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Beschluss

7 L 3510/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0222.7L3510.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. Aufgrund der nachfolgenden Gründe hat der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 12225/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2017 kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung ‑ StVG ‑. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW ‑ JustG NRW ‑ i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2017 ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 13. November 2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Vorliegend ist daher der Punktestand, welcher sich für den Antragsteller am 22. März 2017 ergab, maßgeblich. An diesem Tag beging er die letzte Tat, die in der Summe mit den anderen Taten zur Ergreifung der Maßnahme geführt hat. Für die Berechnung des maßgeblichen Punktestandes ist unerheblich, dass diese Tat dem Antragsgegner bereits vor der am 15. Februar 2017 begangenen Ordnungswidrigkeit bekannt geworden war und von diesem bereits im Rahmen der Verwarnung berücksichtigt wurde, denn gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Der Antragsgegner hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt am 22. März 2017 ‑ auf den er zumindest implizit abstellt ‑ zu Recht mit acht Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße der Antragsgegner seiner Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der Aufstellung auf Bl. 33 der Verwaltungsvorgänge zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Der Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem entwickelte sich wie folgt: Durch das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr am 21. Juni 2014 (Rechtskraft der Entscheidung: 25. Juli 2014) wurden für den Antragsteller zwei Punkte eingetragen. Aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr mit Unfallfolge am 14. August 2014 (Rechtskraft: 25. Oktober 2014) erhöhte sich der Stand um einen Punkt auf nun drei Punkte. Aufgrund eines Rotlichtverstoßes am 5. Januar 2015 (Rechtskraft: 5. Mai 2015) wurde für den Antragsteller ein weiterer Punkt eingetragen und es ergab sich ein Punktestand von insgesamt vier Punkten. Aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes am 16. Februar 2016 (Rechtskraft: 8. April 2016) wurde für den Antragsteller wiederum ein Punkt eingetragen. Ein weiterer Geschwindigkeitsverstoß vom 15. Februar 2017 (Rechtskraft: 7. August 2017) führte zur Eintragung von zwei weiteren Punkten. Aufgrund eines Verstoßes gegen ein Überholverbot am 22. März 2017 (Rechtskraft: 22. Juni 2017) wurde für den Antragsteller ein weiterer Punkt eingetragen. Die Gesamtpunktzahl betrug nunmehr acht Punkte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind alle vorgenannten Verkehrsverstöße einschließlich des Verstoßes vom 14. August 2014 (Rechtskraft: 25. Oktober 2014) auch noch verwertbar. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen nur berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfristen zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt, hier also am 22. März 2017, noch nicht abgelaufen waren. Für die Tilgung sämtlicher eingetragener Verstöße des Antragstellers ist die Tilgungsvorschrift in § 29 StVG maßgeblich. Nach diesem Maßstab war die Tilgungsfrist für sämtliche Verstöße einschließlich des Verstoßes vom 14. August 2014 im maßgeblichen Zeitraum noch nicht abgelaufen. Die Tilgungsfrist für die Verstöße vom 14. August 2014, vom 5. Januar 2015, vom 16. Februar 2016 und vom 22. März 2017 beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) StVG zwei Jahre und sechs Monate, da die Verstöße sämtlich als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten in Ziffer 3.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ aufgeführt und mit einem Punkt bewertet sind. Für die Verstöße vom 21. Juni 2014 und vom 15. Februar 2017 beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StVG fünf Jahre, da diese als besonders verkehrssicherheitsgefährdende Ordnungswidrigkeiten in Ziffer 2.2 der Anlage 13 zur FeV aufgeführt und mit zwei Punkten bewertet sind. Gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG beginnt die Tilgungsfrist ‑ entgegen der Ansicht des Antragstellers ‑ bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Auch aus den von dem Antragsteller genannten Entscheidungen ergibt sich kein gegenteiliger Schluss hinsichtlich des Beginns der Tilgungsfrist. Vor diesem Hintergrund ist Tilgungsreife bzgl. der Eintragung wegen des vom Antragsteller beanstandeten Verstoßes (Tattag: 14. August 2014, Rechtskraft: 25. Oktober 2014) erst am 25. April 2017 und damit erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt am 22. März 2017 eingetreten. Ebenso waren auch die übrigen Eintragungen im maßgeblichen Zeitpunkt noch verwertbar, da deren Tilgungsreife erst zeitlich danach eintritt. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen (nach dem maßgeblichen Zeitpunkt) bleiben jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Obwohl die Eintragung hinsichtlich des Verstoßes vom 14. August 2014 kurz nach dem maßgeblichen Zeitpunkt tilgungsreif wurde, war die Eintragung aufgrund von § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auch im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung noch verwertbar, da sich diese noch in der Überliegefrist befand und daher noch nicht zu löschen war. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG sind Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife zu löschen, wenn nicht Satz 2 dieser Vorschrift etwas anderes bestimmt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Verstoß vom 14. August 2014 vor, da es sich bei diesem um eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG handelt, welche in der Bußgeldkatalogverordnung (Anlage 1 Ziffer 4.1) bezeichnet und wegen der gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 130 € und damit mehr als 60 € festgesetzt worden ist. Nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG darf während dieser Überliegefrist der Inhalt dieser Eintragung noch zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt, genutzt oder über ihn eine Auskunft erteilt werden. Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller wurde bei einem Punktestand von vier Punkten durch Schreiben vom 16. Juni 2015 auf der ersten Maßnahmenstufe gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt und auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars hingewiesen. Ebenso wurde der Antragsteller bei einem Punktestand von sechs Punkten unter entsprechendem Hinweis mit Schreiben vom 1. August 2017 verwarnt. Bei der Verwarnung war die Tat vom 15. Februar 2017 nicht zu berücksichtigen, obwohl sie im Zeitpunkt der letzten zur Verwarnung führenden Tat vom 22. März 2017 schon begangen worden, jedoch noch nicht rechtskräftig und dem Antragsgegner mithin noch nicht bekannt war und damit auch nicht zur Ergreifung einer Maßnahme führen konnte. Vgl. zum Wegfall der Warnfunktion des Stufenverfahrens: VG Augsburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 ‑ Au 7 S 16.136 ‑ juris Rn. 34 ff.; BT-Drs. 18/2775, S. 9 f. Die von dem Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war bei einem somit vorliegenden Punktestand von acht Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Die in der Ordnungsverfügung vom 13. November 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betrifft, beträgt 10.000,- €, wenn die berufliche Nutzung ‑ wie bei einem Berufskraftfahrer der Fall ‑ gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht und ist im Eilverfahren zu halbieren. St. Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 ‑, juris, Rn. 8 und vom 22. Oktober 2015 ‑ 16 E 415/15.