Beschluss
6 L 3121/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0112.6L3121.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (0000) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2017 (Zwangsgeldfestsetzung) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Hat der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Regelung – wie im vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass dieser aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ohne weiteres für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse. Ergibt sich hingegen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist, so ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs an, denn an der Vollziehung eines rechtwidrigen Verwaltungsakts kann kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Interesse des Antragstellers, durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug verschont zu bleiben. Denn die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend ist die Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2016, mit der dem Antragsteller die gewerbliche Nutzung der auf dem Grundstück N. aufstehenden Lagerhalle sowie der Freibereiche untersagt worden ist, durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im Ortstermin der Kammer vom 2016 unanfechtbar geworden, nachdem die Antragsgegnerin sich zur Duldung einer gewissen Nutzung bis zum 31. März 2017 verpflichtet hatte. Auf die vorgenannte Grundverfügung vom 5. Juli 2016 bezieht sich, wie aus dem Verfügungstenor unzweifelhaft hervorgeht, die nunmehr erfolgte Zwangsgeldfestsetzung. Dass in der Begründung des Festsetzungsbescheides an einer Stelle die frühere, wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung von der Antragsgegnerin aufgehobene Verfügung vom 30. Juni 2016 in Bezug genommen wird, beruht erkennbar auf einem Schreibversehen und führt entgegen der Antragsbegründung nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird. Dies ist hier der Fall. Die im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins vom 23. August 2016 vereinbarte Duldungsfrist war im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung abgelaufen, ohne dass die Nutzung des Grundstücks eingestellt worden ist. Dass die G. . I. H. auch nach dem 31. März 2017 auf dem Grundstück tätig war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch in der Antragsbegründung zugestanden. Auch die von der Antragsgegnerin angenommene Nutzung des Grundstücks durch die G. . W. T. wird von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Die Nutzung durch die G. . I. H. , deren Alleingesellschafter der Antragsteller ist, und durch die G. . W. T. ist als Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2016 zu werten. Dass diese Verfügung auch die Nutzung durch einen Dritten erfasst, geht zwar nicht ohne weiteres aus dem Tenor hervor, es zeigt sich aber bei verständiger Auslegung der Ordnungsverfügung aus Sicht ihres Adressaten. Schon eingangs der Bescheidbegründung nennt die Antragsgegnerin nämlich als Anlass der Ordnungsverfügung die Feststellung, dass der Antragsteller sein Grundstück gewerblich nutze „bzw. Dritten zur Nutzung überlassen“ habe. Im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Antragstellers als „Zustandsstörer“ heißt es sodann, allein durch die Inanspruchnahme des Antragstellers könne der baurechtswidrige Zustand effektiv beseitigt werden; als Eigentümer könne er die weitere Nutzung „durch Einflussnahme auf etwaige schuldrechtlich Berechtigte bestimmen“. In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung schließlich auch im Ortstermin der Kammer vom 23. August 2016 klargestellt, indem sie erklärt hat, sie werde jede über die verabredete Duldung hinausgehende Tätigkeit „durch die Firma I. oder einen anderen Nutzer“ als Verstoß gegen die Ordnungsverfügung betrachten. Ob es zulässig und ermessensfehlerfrei war, die Nutzungsuntersagung insoweit an den Eigentümer zu richten, bedarf vorliegend keiner Erörterung, da die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist. Der Zwangsgeldfestsetzung stand auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Die Vollstreckung einer Ordnungsverfügung ist allerdings regelmäßig unzulässig, wenn der Umsetzung der Verfügung Rechte Dritte entgegenstehen; in Betracht kommen insoweit auch schuldrechtliche Positionen. Vorliegend könnten der Umsetzung der Nutzungsuntersagung vertragliche Beziehungen des Antragstellers zu Dritten entgegenstehen, welche diese zur Nutzung des Grundstücks berechtigen. Die Antragsgegnerin hätte dann vor der Vollstreckung eine Duldungsverfügung gegen die betreffenden Dritten erlassen müssen, um das Vollstreckungshindernis auszuräumen. Der Antragsteller hat sich jedoch auf ein derartiges Vollstreckungshindernis nicht berufen und es liegt nach Lage der Dinge offenbar auch nicht vor. Dies gilt zunächst für die festgestellte Tätigkeit der G. . W. T. auf dem Grundstück. Insoweit ist in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von einem Miet- oder Pachtvertrag niemals die Rede gewesen. Hinsichtlich der G. . I. H. ist festzustellen, dass der Antragsteller offenbar ihr Alleingesellschafter ist. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob schuldrechtliche Nutzungsrechte dieses Unternehmens überhaupt ein Vollstreckungshindernis bedeuten würden; die Antwort mag von der Ausgestaltung der Einwirkungsmöglichkeiten des Antragstellers auf das operative Geschäft der Gesellschaft abhängen. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Denn der Antragsteller hat in dem Verfahren 6 L /16 seinen „Geschäftsraummietvertrag“ mit der G. . I. H. vorgelegt und betont, dass lediglich die Lagerhalle und die Büroräume vermietet seien; ein Mietverhältnis über die restlichen Grundflächen bestehe hingegen nicht (Schriftsatz an das Gericht vom 22. Juli 2016, S. 2). Demnach konnte der Antragsteller jedenfalls die Nutzung der Freiflächen durch die G. . I. H. , die aufgrund der im Bescheid angesprochenen Anwohnerbeschwerden deutlich im Vordergrund des ordnungsbehördlichen Verfahrens stand und steht, unterbinden und kann seine Untätigkeit nicht mit einem schuldrechtlichen Anspruch der G. . I. H. rechtfertigen. Ermessensfehler bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind nicht ersichtlich. Einer Darstellung der Ermessenserwägungen im Bescheid bedarf es bei der Zwangsgeldfestsetzung im Regelfall nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010- 15 B 1766/09 -, juris. Die Festsetzung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht rechtsmissbräuchlich. Nach dem Bauordnungsrecht darf eine genehmigungspflichtige Nutzung erst aufgenommen werden, wenn die erforderliche Baugenehmigung durch die Behörde erteilt worden ist. Die vorliegend in Rede stehende Nutzung wird demgegenüber bereits mindestens seit Herbst 2015 ausgeübt und ist – ebenso wie die vorangegangene Nutzung der ebenfalls dem Antragsteller gehörenden G. . z-t U. S. H. – durch keinerlei Baugenehmigung gedeckt. Der auf die formelle Rechtswidrigkeit gestützte Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung mit dem Ziel, die Ordnungsfunktion des Baurechts zu wahren, drängte sich insoweit erkennbar auf. Indem sie sich im August 2016 auf eine Duldung bis zum 31. März 2017 eingelassen und auch nach diesem Datum noch weitere rund sechs Monate abgewartet hat, bevor sie das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt hat, ist die Antragsgegnerin dem Antragsteller in erheblichem Maße entgegengekommen. Ein Rechtsmissbrauch wäre unter diesen Umständen allenfalls dann zu erwägen, wenn die Antragsgegnerin die in Rede stehende Nutzung für genehmigungsfähig hielte. Dies ist aber ausweislich des Anhörungsschreibens vom 17. August 2017 nicht der Fall. Ob der von dem Antragsteller gestellte Bauantrag aufgrund der im Frühjahr 2017 nachgereichten Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte beschieden werden können und ob die Antragsgegnerin diesen Bauantrag unangemessen zögerlich behandelt hat, bedarf nach alledem vorliegend keiner Prüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zugrunde gelegt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens entsprechend der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 1.5) auf ein Viertel reduziert.