Urteil
3 K 2748/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0309.3K2748.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger erlitt am 21. Mai 1985 im Polizeidienst einen Dienstunfall. Er wurde aufgrund dessen zum 31. Dezember 1988 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen und bezog einen Unterhaltsbeitrag. Mit Bescheid des M. für C. und W. NRW (M1. ) vom 4. Februar 2013 regelte der Beklagte das Ruhen von Versorgungsbezügen ab dem 1. März 2013, da der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der E. S. C1. in Höhe von 681,22 € monatlich und eine Rente von der W1. des C2. und der M2. (W2. ) in Höhe von 319,23 € monatlich, bestehend aus einer Rente W2. -Klassik und einer auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Rente W2. -Extra, bezog. Hinsichtlich des Ruhens von Versorgungsbezügen für die Vergangenheit und die Rückforderung von Überzahlungen sollte ausweislich des vorgenannten Bescheids des M1. vom 4. Februar 2013 ein gesonderter Bescheid ergehen. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 20. Februar 2013, den das M1. mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 zurückwies. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der Mindestversorgung zuzüglich eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG zu gewähren sei. Er rügte die Ungleichbehandlung von Beziehern eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 BeamtVG, die im Gegensatz zu Ruhestandsbeamten neben ihrer W. keinen Unfallausgleich beziehen würden. Das M1. begründete die Zurückweisung des Widerspruchs damit, dass der Unterhaltsbeitrag in Höhe des Unfallausgleichs weitergezahlt worden sei. In Höhe des Unfallausgleichs habe der Unterhaltsbeitrag Schadensersatzcharakter, so dass insoweit die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nicht zur Anwendung komme. In Höhe des den Unfallausgleich übersteigenden Betrages sei der Unterhaltsbeitrag eine Unterhaltsleistung, auf die Renten anzurechnen seien. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht gegeben. Der Kläger hat am 7. Juni 2013 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 regelte das M1. das Ruhen der Versorgungsbezüge neu ab dem 1. September 2010 bis zum 1. Juli 2013 (Blatt 23 bis 35 Beiakte Heft 3) und forderte eine Überzahlung an Versorgungsbezügen in Höhe von 29.822,39 € zurück. Die W2. -Extra-Rente in Höhe von 51,50 € monatlich wurde nicht mehr in die Ruhensberechnung einbezogen. Gegen den Bescheid des M1. vom 27. Juni 2013 erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Widerspruch. Der Kläger hat sich ursprünglich mit seinem schriftsätzlich gestellten Klageantrag gegen den Bescheid des M1. vom 4. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des M1. vom 6. Mai 2013 gewandt. Der Beklagte hat im Termin zu mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass nach wie vor beabsichtigt sei, nach der Klärung der zur Ruhensregelung aufgeworfenen Rechtsfragen einen Widerspruchsbescheid zur Rückforderung der Versorgungsbezüge zu erlassen. In diesem Sinne sei das Vorverfahren (gegen den Bescheid vom 27. Juni 2013) im Einvernehmen mit dem Kläger ausgesetzt worden. Der Kläger wendet sich nunmehr gegen die Ruhensregelung im Bescheid des M1. vom 27. Juni 2013. Er ist der Auffassung, dass eine Rente, die, wie in seinem Fall, auf einer dienstunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit beruhe, nicht der Anrechnung nach § 55 BeamtVG unterliege. Die Vorschrift bedürfe deswegen der einschränkenden Auslegung. Er rügt weiterhin eine Ungleichbehandlung von Beziehern eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 BeamtVG gegenüber Ruhestandsbeamten, die den Unfallausgleich anrechnungsfrei erhalten würden. Er erhalte keinen Unfallausgleich und seine Renten würden auf die Mindestversorgung angerechnet. Er begehrt, ihm Versorgungsbezüge im Rahmen der Ruhensregelung ohne Anrechnung eines den Unfallausgleich entsprechenden Betrages zu zahlen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid des M. für C. und W. Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2013 hinsichtlich der Anordnung des Ruhens von Versorgungsbezügen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013, soweit er sich dort zur gleichzeitigen Gewährung von Unterhaltsbeitrag und Unfallausgleich äußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte des Beklagten (Beiakte Heft 3 übersandt mit Schriftsatz des M1. vom 13. Juni 2014, Blatt 104 der Gerichtsakte) und die Sitzungsniederschrift vom 9. März 2018 Bezug sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 3240/14 genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Änderung der Klage in der Weise, dass sich der Kläger ausschließlich gegen den Bescheid des M1. vom 27. Juni 2013 wendet, der den Bescheid des M1. vom 4. Februar 2013 hinsichtlich der Ruhensregelung ersetzt hat, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Beklagte hat vorweg in die Klageänderung eingewilligt, indem er mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 die Einbeziehung des Bescheides vom 27. Juni 2013 in das Klageverfahren angeregt hat. In Überreinstimmung damit hat er im Termin zu mündlichen Verhandlung erklärt, dass nach Klärung der Rechtsfragen