OffeneUrteileSuche
Urteil

9a K 6203/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0202.9A.K6203.17A.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Angehörige der schiitischen Minderheit in Nigeria können im Einzelfall einer Verfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt sein; regelmäßig wird dann aber eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG bestehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angehörige der schiitischen Minderheit in Nigeria können im Einzelfall einer Verfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt sein; regelmäßig wird dann aber eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG bestehen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger hat am 11. Mai 2016 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dabei hat er angegeben, am in M. /Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Yoruba sowie islamischen Glaubens zu sein. Er sei am aus Nigeria aus- und am auf dem Luftweg in Italien und sodann auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In seiner Anhörung am gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe als Beruf N. gelernt. Er habe aber nie gearbeitet. Er habe in der T. T1. Probleme gehabt, weil er seine Religion nicht habe ausüben können. Er sei Schiit. Von allen Seiten habe es Probleme gegeben. Von den Christen sei er als Feind als Moslem angesehen und von den sunnitischen Moslems ebenfalls als Feind. Seine Eltern hätten dann entschieden, dass er die Schule wechseln solle. Sie seien nach P. T2. gegangen. 2015 habe er Kaduna T2. verlassen und sei nach M. gegangen, wo er N. gelernt habe. Das Problem habe im Oktober angefangen. Sein Vater habe immer Sachen nach M. geschickt, um dem Kläger die Lebensgrundlage für die Zukunft zu sichern. Adressat sei ein Herr gewesen. Sein Vater habe für ihn vorgesorgt, indem er Geld und Wertgegenstände an den Herrn C. geschickt hatte, um für meine Zukunft zu sorgen. Der Vater habe ihm auch zehn Grundstücke und Fahrzeuge gegeben sowie ein Haus mit Mieteinnahmen, die Herr C. habe verwalten sollen. Nach dem Tod des Vaters im Jahre sei er dann nach M. und zu diesem Mann gegangen. Er habe ihm erzählt, dass er die Sachen seines Vaters haben wollte. Seitdem habe er ihm immer wieder nach dem Leben getrachtet. Der Kläger habe dann einen Reiseagenten aufgesucht und sich auf dessen Empfehlung für umgerechnet etwa 1.000 € nach Europa begeben. Er habe in L. ein Grundstück seines Vaters veräußert und dann die Ausreise organisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anhörungsniederschrift (Bl. 43-47 VV) verwiesen. Mit Bescheid vom , zugestellt am , lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Unter der Androhung der Abschiebung nach Nigeria forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Auf die Begründung des Bescheides wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Mit seiner am 17. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ergänzt insbesondere, er habe zwischenzeitlich in L1. L. T2. gewohnt. Er habe noch im Dezember in M. gewohnt und sei nach L1. zurückgegangen. M. habe er verlassen müssen, weil Herr C. Auftragskiller auf ihn angesetzt habe. Er sei dann nach L1. zurückgegangen, weil er in L1. bis dahin keine Schwierigkeiten gehabt habe. Am habe eine Feierlichkeit in A. zu Ehren des Sohnes des Mohammed stattgefunden. Das Fest in A. heiße Maounud Labiyy. An diesem Fest feierten die Schiiten die Geburt des Enkels des Propheten Mohammed. Es handele sich um zwei Enkel, das seien Hassan und Hussein. Der Kläger sei, um an dem Fest teilzunehmen, mit einer Gruppe von L1. nach A. gefahren. Es habe dann eine schwere Auseinandersetzung mit der Armee gegeben, zu der der Kläger weitere Ausführungen machte. Die Armee sei so verärgert gewesen, dass sie alles was auf der Straße lag zerstört habe. Gegen 19 oder 20 Uhr hat die Armee den Chef der Bewegung in Gyllasu aufgesucht. Er sitze bis heute bei der Armee in Haft. Zu der Zeit seien sie gerade bei ihm im Haus gewesen, um ihn zu beschützen. Die Armee habe dort auf die Anwesenden geschossen. Außerhalb des Hauses seien dabei viele umgekommen. Sie seien dann später geflohen und noch wieder zurück nach L1. gefahren. Nachdem sie geflohen seien, hätten sie gehört, dass die Armee Beteiligte an den Konflikt in A. zu Hause aufgesucht habe. Dies sei am gewesen. Der Kläger sei geflohen, und zwar am 16. Dezember 2015 von L1. nach H. ; am 17. Dezember 2015 seien dann Angehörige der Armee in die zentrale Moschee in L1. gegangen seien, um Leute aufzusuchen. Die Armee sei in der Moschee gewesen, um Leute festzunehmen. Zwei seien umgebracht worden, es handele sich dabei um einen und einen . Sie hätten auch vier Leute verhaftet. Der Kläger sei dann mit einem Okada Richtung K. und anschließend versteckt auf einem Lebensmitteltransporter Richtung K1. gefahren. Dort sei er am gegen 1:00 Uhr angekommen und nach S. /T3. weitergefahren. Dort sei er bei einem Freund, , untergekommen. Der Freund sei täglich arbeiten gegangen. Einmal seien sie gemeinsam auf den Markt gegangen, das sei der C1. Markt gewesen. Auf dem Markt hätten ihn Polizisten beobachtet und seien ihm gefolgt. Sie hätten später versucht, ihn bei L2. festzunehmen. Dem Kläger sei klar geworden, dass er nicht nur von der Armee, sondern auch von der Polizei