom 16. Januar 2012 – 7 L 11/12 –, juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 K 257/16 –, juris, Rn. 33, da es nicht um eine Bestrafung des Arztes geht, sondern um den Schutz der ihm anvertrauten Patienten. § 6 BÄO sieht gerade vor, dass die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens ausreichend ist. Der sich aus der Anklageschrift vom 13. Juli 2016 ergebende Vorwurf einer erheblichen Straftat ist geeignet, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu begründen. Unzuverlässig als Arzt ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, den Beruf als Arzt künftig ordnungsgemäß auszuüben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1993 ‑ 5 B 1412/93 -, juris. Entscheidend ist der Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit. Unzuverlässigkeit kann unter anderem aus dem Fehlen der Eigenschaft der Gewissenhaftigkeit oder dem erkennbaren Hang zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften folgen. Dem Begriff wohnt eine prognostische Komponente inne. Vgl. Schiwy, Deutsches Arztrecht, 142. Ergänzungs-lieferung, 1. Januar 2018, § 3 BÄO Rn. 12, 12a und § 6 BÄO Rn. 1a m.w.N. Angesichts des mit der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit und der damit einhergehenden Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - muss die Straftat, derer der Arzt verdächtigt wird, vom Deliktscharakter, von der Begehensweise oder von den Tatfolgen her gravierend sein. Das dem Antragsteller mit der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten lässt befürchten, dass dieser künftig nicht ordnungsgemäß als Arzt arbeiten wird. Es handelt sich angesichts der Begehungsweise der angeklagten Straftat – Nichteinhaltung des fachärztlichen Standards bzgl. der Beschneidung von Jungen im Kleinkindalter und der Hygienemängel in der Praxis des Antragstellers – um gravierende Verfehlungen aus der beruflichen Sphäre des Antragstellers, womit ihm die nicht sorgfältige und nicht ordnungsgemäße Behandlung der minderjährigen Patienten mit teilweise erheblichen Folgen vorgeworfen wird. Ob die Anordnung des Ruhens der Approbation rechtswidrig ist, wenn dem vorgeworfenen Behandlungsfehler ein Einzelfall zugrunde liegt, so Schiwy, Deutsches Arztrecht, 142. Ergänzungs-lieferung, 1. Januar 2018, § 6 BÄO Rn. 1a m.w.N., bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Mit der Anklageschrift werden dem Antragsteller jedenfalls drei (tatmehrheitlich begangene) Fälle der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der drei Kinder aufgrund Nichteinhaltung des fachärztlichen Standards sowie gravierender Hygienemängel vorgeworfen. Aufgrund derer sollen sich auch erhebliche Folgen bei den Kindern ergeben haben, wie teilweise u.a. starke Schmerzen nach dem Eingriff, Anzeichen einer elektrischen Koagulationsnekrose, bei der Beschneidung zu viel entfernte Penisschafthaut, massive Schwellungen des kindlichen Genitals, teilweise fibrinös belegter Penisschaft, dessen Schafthautmantel großflächig nekrotisch untergegangen sei und schwere Wundinfektionen des Genitals mit hohem Fieber. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob sich aus derselben vorgeworfenen Straftat - fahrlässige Körperverletzung ohne wirksamer Einwilligung der Eltern durch Beschneidung dreier Kleinkinder nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst - neben der Unzuverlässigkeit auch die Unwürdigkeit des Antragstellers ergeben kann; es spricht aber vieles dafür, dass es sich bei den dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten aufgrund der Art des Delikts und der Begehensweise um eine gravierende Verfehlung handelt, aus der sich dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben kann. Unwürdig im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung besitzt. Beim Begriff der Unwürdigkeit muss zwischen der beruflichen und der Privatsphäre des Betroffenen differenziert werden. Die Unwürdigkeit muss gerade hinsichtlich der Berufsausübung und der Angehörigkeit zum ärztlichen Stand