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Beschluss

1 L 1977/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0126.1L1977.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

  • 2. Der Streitwert wird auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Vorliegend kann der Antragsteller sich zwar auf einen Anordnungsgrund berufen. Dem steht im vorliegenden Verfahren nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner nach eigenem Bekunden über weitere drei Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A 13 verfügt, über welche er bislang jedoch noch keine Auswahlentscheidung getroffen habe. Denn es ist völlig ungewiss, ob der Antragsgegner über diese Beförderungsmöglichkeiten überhaupt eine Auswahlentscheidung treffen wird und der Antragsteller somit eine dieser Stellen für sich beanspruchen könnte. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Stellenbesetzungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, DÖD 2003, 17 ff., juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 –, juris und vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, juris. Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (vgl. § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes NRW) zu bewerten und zu vergleichen. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, juris, Rdnr. 17, vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rdnr. 12, und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, vom 17. März 2011 – 6 B 1667/10 – und vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, jeweils juris. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der derzeit noch streitgegenständlichen zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 nicht zu berücksichtigen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar begegnet sowohl die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 als auch das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren rechtlichen Bedenken. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Falle der Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung über ihn und der Durchführung eines neuen rechtmäßigen Auswahlverfahrens den Vorrang vor den Beigeladenen und somit die Besetzung einer der beiden derzeit noch zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen mit ihm beanspruchen können wird. Zunächst dürfte die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 rechtswidrig sein. Dabei sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, NVwZ 2003, 1398. Dies zugrunde gelegt, ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 rechtswidrig, da die Erstbeurteilerin ihren Beurteilungsvorschlag auf einer unzureichenden Tatsachenkenntnis erstellte. Nach Ziffer 14.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, Runderlass des Ministeriums vom 4. Juli 2012 (BRL), beauftragt die oder der Endbeurteilende eine vorgesetzte Person der Beamtin oder des Beamten mit der Erstellung der Erstbeurteilung als Beurteilungsvorschlag (Erstbeurteilende). Nach Satz 2 muss diese in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu beurteilende Person zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Vorliegend wurde der Beurteilungsvorschlag für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers von Frau M als kommissarischer Leiterin des Fachbereichs, in welchem der Antragsteller tätig war, erstellt. Diese verfügte jedoch nicht über hinreichende Kenntnisse über das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers während des gesamten Beurteilungszeitraums vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Denn Frau M war nur im letzten Jahr des dreijährigen Beurteilungszeitraums kommissarische Fachbereichsleiterin im Fachbereich des Antragstellers und konnte die Leistungen und Befähigungen des Antragstellers somit aus eigener Anschauung nur während dieses Zeitraums beurteilen. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war Frau Dr. N Leiterin des Fachbereichs, in dem der Antragsteller tätig war. Für einen solchen Fall des Wechsels des Vorgesetzten während des Beurteilungszeitraums sieht Ziffer 14.3.2.2 BRL die Einholung eines Beurteilungsbeitrags durch die Erstbeurteilerin vor, indem sie sachkundige ehemalige Vorgesetzte heranzieht. Es hätte demgemäß Frau M oblegen, sich bei Frau Dr. N Kenntnis über das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers während des Zeitraums von 00.0000 bis 00.0000 zu verschaffen. Ein solcher Austausch hat vorliegend jedoch nicht stattgefunden. Der Antragsgegner verweist diesbezüglich auf die „annähernd durchgängige“ Erkrankung von Frau Dr. N in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, welche ihre Einbeziehung in das Beurteilungsverfahren unmöglich gemacht habe. Allein der Verweis auf eine langandauernde Erkrankung eines (früheren) Vorgesetzten während des Beurteilungsverfahrens genügt jedoch nicht, um eine unterbliebene Einbeziehung in ein Beurteilungsverfahren zu rechtfertigen. Denn auch bei vielerlei Erkrankungen – wie etwa aus dem orthopädischen Fachbereich – ist es der erkrankten Person trotz bestehender Dienstunfähigkeit möglich, schriftlich oder fernmündlich Auskünfte über das Leistungs- und Befähigungsbild der zu beurteilenden Person zu geben. Dass dies im Falle von Frau Dr. N nicht möglich gewesen wäre, wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Im Gegenteil ist nicht einmal ersichtlich, dass dieser bzw. Frau M es überhaupt versucht hätte, mit Frau Dr. N in Kontakt zu treten. Darüber hinaus hätte es Frau M als Erstbeurteilerin des Antragstellers im Falle, dass eine Einbeziehung von Frau Dr. N tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, oblegen, sich über das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers im Zeitraum vom 00.0000 bis 00.0000 auf sonstige Weise Kenntnis zu verschaffen. Hierfür in Betracht gekommen wäre etwa der damalige Abteilungsleiter des Antragstellers Herr G . Die bloße Vorlage des Beurteilungsvorschlags in der zwischenzeitlich aufgehobenen ersten Fassung der dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum an Frau M genügt hingegen nicht zur Annahme einer hinreichenden Kenntnisverschaffung über die vom Antragsteller gezeigten Leistungen und Befähigungen. Denn es ist originäre Aufgabe eines Erstbeurteilers, die Leistungen und Befähigungen der zu beurteilenden Person auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände eigenständig zu bewerten. Die Kenntnisnahme von dem Beurteilungsvorschlag einer anderen Person vermittelt dagegen keine Tatsachen über die Leistungen und Befähigungen, sondern zeigt nur deren Bewertungen auf. Ob die Vorlage des Beurteilungsvorschlags aus der aufgehobenen Beurteilung an die jetzige Erstbeurteilerin – wie vom Antragsteller geltend gemacht – für sich genommen dazu führt, dass Frau M bei der Erstellung ihres Beurteilungsvorschlags nicht frei gewesen und die Beurteilung bereits deswegen rechtswidrig wäre, bedarf angesichts des Vorstehenden keiner abschließenden Klärung. Dagegen ist die Beurteilung des Antragstellers nicht deswegen rechtswidrig, da das Votum der höheren Vorgesetzten nach Ziffer 14.5.2 BRL von Frau S erstellt wurde. Nach der vorgenannten Regelung machen höhere Vorgesetzte einen Vorschlag für das Gesamturteil, indem sie dem Vorschlag der oder des Erstbeurteilenden für ein Gesamturteil uneingeschränkt zustimmen oder ein abweichendes Votum abgeben, das für die zu beurteilende Person nachvollziehbar schriftlich zu begründen ist. Dabei achten sie – vor dem Hintergrund ihrer umfassenderen Kenntnis der Vergleichsgruppe und der Anforderungen des nächst höheren Amtes – auf die Schlüssigkeit des Vorschlages im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zu Leistung und Befähigung. Sie haben ihre Bewertung im Beurteilungsformular mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass Frau S die Leistungen und Befähigungen der zu beurteilenden Beamten in der Abteilung 8 während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung habe beurteilen können. Frau S hat sich jedoch nach dem Vorbringen des Antragsgegners, was durch eine eidesstattliche Versicherung von Frau S bestätigt wird, in einem persönlichen Gespräch mit dem zwischenzeitlich im Ruhestand befindlichen früheren Leiter der Abteilung 8, Herrn G , über die Leistungs- und Befähigungsbilder der zu beurteilenden Beamten dieser Abteilung Kenntnis verschafft. Dass die von Herrn G vermittelten Erkenntnisse über die Leistungen und Befähigungen des Antragstellers für Frau S nicht verwertbar wären, weil Herr G gegenüber dem Antragsteller befangen gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere lassen die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Befangenheit von Herrn G erkennen. Das vom Antragsteller im vorgenannten Schriftsatz in Bezug genommene Gespräch von ihm und Herrn G am 00.00.0000 war nach der