Beschluss
12c K 4618/17.PVL
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:1114.12C.K4618.17PVL.00
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Leitsätze
Die Wahl des Personalrats leidet unter einem Verfahrensfehler, wenn der Wahlvorstand einen rechtzeitig eingereichten - mangelhaften - Wahlvorschlag für ungültig erklärt, ohne dem Vorschlagenden innerhalb der Frist für die Einreichung des Wahlvorschlages Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben.
Tenor
Die Wahl zum Personalrat bei der Stadtverwaltung C. vom 30. März 2017 wird, soweit die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen ist, für ungültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wahl des Personalrats leidet unter einem Verfahrensfehler, wenn der Wahlvorstand einen rechtzeitig eingereichten - mangelhaften - Wahlvorschlag für ungültig erklärt, ohne dem Vorschlagenden innerhalb der Frist für die Einreichung des Wahlvorschlages Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben. Die Wahl zum Personalrat bei der Stadtverwaltung C. vom 30. März 2017 wird, soweit die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen ist, für ungültig erklärt. Die Wahl zum Personalrat bei der Stadtverwaltung C. vom 30. März 2017 wird, soweit die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen ist, für ungültig erklärt. Gründe: I. Die Antragsteller, die als Arbeitnehmer bei der beteiligten Stadtverwaltung der Stadt C. beschäftigt sind, begehren die Erklärung, die Personalratswahl teilweise für ungültig zu erklären. Bei der Stadtverwaltung der beteiligten Stadt C. fand am 30. März 2017 die Wahl des beteiligten Personalrats statt. Hierzu hatte der „Wahlvorstand bei der Stadt C. “ (Wahlvorstand) unter dem 14. Februar 2017 ein „Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats“ herausgegeben, worin die Wahlberechtigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände aufgefordert wurden, bis spätestens zum 7. März 2017 dem Wahlvorstand Wahlvorschläge für jede Gruppe (Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) einzureichen. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht würden, seien ungültig. In der Folge wurde unter anderem am 28. Februar 2017 ein Wahlvorschlag eingereicht, der überschrieben war „Gruppe der Beschäftigten – Freie Liste „U1. “. In dem Wahlvorschlag waren acht Personen bezeichnet, deren Gruppenzugehörigkeit mit „Beschäftigte/r“ angegeben wurde. Die Berufsbezeichnungen lauteten „Verwaltungsangestellte/r (5), Straßenwärter (1), Techn. Angestellter (1), Gärtner (1)“. In der Niederschrift vom 13. März 2017 über die Sitzung des Wahlvorstandes am 9. März 2017 heißt es unter anderem: „Für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden drei Vorschläge eingereicht: Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „W. - W1. E2. “ wurde am 07.03.2017 beim Wahlvorstand eingereicht. ... Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „U1. “ wurde am 28.2.2017 beim Wahlvorstand eingereicht. Die Liste enthält acht Kandidaten. Die Zustimmungserklärungen liegen vor. Die Stützunterschriften sind ausreichend. Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „B2. N2. “ wurde am 07.03.2017 beim Wahlvorstand eingereicht. Die Liste enthält zwei Kandidaten. Die Zustimmungserklärungen liegen vor. Die Stützunterschriften sind ausreichend. Die Wahlvorschläge „U1. “ und „B2. N2. “ sind bezeichnet als Vorschläge für die Gruppe „Gruppe der Beschäftigten“. Bezirkssekretär C7. erhebt hierzu den Einwand, dass der personalvertretungsrechtliche Begriff der Beschäftigten nach § 5 LPVG NRW (anders als die tarifrechtliche Definition nach dem TVöD) sowohl die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, als auch die Beamtinnen und Beamten umfasst. Bei den betroffenen Wahlvorschlägen sei somit nicht erkennbar, für welche Gruppe sie gelten sollen. Auch wenn dies einen heilbaren Mangel darstellt, hätte eine Heilung innerhalb der gesetzlichen dreiwöchigen Frist erfolgen müssen. Die entsprechenden Wahlvorschlagslisten seien daher für ungültig zu erklären. Der Wahlvorstand beschließt daraufhin, die Listen „U1. “ und „B2. N2. “ für ungültig zu erklären. Da somit die Liste der Gewerkschaft W2. als einzige gültige Wahlvorschlagsliste verbleibt, findet nach der Wahlordnung für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personenwahl statt.