gesucht würde. Mit Hilfe eines Agenten sei er von T3. nach M1. gegangen und von dort aus nach P1. T2. . Er sei wieder in einem Lebensmittelwagen versteckt gewesen. Die Reise sei Richtung Westen über J. und J1. gegangen. Der Agent habe sich in L3. in P1. T2. befunden. Er habe ihn abgeholt und in einem Zimmer einquartiert, wo er geblieben sei, um die Reise vorzubereiten. Schließlich seien der Kläger und der Agent nach M. zum Flughafen gefahren. Er sei mit veränderten Haaren und einem künstlichen Bart durchgekommen. So sei er dann auf dem Luftweg am nach Italien eingereist. Auf Befragen, er habe vor dem Bundesamt erklärt, er habe L. T2. vor dem Hintergrund von religiösen Problemen in Richtung M. verlassen, erklärte der Kläger, dies sei nicht vollständig das, was er gesagt habe. Er sei , als seien Eltern und seine Schwester verstorben seien, nach M. gegangen und dann Anfang erst wieder nach L1. zurückgegangen. Er sei auch nicht ausschließlich in M. gewesen, sondern auch z.B. in B. (Edo T2. ), P2. (P1. T2. ) sowie in B1. und auch in anderen Städten. Dort, wo er Arbeit gefunden habe, habe er gearbeitet. Auf Frage, ob er an diesen anderen Orten Schwierigkeiten gehabt habe, bekundete er, er und die anderen seien nur für die Arbeit dort gewesen. Wenn die Arbeit erledigt gewesen sei, seien sie woanders hingegangen. Im Süden Nigerias habe er als Muslim Schwierigkeiten, im Norden wiederum als schiitischer Muslim mit der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Auch insgesamt sei er nirgendwo sicher, zumal er einer derjenigen gewesen sei, die in A. demonstriert hätten. Selbst in Niger T2. sei er von der Polizei erkannt worden. Das Militär würde diejenigen, die an der Demonstration teilgenommen hätten, versuchen dingfest zu machen, und sie nicht nur festnehmen, sondern auch töten. Deshalb sei er der Meinung, dass er nirgendwo in Nigeria sicher wäre. Auf Nachfrage bekundete der Kläger, innerhalb des Islamic Movement of Nigeria habe er keine bestimmte Funktion; Namen fielen ihm nur bezüglich derjenigen ein, die er persönlich kenne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18. Dezember 2017 und 2. Februar 2018 verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Mai 2017 ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. August 2017 zuvor zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Einzelrichter kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ihrem Einverständnis in der Generalerklärung vom 27. Juni 2017 gemäß ordnungsgemäß formlos geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigte r nach Art. 16a Grundgesetz (GG). Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Schließlich ist die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigte r nach Art. 16a GG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsyVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen ( § 3c Nr. 1 AsylG ), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ( § 3c Nr. 2 AsylG ) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht ( § 3c Nr. 3 AsylG ). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt ( § 3e Abs. 1 AsylG ). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 /940; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – M 12 K 14.30579 – juris, Rn. 23 . Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl - und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Die von dem Kläger geschilderten Erlebnisse mit Herrn C. in M. begründen kein asylerhebliches Verfolgungsschicksal. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass das Vorbringen des Klägers keinerlei Anhalt für das Bestehen einer Verfolgungslage bietet. Das Gericht macht sich bezüglich der Konflikte mit Herrn C. die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Tatbestand hierzu wiedergegebene Begründung des Bundesamts in seinem Bescheid, dort Seiten 3-4 (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger mag Schiit sein und als solcher für eine Verfolgung wegen seiner Religion (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) in Betracht kommen. Der Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2016), S. 8, bestätigt, dass bei einem Zusammenstoß des Armeechefs mit dem schiitischen Islamic Movement of Nigeria im Dezember 2015 die Streitkräfte in einer vom Heereschef persönlich angeordneten Aktion 347 Schiiten getötet haben. Obwohl dies von einem offiziellen Bericht der L. -Landesregierung bestätigt wurde, hat das Militär keinerlei juristische Konsequenzen zu fürchten. Verschiedene andere Quellen, Neue Zürcher Zeitung, Die Fans der Ayatollahs, Artikel aus Dezember 2015; Heinrich Böll Stiftung, Boko Haram ist immer noch Teil der Gegenwart, Interview mit Mausa Segun, Leiterin von Human Rights Watch in Nigeria vom 19. Oktober 2016; Neue Angriffe auf Nigerias Schiiten, Deutsche Welle, 15. November 2016; jeweils in die mündliche Verhandlung eingeführt; bestätigen das auch von dem Kläger geschilderte Ereignis in A. und die fehlenden juristischen Konsequenzen. Die schiitische Bewegung, insbesondere das Islamic Movement of Nigeria (IMN), liegt seit Jahren mit den Ordnungskräften im Konflikt. Die Stadt A. im Bundesstaat L. ist nach den vorliegenden Berichten ein wichtiges religiöses Zentrum der Schiiten aus ganz Westafrika. Jedes Jahr pilgern Millionen Glaubensgenossen zu den Ansprache des