hinsichtlich der Ruhensregelung noch ein Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Rückforderung ergehen werde. Damit ging er davon aus, dass der Bescheid vom 27. Juni 2013 mit seiner Ruhensregelung Streitgegentand sein wird. Darüber hinaus ist die Klageänderung aufgrund des weitgehend identischen Streitstoffs sachdienlich. Der Zulässigkeit der geänderten Klage steht nicht entgegen, dass das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz -BeamtStG- bzw. gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2BeamtStG i.V.m. § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –, § 104 Abs. 1 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 erforderliche Vorverfahren nicht stattgefunden hat. Die (erfolglose) Durchführung eines Vorverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch dann entbehrlich, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde vor oder während des gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt bzw. erwarten ließ, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 68 Rn. 27 und 32 mit Fn. 53. Nach diesem Maßstab war hier ein Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 27. Juni 2013 bei der Ruhensberechnung die W2. -Extra-Rente nicht mehr berücksichtigt und hatte sich zum Ausschluss der gleichzeitigen Gewährung von Unfallausgleich und Unterhaltsbeitrag bereits in seinem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 geäußert. Nachdem der Beklagte im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 26. August 2014 nochmals deutlich gemacht hat, dass er weiterhin an der im Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 vertretenen Rechtsauffassung festhält, stellt sich das Wiederaufgreifen des ruhenden Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Ruhensregelung im Bescheid vom 27. Juni 2013 und eine erneute ablehnende Widerspruchsentscheidung als eine überflüssige Formalie dar. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ruhensregelung im Bescheid des M1. vom 27. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid regelt ausweislich seiner Anlagen das monatliche Ruhen der Versorgungsbezüge bzw. des Unterhaltsbeitrags für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2013 (vgl. Blatt 26 bis 35 Beiakte Heft 3). Die maßgebliche Rechtsgrundlage für das Ruhen des Unterhaltsbeitrags ist für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Mai 2013 dem Beamtenversorgungsgesetz des C2. in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) zu entnehmen (nachfolgend bezeichnet als: BeamtVG a.F.). Während für die Unfallfürsorge, und zwar für die Frage, ob überhaupt ein Dienstunfall, ggf. sogar ein qualifizierter Dienstunfall, vorliegt, das Recht maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung Rückwirkung beimisst, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1963 – 2 C 27.60 -, BVerwGE 16, 103 (104), und vom 6. Januar 1969 – 6 C 38.66 -, BVerwGE 31, 170 (172), ist allgemein für die W. das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltende Recht maßgeblich, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – 2 C 22.10 -, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 – 2 LB 17/15 –, juris, Rn. 26. Der Unterhaltsbeitrag ist gemäß § 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. ein Versorgungsbezug. Er wird im Rahmen der Unfallfürsorge gewährt (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 4 BeamtVG a.F.). Da der Kläger seit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 31. Dezember 1988 ab dem 1. Januar 1989 einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG a.F. bezog, kommt die Übergangsregelung des § 69a BeamtvG a.F. zur Anwendung. Nach § 69a Nr. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. regeln sich die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, §§ 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4 und 6 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Die Berechnungen des Beklagten in den Anlagen zum Bescheid des M1. vom 27. Juni 2013 (Blatt 23 ff. Beiakte Heft 3) können nicht beanstandet werden. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Der Beklagte hat dementsprechend als Rente aus der gesetzlichen S. die Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. Bescheid der E. S. C1. vom 24. Januar 2012, Blatt 8 der Gerichtsakte -GA-) und als Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes die Leistungen aus der Pflichtversicherung W2. -Klassik berücksichtigt (Blatt 6 Rückseite und Blatt 7 ff. Beiakte Heft 3). Es besteht kein Anlass, § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung nicht der Ruhensregelung zu unterwerfen ist. Der Kläger erhält von der E. S. C1. schon keine Rente wegen eines Unfalls, sondern eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung, die dem Unterhalt dient. Diese Leistung hätte dem Kläger auch zugestanden, wenn seine Erwerbsminderung nicht auf einem Unfall beruht hätte. Die Anrechnung der Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung entspricht hier dem Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG, Beamte, die auch Renten beziehen, mit sogenannten Nur-Beamten gleichzustellen. Dem Umstand, dass der Kläger einen Dienstunfall erlitten hat, der zur Erwerbsminderung