“ Im Anschluss an die Wahl des beteiligten Personalrats gab der Wahlvorstand das Ergebnis bekannt. Es seien neun Personalratsmitglieder zu wählen gewesen, davon zwei Vertreter der Beamtinnen und Beamten sowie sieben Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Keiner der Antragsteller gehört zu den benannten (neun) Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern. Die Antragsteller haben am 13. April 2017 den vorliegenden Antrag gestellt. Sie sind der Ansicht, dass es sich dem Wahlvorschlag „G. M. „U1. “ eindeutig habe entnehmen lassen, dass die darin benannten Beschäftigten der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehörten. In dem Wahlvorschlag hätten sich die Berufsbezeichnungen Angestellte, Straßenwärter sowie Gärtner befunden. Im Zusammenhang mit den erforderlichen Stützungsunterschriften für die Gruppe der Arbeitnehmer sei der Wahlvorschlag nach erfolgter Prüfung durch den Wahlvorstand für ausreichend und richtig erklärt worden. Denn wie sich aus dem Protokoll des Wahlvorstandes vom 13. März 2017 ergebe, sei der Wahlvorschlag „G. M. „U1. “ der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugeordnet worden. Der Wahlvorstand – hätte er den Wahlvorschlag als fehlerhaft angesehen – wäre dann verpflichtet gewesen, den Wahlvorschlag mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel fristgemäß zu beseitigen. Indem dies versäumt worden sei, leide die Wahl an einem erheblichen Mangel des Wahlverfahrens. Sie – die Antragsteller – seien von der Wahl betroffen und es sei nicht auszuschließen, dass der Verstoß Einfluss auf das Wahlergebnis in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehabt habe. Die Antragsteller beantragen, die Wahl zum Personalrat bei der Stadtverwaltung C. vom 30. März 2017, soweit die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen ist, für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. Der Beteiligte zu 1. ist der Ansicht, die Bezeichnung im Wahlvorschlag „Gruppe der Beschäftigten“ sei unzutreffend. Eine solche Gruppe gebe es nicht. Eine eindeutige Zuordnung lasse sich auch nicht aus dem Umstand entnehmen, dass die auf der M. kandidierenden Beschäftigten der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehörten. Denn für jede Gruppe könnten auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 LPVG NRW). Weder das LPVG NRW noch die WO-LPVG enthielten eine „Generalklausel“, wonach bei sämtlichen mit einem fehlerbehafteten Wahlvorschlag eine Rückgabe durch den Wahlvorstand erforderlich sei. Vielmehr enthalte § 9 WO-LPVG eine abschließende Regelung über die Behandlung von Wahlvorschlägen. Es liege aber kein in dieser Bestimmung geregelte Fall vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW - bezogen auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer –, über den die Fachkammer mit Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden entscheidet (§ 80 Abs. 3 Satz 2 PersVG NRW), ist begründet und die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. Nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Der Wahlvorstand hat gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 22 Abs. 1 LPVG NRW verstoßen, indem er den Wahlvorschlag „G. M. „U1. " nicht zugelassen hat, ohne den Wahlvorschlag mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel fristgerecht zu beseitigen. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt, die Möglichkeit der Auswirkung dieses Fehlers - der Nichtzulassung des gültigen Wahlvorschlags - auf das Wahlergebnis in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist offenkundig. Nach § 9 Abs. 7 WO-LPVG hat der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die – neben weiteren hier unproblematischen Voraussetzungen (Buchst. b und c) - den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 nicht entsprechen (Buchst. a), mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb der Frist gemäß § 7 zu beseitigen. Der in Rede stehende Wahlvorschlag genügte nicht den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 WO-LPVG NRW. Nach § 8 Abs. 3 WO-LPVG NRW sind auf dem Wahlvorschlag die Namen der einzelnen Bewerber untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen (Satz 1). Es sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit anzugeben (Satz 2). Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber je nach Gruppen zusammenzufassen (Satz 3). Bei dem in Rede stehenden Wahlvorschlag der „Gruppe der Beschäftigten – G. M. „U1. “ sind die Angaben zur Gruppenzugehörigkeit fehlerhaft gewesen. Unter der Rubrik „Gruppenzugehörigkeit“ finden sich die Bezeichnungen „Beschäftigte/Beschäftigter“. Der durch § 5 LPVG NRW ausgefüllte Begriff „Beschäftigte“ bezeichnet aber keine Gruppe, es handelt sich vielmehr um einen Sammelbegriff, der – quasi als Klammer - die beiden in § 6 LPVG NRW konkret benannten Gruppen erfasst. Nach dieser Regelung bilden Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je eine Gruppe. Die hiernach gesetzlich gebotene Rückgabe des am 28. Februar eingereichten Wahlvorschlages zwecks fristgerechter Beseitigung des Mangels ist ausweislich der Niederschrift des Wahlvorstandes bei der Stadt C. vom 13. März 2017 über die Sitzung des Wahlvorstandes am 9. März 2017 nicht erfolgt. Aus der Sitzungsniederschrift ist zu schließen, dass der Wahlvorstand den Wahlvorschlag „G. M. „U1. “ zunächst als mangelfrei betrachtet hat. Erst aufgrund des Einwandes des Bezirkssekretärs C7. hat sich die rechtliche Einschätzung geändert. Es ist ausweislich der Sitzungsniederschrift festgestellt worden, dass es sich bei den Angaben zur Gruppe um einen heilbaren Mangel gehandelt habe; da dieser aber nicht innerhalb der gesetzlichen dreiwöchigen Frist geheilt worden sei, sei der Wahlvorschlag für ungültig zu erklären. Durch Beschluss erklärte der Wahlvorstand demgemäß den Wahlvorschlag für ungültig, ohne dass zuvor die Gelegenheit eingeräumt worden war, den Mangel zu beseitigen. Durch diese Vorgehensweise hat der Wahlvorstand gegen seine Pflicht verstoßen, Wahlvorschläge, die aus irgendeinem Grunde ersichtlich ungültig sind, unverzüglich zurückzugeben. Er hat nämlich darauf zu achten, dass Verstöße gegen das Wahlrecht oder das Wahlverfahren rechtzeitig beseitigt und Wahlanfechtungen damit möglichst ausgeschlossen werden. Dem Einreicher des Wahlvorschlages muss die Gelegenheit eingeräumt werden, innerhalb der Einreichungsfrist den ungültigen Wahlvorschlag durch einen gültigen zu ersetzen. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973 – VII P 1.72 -, jurisRn. 12 f.; vgl. zur Zurückweisung eines Wahlvorschlages wegen eines irreführenden Kennwortes: VGH Hessen, Beschluss vom 23. März 2017 -22 A 2145/16.PV. Nach alledem hat der Wahlvorstand, ohne zuvor die Möglichkeit zur Korrektur des Wahlvorschlages „G. M. „U1. “ einzuräumen, zu Unrecht den Wahlvorschlag der Antragsteller wegen fehlerhafter Bezeichnung der Gruppenzugehörigkeit als ungültig zurückgewiesen. Die Nichtzulassung des Wahlvorschlags „G. M. „U1. “ hat auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. § 22 Abs. 1, letzter Halbsatz LPVG NRW). Für die Möglichkeit der Änderung und Beeinflussung spricht eine gesetzliche Vermutung. Deren Widerlegung, die hier nicht gegeben ist, erfordert die positive Feststellung, dass eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß gänzlich ausgeschlossen ist. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 21 TK 3290/00 -, juris Rn. 48. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschluss- verfahren.