Beschluss
18a L 67/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0404.18A.L67.16A.00
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Asylrecht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 18a K 130/16.A – gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht Die aufschiebende Wirkung der Klage – 18a K 130/16.A – gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e : Der am 12. Januar 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 18a K 130/16.A – gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen, hat Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag an das Gericht gegen die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (– AsylG –) vom Bundesamt in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung ist zulässig. Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (– VwGO –) in die versäumte, einwöchige Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller hat den vorliegenden Antrag im vorläufigen Rechtsschutz nicht gemäß den Bestimmungen des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gestellt. Ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Ablichtung des Briefumschlags wurde der Bescheid förmlich durch Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (– ZPO –) am 17. Dezember 2015 wirksam zugestellt. Damit endete die Antragsfrist mit Ablauf des 24. Dezember 2015. Der Antragsteller hat jedoch innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 12. Januar 2016 einen Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag im vorläufigen Rechtsschutz gestellt sowie hinreichend glaubhaft gemacht, die gesetzliche Antragsfrist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ohne Verschulden versäumt zu haben. Unverschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn dem Betreffenden nach den gesamten Umständen des Einzelfalls kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war. Das erfordert, dass die Fristversäumnis auch bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und zumutbar war, nicht vermeidbar gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1996– 20 A 3523/95 – NRWE Rn. 27 = juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1991 – 6 B 10.91 – juris Rn. 2. Den Antragsteller trifft kein Verschulden im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung für die verspätete Antragstellung. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Zeugin Alttunnel vom 15. Januar 2016 sowie einer Ablichtung des Briefumschlages, mit dem der Bescheid zugestellt wurde, hat der Antragsteller glaubhaft dargetan, dass ihm der Bescheid vom 15. Dezember 2015 von der Heimleitung erst auf mehrfache Nachfrage am 5. Januar 2016 ausgehändigt worden ist. Die Zeugin hat glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert, wie dem Antragsteller trotz mehrfacher Nachfrage erst im Januar 2016 der Brief übergeben wurde. Bestätigt wird der Vortrag dadurch, dass erkennbar die Heimleitung die verspätete Übergabe auf dem Briefumschlag durch den Vermerk „erhalten am 05.01.2016“, den Firmenstempel sowie den Stempel „Sachlich und Rechnerisch richtig“ quittiert hat. In der Sache ist der Rechtsschutzantrag auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung – einer Klage – ganz oder teilweise anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt im Streitfall zugunsten des Antragstellers aus. Die Erfolgsaussichten seiner Klage in der Hauptsache sind zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorliegenden Rechtsschutzantrag als offen zu bewerten. Rechtsgrundlage für den Erlass der umstrittenen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder – wie hier – in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat dabei sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014– 2 BvR 1795/14 – juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 –18 B 1060/11 – juris, Rn. 4 und vom 3. März 2015 und – 14 B 102/15.A – juris. Ob im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG feststeht, dass die Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden kann, vermag der erkennende Einzelrichter derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Die Frage, ob die Abschiebung wegen systemischer Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta) und Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bedeuten, vgl. allgemein zum Vorliegen systemischer Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 – juris; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – juris, rechtlich unmöglich ist, lässt sich bei summarischer Prüfung derzeit nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit beantworten. Zweifel ergeben sich zunächst aus dem massiven Zu- bzw. Durchstrom von Drittstaatsangehörigen nach bzw. durch Ungarn im Sommer 2015. Angesichts des starken Anstiegs der Zahlen von Asylsuchenden aus dem Nahen bzw. Mittleren Osten – insbesondere aus Syrien und dem Irak –, die im Sommer und Spätsommer 2015 über die sog. Balkan-Reise-Route über die Türkei, Griechenland und Serbien nach Ungarn gelangt sind, sind in diesem Mitgliedstaat sowohl bei der Erfassung dieser Personen im Asylsystem als auch mit deren Unterbringung und Versorgung sowie der Anwendung der Dublin-Regularien Umstände eingetreten, die es nicht fernliegend erscheinen lassen, dass das Asylsystem in Ungarn systemische Mängel aufweist. Exemplarisch gaben unter anderem ungarische Stellen bekannt, Tausende von aufgegriffenen Flüchtlingen