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Urteil

9a K 4667/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0309.9A.K4667.17A.00
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Leitsätze

nicht glaubhaftes Vorbringen

inländische Fluchtalternative

Anforderungen an ärztliche Atteste nach §§ 60 Abs. 2, 60a Abs. 2 c AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: nicht glaubhaftes Vorbringen inländische Fluchtalternative Anforderungen an ärztliche Atteste nach §§ 60 Abs. 2, 60a Abs. 2 c AufenthG Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. . Tatbestand: Der Kläger hat am 29. März 2016 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dabei gab er an: Er sei am. K. in F. T. , Nigeria, geboren, nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der F. und Christ. Am Tag der Asylantragstellung gab er weiter an: Er habe Nigeria im Januar 2014 verlassen und sei durch Niger, Libyen und Italien im Verlauf etwa eines Jahres nach Deutschland gereist. Italien habe er im April 2014 erreicht und sich dort ca. zehn Monate lang aufgehalten. Ausweislich der Eurodac-Datenbank stellte er in Italien am 2014 einen Asylantrag. In Deutschland sei er am 2015 angekommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führte zunächst ein „Dublin-Verfahren“ durch. Mit Bescheid vom 2016 lehnte es den Asylantrag des Klägers – gestützt auf § 27a Asylgesetz (AsylG) – als unzulässig ab, weil Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der mit Beschluss vom 19. Juli 2016 abgelehnt wurde. Eine Überstellung nach Italien erfolgte nicht. Am 25. Januar 2017 vermerkte ein Mitarbeiter des Bundesamts, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei abgelaufen. Der Bescheid vom 2016 wurde aufgehoben und das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Am 6. Dezember 2016 legte der Kläger dem Bundesamt ein vom selben Tag datierendes Schreiben der „Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie C. S. “, H. , vor, in dem es heißt: „Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, vielen Dank für die freundliche Überweisung von F1. F2. , geb. 00.00.0000, X. , H. Diagnose: Ein- und Durchschlafstörung, G. (G47.0G); Sonstige depressive Episoden, G. (F32.G8); Paranoide Schizophrenie, G. (F.20.0G). Medikation: Risperial 2 mg FTA N3 100 St (1-0-1-0) Dominal Forte 40 mg DRA N2 50 St. Mit freundlichen Grüßen“. Am 15. Februar 2017 wurde der Kläger in Dortmund angehört. Dabei erklärte er ausweislich des Protokolls zunächst, dass er Angst habe, der Dolmetscher sei ein aus Nigeria geschickter Spion. Ausweislich des Protokolls versicherte der Dolmetscher, dass er aus dem Senegal stamme. Die Anhörung wurde unterbrochen und der Dolmetscher ausgewechselt. Danach habe der Kläger verwirrt gewirkt und wiederholt nachgefragt, ob ihn auch niemand ausspioniere. Auf Frage, ob er unter Krankheiten leide, gab er an, er habe psychische Probleme. Auf weitere Fragen erklärte er: In Nigeria habe er zunächst in F. T. , dann in gewohnt. Nach N. sei er gegangen, als seine Probleme angefangen hätten. Wann er Nigeria verlassen habe, wisse er nicht mehr genau. Es sei wohl im Jahr 2014 gewesen. Die Reise über Niger, Libyen und Italien nach Deutschland habe er allein organisiert. Er könne sich erinnern, dass er vor der Ausreise ca. 4.000,00 € von dem Konto seines Vaters abgehoben habe. Mit diesem Geld habe er Nigeria verlassen. Sein Vater sei verstorben. Er habe gehört, dass seine Mutter gerade auf Jamaika lebe. Seine jüngere Schwester reise zwischen H. und Nigeria hin und her. Außerdem habe er noch drei Onkel väterlicherseits, zwei Tanten und Cousins. Schulen oder Universtäten habe er nicht besucht. Sein Vater habe das zwar gewollt, aber er habe nur sein Leben leben und sich nicht ablenken lassen wollen. Er habe als Maler und Bauleiter gearbeitet. Wie viel er im Monat verdient habe, könne er nicht sagen. Zum Beispiel habe er für ein Projekt an einem Haus 15.000,00 € bekommen, davon aber die Arbeiter bezahlen müssen, so dass vielleicht 1.000,00 oder 1.200,00 € übrig geblieben seien. Er habe aber ohnehin nur gearbeitet, um etwas zu tun zu haben. Sein Vater habe Geld gehabt. Auf die Aufforderung, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründeten, erklärte er: Sein Vater habe L. und viele andere Gebäude gehabt. Es sei angenommen worden, dass er, der Kläger, und seine jüngere Schwester den Vater beerben