spirituellen Führers Ibrahim Al Zakzaky dorthin. Nach einem längeren Iran-Aufenthalt in den neunziger Jahren habe er den Schia-Islam nach Westafrika gebracht. Vorher habe es in Nordnigeria fast ausschließlich sunnitisch-malekitische Muslime gegeben. Al Zakzakys IMN hat heute einige zehntausend Anhänger. Dies sei weniger als ein Prozent der Muslime in Nigerias Norden. Doch die kleine Minderheit stelle die etablierten religiösen Traditionen in Frage. Neue Angriffe auf Nigerias Schiiten, Deutsche Welle, 15. November 2016. Die Leiterin von Human Rights Watch Nigeria, Frau Segun, hebt hervor, es sehe so aus, als würden die Länderregierungen (in Nigerias Norden) auf der populistischen Welle der Intoleranz der mehrheitlich sunnitischen Muslime Nordnigerias gegen die Minderheit der Schiiten reiten. Heinrich Böll Stiftung, Boko Haram ist immer noch Teil der Gegenwart, Interview mit Mausa Segun, Leiterin von Human Rights Watch in Nigeria vom 19. Oktober 2016. Gleichwohl führt der Vortrag des Klägers nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zunächst bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, die sich nicht abschließend ausräumen lassen, sondern die sich im Laufe der gerichtlichen Erörterung seines Begehrens verschärft haben. So will der Kläger Mitglied des Islamic Movement of Nigeria gewesen sein, jedoch – jedenfalls spontan – schon keine Namen hochrangiger Führungspersonen nennen können. Allein dies stellt in Frage, ob der Kläger das in den Medien umfassend dokumentierte Ereignis in A. im Dezember 2015 selbst erlebt hat und deshalb eine persönliche Verfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit in Betracht kommt. Jedenfalls scheitert der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am Bestehen einer inländischen Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG. Hiernach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Kläger in einem Teil Nigerias, nämlich in den südlichen Bundesstaaten, keine asylerhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG befürchten muss (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Aus den recherchierten und in die mündliche Verhandlung eingeführten Quellen – siehe oben – ist ersichtlich, dass sich die Zusammenstöße und Konflikte, die Angehörige der schiitischen Minderheit betreffen, auf Nordnigeria beschränken. Es war bei intensiver Recherche nicht ersichtlich, dass sich die Konflikte zwischen Schiiten und anderen religiösen Gruppierungen in den Süden Nigerias ausdehnen. Der Vortrag des Klägers selbst belegt, dass er in Gegenden außerhalb L. T2. und angrenzenden Gebieten bislang keine Schwierigkeiten gehabt haben will. So hat er – im asylrechtlichen Sinne – unbehelligt in M. gelebt und dort sowie an anderen Orten gearbeitet. Substantiierter Vortrag zu etwaigen Schwierigkeiten mit anderen religiösen Gruppen im Süden Nigerias erfolgt nicht. Der Kläger dringt demgegenüber mit seinem Vortrag, er würde in ganz Nigeria gesucht und müsse befürchten, gefangen genommen oder getötet zu werden, nicht durch. Es ist nach den dem Kläger offengelegten Erkenntnissen bereits äußerst unwahrscheinlich, dass Angehörige des Islamic Movement of Nigeria überhaupt außerhalb der nordnigerianischen Bundesstaaten Repressalien zu befürchten haben. Zudem sei er, wie er auf Nachfrage einräumt, kein Funktionär des Islamic Movement. Hinzu kommt, dass der Kläger – was bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Verfolgungsschicksals begründet, vgl. oben – auf Nachfrage keine Namen bedeutsamer Personen innerhalb des Islamic Movement of Nigeria spontan nennen kann, was – mindestens – gegen eine gehobene Mitgliedschaft im Islamic Movement spricht. Da Nigeria schließlich über kein funktionierendes Meldewesen verfügt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2016), S. 25, erscheint es vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund des Zeitablaufs seit dem 12. Dezember 2015 ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Nigeria aufgespürt wird und Verfolgungshandlungen befürchten muss. Der Kläger kann sicher und legal in Landesteile außerhalb der zwölf nördlichen Bundesstaaten reisen, und es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Der Kläger hat durch seinen Vortrag dokumentiert, dass er in der Lage ist, in M. und anderen Städten zu leben und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG (zuvor § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ). Schließlich ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ). Insbesondere stellen die Auseinandersetzungen zwischen der schiitischen Minderheit und Sicherheitskräften keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt dar. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht gegeben. Insoweit wird auch in Ansehung der Befragung des Klägers in den mündlichen Verhandlungen auf die Begründung auf Seiten 4-7 des Bescheides des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigte r anzuerkennen sind, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG . Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Wegen der Maßstäbe wird auf das Urteil des VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 – 4 K 2693/15.A –, Rn. 51 ff., juris, verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylG . Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.