Der Bauvorbescheid vom 23. Mai 2016 wird aufgehoben, soweit er sich auf Garagen und Stellplätze einschließlich ihrer Zufahrt bezieht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Bauvorbescheid vom 23. Mai 2016 wird aufgehoben, soweit er sich auf Garagen und Stellplätze einschließlich ihrer Zufahrt bezieht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M. C.------straße 31c (Gemarkung M1. , G. 6, G1. 353) in V. . Das Grundstück ist mit einem Reihenendhaus nebst Garage bebaut. Der rückwärtige, nach Südosten ausgerichtete Garten hat eine Tiefe von etwa 10 bis 13 Metern. Der Beigeladene ist Eigentümer des rückwärtig angrenzenden Flurstücks 657. Dieses Grundstück ist bislang unbebaut und mit Bäumen und Gebüsch bestanden. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Südlich an das Grundstück des Beigeladenen grenzen ein Wirtschaftsweg und sodann, abgeschirmt durch eine Lärmschutzwand, die Eisenbahnstrecke V. -T. an, die südwestlich der streitgegenständlichen Grundstücke über einen Haltepunkt („M1. “) verfügt. Weitere Einzelheiten sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen: Am 3. September 2015 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten sowie fünf Garagen auf dem G1. 657. Der geplante, 22,5 m lange und 13,25 m breite Baukörper soll von der M. C.------straße aus betrachtet bis zu einer Tiefe von etwa 30 m reichen. Zu der Reihenhauszeile M. C.------straße 31 bis 31c wahrt das Gebäude, das über zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss verfügen soll, einen Abstand von 5,60 m. In dem Bereich östlich des Wohnhauses sollen drei Stellplätze und – unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze – fünf Garagen errichtet werden. Die Garagen und Stellplätze sollen über eine Zufahrt angefahren werden, die im Abstand von 1,60 m und mit einer Länge von rund 45 m an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang verläuft. In der nordöstlichen Grundstücksecke soll über eine „Durchfahrt“ auch das G1. 643 an diese Zufahrt angebunden werden. Unter dem 23. Mai 2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen einen entsprechenden positiven Bauvorbescheid. Dieser wurde auch den Eigentümern der Reihenhauszeile M. C.------straße 31 bis 31c mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Am 17. Juni 2016 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Das Bauvorhaben füge sich nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein und das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt. Denn sie würden in ihrer Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Der Nachbar wäre wesentlich präsenter, die Lebensäußerungen der Hausbewohner wirkten stärker ein, wechselseitige Einblicke wären ohne weiteres möglich, die Sonneneinstrahlung und die Lichtzufuhr wären beeinträchtigt. Die Zufahrt entlang ihrer Grundstücksgrenze sei vor dem Hintergrund des Ruhebedürfnisses in diesem bislang von Verkehr weitgehend unbelasteten Bereich rücksichtslos. Die Reduzierung des Lärms der Bahnstrecke durch technische und bauliche Maßnahmen der Deutsche Bahn AG würde entwertet. Das Bauvorhaben verstoße insoweit auch gegen § 51 Abs. 7 der Landesbauordnung. Die Kläger beantragen, den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (acht Wohneinheiten) mit fünf Garagen auf dem Grundstück M. C.------straße , Gemarkung M1. , G. 6, G1. 657, in V. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das Vorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein. Insbesondere orientiere sich die Bautiefe in vertretbarer Weise an den Gebäuden M. C.------straße 25 und 27. Die Reihenhauszeile Nr. 31 bis 31c überschreite diese Tiefe bereits um 4,50 m. Die gebotene Sonneneinstrahlung und die Lichtzufuhr würden durch die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen im Baugenehmigungsverfahren gesichert. Der Abstand zwischen dem geplanten Mehrfamilienhaus und dem Wohnhaus der Kläger sei ausreichend, um übermäßige Einblickmöglichkeiten und bodenrechtliche Spannungen zu verhindern. Die mit der Zufahrt verbundenen Einwirkungen ließen sich durch eine Gabionenwand weiter verringern, die zu errichten der Beigeladene sich inzwischen bereit erklärt habe. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält die Einwände der Kläger für unbegründet und gibt zu bedenken, dass die geplante Zufahrt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze für die Kläger auch mit Vorteilen verbunden sei; sie könnten ihre Gärten über die Zufahrt auch mit Schubkarren oder Anhängern erreichen und hätten einen rückwärtigen Flucht- und Rettungsweg. Er halte die mit der Zufahrt verbundenen Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger auch nicht für unzumutbar. Zu berücksichtigen sei, dass durch die Eisenbahnstrecke und die Straße bereits eine erhebliche Vorbelastung des Bereichs bestehe. Außerdem werde das Grundstück der Kläger durch das geplante Mehrfamilienhaus gegen den Lärm der Eisenbahnstrecke abgeschirmt. Die Kammer hat am 22. Mai 2017 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 23. Mai 2016 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen den einem Dritten erteilten planungsrechtlichen Bauvorbescheid vorgehen, wenn dieser gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist der angefochtene Bauvorbescheid teilweise zu beanstanden. 1. Keinen Bedenken unterliegt der angefochtene Bauvorbescheid, soweit in ihm die planungsrechtliche Zulässigkeit des Mehrfamilienhauses selbst festgestellt wird. Das geplante Wohnhaus verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 34 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass das Grundstück der Kläger durch das geplante Wohnhaus unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet in diesem Zusammenhang das Abstandflächenrecht des § 6 Bauordnung (BauO) NRW, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Die Regelungen des § 6 BauO NRW erfordern vorliegend einen Abstand der nördlichen Außenwand des Gesamtbaukörpers zur Grenze von (5,60 m x 0,8 =) 4,48 m und einen Abstand der nördlichen Außenwand des Staffelgeschosses zur Grenze von (8,15 m x 0,8 =) 6,52 m. Nach dem grüngestempelten Lageplan sollen die Abstände der vorgenannten Wände zur Grenze 5,60 m und 7,10 m betragen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die rechte der beiden einschlägigen – sich widersprechenden – Maßketten zugrunde zu legen ist und die einzelnen Maße 1,60 m/3,00 m/1,00 m/1,50 m betragen. Die Vorgaben des Abstandflächenrechts sind damit deutlich eingehalten. Dies gibt auch bei der Betrachtung der bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmeproblematik einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebotes herbeigeführt werden kann und – insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 – stets eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, DVBl. 2017, 1375. Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Kläger hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, und vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, Beschlüsse vom 30. August 2012 - 2 A 983/12 -, juris, und vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Gebäude der Reihenhauszeile M. C.------straße 31 bis 31c sind zwar etwas niedriger als das geplante Mehrfamilienhaus und dieses mag durch sein Staffelgeschoss und die geringe Dachneigung wuchtiger anmuten. Die Unterschiede in den Dimensionen sind aber nicht von einem solchen Ausmaß, dass die Reihenhausgrundstücke wie eine beherrschte Fläche ohne eigene Charakteristik zu wirken drohen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass das geplante Mehrfamilienhaus dem Wohnhaus der Kläger und insbesondere seinem rückwärtigen Garten in gewissem Umfang Lichtzufuhr und Sonneneinstrahlung nimmt. Dies geschieht aber nicht in einem Maße, das zur Rücksichtslosigkeit im bauplanungsrechtlichen Sinne führt. In einem bebauten Gebiet müssen Nachbarn es grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht – insbesondere das Abstandflächenrecht – vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks sowie zu Einblickmöglichkeiten, gegebenenfalls auch in Wohnräume, kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 - und vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris. Dass die Kläger bislang den Ausblick auf eine begrünte Freifläche genießen konnten, ist ein Lagevorteil, dessen Fortbestand rechtlich nicht geschützt ist. Sonstige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht erkennbar. 2. Gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen aber die von dem angefochtenen Bauvorbescheid erfassten Garagen und Stellplätze mit ihrer an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang verlaufenden Zufahrt. Die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes entsprechen insoweit denen des (hier nicht zu prüfenden) § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind Stellplätze und Garagen so anzuordnen und auszuführen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in Rede stehenden Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BauR 2007, 89, und Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, DVBl. 2017, 1375, mit weiteren Nachweisen; zum Verhältnis zwischen § 51 Abs. 7 und dem Rücksichtnahmegebot etwa Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris. Vorliegend sollen die Stellplätze und Garagen nicht straßennah, sondern im rückwärtigen Bereich des Grundstücks angeordnet werden. Infolge dieser Anordnung ist in der Nähe des Wohnhauses und des Gartens der Kläger mit dem entsprechenden Rangierverkehr zu rechnen. Vor allem aber soll die Zufahrt zu den Garagen und Stellplätzen auf einer erheblichen Länge unmittelbar und unabgeschirmt an den Gärten und damit am Ruhebereich der nördlich angrenzenden Nachbargrundstücke entlang führen. Bei immerhin acht Wohneinheiten und der damit erfahrungsgemäß verbundenen Anzahl an Kraftfahrzeugbewegungen ist eine beachtliche Immissionsbelastung zu erwarten. Die Immissionen wirken im Falle der Kläger auch deshalb belästigend, weil ihr Garten nur über eine begrenzte Tiefe verfügt. Dies ist als den Nachbargrundstücken anhaftender Nachteil zwar nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig. Andererseits kann aber nicht ausgeblendet werden, dass die Kläger in ihrem Ruhebereich kaum die Möglichkeit haben, sich den Geräusch- und Abgasbelastungen zu entziehen. Zutreffend weist der Beigeladene darauf hin, dass es sich nicht um einen bislang von Immissionen völlig freien Bereich handelt, sondern eine gewisse Vorbelastung besteht. Diese wird einerseits durch die M. C.------straße , die in einem Abstand von rund 30 m rechtwinklig zu dem Garten der Kläger verläuft, und andererseits durch die in einem Abstand von etwa 30 bis 40 m parallel zu der rückwärtigen Grenze des Grundstücks verlaufende Eisenbahnstrecke bewirkt. Allerdings handelt es sich nach den Feststellungen im Ortstermin bei der M. C.------straße um eine nur mäßig befahrene Verbindung und die Eisenbahnstrecke ist durch eine hohe und effektive Lärmschutzwand stark abgeschirmt, so dass der Gartenbereich der Kläger bislang durchaus als ruhig einzuschätzen ist. Angesichts der insgesamt im Bereich der Grenze der Zumutbarkeit liegenden Situation hält die Kammer letztlich den Umstand für ausschlaggebend, dass die dem Bauvorbescheid zugrunde liegende Variante nicht die einzige Möglichkeit darstellt, ein entsprechendes Mehrfamilienhaus auf dem Baugrundstück zu verwirklichen. Zwar ist der Beigeladene offenbar durch Vorgaben der Deutsche Bahn AG daran gehindert, die Einfahrt auf das Grundstück an anderer Stelle zu positionieren. Dies bedeutet aber nicht, dass die Zuwegung zu den Garagen und Stellplätzen nicht auch auf der Südseite um das Gebäude herumgeführt werden könnte. Vor allem aber könnten nach Einschätzung der Kammer das Wohnhaus nach Osten verschoben und die Stellplätze im Gegenzug ganz oder teilweise westlich des Gebäudes angeordnet werden, wie es auch die inzwischen von dem Beigeladenen skizzierte Alternativ-Variante vorsieht. Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeiten, mit denen die Belästigung der Kläger reduziert werden könnte, hält die Kammer die dem Vorbescheid zugrunde liegende Variante den Klägern gegenüber für unzumutbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO seinerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW, dem zufolge bei der Anfechtung einer Baugenehmigung je nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Nachbarn ein Streitwert zwischen 1.500,00 € und 15.000,00 € festzusetzen ist.