würden. Nach dem Tod des Vaters habe allerdings der Onkel väterlicherseits gesagt, dass er nun ihm gehorchen müsse. Er habe den Onkel gefragt, warum dieser das beste Auto des Vaters fahre, obwohl dies ihm als erstem Sohn zustehe. Damit hätten die Probleme angefangen. Der Onkel hätte ihm und seiner Schwester eigentlich alle Schlüssel und Dokumente geben müssen, habe dies aber abgelehnt und gedroht, wenn der Kläger diese Forderung wiederhole, werde er ihn töten. Er werde sie alle töten, auch sich selbst. Der Kläger, sei dann einmal mit dem Auto nach C. -City unterwegs gewesen, als einige Terroristen seinen Weg versperrt hätten. Sie hätten auf ihn geschossen, er habe den Schüssen aber ausweichen können. Sie hätten sein Auto überprüft, dann sei er einfach weiter gegangen. Er habe flüchten können. Die Terroristen hätten ihn noch über eine Stunde lang verfolgt. Drei Tage später sei er wieder zu Hause gewesen, als der Onkel ihn dort mit einigen Terroristen gesucht habe. Glücklicherweise sei er gerade nicht im Haus gewesen sei. Sie hätten das Haus mit einer Bombe angegriffen. Sein Onkel habe ständig nach ihm gesucht, um ihn zu töten und die ganze Erbschaft zu erhalten. Das Problem sei zu groß gewesen. Deshalb sei er nach N. geflohen. Dort habe er in einer Disco Leute getroffen, denen er von den Erbstreitigkeiten erzählt habe. Diese hätten erklärt, er müsse sich keine Sorgen machen. Sie würden ihm helfen und gegen den Onkel um die Erbschaft kämpfen. Eines Tages hätten sie dann gefordert, dass er Mitglied ihrer Gruppe werden solle. Er habe zunächst darüber nachdenken sollen. Eines Tages hätten sie ihn dann zu einem Glas Wein eingeladen. Er habe nicht gewusst, was das für ein Getränk gewesen sei, habe aber später gemerkt, dass es sich auf keinen Fall um Wein gehandelt habe. Sie hätten zusammen getrunken. Danach habe die Gruppe erklärt, dass er dadurch Mitglied von Boko Haram geworden sei. Als er ausgetrunken gehabt habe, sei sein Kopf völlig durcheinander gewesen. Er sei nicht mehr er selbst gewesen. Anschließend hätten sie ihm eine Waffe gegeben und sie hätten alle angefangen, die Personen um sich herum zu erschießen wie Ratten. Ein paar Tage später habe die Gruppe ihn wieder zu diesem Getränk einladen wollen. Er habe gesagt, dass sein Gehirn wieder in Ordnung sei und er das Getränk nicht noch einmal trinken wolle. Er habe aber trinken müssen und sein Kopf sei wieder völlig außer Kontrolle geraten. Sie hätten ihm eine Waffe, eine AK-47, gegeben. Daraufhin habe er angefangen zu morden. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er seinen Namen in allen Zeitungen gelesen als Mitglied von Boko Haram. Als er das entdeckt habe, habe er sich sehr müde gefühlt und versucht, mit den Leuten von Boko Haram zu reden. Er habe nicht mehr zu ihnen gehören wollen, sie hätten ihm aber erklärt, dass er nicht austreten könne. Er habe argumentiert, dass er nicht weiter töten und nicht zu einer terroristischen Vereinigung gehören wolle. Schließlich hätten sie ihm eine Bombe gegeben, damit er einen Terroranschlag auf eine Kirche durchführe. Dies habe er verweigert und daraufhin ein zweites Problem, nämlich mit Boko Haram, gehabt. Außerdem – dies sei sein drittes Problem – suche die Regierung nach ihm. Dies wisse er, weil sein Name in allen Zeitungen aufgetaucht sei. Danach sei er ziemlich durcheinander gewesen und nach H. geflohen. Dort habe er aber nicht bleiben können. Deshalb sei er weiter nach M. gefahren. Dort habe aber Krieg geherrscht. Nach Nigeria habe er nicht zurück gekonnt und sich deshalb über das Meer nach Italien aufgemacht. Auf weitere Nachfragen zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Erbstreitigkeit erklärte der Kläger: Sein Vater sei im Jahr 2012 gestorben. Die Terroristen, die ihm den Weg versperrt und ihn verfolgt hätten, seien Leute von einer geheimen Bruderschaft gewesen, zu der sein Onkel gehöre, nämlich der „Black Axe“. Als er gehört habe, dass sein Haus mit einer Bombe angegriffen worden sei, sei er gerade in der Disco gewesen. Ein Freund habe ihn angerufen und ihm Bescheid gesagt. Auch seine Mutter und seine Schwester seien von dem Onkel bedroht worden. Im Zeitpunkt des Angriffs seien sie deshalb schon geflohen gewesen. Der Bombenangriff auf das Haus sei Ende Dezember, „so Weihnachten“, 2013, erfolgt. Zu den Vorgängen mit Boko Haram ist im Wesentlichen Folgendes protokolliert: - Wo er das