geführt hat, wird mit der Regelung der §§ 55 Abs. 7 und 53 Abs. 6 BeamtVG a.F. Rechnung getragen, die gemäß § 69a Nr. 1 BeamtVG a.F. auf ihn Anwendung findet (siehe unten). Zutreffend hat der Beklagte trotz des nach § 69a Nr. 1 Satz 1 BeamVG a.F. anwendbaren § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. den errechneten Unterhaltsbeitrag selbst als Höchstgrenze zugrunde gelegt, so dass die diese Höchstgrenze übersteigenden Renten grundsätzlich zum Ruhen des Unterhaltsbeitrags führen. Der Kläger ist als entlassener Beamter kein Ruhestandsbeamter, er bezieht kein Ruhegehalt gemäß § 4 BeamtVG a.F., sondern gilt nur nach § 63 Nr. 2 BeamtVG a.F. als ein solcher. Der von § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. vorgesehenen Berechnung fehlen daher entsprechende Anknüpfungsgrößen, so dass keine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erfolgen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 – 2 LB 17/15 –, juris, Rn. 32. Der Kläger hat gegen die Details der Ruhensberechnungen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Auch von Amts wegen sind keine Fehler ersichtlich. Der Beklagte hat auch gemäß § 69a Nr. 1 BeamtVG a.F. i.V.m. §§ 55 Abs. 7 und 53 Abs. 6 BeamtVG a.F. bei der Ruhensberechnung dem Kläger mindestens einen Betrag als W. belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG a.F. entspricht. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. wird der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 30 Absatz 1 und § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG- gewährt. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des Dienstunfalls zu 90% erwerbsgemindert. So hat der Beklagte etwa für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 dem Kläger nach Anwendung der Ruhensregelung einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 612,27 € monatlich ausgezahlt. Bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90 betrug gemäß § 31 Abs. 1 BVG in der Fassung, die vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 galt, die Grundrente 595 € monatlich. Diesen Betrag hat der Beklagte in seiner Ruhensberechnung ausgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in den übrigen Monaten der Ruhensberechnung von dieser Berechnungsweise abgewichen ist. Soweit der Kläger einwendet, dass ihm mindestens ein Betrag als W. zu belassen sei, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% dem Unfallausgleich entspricht, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich des vom Kläger im Termin zu mündlichen Verhandlung erwähnten Klageverfahrens 3 K 3240/14 beim erkennenden Gericht wurde erst mit Antrag auf Erhöhung des Unterhalsbeitrags vom 28. Juli 2014 gegenüber dem Beklagten eine Erwerbsminderung von 100% geltend gemacht. Der Kläger begründete seinen Antrag damit, dass mit Abhilfebescheid des Versorgungsamtes E1. vom 9. Mai 2014 ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte rückwirkend auch für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 100% gewährt hat. Dies hat der Kläger auch nicht im Termin zu mündlichen Verhandlung substantiiert vorgetragen. Soweit der Kläger meint, dass schon von der anzurechnenden Rente vorab ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs abzusetzen sei, was zu Folge hätte, dass dem Kläger im Grunde neben dem Unfallbeitrag ein Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG a.F. gewährt würde, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Neben dem Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG a.F. besteht kein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG a.F.. Während der Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG a.F. eine Unfallfürsorgeleistung für im Dienst stehende oder in den Ruhestand getretene Beamte darstellt, erhält ein durch einen Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 – 2 C 14/14 –, BVerwGE 154, 190-198, juris, Rn. 8. Der vorstehende Regelungszusammenhang verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es werden schon nicht wesentlich gleiche Fallgruppen unterschiedlich geregelt. Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG a.F. wird an durch einen Dienstunfall verletzte frühere Beamte geleistet, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat. Dem liegen in der Regel Fälle zugrunde, bei denen noch keine langfristige Bindung zum Dienstherrn bestand. Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG wird hingegen an Beamte geleistet, bei denen schon eine längerfristige Beziehung zum Dienstherren besteht. Für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 sind die maßgeblichen Rechtgrundlagen dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Danach ergeben sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Juni 2013 kein Änderungen, da die hier einschlägigen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG a.F.) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBL I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBL I S. 1818) nach Art. 5 Nr. 1 a) und Art. 6 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen als Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Juni 2013 unverändert in das Landesrecht übernommen wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.