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Gerichtsbescheid

6 K 7577/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1115.6K7577.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entschädigung für in der ehemaligen DDR erlittene politische Verfolgung. Der im 00.00.0000 geborene Ehemann der Klägerin war im 00.00.0000 durch ein Bezirksgericht der DDR wegen „Spionage und Nachrichtenübermittlung“ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und von 00.00.0000 bis 00.00.0000 im Zuchthaus in C. inhaftiert gewesen. Danach hatte er in die Bundesrepublik übersiedeln können. Mit Datum vom 00.00.0000 war ihm durch das Vertriebenenamt der Beklagten eine Bescheinigung über erlittenen politischen Gewahrsam nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden. In der Folgezeit waren ihm entsprechende Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz gewährt worden. Durch Beschluss des Landgerichts I. vom 00.00.0000 (000-RH-000/00) wurde der Kläger hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahre 1961 förmlich rehabilitiert. Anschließend beantragte er die Gewährung der Kapitalentschädigung nach den §§ 16, 17 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG). Mit Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 wurde eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3.270,- DM festgesetzt. Nach Lage der Akten wurde diese Kapitalentschädigung anschließend auch an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt: Der Verwaltungsvorgang enthält die Verfügung der „Mittelanforderung“ bei dem Regierungspräsidenten (Bl. 7), eine Durchschrift der entsprechenden Auszahlungsanordnung an die Stadtsparkasse (Bl. 11) und diesbezügliche Prüfvermerke (Bl. 11 und 14). Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung an den verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht erfolgt ist, sind nicht vorhanden. Von Oktober 2007 bis zu seinem Ableben im 00.00.00 wurde dem Ehemann der Klägerin dann monatlich die sog. „Opferpension“ nach § 17a StrRehaG gewährt. Die Rückforderung von nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin weitergezahlten Monatsbeträgen war Gegenstand des durch Prozessvergleich vom 5. Juli 2016 erledigten Klageverfahrens 6 K 3432/15. Im Mai 2015 wandte die Klägerin sich an die Beklagte und beantragte die Aus- und Nachzahlung von Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG für ihren verstorbenen Ehemann. Am 00.00.0000 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 setzte die Beklagte die Nachzahlung der Kapitalentschädigung auf 7.822,89 € fest. Zur Begründung führte die Behörde aus, der nachzuzahlende Betrag belaufe sich auf 153,39 € pro Monat. Da der Kläger eine Haftdauer von 51 Monaten erlitten habe, ergebe sich die vorgenannte Summe. Die Klägerin hält an ihrer Klage fest und meint, der inzwischen festgesetzte und ausgezahlte Betrag entsprechende in etwa der Hälfte dessen, was sie beanspruchen könne. Die im Jahre 1994 festgesetzte Kapitalentschädigung sei nämlich niemals an ihren Mann ausgezahlt worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, die nachzuzahlende Kapitalentschädigung auf insgesamt 15.645,78 € festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Ansprüche der Klägerin seien mit dem festgesetzten Betrag erfüllt, da die Entschädigung sich vorliegend nach § 17 Abs. 5 StrRehaG richte. Die Kammer hat am 00.00.0000 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Sache ist dort schließlich vertagt worden, um der Klägerin Gelegenheit zur Vorlage weiterer Unterlagen zu geben. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Kapitalentschädigungs-Nachzahlung. Gemäß § 16 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 17 StrRehaG begründet die Rehabilitierung unter anderem einen Anspruch auf „soziale Ausgleichsleistungen“ in Form einer Kapitalentschädigung. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ist eine Kapitalentschädigung bereits mit Bescheid vom 26. Januar 1994 bewilligt und anschließend auch ausgezahlt worden. Dies wird durch den Akteninhalt hinreichend belegt. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, eine entsprechende Zahlung an seinen Vater sei im Jahre 1994 nicht erfolgt, hätte angesichts der eindeutigen Hinweise in der Akte – Mittelanforderung, Auszahlungsanordnung, Prüfvermerke – der Untermauerung durch entsprechende Belege, etwa die Kontounterlagen des Jahres 1994 oder eine entsprechende Auskunft des kontoführenden Geldinstituts bedurft. Derartige Belege hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht vorgelegt, obwohl das Gericht ihm durch Vertagung die Möglichkeit dazu gegeben hat. Nach dem zum 1. Januar 2000 anlässlich der Erhöhung der Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 StrRehaG eingeführten § 17 Abs. 5 StrRehaG steht Rehabilitierten, denen bereits eine Kapitalentschädigung gewährt worden ist, ein Anspruch auf Nachzahlung zu. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass die Voraussetzungen für eine solche Nachzahlung – einschließlich der Vererbbarkeit des Anspruchs – gegeben sind. Die Höhe der Nachzahlung beträgt 153,39 € für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Die Nachzahlung beläuft sich demnach auf (51 Monate x 153,39 € =) 7.822,89 € und ist von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 21. Februar 2017 korrekt festgesetzt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 14 StrRehaG, der auch im Verfahren nach § 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG Anwendung findet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 14 E 91/98 -, gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.