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Beschluss

7 L 9/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0222.7L9.18.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 33/18 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. November 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig. Bei verständiger Auslegung ist der wörtlich auf Feststellung gerichtete Antrag der Klage in der Hauptsache in Zusammenschau mit dem im vorläufigen Rechtsschutz gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Anfechtungsbegehren im Hauptsacheverfahren zu verstehen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen die Kammer im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am 6. Juli 2017 gegen 17:15 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule I. vom 1. August 2017 festgestellte THC-Wert von 8,9 ng/ml (= µg/l) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑ juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision zugelassen). Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum aus. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVwZ 2011, 573. Zwar hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgetragen, es liege allenfalls ein einmaliger Konsum vor. Nähere Umstände hat er nicht geschildert und nach vorstehendem Maßstab einen Erstkonsum damit nicht glaubhaft gemacht hat. Zudem ist aufgrund der festgestellten Werte ausgeschlossen, dass diese auf einen gegenüber der Polizei behaupteten Passivkonsum vor ca. einer Woche vor dem Vorfall zurückgeführt werden können. Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt des Weiteren grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“). Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen oder unbewussten Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der fehlenden Eignung ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Betroffenen behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittel-vergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Der Betroffene muss nachvollziehbar und plausibel darlegen, wer, aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen verabreicht haben soll. Allein die Vermutung, die Drogen könnten von fremden Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht hierfür nicht aus. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, m. w. N.; Beschluss vom 18. Februar 2008 ‑ 16 B 2113/07 ‑, juris. Ein Fall der unbewussten Einnahme von Cannabis ist vorliegend aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er habe in einem Raum gesessen, in dem eine andere Person THC geraucht habe, folgt die Kammer dem nicht. Die Angaben sind unglaubhaft, da die beim Antragsteller ermittelten Blutwerte grundsätzlich nicht durch Cannabis-Passivkonsum, erst recht nicht vor einer Woche, erreicht werden können. Aus einer experimentellen Studie, in der unter realistischen Bedingungen von Probanden Cannabis-Passivkonsum praktiziert wurde und bei denen zeitnah Blut- und Urinproben entnommen wurden, konnte 1,5 und 3,5 Stunden nach Expositionsbeginn eine THC-Konzentration von nicht über 0,4 ng/ml und nach 6 Stunden bereits kein messbarer THC-Wert mehr festgestellt werden, vgl. Röhrich/Gehb/Zörntlein/Becker/Drobnik/Kaufmann/ Kuntz/Urban, Concentration of delta-9-tetrahydrocannabinol and 11-nor-9-carboxy-tetrahydro-cannabinol in blood and urine after passive exposure to cannabis smoke in a coffee-shop, J. Anal.Toxicol., zitiert nach: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen im Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 122. Der Vorfall am 6. Juli 2017 ereignete sich allerdings deutlich länger als 6 Stunden nach dem vorgeblichen Cannabis-Passivkonsum ca. eine Woche zuvor. Der Antragsteller hat seine Kraftfahreignung zur Überzeugung der Kammer auch nicht wiedererlangt. Sofern er seine wiedergewonnene Kraftfahreignung damit geltend machen will, seit dem Vorfall mindestens sechs Monate sein Fahrzeug im Straßenverkehr ordnungsgemäß ohne Beanstandung und ohne Auffälligkeiten geführt zu haben und dass davon auszugehen sei, dass er in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher zu führen, verfängt dies nicht. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahr-erlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.