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Beschluss

9 K 1896/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1114.9K1896.17.00
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Leitsätze

Zur Auslegung einer schriftsätzlichen Erklärung als isolierter Prozesskostenhilfeantrag.

Eine Amtshandlung erfolgt auf Veranlassung und im Interesse eines Dritten auch und gerade dann, wenn sich der Veranlassende zwar nicht mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Zustand wehren kann, dessen Überprüfung und gegebenenfalls Veränderung für ihn aber objektiv nützlich, also sachlich in irgendeiner Weise vorteilhaft ist.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer schriftsätzlichen Erklärung als isolierter Prozesskostenhilfeantrag. Eine Amtshandlung erfolgt auf Veranlassung und im Interesse eines Dritten auch und gerade dann, wenn sich der Veranlassende zwar nicht mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Zustand wehren kann, dessen Überprüfung und gegebenenfalls Veränderung für ihn aber objektiv nützlich, also sachlich in irgendeiner Weise vorteilhaft ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die schriftsätzliche Erklärung des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers, er erhebe Klage und beantrage den Gebührenbescheid vom 24. Januar 2017 der Antragsgegnerin aufzuheben, wobei diese Klage unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehe, ist bei verständiger Würdigung des Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) als isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe auszulegen. Eine Klage, die unter der ausdrücklichen Bedingung erhoben wird, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist unzulässig. BayVGH, Beschluss vom 18. November 2014 – 10 C 14.2284 –, Rn. 13, juris, m.w.N. Es ist vorliegend jedoch bei verständiger und rechtsschutzfreundlicher Würdigung des Rechtsschutzbegehrens (noch) nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller eine bedingte und damit unzulässige Klage erheben wollte. Hierfür mag zwar der Wortlaut der Eingabe des Antragstellers sprechen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller anwaltlich nicht vertreten ist. Gewollt ist ersichtlich die positive Bescheidung des Prozesskostenhilfeersuchens. Erst danach soll die Klage erhoben sein. Der zulässige Weg, dieses Ziel zu erreichen, ist nach einer Bescheidung des Prozesskostenhilfebegehrens die dann ausdrückliche Erhebung einer Klage, gegebenenfalls unter Wiedereinsetzung in die Klagefrist gemäß § 60 VwGO. Vor Anhängigkeit der Klage ist demnach ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag in Verbindung mit dem Entwurf einer Klageschrift anzunehmen. Der so verstandene isolierte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Klage entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung wegen des aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind deshalb nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde. Vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 –1 BvR 274/12 –, NJW 2013, 1727 = juris Rn. 10 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 – 16 E 648/15 –, juris Rn. 10. Nach diesen Maßstäben kommt der angekündigten Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Der angegriffene Gebührenbescheid wird sich – ohne dass es der Klärung schwieriger, bislang ungeklärter Rechts- und Tatsachenfragen bedarf – voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – GebG NRW – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung – AVerwGebO NRW – und Ziffer 2.8.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Eine etwaig im Hinblick auf den Gebührenbescheid unterbliebene Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) wurde bereits gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Ein Anhörungsmangel ist danach unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Insbesondere eine unterbliebene Anhörung darf nur bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. In Übereinstimmung mit den Maßstäben der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, Rn. 7, juris, wonach die Anhörung auch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens durch einen Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann, sofern die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen, wurde eine etwaig unterbliebene Anhörung hier nachgeholt. Der Antragsteller hat mit dem von ihm gestellten Prozesskostenhilfegesuch seine Rechtsansicht dargelegt und mit Argumenten versehen. Mit diesen Argumenten hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag unter dem 22. Juni 2017 eingehend auseinandergesetzt und vor dem Hintergrund des Vorbringens des Antragstellers verdeutlicht, weshalb aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für den Erlass eines Gebührenbescheides gegeben waren und sie ihr Ermessen entsprechend ausgeübt hat. Die Erwiderung der Antragsgegnerin legt keine Gründe dar, warum danach gleichwohl eine Heilung des Anhörungsmangels ausscheidet. Insbesondere werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich ergeben könnte, dass es an einer neuen, unvoreingenommenen Prüfung durch die Antragsgegnerin fehlt. Der Gebührenbescheid ist materiell rechtmäßig. Die Gebühr von 59,00 € wurde als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Gemeinde erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW). Die geleistete Amtshandlung war die Überprüfung der Baurechtswidrigkeit der Garagennutzung auf dem Grundstück C. Weg , S. (Gemarkung S. , Flur , Flurstück ). Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen, die die Landesregierung erlässt. Die hier einschlägige Gebührenordnung ist die AVerwGebO NRW, deren § 1 Abs. 1 Satz 1 auf den ihr zugehörigen Allgemeinen Gebührentarif verweist. Einschlägig ist Tarifstelle 2.8.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW. Danach beträgt die Gebühr bei auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführten Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird, 50 bis 500 Euro. Bedenken, dass Tarifstelle 2.8.1.2 gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen §§ 3 bis 6 GebG NRW verstoßen könnte, bestehen nicht. Die am 5. Januar 2017 erfolgte Überprüfung, die keinen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften ergab, erfolgte im Sinne der Tarifstelle 2.8.1.2 auf Veranlassung des Antragstellers. Dabei kann dahinstehen, ob der Tatbestand des Veranlassens schon bei der bloßen Wissensmitteilung erfüllt ist oder ob darüber hinaus ein appellativer Charakter notwendig ist. Bei Auslegung der Erklärungen des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin am objektiven Empfängerhorizont, der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001- 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302 = juris Rn 40, vgl. auch Kammer, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 9 K 6204/12 –, Rn. 18, juris, war auch eine entsprechende Aufforderung des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller hat mit seinem Schreiben vom 29. November 2016 gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt, die Garagen der Bewohner des Hauses C. Weg würden zweckentfremdet und stattdessen mindestens fünf Parkplätze im öffentlichen Bereich blockiert. Die Antragsgegnerin würde – so wörtlich – aufgefordert, die ordnungsgemäße Nutzung der Garagen durchzusetzen und zu überprüfen. Dieser Aufforderung verlieh der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Dezember 2016 weiteren Nachdruck. Auf Anfrage, ob er auch angesichts einer möglichen Gebührenpflicht eine konkrete baurechtliche Überprüfung des Sachverhalts wünsche, teilte er nunmehr mit, er habe den Sachverhalt lediglich angezeigt. Er gehe davon aus, dass eine „konkrete baurechtliche Überprüfung, und zwar hier die ordnungsgemäße Nutzung von Garagen, zur Amtspflicht“ der Antragsgegnerin gehöre. Die Worte „konkrete baurechtliche Überprüfung“ und „Amtspflicht“ hob der Antragsteller deutlich hervor. Damit brachte der Antragsteller jedoch erneut zum Ausdruck, dass er die Garagen überprüft wissen und von der ursprünglichen Aufforderung keinesfalls Abstand nehmen wollte. Dass er davon ausgehe, dass „die Gebühren mir nicht in Rechnung gestellt werden“, bestätigt sogar den appellativen Charakter der Eingabe. Denn der Antragsteller brachte dadurch zum Ausdruck zu erwarten, dass ein behördliches Tätigwerden erfolgt – und zwar gebührenfrei. Schließlich erfolgte die Überprüfung im Interesse des Antragstellers. Ein solches Interesse wird stets zu bejahen sein, wenn in Anlehnung an die Kriterien der Klagebefugnis nach dem mitgeteilten Sachverhalt möglicherweise eigene Rechte des Dritten verletzt sein können. Vgl. VG Minden, Urteil vom 23.04.1998 – 9 K 3176/97 – n.v. Das gebührenrechtlich erhebliche Interesse erschöpft sich jedoch nicht in einer möglichen Verletzung eigener Rechte, sondern geht bereits seinem Wortlaut nach darüber hinaus. Eine Ansicht, die das gebührenerhebliche Interesse auf die Klagebefugnis beschränkte, würde die unterschiedlichen Zielrichtungen des Verwaltungsgebührenrechts und der in § 42 Abs. 2 VwGO geregelten Klagebefugnis verkennen. A.A. VG Minden, Urteil vom 23.04.1998 – 9 K 3176/97 – n.v. Hierfür spricht bereits der Unterschied des Wortlauts des § 42 Abs. 2 VwGO zum hier einschlägigen Gebührenrecht. Klagebefugt ist nach § 42 Abs. 2 VwGO nur derjenige, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Zudem ist Regelungsziel des § 42 Abs. 2 VwGO, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz auf die Geltendmachung eigener Rechte zu beschränken. Statt aller beispielsweise Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. A., § 42 Rn. 71. Demgegenüber ist der Begriff des „Interesses“ im Gebührenrecht anders und weiter zu verstehen. Wortlaut und Regelungsziel der Tarifstelle 2.8.