bestehen. Bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit kommt es auf das berufliche Gesamtverhalten des Arztes an. Aufgrund des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses wird von ihm nicht nur eine sorgfältige, ordnungsgemäße Behandlung erwartet, sondern auch eine sonst integre Berufsausübung; dies hängt nicht von einer Prognose ab, ob der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Schiwy, Deutsches Arztrecht, 142. Ergänzungslieferung, 1. Januar 2018, § 3 BÄO Rn. 8, 9 und § 6 BÄO Rn. 1a m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2014 ‑ 7 L 2009/13 ‑, Rn. 26, juris; Nach diesem Maßstab spricht vieles dafür, dass es sich bei der dem Antragsteller in der Anklageschrift vorgeworfenen Art des Delikts – fahrlässige Körperverletzung an minderjährigen Patienten – und der Begehungsweise – Nichteinhaltung des fachärztlichen Standards und der gravierenden Hygienemängel in der Praxis des Antragstellers – um gravierende Verfehlungen aus seiner beruflichen Sphäre handelt. Dem Antragsteller wird damit die nicht sorgfältige und nicht ordnungsgemäße Behandlung der minderjährigen Patienten vorgeworfen, die er gerade in Ausübung seines Berufes begangen haben soll. Die vorgeworfene Verfehlung dürfte auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bzw. den Eltern der minderjährigen Patienten, die ihr betroffenes Kind vertrauensvoll in die Hände des Antragstellers zur Durchführung der religiösen Beschneidung gegeben und ihre - nach der Anklageschrift unwirksame - Einwilligung in den ärztlichen Eingriff gegeben haben, betreffen. Das dem Antragsgegner gem. § 6 Abs. 1 BÄO eröffnete Ermessen zur Anordnung des Ruhens der Approbation („kann angeordnet werden“) hat dieser erkannt und ausgeübt. Die Ermessensausübung entspricht den Vorgaben aus § 114 VwGO und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist, auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, nicht erkennbar, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nur die Entscheidung, von der Anordnung des Ruhens der Approbation abzusehen, richtig gewesen wäre. Insbesondere ergibt sich aus dem Vermerk über das am 31. Oktober 2016 geführte Dienstgespräch keine i.S.d. § 38 VwVfG NRW verbindliche Zusicherung des Antragsgegners, von der Anordnung des Ruhens der Approbation abzusehen. Es fehlt bereits an einer verbindlichen Erklärung, dass der Antragsgegner im Falle der Verzichtserklärung des Antragstellers die Anordnung des Ruhens der Approbation unterlassen werde. Vielmehr handelt es sich um einen bloßen Hinweis des Antragsgegners auf zwei alternative Handlungsmöglichkeiten - Verzichtserklärung des Antragstellers (dortige Ziffer 1) oder Anordnung des Ruhens der Approbation (dortige Ziffer 2) - ohne verbindlichen Charakter. Mangels Zusicherung war der Antragsgegner nicht an der Anordnung des Ruhens der Approbation gehindert, unbeschadet der Frage, ob der Antragsteller durch die - erklärtermaßen unter Anleitung anderer Ärzte - durchgeführten Beschneidungen gegen seine abgegebene Verzichtserklärung, dass er keine Beschneidungen durchführen werde, verstoßen hat. Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat bei seiner Ermessensentscheidung einerseits das grundrechtlich durch Art. 12 GG geschützte berufliche, existentielle Interesse des Antragstellers an der Ausübung des Arztberufs und andererseits die betroffenen Schutzgüter - die gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit und das Leben - der Patienten und den Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Ärzteschaft sowie den durch zugelassene Anklage erhärteten Verdacht, dass eine Gefährdungssituation für die Patienten vorliegt, berücksichtigt. Die auf dieser Grundlage getroffene Abwägung lässt die Anordnung des Ruhens der Approbation aus Gründen des Patientenschutzes verhältnismäßig erscheinen. Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist insbesondere nicht unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass der Antragsteller geltend macht, mittlerweile die chirurgischen Fertigkeiten zur fachgerechten Durchführung von Beschneidungen erlernt zu haben und dass damit seine Zuverlässigkeit zumindest nunmehr gegeben sei. Nach summarischer Prüfung geht die Kammer nicht davon aus, dass der Antragsteller die zur Durchführung der Beschneidungen an Kleinkindern erforderliche fachliche Kompetenz im chirurgischen und urologischen Bereich nunmehr erworben hat und bei weiteren Beschneidungen die Patienten nicht gefährdet werden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er nach eigenen Angaben ca. 200 Beschneidungen unter Anleitung des Funktionsoberarztes, Herrn T. F1. (X. Kliniken, E. ), des Herrn N. B. sowie des Herrn Dr. B1. V. vorgenommen hat und er damit möglicherweise geltend machen will, dies sei in jüngerer Vergangenheit erfolgt. Die hierüber vorgelegten drei - davon zwei in weiten Teilen wortgleiche (vgl. Bl. 127 und 128 der Verwaltungsvorgänge) - Zeugnisse der drei Ärzte vom 1. August 2017, 25. Oktober 2017 bzw. 8. November 2017 belegen nach summarischer Prüfung nicht in ausreichendem Maße seine erforderliche fachliche Kompetenz im chirurgischen und urologischen Bereich. Wie die Glaubhaftigkeit der Zeugnisse vor dem Hintergrund zu bewerten ist, dass zwei der o.g. Zeugnisse in weiten Teilen wortgleich sind und die ausstellenden Ärzte nach Angaben des Antragstellers in seiner Praxis in E1. auf Honorarbasis für ihn tätig sind, bedarf im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung. Diese Zeugnisse sind bereits nicht aussagekräftig. Aus allen drei vorgelegten Zeugnissen der Ärzte vom 1. August 2017, 25. Oktober 2017 bzw. 8. November 2017 wird schon nicht ersichtlich, in welchem Zeitraum, unter welchen Umständen - ob etwa mit den Ausstellern ein Weiterbildungsverhältnis begründet worden ist -, in welchen Praxen oder Kliniken und in welcher Art der Ausführung der Antragsteller die Beschneidungen unter Anleitung des jeweiligen Ausstellers durchgeführt haben soll, so dass eine Verifizierung vor diesem Hintergrund schon nicht möglich ist. Es ist für die Kammer mangels vorgenannter Angaben nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage die Bewertung der Aussteller, der Antragsteller könne Beschneidungen nunmehr „auf fachärztlichem Niveau“, „wie ein Facharzt“ bzw. „fachmännisch“ durchführen, basiert. Auch die vorgelegten Bescheinigungen über die Teilnahme an diversen Veranstaltungen, insb. an dem Fortbildungskurs „Die kleine Chirurgie im ärztlichen Alltag (Modul I) und Technik des Wund- und Gewebeverschlusses (Modul II)“, sind nicht geeignet, die mit der Anklageschrift vorgeworfenen erheblichen Defizite zu kompensieren. Es bleibt unklar, welche konkreten Inhalte in den Veranstaltungen behandelt wurden. Der Titel lässt nicht erkennen, dass das Thema der Chirurgie auf den urologischen Fachbereich mit seinen besonderen Anforderungen bezogen behandelt worden wäre. Mit den Bescheinigungen wird zudem lediglich die Teilnahme, nicht aber eine erfolgreiche - etwa geprüfte - Wissensaneignung belegt. Das mit der Durchführung weiterer Beschneidungen trotz abgegebener Verzichtserklärung gezeigte Verhalten lässt eine fehlende Gewissenhaftigkeit des Antragstellers in Ausübung seines Arztberufs erkennen. Der Antragsteller hatte sich durch eigene Erklärung verpflichtet, bis zum Ende des Strafverfahrens keine Beschneidungen vorzunehmen. Eine Einschränkung dahingehend, dass er nur auf die Vornahme eigenverantwortlich oder selbständig durchgeführter Beschneidungen verzichte, ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut seiner Erklärung nicht. Eine solche Einschränkung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der selbstverpflichtenden Erklärung, die ausweislich des Vermerks über die Durchführung eines Dienstgespräches vom 31. Oktober 2016 (vgl. Bl. 96 f. der Verwaltungsvorgänge) dazu dienen sollte, die alternativ in Aussicht gestellte Anordnung des Ruhens der Approbation durch den Antragsgegner abzuwenden. Eine dem Ruhen der Approbation gleichkommende Wirkung