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Beschluss

5 L 3388/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0129.5L3388.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 5 K 11006/17 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige – die Kammer hat ihn mit Blick auf die zweite Seite des Antragsschriftsatzes, in dem das Aktenzeichen 5 K 1106/17 genannt wird, als solchen gegen die Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2017 gerichtet angesehen – Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2017 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Klage – 5 K 11006/17 – dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. Ermächtigungsgrundlage für die in der Verfügung enthaltene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 5.000,00 € sind §§ 55 Abs. 1, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW. Die Zwangsgeldfestsetzung ist formell rechtmäßig. Eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Verfügung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVG NRW entbehrlich. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß §§ 64, 55 Abs. 1 VwVG erfordert die Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes entweder die Unanfechtbarkeit eines wirksamen Verwaltungsaktes oder, dass ein gegen ihn gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die zweite Alternative ist verwirklicht, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 16. August 2017 angeordnet hat. Ein hiergegen gerichteter vorläufiger Rechtsschutzantrag – 5 L 3389/17 – ist mit Beschluss vom heutigen Tage ebenfalls abgelehnt worden. Die Grundverfügung erfüllt auch die Voraussetzungen des § 63 VwVG, da das Zwangsgeld schriftlich angedroht wurde, die Höhe des Zwangsgeldes auf 5.000 € festgelegt und eine angemessene Frist zur Erfüllung der Nutzungsuntersagung – 1 Woche ab Zustellung – bestimmt wurde. Außerdem ist erforderlich, dass die in der Grundverfügung bestimmte Verpflichtung nicht innerhalb der dafür in der Androhung bestimmten Frist erfüllt worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat die aufgrund der Nutzungsuntersagung bestehende Verpflichtung, die auf seinem Grundstück platzierten Wohncontainer räumen zu lassen, nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt. Diese endete am 29. August 2017. Bei einem Ortstermin am 11. September 2017 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragssteller der Verpflichtung nicht nachgekommen war. Auch gegen die Höhe des Zwangsgeldes ist nichts zu erinnern. Gemäß § 60 Abs. 1 VwVG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens 10 und höchstens 100.000 € festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind auch die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € erscheint bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der weiteren Nutzungsüberlassung der Container an seine Mitarbeiter zur Fortführung des Bauauftrages bzw. Einsparung von ansonsten notwendigen anderweitigen Unterbringungskosten, verhältnismäßig. Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € ist ebenfalls rechtmäßig. Das Zwangsgeld kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW beliebig oft wiederholt werden. Die Erhöhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Aufgrund der weiteren Nutzung des Wohncontainer trotz Androhung des Zwangsgeldes erscheint das wirtschaftliche Interesse an der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung größer als zuvor angenommen. Auch die ab Zustellung des Bescheides gesetzte zweiwöchige Frist ist angemessen i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Der Einwand des Antragstellers, es handle sich nicht um einen Fall des Bauens ohne Baugenehmigung, da eine solche für die Errichtung und Nutzung der Wohncontainer nicht erforderlich sei, findet keine Berücksichtigung. Denn dieser Einwand richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 16. August 2017, die nicht Prüfungsmaßstab dieses Verfahrens ist. Voraussetzung für die Vollstreckung dieser Grundverfügung – hier durch Zwangsgeldfestsetzung und –androhung – ist, was auch aus § 55 Abs. 1 VwVG NRW folgt, allein die Wirksamkeit, nicht die Rechtmäßigkeit des vorausgegangenen Aktes, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 – 2 A 740/13 –. Im Übrigen ist gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 16. August 2017 nichts zu erinnern, wie die Kammer im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren – 5 L 3988/17 – festgestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr. 2 GKG. Maßgeblich ist die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes. Die Summe ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Demnach war als Streitwert ein Betrag von 5.000 € festzusetzen.