Getränk getrunken habe: In der Disko. - Ob der Anhörer ihn richtig verstanden habe, dass die Gruppe dann gemeinsam die anderen Disco-Besucher erschossen habe: Sie hätten nicht die Disco-Besucher erschossen, sondern seien „rausgegangen“ und hätten „Missionen ausgeführt“. Es sei „meistens“ darum gegangen, „Christen zu erschießen“. - Ob er genauer erzählen könne, wie diese Missionen abgelaufen seien: Sie hätten gewusst, dass die Christen sich hätten treffen müssen und wo diese Treffen stattgefunden hätten. Dort seien sie alle – mit AK-47 Waffen bewaffnet – hingegangen. Als die Treffen gestartet hätten, hätten sie auch damit angefangen, die Leute zu erschießen. Seine Gruppe habe aus 105 Mitgliedern bestanden. Als er wieder bei sich zu Hause angekommen sei und die Wirkung des Getränks nachgelassen habe, habe er nicht mehr Teil dieser Organisation sein wollen. - Wie lange er bei Boko Haram gewesen sei: Nicht so lange, aber daran könne er sich nicht richtig erinnern. Er könne sich an bestimmte Sachen nicht erinnern. Wenn sein Onkel gestorben sein werde, wolle er wieder nach Nigeria zurückgehen. Ihm gehörten in Nigeria L. und Unternehmen. Er sei reich. - Er sei Christ und Boko Haram sei eine islamistische Gruppe; ob es normal sei, dass Christen Mitglieder von Boko Haram würden: Ja, es habe mehrere gegeben. Er habe noch einen anderen Jungen kennengelernt, der auch nach J. geflohen sei. Dort sei er erkannt und getötet worden. - Wo er während der Zeit bei Boko Haram gelebt habe: Dort habe er Geld gehabt und ein kleines Haus gekauft. Dort habe er zusammen mit seiner Freundin gewohnt. Auch andere Mitglieder von Boko Haram hätten dort Häuser gekauft. - Wie sein Tagesablauf ausgesehen habe: Als er das komische Getränk habe trinken müssen, habe er Menschen nicht mehr wie Menschen betrachten können, sondern nur noch wie Gegner, aber wie Tiere. Als er wieder klar gewesen sei, seien es wieder Menschen gewesen. Danach habe er immer abgelehnt, das Getränk zu trinken. - Wie oft er das Getränk habe trinken sollen: Normalerweise einmal in der Woche. Meistens am Wochenende, freitags, samstags oder sonntags. Das seien die Tage, an denen sich die Leute in der Kirche träfen. - Ob er das Getränk nur getrunken habe, wenn er eine Mission durchgeführt habe: Ohne dieses Getränk habe er keine Mission erfüllen können. - Wie er habe fliehen können: Als er gesagt habe, dass er kein Mitglied mehr sein wolle, habe er gesehen, dass die Gruppe ihn hundertprozentig umbringen werde. Er habe dann wieder mit ihnen gesprochen und so getan, als wenn er weiterhin Mitglied sei, um flüchten zu können, ohne einen Verdacht auf sich zu lenken. - Wie er geflohen sei: Er habe sein Auto verkauft, um Geld zu bekommen. Mit dem Geld sei er in einen Bus in Richtung M. gestiegen. Früher sei er schon einmal in H. gewesen. Bevor er nach N. gegangen sei, sei er schon einmal mit einem Bus durchs Land gefahren, weil er jemanden habe finden wollen, der seinen Onkel erschieße. Von M1. aus habe er dann ein Flugticket gekauft und sei nach H. geflogen, sei aber später wieder zurückgekommen. - Er habe gesagt, sein Name sei in allen Zeitungen aufgetaucht. Ob er den Namen einer Zeitung nennen könne: Er persönlich habe die Zeitungen nicht gesehen. Er habe keine Zeit gehabt, sie zu kaufen. Sein Freund B. habe ihm Bescheid gesagt. Auf weitere Fragen antwortete der Kläger: Sein Vater sei in C1. gestorben, wo er sich für eine ärztliche Behandlung aufgehalten habe. Sein Onkel sei mit dem Vater zusammen gewesen, deshalb habe er dessen Zugangsdaten erhalten. „Theoretisch“ habe der Onkel das Geld „für uns“ abheben sollen. Das Problem habe angefangen, als der Kläger das Geld „direkt, ohne ihn“ habe abheben wollen. Die L. , die seinem Vater gehört hätten, hießen F2. I. Nigeria. Eins sei in C1. -D. , ein anderes in F3. . Es gebe auch B. und U. . Wenn er die Namen von einzelnen Mitgliedern von Boko Haram nennen würde, werde der Anhörer sie an den Präsidenten von Nigeria weitergeben. Namen seien z.B. H1. und M2. . Seine Krankheit habe erst angefangen, nachdem er Nigeria verlassen habe. Sie sei durch den ganzen Stress gekommen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria fürchte er, von Boko Haram getötet zu werden. Boko Haram werde ihn überall suchen und finden, ebenso die Regierung und sein Onkel. Er wäre nirgendwo sicher. Manchmal, wenn er schlafe, höre er Stimmen, die ihn riefen, er