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW sind nicht mit § 42 Abs. 2 VwGO vergleichbar. Gebühren sollen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG als Gegenleistung für eine Amtshandlung, hier „auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse“ durchgeführte bauaufsichtliche Überprüfungsmaßnahmen, erhoben werden. Dieser Zweck würde unsachgemäß verkürzt, wenn das Interesse auf eine etwaige fachrechtliche Klagebefugnis des Veranlassenden beschränkt würde. Ein Interesse des Veranlassenden wird über die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, zu deren Überprüfung die Behörde veranlasst wird, gerade dann gegeben sein, wenn sich der Veranlassende nicht mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Zustand wehren kann, dessen Überprüfung und gegebenenfalls Veränderung für ihn aber objektiv nützlich, also sachlich in irgendeiner Weise vorteilhaft für den Veranlassenden ist. So für den einem Auftraggeber gleichgestellten Geschäftsherrn einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 BGB, vgl. statt aller Gregor in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 683 BGB, Rn. 10. Demgegenüber wird ein Interesse des Veranlassenden regelmäßig entfallen, wenn dieser aus offensichtlich altruistischen Motiven die Überprüfung eines Zustandes begehrt oder seine Gleichgültigkeit gegenüber der Überprüfungsmaßnahme offensichtlich ist. Nach diesen Maßstäben fand die Überprüfung im Interesse des Antragstellers statt. Indem der Antragsteller die Antragsgegnerin aufforderte, ein Handeln seiner unmittelbaren Grundstücksnachbarn zu überprüfen, um die Blockade von – so wörtlich – mindestens fünf Parkplätzen im öffentlichen Raum zu beenden, hat er sein Interesse an der Freihaltung öffentlicher Ressourcen im Rahmen des Gemeingebrauchs am öffentlichen Straßenraum in seiner unmittelbaren Umgebung zum Ausdruck gebracht. Die in diesem Sinne begehrte Überprüfung ist für den Antragsteller, der zugleich Anwohner ist, objektiv nützlich und vorteilhaft. Der Antragsteller hätte demgegenüber die Möglichkeit gehabt, unmissverständlich zu erklären, er wünsche eine möglicherweise gebührenpflichtige Überprüfung nicht. Jedenfalls hätte er zum Ausdruck bringen können, dass ihm eine behördliche Ermittlung gleichgültig wäre. Hierdurch hätte er sein Interesse an der Überprüfung jedenfalls in Frage stellen können. Der Antragsteller hat jedoch nachdrücklich bekräftigt und mit der Knappheit an Stellplätzen begründet, dass ihm an einem Einschreiten der Antragsgegnerin liegt. Wenn er demgegenüber mitteilt, er gehe davon aus, dass „die Gebühren mir nicht in Rechnung gestellt werden“, und das Bauamt der Stadt S. sich unglaubwürdig mache, wenn es derartigen Anzeigen von Bürgern nicht gebührenfrei nachgehe, stellt er seinen Wunsch nach Überprüfung nicht in Frage, sondern bringt zum Ausdruck, dass er von der Antragsgegnerin ein Absehen von einer Gebührenerhebung für die verlangte Amtshandlung einfordert. Damit äußert er jedoch eine für das etwaige Entstehen einer Gebühr unerhebliche Rechtsauffassung bzw. Erwartung. Auch rückblickend bestätigt der Antragsteller, dass die Maßnahme auf seine Veranlassung und in seinem Interesse durchgeführt worden ist. Mit Schriftsatz vom 27. August 2017 wiederholte und bekräftigte er, es sei ihm in allererster Linie darum gegangen, die Parksituation im öffentlichen Verkehrsraum zu entschärfen und dafür Sorge zu tragen, dass die Garagen zweckentsprechend genutzt würden. Die Festlegung der Gebührenhöhe durch die Antragsgegnerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Tarifstelle 2.8.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs sieht eine Rahmengebühr vor, deren Bemessung sich nach § 9 Abs. 1 GebG NRW richtet und bei deren Festlegung der Behörde Ermessen zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 - 9 A 3155/01 -, juris Rn. 22. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor, weil sich die festgesetzte Gebühr in dem von der Tarifstelle vorgegebenen Rahmen (50 bis 500 Euro) hält. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen ausweislich der Begründung des Gebührenbescheides erkannt und entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Begründet die Amtshandlung für den Betroffenen keinen (wirtschaftlichen) Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amtshandlung notwendige/angemessene Verwaltungsaufwand maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, juris Rn. 7 m.w.N. So liegt es hier. Führt eine Anzeige zu negativen Schritten für den Anzeigenden gilt dies in jedem Fall, aber auch wenn - wie vorliegend - keine weiteren Schritte veranlasst werden folgt daraus kein spezieller Vorteil des Anzeigenden, der auszugleichen wäre. Sein Rechtskreis wird nicht im Sinne einer Genehmigung erweitert. Vorliegend konnte sich die Antragsgegnerin demgemäß darauf beschränken, den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen. Sie hat auf einen Arbeitsaufwand von einer Stunde abgestellt und hierfür 59,00 € berechnet. Dass sie auf dieser Grundlage eine Gebühr im untersten Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.