Darstellung des Antragstellers zwar das Beurteilungsgespräch. Allerdings lassen die nach der Darstellung des Antragstellers getätigten Aussagen von Herrn G – dieser habe ihm gesagt, dass er noch nie ein Personalratsmitglied gesehen habe, dass die Interessen der Beschäftigten so effektiv wie der Antragsteller vertrete; er habe bei Personalgesprächen Angst gehabt, wenn der Antragsteller dabei gewesen sei; er sei dann davon ausgegangen, dass eventuell seine Strategie nicht durchzuhalten gewesen wäre – nicht darauf schließen, dass dieser die Personalratstätigkeit des Antragstellers unzulässigerweise in die Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes des Antragstellers einbezogen hätte. Denn die vom Antragsteller angeführte Äußerung fiel erst auf Bitte des Antragstellers an Herrn G , ihm etwas zu sagen, was er ihm „immer schon mal sagen“ wolle und lag somit außerhalb des eigentlichen Beurteilungsgesprächs. Auch die vom Antragsteller ferner angeführte E-Mail vom 00.00.0000 lässt nicht auf eine Befangenheit von Herrn G gegenüber dem Antragsteller schließen. Im Gegenteil deutet die vom Antragsteller vorgebrachte vermeintliche Äußerung von Herrn G , er vermisse ein gewisses Engagement für dienstliche Obliegenheiten, was der Antragsteller in Sachen Personalratsarbeit durchaus an den Tag legen könne, darauf hin, dass Herr G sehr wohl zwischen der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers und seiner Arbeit in Personalratsangelegenheiten differenzierte. Darüber hinausgehende, substantiierte und die Annahme der Befangenheit von Herrn G gegenüber dem Antragsteller rechtfertigende Anhaltspunkte werden nicht vorgebracht. Die Beurteilung des Antragstellers ist letztlich auch nicht deshalb rechtswidrig, da die Begründung des abweichenden Votums durch Frau S als höherer Vorgesetzter defizitär gewesen wäre. Zwar könnte im Hinblick auf die Leistungsmerkmale die Formulierung, dass bei „vergleichender Betrachtung“ die Arbeitsorganisation und der Arbeitserfolg als voll den Anforderungen entsprechend zu bewerten seien, darauf hinweisen, dass die nichtlineare Absenkung (unzulässigerweise) nur mit dem Quervergleich begründet wurde. Hier deutet jedoch die einführende Bemerkung, dass dem Beurteilungsvorschlag „unter Berücksichtigung des anzulegenden Beurteilungsmaßstabs“ nicht gefolgt werden könne, darauf hin, dass dies nicht der Fall ist. Denn der Beurteilungsmaßstab bezieht sich auch auf absolute Vorgaben, wie aus der im Verwaltungsvorgang, Bl. 42 ff., enthaltenen Auflistung der Beurteilungsmaßstäbe zur Regelbeurteilung deutlich wird, in denen die Bewertung der einzelnen Merkmale anhand näherer, ausführlicher Definitionen über die zu erbringenden Anforderungen erläutert werden. In diesem Lichte ist daher anzunehmen, dass auch die Formulierung der vergleichenden Betrachtung sich nicht allein auf einen Vergleich mit den übrigen zu beurteilenden Beamten bezieht, sondern ebenfalls den vorgehend genannten Beurteilungsmaßstab in den Blick nimmt, um die Herabstufung der näher bezeichneten Merkmale zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Befähigungsmerkmale, wo ebenfalls auf einen absoluten Bewertungsmaßstab, nämlich die dienstlichen Anforderungen, abgestellt wird. Vor diesem Hintergrund wird das abweichende Votum von Frau S den Maßgaben von Ziffer 14.5.2 BRL gerecht. Denn aus diesem wird ersichtlich, in welchen Beurteilungsmerkmalen Frau S Abweichungen im Vergleich zum Beurteilungsvorschlag erblickte und ermöglicht es dem Antragsteller somit, das abweichende Votum nachvollziehen zu können. Darüber hinaus ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch nicht deshalb rechtswidrig, da sie keine Begründung für das Gesamturteil enthält. Zwar müssen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, und vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, beide juris, im sog. Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen in der Regel eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Derartiges ist bei der vorliegenden Beurteilung des Antragstellers, welche im Ankreuzverfahren erstellt wurde, nicht geschehen. Allerdings ist eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris, Rdnr. 37; und vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris, Rdnr. 13. So verhält es sich im Falle der Beurteilung des Antragstellers. Die Einzelbewertungen des Antragstellers in der dienstlichen Beurteilung betreffend die Leistungen und Befähigungen lassen bei Zugrundelegung des abweichenden Votums von Frau S eine andere als die im Gesamturteil vergebene Note von 3 Punkten nicht zu, so dass eine Begründung für das Gesamturteil vorliegend entbehrlich war. Des Weiteren ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Antragstellers nicht daraus, dass der Endbeurteiler nach Auffassung des Antragstellers keine eigenständige Bewertung der Leistungen und Befähigungen des Antragstellers und somit keine eigene Beurteilung über ihn getroffen habe. Denn wie insbesondere aus den Ziffern 14.1.1, 14.6.1 und 14.6.2 BRL deutlich wird, trifft der Endbeurteiler zwar die abschließende Entscheidung über die Beurteilung, allerdings lässt sich dieser durch den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers sowie ein ggf. abweichendes Votum eines höheren Vorgesetzten beraten und unterstützen. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass ein Behördenleiter als Endbeurteiler – wie vorliegend – grundsätzlich nicht in der Lage ist, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale eigenständig zu beurteilen. Vielmehr obliegt ihm die Einhaltung und Beachtung der beurteilungsrechtlichen Maßgaben, insbesondere des Beurteilungsmaßstabs. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller in rechtlich zu beanstandender Weise wegen eines zu strengen Beurteilungsmaßstabs zu schlecht und nicht seinen Leistungen im Vergleich zu den anderen Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe entsprechend beurteilt worden wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn lediglich einzelne Personen eine strengere Beurteilung erhalten hätten, um die Einhaltung gewisser Richtsätze zu wahren, so dass diese Personen im Vergleich zu den übrigen zu Beurteilenden als sog. „Quotenopfer“ anzusehen wären. Derartiges ist hier jedoch nicht ersichtlich, insbesondere genügt hierfür nicht allein der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass er gegenüber der vormaligen mittlerweile aufgehobenen Beurteilung für den gleichen Beurteilungszeitraum schlechter bewertet wurde. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den Beurteilungsmaßstab und damit die Vergabe der Bestnoten an den zu vergebenden Beförderungsposten ausgerichtet habe. Denn dem Antragsgegner standen insgesamt sechs Beförderungsstellen in die Besoldungsgruppe A 13 zur Verfügung, von denen er jedoch nur deren drei in Anspruch nehmen wollte. Gleichfalls ohne Belang ist, dass die Beurteilungen nicht in allen Vergleichsgruppen neu erstellt und ein strengerer Beurteilungsmaßstab angelegt wurde. Denn es ist allein das Beurteilungsverfahren in der Vergleichsgruppe des Antragstellers in den Blick zu nehmen, da allein die darin befindlichen Beamten mit dem Antragsteller derzeit um mögliche Beförderungen konkurrieren. Ob der Antragsteller nach einer Beförderung künftig Teil einer anderen Vergleichsgruppe sein wird, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, da erst in einem solchen Fall das dortige Beurteilungsverfahren mitsamt des zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstabs relevant wird. Neben dem aufgezeigten Fehler in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers war darüber hinaus auch das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren fehlerhaft. Denn die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 12, welche sich aus verschiedenen Abteilungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zusammensetzte, waren nicht miteinander vergleichbar, da allein in der Abteilung 8, in der der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums tätig war, die Beurteilungsvorschläge von den jeweiligen Fachbereichsleitern erstellt wurden, während dies in den anderen Abteilungen von den dortigen Abteilungsleitern vorgenommen wurde. Zur Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen, die von unterschiedlichen Erstbeurteilern erstellt wurden, jedoch Grundlage für eine Auswahlentscheidung in einer Vergleichsgruppe sein sollen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Erstbeurteiler nach einheitlichen Kriterien ausgewählt werden. Für die vorliegend praktizierte unterschiedliche Verfahrensweise ist kein sachlicher oder rechtlicher Grund ersichtlich. Insbesondere ist die Begründung des Antragsgegners hierfür, wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ruhestands des damaligen Leiters der Abteilung 8, Herrn G , sei die Beauftragung der dortigen Fachbereichsleiter ohne erkennbare Alternative gewesen, nicht nachvollziehbar. Denn der Antragsgegner hätte die im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung zuständige Abteilungsleiterin Frau S mit der Erstellung des Beurteilungsvorschlags beauftragen können, wobei diese angehalten gewesen wäre, den im Ruhestand befindlichen früheren Abteilungsleiter als Erkenntnisquelle heranzuziehen. Eine derartige Verfahrensweise hat der Antragsgegner im Übrigen auch tatsächlich durch die Einbeziehung der aktuellen Leiterin der Abteilung 8, Frau S , auf der Ebene des Votums der höheren Vorgesetzten gemäß Ziffer 14.5.2 BRL praktiziert. Es erschließt sich nicht, weshalb eine solche Vorgehensweise nicht auch auf der Ebene der Erstbeurteilung möglich gewesen sein sollte. Andererseits hätte es dem Antragsgegner auch zugestanden, auch in den anderen Abteilungen die dortigen Fachbereichsleiter als Erstbeurteiler zu bestimmen und die Abteilungsleiter mit dem Votum des höheren Vorgesetzten zu beauftragen. Dabei sei angemerkt, dass diese Verfahrensweise einerseits der Vorgabe von Ziffer 14.5.2 BRL entsprechen und andererseits Zweifeln daran, ob die Abteilungsleiter überhaupt der Vorgabe von Ziffer 14.2 Satz 2 BRL, wonach der Erstbeurteilende die Leistungen und Befähigungen der zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung vornehmen können muss, entsprechen, gar nicht erst aufkommen lassen dürfte. Trotz der vorstehend dargelegten Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des Auswahlverfahrens bleibt der Antrag des Antragstellers ohne Erfolg, da es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller im Falle einer rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung über ihn und der Durchführung eines beanstandungsfreien Auswahlverfahrens eine der derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen beanspruchen können wird. Dabei ist zum einen maßgeblich, dass die Beigeladenen in den von ihnen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen jeweils mit der Bestnote von 5 Punkten beurteilt wurden. Auch wenn es nach den obigen Ausführungen bezüglich der Vergleichbarkeit der Beurteilungen in der Vergleichsgruppe A 12 aus verschiedenen Abteilungen beim LANUV zur Behebung dieses Mangels im Auswahlverfahren möglich erscheint, dass der Antragsgegner entweder in sämtlichen Abteilungen die dortigen Fachbereichsleiter mit der Erstellung des Beurteilungsvorschlags beauftragt oder in sämtlichen Abteilungen die jeweiligen Abteilungsleiter zu Erstbeurteilern bestimmt, so wären doch die Abteilungsleiter jedenfalls auf der Ebene des Votums des höheren Vorgesetzten gemäß Ziffer 14.5.2 BRL im Beurteilungsverfahren zu beteiligen. Demgemäß ist nicht zu erwarten, dass das Gesamturteil in den Beurteilungen der Beigeladenen anders ausfallen wird als dies in ihren jetzigen Beurteilungen der Fall ist. Dass auch der Antragsteller bei einer Neuerstellung seiner Beurteilung im Gesamturteil mit 5 Punkten beurteilt werden würde, erscheint dagegen ausgeschlossen. Zum einen wird dies von ihm selbst nicht substantiiert geltend gemacht, indem er etwa von ihm verantwortete „Leuchtturm-Projekte“ benennt oder seine Leistungen als „die Anforderungen im besonderen Maße übertreffend“ (Ziffer 6.3.1 BRL) und die zu bewertenden Befähigungen als „stark ausgeprägt“ (Ziffer 7.2 BRL) darstellt. Zum anderen wäre bei einer neu zu erstellenden Beurteilung über den Antragsteller entsprechend der Ausführungen zur Situation der übrigen Bewerber erneut seine Abteilungsleiterin Frau S – entweder als Erstbeurteilerin oder im Wege des Votums der höheren Vorgesetzten – zu beteiligen. Da diese in der aktuellen Beurteilung den Antragsteller nach der Kenntnisverschaffung über Herrn G lediglich mit drei Punkten beurteilte, ist auszuschließen, dass sie den Antragsteller im Falle einer Neuerstellung der Beurteilung nunmehr wesentlich besser beurteilen würde. Schließlich ist zu beachten, dass dem Antragsteller neben den beiden Beigeladenen im Rahmen der aktuellen Auswahlentscheidung noch weitere zehn Beamte in den Ergebnissen ihrer dienstlichen Beurteilungen vorgehen. Dass der Antragsteller im Falle einer neuen Beurteilung in der Beförderungsreihenfolge dergestalt einzuordnen sein würde, dass er eine der beiden Beförderungsstellen erhalten wird, erscheint danach fernliegend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.