kann aber nicht erreicht werden, wenn der Antragsteller gleichwohl etwa zu Fortbildungszwecken weiterhin Beschneidungen unter Anleitung vornimmt. Vor diesem Hintergrund dürfte dem Antragsteller bewusst gewesen sein, dass er auf die künftige Vornahme von Beschneidungen bis zum Ende des Strafverfahrens gänzlich zu verzichten hatte. Die weitergehende Tätigkeit des Antragstellers, nämlich die Durchführung der Beschneidungen gemeinsam mit anderen Ärzten, stellt eine Missachtung und Umgehung dieser Selbstverpflichtung dar. Dass der Antragsteller insoweit kein Unrechtsbewusstsein zeigt, spricht ebenfalls nicht für seine Zuverlässigkeit und legt die Vermutung nahe, er werde es auch in Zukunft nicht unterlassen, trotz der in der Anklageschrift vorgeworfenen fachlichen Mängel Beschneidungen vorzunehmen. Auch die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung führt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation, da es nicht um eine Bestrafung des Arztes geht, sondern um den Schutz der ihm anvertrauten Patienten, vgl. VG H. Gelsenkirchen , Beschluss vom 16. Januar 2012 ‑ 7 L 11/12 ‑, juris, Rn. 6, mithin um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Die im streitgegenständlichen Bescheid weiter enthaltene Aufforderung, binnen einer Woche dem Antragsgegner die Approbationsurkunde nebst beglaubigter Kopien und Abschriften auszuhändigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Herausgabeverlangen findet seine Rechtsgrundlage in § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Antragstellers infolge der sofort vollziehbaren, voraussichtlich rechtmäßigen Ruhensanordnung derzeit nicht gegeben ist. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Aufforderung zur Rückgabe der Urkunden dient, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, dazu, den Rechtsschein einer noch bestehenden Approbation zu verhindern. Ferner liegt auch das die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung rechtfertigende besondere Vollzugsinteresse vor. Dass die Ruhensanordnung ihrer Natur nach auf einen zügigen Vollzug angelegt ist, rechtfertigt allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht, da dem auch durch eine zügige Terminierung des Hauptsacheverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein besonderes Vollzugsinteresse ist erforderlich, da die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Ruhensanordnung (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbstständigen und über die Wirkungen der Grundverfügung hinausgehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, weil sie dazu führt, dass dem Arzt die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 2157/07 -, juris, vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, vom 2. April 2007 - 1 BvR 2403/06 -, juris, sowie vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 B 275/16, juris, Rn. 3 ff., 8. Der vorläufige Eingriff ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Bei der Folgenabwägung sind die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Anordnung des Ruhens der Approbation nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Betroffenen - namentlich seinen (ggf. existenzsichernden) Arztberuf nicht ausüben zu können -, wenn sich die Ruhensanordnung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber zu stellen. Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, hängt danach insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Für diese Feststellung ist hinreichend belastbares Tatsachenmaterial erforderlich. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 B 275/16, juris Rn. 3 ff. Nach diesem Maßstab liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller weiterhin Beschneidungen durchführen wird und von seiner ärztlichen Tätigkeit bei der Durchführung von Beschneidungen eine konkrete Gefahr für das grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte und wichtige Gemeinschaftsgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Patienten ausgeht, auf Grund derer es angezeigt ist, die Ruhensanordnung sofort vollziehbar zu belassen. Gegenüber den möglicherweise drohenden - teilweise irreparablen - gesundheitlichen Schäden der Patienten muss das wirtschaftliche Interesse an der Vermeidung finanzieller Einbußen sowie das grundrechtlich geschützte berufliche Interesse des Antragstellers, vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Arzt tätig zu werden und so seine Lebensgrundlage zu erwirtschaften, zurücktreten. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Patientengefährdung liegen vor, da zum einen nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes C. die Hygieneanforderungen in der Praxis des Antragstellers in der Vergangenheit wiederholt nicht konsequent erfüllt worden sind und zum anderen der Antragsteller die Beschneidungen nach der Anklageschrift nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt hat und er diese nicht zur Überzeugung der Kammer mittlerweile erlernt hat. Sowohl die Hygienemängel in der Praxis als auch die Durchführung der Beschneidungen nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst begründen jeweils allein tragend die konkrete Patientengefahr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der drohenden besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für die jungen Opfer im Falle von Beschneidungen, die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst oder unter Nichtbeachtung der Hygieneanforderungen durchgeführt werden, keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts zu stellen sind. Eine Wiederholungsgefahr besteht im Hinblick auf die Infektionsgefahr angesichts in der Vergangenheit wiederholt festgestellten Hygienemängel bzw. nicht konsequenter Einhaltung der Hygieneanforderungen in der Praxis des Antragstellers in C. . Zwar konnte der Antragsteller die bei der Hygieneüberwachung durch die Stadt C. am 13. November 2015 festgestellten gravierenden Hygienemängel, die zur vorübergehenden Untersagung der Durchführung ambulanter Operationen in der Praxis geführt hatten, zwischenzeitlich beheben. Zudem hat er Teilnahmebescheinigungen für einen Kurs „Hygienebeauftragter Arzt“ aus März 2016 und eine Teilnahmebestätigung einer „Jährlichen Pflichtschulung Grundlagen der Hygiene in der Arztpraxis“ vom 13. Januar 2016 vorgelegt. Allerdings wurden auch danach und nach Wiedergestattung weiterhin Mängel festgestellt, so etwa bei der Hygienekontrolle in seiner Praxis in C. am 9. September 2016 (vgl. Bl. 39.5 der Verwaltungsvorgänge). Dort wurden Auffälligkeiten bei den aufbereiteten Instrumenten festgestellt, die Notfalltasche als unstrukturiert und überladen beanstandet, die Druckgasflasche des Lachgasnarkosegeräts als stark verrostet beanstandet, so dass eine Reinigung schlecht möglich sei, die konsequente Überprüfung von Haltbarkeitsdaten beim Beatmungssystem und Sichtbarkeit des Haltbarkeitsdatums auf Arzneimitteln angemahnt sowie die gesonderte Dokumentation postoperativer Wundinfektionen gemäß Infektionsschutzgesetz als weiterhin nicht vorliegend bemängelt. Dies liefert Anhaltspunkte für eine auch künftige nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung von hygienischen Belangen in der Praxis des Antragstellers und daraus folgende erhöhte Infektionsgefahr für die dort operierten Patienten. Der Antragsteller hat damit gezeigt, dass er offenbar nicht willens oder in der Lage ist, auf Dauer die unabdingbaren hygienischen Anforderungen zu erfüllen. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Antragsteller weiterhin Beschneidungen vornimmt und dies nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst sowie ohne über die insoweit erforderlichen chirurgischen Fähigkeiten und Kenntnisse in ausreichendem Maße zu verfügen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass er die erforderlichen chirurgischen Fähigkeiten und Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung von Beschneidungen an Jungen zwischenzeitlich in ausreichendem Maße erlernt hat. Die zum Nachweis vorgelegten Zeugnisse, wonach der Antragsteller ca. 200 Beschneidungen unter ärztlicher Anleitung vorgenommen haben will, belegen dies - wie dargelegt mangels Aussagekraft - nach summarischer Prüfung nicht und lassen nicht erkennen, dass eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Schädigung von Beschneidungspatienten nicht mehr besteht. Die Wiederholungsgefahr liegt des Weiteren darin begründet, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller erneut Beschneidungen vornehmen wird und weder für die Dauer des Strafverfahrens noch des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens darauf konsequent verzichten wird. Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren gezeigte Uneinsichtigkeit begründet die Wahrscheinlichkeit, dass er weiterhin Beschneidungen durchführen wird. Weder seine mit der Anklageschrift bemängelte fehlende fachlichen Kompetenz im Bereich der Chirurgie und Urologie, noch die erneute Beanstandung im Rahmen der am 9. September 2016 erfolgten Hygieneüberwachung (vgl. Bl. 39.5 der Verwaltungsvorgänge), noch die von ihm im Verwaltungsverfahren abgegebene Erklärung vom 2. November 2016, er werde bis zum Ende des Strafverfahrens (Az. 29 Ls- 49 Js 221/15-121/16) keine Beschneidungen mehr in dem Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vornehmen, haben ihn davon abgehalten, weiterhin Bescheidungen an männlichen Patienten vorzunehmen. Dies hat er bereits unter Beweis gestellt, indem er während des laufenden Strafverfahrens bzw. nach erneuter Beanstandung im Rahmen der am 9. September 2016 erfolgten Hygieneüberwachung (zwei aktenkundige) Beschneidungen an Kindern am 6. August 2016 bzw. am 10. September 2016 vorgenommen hat. So hat er am 6. August 2016 erneut eine Beschneidung an einem Kind durchgeführt, bezüglich der ihm von Fachärzten für Urologie des Urologiezentrums C1. vorgeworfen worden ist, diese nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt zu haben, anlässlich derer das Kind wegen festgestellter erheblicher Schwellung, massiv entzündlichem und schmierig belegtem Genial stationär zur Behandlung der Infektion eingewiesen werden musste (vgl. Bl. 68 der Verwaltungsvorgänge). Darüber hinaus hat er im April/Mai 2017 und damit nach seiner Erklärung zum Verzicht der Vornahme von Beschneidungen eine weitere Praxis zur Durchführung von Beschneidungen in E1. eröffnet und wirbt aktiv im Internet, vgl. unter http://www.nrw-beschneidung.de/, abgerufen am 9. März 2018, sowie durch Kontaktieren von niedergelassenen Ärzten mittels Werbeschreiben für seine Beschneidungspraxen. Auch unter dem Druck des drohenden Widerrufs bzw. Ruhens der Approbation (vgl. Dienstgespräch vom 31. Oktober 2016) nahm der Antragsteller nicht von der Durchführung der Beschneidungen Abstand. Seine Verzichtserklärung vom 2. November 2016, die nach dem Vermerk über ein Dienstgespräch mit dem Antragsteller vom 31. Oktober 2016 zur Abwendung des Ruhens der Approbation erfolgte und wonach er sich verpflichtet hatte, bis zum Ende des Strafverfahrens keine Beschneidungen vorzunehmen, hat er missachtet. Mit seinem Schreiben vom 16. November 2017 macht er nämlich offenbar geltend, dass die - von ihm als Fortbildung verstandenen - Beschneidungen unter Anleitung der genannten Ärzte im Zeitraum seit der abgegebenen Verzichtserklärung vom 2. November 2016 erfolgten. Damit ist wiederholt belegt, dass der Antragsteller auch unter dem Druck berufsrechtlicher Maßnahmen seine eigenen Interessen an der Durchführung weiterer Beschneidungen über das Wohl der Patienten, das nach dem ihm mit der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten gefährdet ist, zu stellen bereit war. Auch dies spricht für eine Wiederholungsgefahr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation zum Gegenstand hat, beträgt 35.000 Euro. Dieser Betrag ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Vgl. ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2011 - 13 B 648/11 ‑, vom 26. Mai 2015 - 13 A 416/15 - und vom 3. Mai 2016 ‑ 13 B 275/16, jeweils juris)