solle kommen. Er fühle sich nicht in Sicherheit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamts verwiesen. Mit Bescheid vom 17. März 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung des Klägers als asylberechtigt und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls werde er nach Nigeria abgeschoben, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung habe er nicht glaubhaft gemacht. Auch auf Nachfrage habe er keine Details zu seiner (angeblichen) Zeit bei Boko Haram nennen können. Er habe lediglich angegeben, dass er ein Getränk habe trinken müssen, von dem er durcheinander geraten sei, weshalb er Christen ermordet habe. Details zu der genaueren Vorgehensweise, dazu, wie er in dieser Zeit gelebt habe, oder wie ein normaler Tagesablauf gewesen sei, habe er nicht angeben können. Auch zu seiner Flucht vor Boko Haram habe er keine genauen Angaben machen können. Er habe angegeben, zunächst mit den Mitgliedern von Boko Haram über seinen möglichen Ausstieg diskutiert zu haben, den diese nicht hätten akzeptieren wollen. Gleichwohl sei es ihm aber ohne weiteres möglich gewesen, sein Auto zu verkaufen und einen Bus nach M. zu nehmen, um aus Nigeria auszureisen. Das sei nicht nachvollziehbar. Nach seinen Angaben habe Boko Haram ihn unbedingt behalten wollen. Auch, dass die Missionen nur an Wochenenden stattgefunden haben sollten, sei nicht nachvollziehbar. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts geschähen Anschläge der Boko Haram nicht nur an Wochenenden und auch nicht nur auf Kirchen. Vielmehr komme es an verschiedenen Tagen und Orten zu Anschlägen. Auch, dass der Kläger von der Regierung verfolgt werde, sei nicht glaubhaft. Insoweit trage er lediglich vor, sein Name habe in den Zeitungen gestanden. Auf Nachfrage habe er jedoch keine Zeitung nennen können und lediglich angegeben, ein Freund habe ihm darüber berichtet. Soweit der Kläger vortrage, durch seinen Onkel verfolgt zu sein, führe auch dies nicht zur Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlung. Insoweit wäre es ihm möglich, in eine andere Stadt, etwa nach M1. oder B1. , auszuweichen. Er habe selbst angegeben, vor seiner Flucht in einer Weise gearbeitet zu haben, die es ihm ermöglicht habe, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus habe er (nämlich bei der Anhörung zur Bestimmung des zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats) angegeben, dass er auch nach dem Streit mit dem Onkel noch auf das Konto seines Vaters habe zugreifen können, nämlich um 4.000,00 € abzuheben. Da die Voraussetzungen des § 3 AsylG nicht erfüllt seien, seien auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als asylberechtigt nach Art. 16 Abs. 1 GG nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG lägen nicht vor. Dem Kläger drohten weder die Todesstrafe noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe in Nigeria nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor. In Betracht komme in erster Linie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Eine dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria indes auch angesichts der dort schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht. Der Kläger habe angegeben, vor seiner Ausreise als Maler und Bauleiter gearbeitet zu haben und so jedenfalls das Existenzminimum erwirtschaftet zu haben. Hinzu komme das Geld von seinem Vater, auf das er auch nach der Auseinandersetzung mit dem Onkel nach seinem eigenen Vortrag noch habe zugreifen können. Soweit sich aus dem Attest vom 6. Dezember 2016 ergebe, dass der Kläger unter einer paranoiden Schizophrenie leide, die medikamentös behandelt werde, sei darauf zu verweisen, dass Schizophrenie in Nigeria grundsätzlich behandelbar sei. Medikamente seien erhältlich. Die finanziellen Mittel könne der Kläger durch Arbeit erwirtschaften. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung hätten berücksichtigt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Ausweislich eines Aktenvermerks „gemäß § 4 Abs. 2 VwZG“ wurde der Bescheid am 28. März 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 12. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe Nigeria im Jahr 2014 verlassen. Der Grund seiner Ausreise sei gewesen, dass im Jahr 2012 sein Vater – in Nigeria ein reicher Mann und Eigentümer dreier L. sowie anderer Gebäude – verstorben sei und sein Onkel, namens T1. U1. , sämtliches Vermögen des Vaters an sich genommen habe. Um die Mutter des Klägers aus dem Haus und der Stadt zu vertreiben, habe der Onkel Kontakt zu den „Break Hearts“ gehabt. Der Onkel sei Mitglied der terroristischen Vereinigung „Break Hearts“. Er habe mehrere Mitglieder der „Break Hearts“ zu der Mutter des Klägers geschickt und versucht, die Mutter aus dem Land zu vertreiben. Weil man ihr gedroht habe, sie zu töten, habe sie mit der Schwester des Klägers das Land verlassen. Der Kläger habe zunächst versucht, von dem Onkel sein Erbe zu erhalten, was aber nicht geklappt habe. Er habe die Polizei um Hilfe gebeten, die auch Hilfe zugesagt, jedoch nicht geholfen habe. Es sei zu vermuten, dass die Polizei durch den Onkel bestochen worden sei. Da der Kläger plötzlich völlig mittellos gewesen sei, habe er nicht gewusst, wie er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten sollen. In einer Diskothek habe er sich mit Leuten angefreundet, die ihn angesprochen hätten. Man habe einige Zeit in der Disco verbracht und verabredet, sich dort eine Woche später wieder zu treffen. So habe man Freundschaft geschlossen. Als er den Eindruck gehabt habe, dass er Freunde gefunden hätte, hätte er auch über seine Probleme mit dem Onkel, der das Erbe zurückhalte, gesprochen. Die Freunde hätten erklärt, ihm helfen zu wollen. Er müsse jedoch zu deren Treffen kommen. In diesem Gespräch hätten sie ihm erklärt, dass sie Mitglieder der Boko Haram seien. Bei diesem Treffen hätten sie ihm auch ein Getränk gegeben. Durch dieses Getränk sei er völlig durcheinander geworden. Er vermute, dass es sich um Drogen gehandelt habe. Nachdem er das Getränk getrunken habe, habe er die vor ihm stehenden Menschen als Hühner gesehen. Ferner hätten ihm die Mitglieder der Boko Haram eine Waffe gegeben und ihn aufgefordert, mit dieser Waffe auf andere Menschen zu schießen, die nicht Mitglied der Boko Haram gewesen seien. Außerdem hätten sie ihn aufgefordert, in einer Kirche eine Bombe zu legen. Den Namen der Kirche habe die Prozessbevollmächtigte als „Schafisongelegen“ verstanden. Der Kläger habe den Namen auf Aufforderung nicht aufschreiben können, weil er keine Schule besucht habe. Er habe gegenüber „dem Mitglied“ von Boko Haram erklärt, dass er die Bombe am nächsten Tag in die Kirche bringen würde und einen Treffpunkt für die Bombenübergabe vereinbart, sei dem Treffpunkt dann aber ferngeblieben, weil die Wirkung der Droge nachgelassen habe und er nicht bereit gewesen sei, Menschen zu töten. Als die Boko Haram am nächsten Tag bei ihm angerufen hätten und gefragt hätten, wo er bleibe, habe er ihnen mitgeteilt, dass er den Auftrag nicht ausführen könne. Daraufhin habe er sich versteckt. Er habe jedoch mitbekommen, dass noch am gleichen Tag das Haus, in dem er gewohnt habe, von Boko Haram in die Luft gesprengt worden sei. Am gleichen Tag habe er deshalb Nigeria fluchtartig verlassen. Er sei von Nigeria nach H. geflüchtet. In H. habe er sich eine Woche lang versteckt. Daraufhin sei er für drei Tage nach Nigeria zurückkehrt, um seine Flucht zu planen und Kontakt mit Helfern aufzunehmen, die ihn nach M. gebracht hätten. In M. sei er dann fünf Monate geblieben, bevor er dort wegen der kriegsähnlichen Zustände ebenfalls geflohen sei. Durch diese Erlebnisse sei er psychisch erkrankt. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie, wie sich aus dem Attest vom 6. Dezember 2016 ergebe. Würde er nach Nigeria abgeschoben, bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Der Kläger beantragt: die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Nigeria bestehen, sowie weiter hilfsweise die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null festzusetzen. Die Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 hat das Gericht um Vorlage einer aktuellen den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechenden ärztlichen Bescheinigung gebeten. Nach Fristverlängerungen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 mitgeteilt, dass kein weiteres Attest eingereicht werden könne, „da der Arzt kein Attest ausstellt“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist. Sie konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden und verhandeln, weil die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden sind, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu (2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor (3.). Die Abschiebungsandrohung (4.) sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden (5.