nicht mehr versorgen zu können. Zudem kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen bei Tumulten mit Flüchtlingen, die sich weigerten, in Ungarn registriert zu werden. Mehrere Tausend Menschen fuhren unregistriert aus Ungarn Richtung West- bzw. Mitteleuropa. Vgl. im Einzelnen statt vieler: Spiegel Online: „Gabriel hält 500.000 Flüchtlinge pro Jahr für verkraftbar“ (Zugriff vom 3. November 2015); sowie: „Lesbos, Mazedonien, Röszke: Mit Knüppel gegen Flüchtlinge“ (Zugriff vom 3. November 2015); Frankfurter Allgemeine Zeitung Net (faz-net): „Ungarische Polizei setzte Tränengas in Flüchtlingslager ein“ (Zugriff vom 3. November 2015); Hungarian Helsinki Committee (HHC), Building A Legal Fence – Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, Information note, 7. August 2015 (abrufbar unter: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1439791958_hhc-hu-asylum-law-amendment-2015-august-info-note.pdf); HHC: „Immigration & Asylum in Hungary – Facts & Figures – August 2015, abrufbar unter: http://helsinki.HU/wp-content/uploads/HU-immigration-facts-and-figures-August-2015. pdf; zur Darstellung der Ereignisse auch: http://bordermonitoring.eu/category/ungarn/wikipedia „Flüchtlingskrise in Europa 2015“ (Zugriff vom 9. September 2015); zur Lage der Flüchtlingsströme und Zahlen: Asylum Information Database (aida), „Common asylum system at a turning point: Refugees caught in Europe´s solidarity crisis“ vom 31. August 2015 (abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_annualreport_2014-2015.pdf); UNHCR „At Serbian border, flow of refugees contined unabadated into Hungary“, 8. September 2015 (abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/55eee8934.html). Wie lange diese Zustände in Ungarn Folgewirkungen zeigen werden, lässt sich derzeit nicht zuverlässig beurteilen. Es ist zur Überzeugung der Kammer als beachtlich wahrscheinlich anzusehen, dass auch in den für die Beurteilung der Situation von Dublin-Rückkehrern maßgeblichen Verhältnissen nachhaltige Veränderungen eingetreten sein können, die der Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedürfen. Weitere Hinweise auf ein mögliches Vorliegen systemischer Mängel der ungarischen Asylverfahren ergeben sich mit Blick auf die jüngsten, zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts. Vgl. zu den rechtlichen Änderungen: Hungarian Helsinki Committee (HHC), Building A Legal Fence – Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, Information note, 7. August 2015, abrufbar unter: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1439791958_hhc-hu-asylum-law-amendment-2015-august-info-note.pdf; European Council on Refugees and Exiles (ecre) in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015); vgl. ferner Information im englischsprachigen Internetangebot der ungarischen Regierung, http://www.kormany.hu/en/news/government-has-identified-list-of-safe-countries; Asylum Information Database (aida): Hungary adopts list of safe countries of origin and safe third countries, http://www.asylumineurope.org/news/23-07-2015/hungary-adopts-list-safe-countries-origin-and-safe-third-countries. Die ungarische Regierung hat durch Dekret Nr. 191/2015 unter anderem Serbien in die Liste sicherer Drittstaaten aufgenommen, so dass zu befürchten ist, dass Asylanträge von Personen, die durch Serbien nach Ungarn eingereist sind, ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abgewiesen werden können. Vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report: Hungary, Stand 1. November 2015, S. 11, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf. Nach Feststellungen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte und des UNHCR ist hinsichtlich Serbiens äußerst zweifelhaft, ob das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen den europäischen Mindestanforderungen entsprechen und dadurch ein Refoulement durch von Serbien durchgeführte Abschiebungen in die jeweiligen Herkunftsländer der Schutzsuchenden droht. Vgl. Schreiben an den serbischen Premierminister und Innenminister vom 27. November 2013, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2444713&SecMode=1&DocId=2108062&Usage=2; European Council on Refugees and Exiles (ecre) in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 18 m.w.N. Zudem hat Ungarn im Oktober 2015 an der ungarisch-serbischen Grenze Transitzonen errichtet. Dies wirkt sich neben der Beschränkung der Freiheit der Schutzsuchenden auch rechtsschutzverkürzend aus, weil Asylanträge Berichten von aida zufolge dort in einem Schnellverfahren innerhalb von einer Stunde beschieden und in der Regel als unzulässig abgewiesen werden. Vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report: Hungary, Stand 1. November 2015, S. 11, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach dem Vorstehenden als offen, so überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, von der Abschiebung verschont zu bleiben, weil für den Fall seiner Überstellung nach Ungarn die konkrete Gefahr des Eintritts irreparabler Rechtsbeeinträchtigungen – gerade auch seiner absolut geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit – besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012– 1 B 234/12.A – juris Rn. 29 für einen Fall der ernstlichen Befürchtung eines Vorliegens systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Zielstaat der Abschiebung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.