Leitsatz: Die weibliche Genitalverstümmelung ist als politische bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen. Das Gericht hat das Vorbringen einer drohenden weiblichen Genitalverstümmelung im Herkunftsstaat stets im Einzelfall zu würdigen und daraufhin zu überprüfen, ob auf Grundlage der einschlägigen, aktuellen Erkenntnismittel von einem entsprechenden Verfolgunggsschicksal auszugehen ist oder ob eine weibliche Genitalverstümmelung nach Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret droht (im vorliegenden Einzelfall verneint). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... aus Lünen wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt aus Lünen wird abgelehnt. Gründe: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen des angefochtenen Bescheides, auf den Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung wegen des aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind deshalb nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde. Vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 –1 BvR 274/12 –, NJW 2013, 1727 = juris Rn. 10 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 – 16 E 648/15 –, juris Rn. 10. Nach diesen Maßstäben kommt der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Bei verständiger Würdigung ist das Klagebegehren gemäß Schriftsatz vom 10. Mai 2017 dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (GG) anzuerkennen und ihnen subsidiären Schutz zu gewähren. Die weiteren, schriftsätzlich gestellten Verpflichtungsbegehren gehen, da im Bescheid vom 28. April 2017 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde und eine Abschiebungsandrohung bzw. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht angeordnet wurde, wären im vorliegenden Einzelfall mangels Klagebefugnis offensichtlich unzulässig. Mangels weiterer Anhaltspunkte, insbesondere mangels einer sich zu diesen Anträgen verhaltenden Begründung ist zu Gunsten der Kläger davon auszugehen, dass keine unzulässigen Anträge gestellt werden sollen. Die so verstandene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017 ist im streitigen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (GG). Es ist ihnen auch nicht der Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsyVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – M 12 K 14.30579 – juris, Rn. 23. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Begehren der Kläger keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Kläger sind Angehörige der Volksgruppe der Hausa. Die geborene Klägerin zu 1., Mutter der Kläger zu 2.-4. hat in der Anhörung vom 4. November 2016 vorgetragen, sie sei gegenwärtig schwanger. In Nigeria sei es so, Mädchen im heiratsfähigen Alter sofort zu vergeben. Vor der Ehe sei es Tradition diese Menschen zu beschneiden. Sie habe flüchten müssen, dies sei 1998 gewesen. Ihre Schwester sei im Jahr 2008 im Alter von wohl 21 Jahren beschnitten worden und 2013 an den Folgen der Beschneidung verstorben. Die Klägerin zu 1. habe ihre Schwester, zu der sie als einziges Familienmitglied telefonischen Kontakt gehalten habe, im Jahr 2009 besucht. Ihr Wohnort sei sicher gewesen. Die Schwester habe gesagt, sie könne kommen. Die Klägerin zu 1. habe das Risiko auf sich genommen und sei nach Nigeria gereist. Nach einer Woche sei sie wieder zurück nach Italien, in ihr damaliges Aufenthaltsland, zurückgereist. Mit etwa 19 oder 20 Jahren sei von der Klägerin zu 1. von ihrer Mutter und von ihrem Vater verlangt worden, sie solle beschnitten werden. Der Vater sei mittlerweile verstorben, die Mutter lebe noch. Sie selbst befürchte weiterhin, beschnitten zu werden, selbst wenn sie nunmehr drei Kinder habe. Dies sei Tradition und Pflicht. Auch wenn sie in Nigeria gerade dabei wäre, ihr Kind zu gebären, würden sie sie trotzdem während der Geburt beschneiden. Die weibliche Genitalverstümmelung ist als politische bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen. So VG Aachen, Urteil vom 16. September 2014 – 2 K 2262/13.A – juris, Rn. 30 ff., mit umfassenden Nachweisen; a.A. VG Münster, Urteil vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A – juris, Rn. 14 f., ebenfalls mit umfassenden Nachweisen. Das Gericht geht nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen in Nigeria nach wie vor verbreitet ist. So geht aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016 hervor, realistisch dürfe eine Zahl von etwa 50 % sein. Dabei gebe es allerdings erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten werde auch heute noch die große Mehrzahl von Mädchen Opfer einer Genitalverstümmelung, in weiten Teilen Nordnigerias sei der Anteil dagegen erheblich geringer. Genitalverstümmelungen seien generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in Städten. Laut Terre des Femmes betrug der Anteil der betroffenen Mädchen und Frauen im Nordosten des Landes 4 %, im Südwesten 48 %. UNICEF geht in einer Studie von Juli 2013 von einem landesweiten Anteil von 27 % beschnittener Mädchen und Frauen aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und Abschiebung relevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2016), vom 21. November 2016, S. 15; Terre des Femmes - Menschenrechte für die Frau e. V., Genitalverstümmelung in Afrika, Nigeria, Stand September 2016, abrufbar unter: https://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/weibliche-genitalverstuemmelung2/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1462-nigeria; Unicef, Female Genital Mutilation/Cutting: A statistical overview and exploration of the dynamics of change, 22. Juli 2013, S. 174, abrufbar unter: https://www.unicef.org/publications/index_69875.html. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Ethnie. Aus den Volksgruppen der Hausa und Fulani haben weniger als 20 % der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren eine Genitalverstümmelung erlitten, wobei 92 % dieser Frauen die Beschneidung vor Erreichen des fünften Lebensjahres durchlaufen haben. Vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), Februar 2017, Rn. 2.3.5. und 7.3.2; EASO Country of Origin Information Report, Juni 2017, Rn. 4.2.2. Die Entscheidung über die Beschneidung eines Mädchens trifft regelmäßig der Vater mit Unterstützung der Mutter. EASO Country of Origin Information Report, Juni 2017, Rn. 4.2.9. Der Erfolg eines entsprechenden Vorbringens setzt jedoch die im Einzelfall glaubhafte Darlegung eines Verfolgungsschicksals oder eines drohenden Schadens voraus. Das Gericht hat das Vorbringen stets im Einzelfall zu würdigen und daraufhin zu überprüfen, ob auf Grundlage der einschlägigen, aktuellen Erkenntnismittel davon auszugehen ist, dass im Einzelfall der jeweiligen Klägerin ein Verfolgungsschicksal wegen drohender weiblicher Genitalverstümmelung besteht oder eine solche nach Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret droht. Demgegenüber entfällt die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nach den dargelegten Maßstäben, wenn sich im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft eine Beweiserhebung nicht aufdrängt, insbesondere weil das tatsächliche Vorbringen unsubstantiiert oder sonst nicht ersichtlich ist, dass die Tatbestände der §§ 3 ff. AsylG im Einzelfall erfüllt sind. Hier sprechen stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG dagegen, dass das vorgetragene Verfolgungsschicksal oder ein Schaden noch droht, ohne dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängt. Es fehlt bei einer 45jährigen Frau aus der Volksgruppe der Hausa, die drei Kinder geboren hat und nach ihrem Vortrag Ende des Jahres 2016 zuletzt schwanger war, an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass ihr nach einer Rückkehr nach Nigeria das als Grund der Flucht in den 1990er-Jahren angegebenen Schicksal der Beschneidung noch akut droht. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags, dass bei der Klägerin zu 1. im Hinblick auf eine anstehende Heirat die Beschneidung im Erwachsenenalter durchgeführt werden sollte und die Schwester der Klägerin zu 1. nach deren Vortrag dieses Schicksal ebenfalls nicht als Kind, sondern im frühen Erwachsenenalter, nämlich mit etwa 21 Jahren, erlitten habe, ist im Fall der Klägerin nicht ersichtlich, weshalb diese Bedrohung nunmehr – nach der Geburt dreier bzw. vier Kinder und 25 Jahre später – im Alter von 45 Jahren noch fortbestehen sollte. Nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. war das Beschneidungsalter in ihrer eigenen Familie das frühe Erwachsenenalter. Traditionelle Gründe der Beschneidung, die im jugendlichen oder jungen Erwachsenenalter eine Rolle spielen mögen, insbesondere die Vorbereitung auf Familiengründung und Heirat, vgl. Home Office, a.a.O., 5.1.1. und 9.1.2, dürften im vorliegenden Fall schon wegen des vorgerückten Alters der Klägerin zu 1. endgültig entfallen sein. Zudem ist der Vater der Klägerin zu 1. bereits verstorben, der Kontakt zur Mutter ist nach Angaben der Klägerin zu 1. längst abgebrochen. Die Klägerin zu 1. hat diesen, gegen einen drohenden Schaden sprechenden Umständen im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt keinen substantiierten Vortrag entgegengesetzt. Der bloße Hinweis auf „Tradition und Pflicht“ substantiiert vor dem aufgezeigten tatsächlichen Hintergrund nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsbeschneidung. Zudem erscheint es in keiner Weise greifbar, wer eine Beschneidung gegen den Willen der Klägerin zu 1. anordnen und durchführen würde. Für die Kläger zu 2.-4. sind für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a GG kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Anerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG kommt aus den Gründen des angegriffenen Bescheides (dort Seiten 4-5), auf die in dieser Hinsicht verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG), nicht in Betracht. R