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG, weil er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht ist. Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S. des Art. 16a GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, juris Rn. 38 ff. = BVerfGE 80, 315 ff. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; auch bekannt als Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seiner vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern (1.) und (2.) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. Dabei ist unerheblich, ob der betroffene Ausländer ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, juris Rn. 48 ff. = BVerfGE 80, 315 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor politischer Verfolgung nicht begründet, weil ihnen im Falle der Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9; sog. Qualifikationsrichtlinie), vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136,377 = juris Rn. 18 ff., vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12, und vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff., und vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rn. 255 ff., Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im vorgenannten Sinne liegt namentlich nur vor, wenn sich die Rückkehr in den Herkunftsstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Dazu näher OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Die vorgenannten Grundsätze einer Beweiserleichterung entsprechen insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147 u.a. /80 – und BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – und vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, alle zitiert nach juris. Dass der erfasste Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung privilegiert wird, bedeutet allerdings nicht, dass von einem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen wäre. Stattdessen wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen eine Beweiskraft für ihre Wiederholung beigemessen und zugunsten des von ihr begünstigten Antragstellers auf Flüchtlingsschutz eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, dass dieser erneut von einem ernsthaften Schaden bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bedroht wird. Damit wird er von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden oder einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erneut realisieren werden, solange nicht stichhaltige Gründe die Vermutung widerlegen; letzteres führt zu einer Entkräftigung der Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens und obliegt der tatrichterlichen Bewertung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr). Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23 = BVerwGE 136, 377. Dessen ungeachtet folgt aus den in § 25 AsylG und Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Drittstaatsangehörigen, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben Sache des jeweiligen Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft der betreffenden Person berücksichtigt werden. An einem schlüssigen Vorbringen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33, vom 12. Juli 2005 – 11 A 2307/03.A –, juris (ohne Rn.) und vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rn. 59. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sein Vorbringen ist schon nicht glaubhaft. Es weist – auch im Kernbereich des Geschehens – Ungereimtheiten, Widersprüche und Steigerungen auf. Dies gilt sowohl bezüglich der geschilderten Bedrohung durch seinen Onkel als auch bezüglich der angeführten Geschehnisse in N. . Bezüglich der geschilderten Bedrohung durch den Onkel ist zunächst schon unschlüssig, dass – worauf auch schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hingewiesen hat – der Kläger einerseits, nämlich bei seiner ersten Befragung, angegeben hat, für seine Ausreise im Jahr 2014 noch 4.000,00 € vom Konto seines Vaters abgehoben zu haben, andererseits aber geltend macht, nach dem Tod des Vaters im Jahr 2012 habe der Onkel das Vermögen des Vaters für sich beansprucht und den Kläger, seine Mutter und seine Schwester an nichts mehr herangelassen. Weiter hat der Kläger den Namen der kriminellen Vereinigung, mit deren Hilfe der Onkel ihn habe ermorden wollen, gegenüber dem Bundesamt mit „Black Axe“, in der Klagebegründung mit „Break Hearts“ und in der mündlichen Verhandlung mit „Black Cat“ angegeben. Seine Einlassung, in der mündlichen Verhandlung, er habe keine Schule besucht, vermag diese Diskrepanz nicht zu erklären. Es ist nicht schlüssig, dass der Kläger zwar wissen will, dass er auf Veranlassung seines Onkels von einer bestimmten kriminellen Vereinigung verfolgt worden sei, für die er auch einen Namen kennen will, diesen Namen aber unterschiedlich angibt. Dabei besteht nach der Überzeugung der Einzelrichterin, die die Aussprache des Klägers in der mündlichen Verhandlung gehört hat, zwischen „Black Axe“, „Break Hearts“ und „Black Cat“ kein bloßes Hörverstehensproblem. Ferner ist nicht plausibel, dass der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt noch angegeben hat, der Angriff der kriminellen Vereinigung auf sein Auto sei Ende 2013, nämlich „so Weihnachten“, gewesen, sich in der mündlichen Verhandlung an den Zeitpunkt aber überhaupt nicht – auch nicht ungefähr – erinnern konnte und lediglich darauf verwiesen hat, seine Schwester habe eine Liste aller Ereignisse. Soweit der Kläger in der Anhörung durch das Bundesamt und in der Klagebegründung angegeben hat, nach der Flucht vor dem Onkel nach N. mit Boko Haram – jeweils nach der Verabreichung eines mutmaßlich mit Drogen versetzten Getränks – Morde begangen zu haben, bevor er habe flüchten können, fallen seine Angaben in einem wesentlichen Punkt, nämlich bezüglich des von Boko Haram beauftragten Bombenanschlags, auseinander. Während er gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, die Mitglieder von Boko Haram hätten ihm schließlich eine Bombe gegeben, damit er einen Anschlag auf eine Kirche verübe, hat er in der Klagebegründung ausgeführt, es sei ein Treffpunkt für die Bombenübergabe vereinbart worden, dem er aber ferngeblieben sei. Dass der Kläger sich nicht erinnern könnte, ob er eine zu zündende Bombe bereits erhalten hatte oder sie erst bei einem Treffen entgegen nehmen sollte, ist nicht plausibel. Unabhängig davon ist nicht glaubhaft, dass sein Name im Zusammenhang mit Anschlägen der Boko Haram in allen Zeitungen gestanden haben soll. Die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger zunächst angegeben hat, seinen Namen selbst in den Zeitungen gelesen zu haben, auf Frage nach dem Namen einer der Zeitungen aber erklärt hat, er selbst habe die Zeitungen nicht gesehen, weil er keine Zeit gehabt habe, sie zu lesen, ihm sei über die Artikel von einem Freund berichtet worden. Zum anderen erscheint die Existenz solcher Zeitungsberichte in hohem Maße zweifelhaft, weil eine Google-Recherche zu den Suchbegriffen „F1. F2. “ und „Boko Haram“ – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und aus dem dort eingeführten Ausdruck auf Blatt 78 der Gerichtsakte ersichtlich – nicht einen einzigen entsprechenden Treffer ergibt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt Angaben zu seinem Leben in N. gemacht hat, nämlich insbesondere, dass er zu dieser Zeit mit seiner Freundin in einem dort erworbenen Haus gelebt und mehrfach das benannte Getränk habe trinken müssen, um an „Missionen“ teilzunehmen, sich aber in der mündlichen Verhandlung an nichts mehr erinnern konnte, weil er nach Aufnahme des Getränks – die nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung nur einmal stattgefunden haben soll – nichts mehr wisse und die Tötungen von Menschen ein Traum und nicht echt gewesen seien. Im Übrigen führte der Vortrag des Klägers selbst dann nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn das Gericht seine Angaben zu der Bedrohung durch seinen Onkel und zu seiner früheren Mitgliedschaft bei Boko Haram als wahr unterstellt. In diesem Fall stünde ihm in einem anderen Teil Nigerias, etwa unter den rund 18 Millionen Einwohnern der Stadt M1. , eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG offen. Der Kläger hat selbst angegeben, dass seine Schwester, die der Onkel im Zuge der Erbstreitigkeit ebenfalls habe umbringen wollen, weiterhin in Nigeria ein- und ausreisen kann. Dafür, dass der Onkel ihn rund vier Jahre nach seiner Ausreise aus Nigeria noch suchen und bedrohen würde, hat der Kläger nichts Konkretes vorgebracht. Auch dass der Kläger – etwa in M1. – von Boko Haram aufgespürt oder wegen einer früheren Beteiligung an „Missionen“ der Boko Haram staatlicherseits oder durch Rache suchende