Beschluss
7 L 3234/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:1115.7L3234.17.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 11410/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2016 (in der berichtigten Fassung gleichen Datums, vgl. Blatt 44 ff. der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners) wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am 6. Januar 2017 gegen 16:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 1. Februar 2017 festgestellte THC-Wert von 5,5 ng/ml (= µg/l) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑ juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision zugelassen). Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum aus. Offen bleiben kann, ob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, wie im nunmehr aufgehobenen Bescheid vom 6. Oktober 2017 ausgeführt wurde, tatsächlich telefonisch gegenüber dem Antragsgegner eingeräumt hatte, der Antragsteller habe zwei Tage vor der Polizeikontrolle, mithin am 4. Januar 2017, Cannabis konsumiert, so dass möglicherweise ein zweiter Konsumakt anzunehmen wäre. Jedenfalls geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich bei dem aktenkundigen Cannabiskonsum am 6. Januar 2017 um einen Fall des Erstkonsums handelt. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris und Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Antragstellers nicht gerecht. Zwar hat er in der Antragsbegründung nunmehr als nähere Umstände des Konsums angegeben, er habe sich bei einem Besuch seines ehemaligen Arbeitskollegen aus dem Hochgefühl wegen der Aussicht auf eine neue Beschäftigung von diesem überreden lassen, mit ihm einen Joint zu rauchen. Von diesen Umständen hat er etwa im strafgerichtlichen Verfahren nicht berichtet, sondern ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 46 der Verwaltungsvorgänge) lediglich angeben: „Ich habe bei dem Kollegen Cannabis zu mir genommen. Ich habe mir einen Joint geraucht.“ Auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat er zu einem Erstkonsum nichts Konkretes vorgetragen. Zu den ihm im mittlerweile aufgehobenen Bescheid vom 6. Oktober 2017 vorgeworfenen zwei Konsumakten hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 erwidert, ihm sei lediglich für den 6. Januar 2017 der Konsum von Cannabis „nachgewiesen worden“. Im Verwaltungsverfahren hat er einen Erstkonsum weder ausdrücklich behauptet, noch Einzelheiten zu den Umständen dargelegt. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hatte er zudem ausweislich des Protokolls und Antrags zur Feststellung von Drogen im Blut (Bl. 12-R der Verwaltungsvorgänge des Antragstellers) angegeben, im Laufe der letzten Stunden „1-2 Joints“ konsumiert zu haben. Die daraus ersichtliche Ungenauigkeit über die an diesem Tag konsumierte Menge spricht bereits gegen die Singularität dieses Vorgangs. Es ist vielmehr bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass bei einem ‑ nunmehr geltend gemachten ‑ erstmaligen und einmaligen Konsum der Betroffene noch genau weiß, ob er einen oder zwei Joints konsumiert hat. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Zwar macht er geltend, er habe nach dem 6. Januar 2017 kein Cannabis mehr konsumiert und sei bemüht, Abstinenznachweise beizubringen. Hierzu hat er mit Schriftsatz vom 13. November 2017 einen Vertrag zum Beleg der Abstinenz mit der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG vorgelegt. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Cannabis kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung jedoch erst nach Beendigung des Konsums und einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit positivem Ergebnis in Betracht. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahr-erlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris. Von einer Verdopplung des Streitwerts wie in Klageverfahren, die die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betreffen, wenn die berufliche Nutzung ‑ wie bei einem Berufskraftfahrer der Fall ‑ gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht, st. Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 -, juris, Rn. 8 und vom 22. Oktober 2015 ‑ 16 E 415/15 ‑ hat die Kammer abgesehen. Sie geht nicht davon aus, dass der Antragsteller Berufskraftfahrer ist. Dafür, dass sich die Aussicht auf eine ‑ zudem geringfügige ‑ Beschäftigung als LKW-Fahrer in den Niederlanden mittlerweile konkretisiert hat, hat der Antragsteller nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.