Beschluss
7 L 3661/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0126.7L3661.17.00
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Leitsätze
Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (hier: Konsum von Amphetamin)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (hier: Konsum von Amphetamin) 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 12725/17 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO – zulässig, aber unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Bei evidenten Eignungsmängeln ‑ wie hier beim Konsum von Amphetamin ‑ bedarf es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter keiner differenzierten, auf die Umstände des Einzelfalles eingehenden Begründung der sofortigen Vollziehung. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 ‑ 3 Bs 214/05 ‑, juris, Rn. 3 ff. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung gerecht. Sie hat deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung des Sofortvollzugs hochrangige Rechtsgüter anderer Menschen gefährden könnte. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen die Kammer im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung der Rechts, von der – dem Antragsteller erteilten polnischen – Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – BtMG – einnimmt. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ausgeschlossen, weil feststeht, dass er Amphetamin, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat, und weil er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht nachgewiesen hat, dass er die durch den Konsum von Amphetamin verlorene Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung von einem Amphetaminkonsum des Antragstellers aus. Der Amphetaminkonsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. aus C. T. vom 28. Juli 2017. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 34 µg/l Amphetamin festgestellt und dadurch eine zurückliegende Aufnahme des Betäubungsmittels Amphetamin belegt werden. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum noch eine Abhängigkeit noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung. Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er habe Amphetamin ohne sein Wissen konsumiert, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem i. d. R. nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Der Betroffene muss nachvollziehbar und plausibel darlegen, wer, aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen verabreicht haben soll. Allein die Vermutung, die Drogen könnten von fremden Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht hierfür nicht aus. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, m. w. N.; Beschluss vom 18. Februar 2008 ‑ 16 B 2113/07 ‑, juris. Diesen Anforderungen genügt der jetzige Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise und erschöpft sich in pauschalen Vermutungen, wonach er am Wochenende des 15./16. Juli 2017 zunächst auf einer Geburtstagsfeier seines Arbeitskollegen mit zehn Gästen und danach mit diesen in einer Diskothek gewesen sei, wo er jeweils alkoholische Getränke konsumiert habe und er entweder ein Glas eines anderen Gastes genommen habe, in dem sich Amphetamin befunden habe, oder ihm dieses von einer anderen Person in sein Getränk gemischt worden sei. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Mit Blick auf die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den Besonderheiten bei der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis Rechnung getragen und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV dem Antragsteller das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Vorlage des ausländischen Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, für die Entziehung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert in Ansatz zu bringen.