Bürgerwehren oder ähnliche Gruppierungen gesucht und gefunden werden könnte, ist nicht plausibel. Dafür, dass Boko Haram den Aufwand betreiben würde, ihn auch nach der seit seiner Flucht verstrichenen Zeit im Süden Nigerias aufzuspüren, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine besonders herausgehobene Position hat der Kläger auch nach eigenen Angaben nicht gehabt. Nach der in der mündlichen Verhandlung erörterten Studie der Hilfsorganisation „Mercy Corps“, „Motivations and Empty Promises – Voices of Former Boko Haram Combatants amd Nigerian Youths“, von April 2016, abrufbar unter: https://www.mercycorps.org/research/motivations-and-empty-promises-voices-former-boko-haram-combatants-and-nigerian, zuletzt abgerufen am 9. März 2018, haben „Aussteiger“ selbst im Bundesstaat Borno nicht von einer späteren Verfolgung durch Boko Haram berichtet. Soweit sich aus dem Bericht ergibt, dass „Aussteiger“ in den untersuchten Bundesstaaten einer Bedrohung durch Bürgerwehren oder die Civilian Joint Task Force ausgesetzt sein können, bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche Bedrohung für den Kläger im Süden von Nigeria bestehen könnte. Unabhängig davon, ob solche Bürgerwehren dort überhaupt aktiv sind, erschließt sich schon nicht wie eine – unterstellte – frühere Mitgliedschaft des Klägers dort bekannt werden sollte. Sein Name lässt sich jedenfalls bei einer Internetrecherche nicht mit Boko Haram in Verbindung bringen. Weitere Angaben dazu, wie seine – unterstellte – Mitgliedschaft bekannt geworden sein sollte, hat er nicht gemacht. Auch dafür, dass staatliche Stellen den Kläger wegen der – unterstellten – früheren Boko-Haram-Mitgliedschaft suchen und finden könnten, bestehen deshalb keine Anhaltspunkte. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Insbesondere ist nach den obigen Ausführungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in Nigeria wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), und auch eine konkrete Gefahr, dass der Kläger in Nigeria im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat der Kläger die Verhängung oder Vollstreckung einer staatlichen Strafe oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach den obigen Ausführungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen einer früheren Beteiligung an „Missionen“ der Boko Haram zu befürchten. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Bezüglich des vorgelegten ärztlichen Attests vom 6. Dezember 2016 wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Von der Abschiebung in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Klägers. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vgl. nur (zur früheren Rechtslage) BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachw.; zur Neuregelung Thym, NVwZ 2016, 409 (412 f.), und Marx, InfAuslR 2016, 261 ff. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Die Anforderungen des § 60 Abs. 2c AufenthG gelten auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris Rn. 19 ff.; Bayerischer VGH; Beschluss vom 24. Januar 2018 – 10 ZB 18.30105 –, juris Rn. 7. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris. Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Die vorgelegte Bescheinigung genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar ergibt sich aus ihr, dass der Kläger wegen seiner psychischen Beschwerden im Jahr 2016 in fachärztlicher Behandlung gewesen ist und ihm Medikamente verschrieben wurden. Allerdings ist in der Bescheinigung die psychische Erkrankung schon nicht hinreichend konkret dargelegt. Das bloße Nennen einer Diagnose gibt nicht den zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses erforderlichen Aufschluss über den Gesundheitszustand des Klägers. Zum Schweregrad der Erkrankung ist nichts ausgeführt. Es fehlen auch jegliche Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Ärztin zu ihren Diagnosen gelangt ist und wie sich der Behandlungsverlauf gestaltet hat. Die Aussagekraft des Dokuments steht zudem insbesondere deshalb infrage, weil es vor mehr als einem Jahr ausgestellt wurde und „der Arzt“ nach Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein weiteres Attest nicht ausstellt. 4. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen folgt aus § 38 Abs. 1 AsylG. 5. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 10 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).