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Urteil

7 K 4566/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1011.7K4566.16.00
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Leitsätze

Eine strafrechtliche Verurteilung eines Taxiunternehmers wegen sexueller Nötigung eines weiblichen Fahrgastes, die er in seiner Funktion als Taxifahrer im eigenen Unternehmen begangen hat, kann zu seiner Unzuverlässigkeit als Taxiunternehmer und zum Widerruf seiner Taxikonzession führen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine strafrechtliche Verurteilung eines Taxiunternehmers wegen sexueller Nötigung eines weiblichen Fahrgastes, die er in seiner Funktion als Taxifahrer im eigenen Unternehmen begangen hat, kann zu seiner Unzuverlässigkeit als Taxiunternehmer und zum Widerruf seiner Taxikonzession führen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen. Die Beklagte erteilte dem Kläger im Januar 2014 eine befristete Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen, die sie am 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2021 verlängerte. Das Amtsgericht E. verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Januar 2016 (Az. 761 Ls-620 Js 863/14 ‑ 57/15) wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Ausweislich der Urteilsgründe hatte der Kläger in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2014 einen weiblichen Fahrgast mit seinem Taxi gegen den Willen in ein Waldgebiet gefahren, die Frau dort zunächst in das Gesicht und auf den Mund geküsst, trotz ihrer Abwehr sodann ihre Hand oberhalb seiner Hose an sein erigiertes Glied geführt, sie unterhalb ihres T-Shirts an den Brüsten angefasst, bevor sie sich gegen diesen Übergriff hatte zur Wehr setzen können, schließlich von ihr abgelassen und sie nach Hause gefahren. Auf die Anhörung zum möglichen Widerruf der Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs mit Taxen gab der Kläger an, dass die Initiative bei dem Vorfall am 18./19. Oktober 2014 von dem weiblichen Fahrgast ausgegangen sei: Die Frau habe während der Fahrt ihre Hand zwischen den Beinen des Klägers gehabt und sich erst später plötzlich zurückgezogen. Gegenüber der Polizei habe er aus Angst und Verzweiflung zunächst eine Falschaussage gemacht und verschwiegen, dass er und der weibliche Fahrgast sich geküsst hätten und sich näher gekommen seien. Im Strafverfahren habe er aus Angst um seine Familie die Tat gestanden, um das Verfahren schnell zu beenden. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016, zugestellt am 21. Juni 2016, widerrief die Beklagte die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen mit den Ordnungsnummern 0536, 0561, 0609 und 0620 und forderte den Kläger auf, den Betrieb einzustellen sowie die Genehmigungsurkunde und die Auszüge aus der Urkunde zurückzugeben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei als Unternehmer aufgrund der rechtskräftig abgeurteilten Tat als unzuverlässig zu betrachten. Durch sein Verhalten habe er das besondere Vertrauen, das sein Beruf mit sich bringe, erheblich verletzt. Dabei komme besonders erschwerend hinzu, dass sich der Vorfall während einer Taxifahrt ereignet habe. Der Schutz der Fahrgäste und der Allgemeinheit sei auch in Zukunft gefährdet. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG, insbesondere der Nr. 2, seien nicht mehr gegeben und die Genehmigung sei daher zu widerrufen. Der Kläger hat mit Schriftsatz ohne Datum per Telefax, eingegangen am 16. Juli 2016, und erneut auf dem Postweg, eingegangen am 20. Juli 2016, Klage erhoben. Diese nicht handschriftliche Klageschrift enthält jeweils am Ende den Namen des Klägers ebenfalls in maschinengeschriebener Form, jedoch keine Unterschrift. Auf dem mit der Klageschrift am 20. Juli 2016 eingegangenen Briefumschlag sind die Adresse und der Absender handschriftlich vermerkt. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, aufgrund seiner einmaligen strafrechtlichen Verurteilung sei er nicht unzuverlässig. Insofern lägen weder die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Verstoßes noch mehrmalige Verurteilungen vor. Ihm könne nicht mehr entgegengehalten werden, dass seine Verurteilung noch im Bundeszentralregister steht, da die insofern maßgebliche europarechtliche Vorschrift (Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996), in der dies geregelt gewesen sei, nicht mehr gelte. Stattdessen normiere nunmehr Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters oder Verkehrsunternehmers etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund ‑ eines ‑ schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften, u.a. im Bereich des Straßenverkehrs, nicht zwingend infrage gestellt sein dürfe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tat keine langandauernde und daher qualvolle Begebenheit für die Geschädigte gewesen sei und er sie anschließend nach Hause gefahren habe. Auch sei nicht zu erwarten, dass er künftig wieder strafrechtlich in Erscheinung trete. Es sei der seit der Tat verstrichene mehrjährige Zeitraum zu berücksichtigen, in dem er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der Widerruf der Genehmigung sei jedenfalls unverhältnismäßig, da er damit seine Existenzgrundlage verliere. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung weise der Kläger nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Taxigewerbes auf. Die Tat sei nicht als gering oder minder schwer einzuordnen, sondern betreffe das zwischen dem Taxifahrer und seinen Fahrgästen bestehende besondere Vertrauensverhältnis, welches vom Unternehmer aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Fahrgastes auch eine hohe Vertrauenswürdigkeit verlange. Das Gericht hat die Strafakte des Amtsgerichts E. (Az. 761 Ls-620 Js 863/14‑ ‑57/15) beigezogen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die am 20. Juli 2016 eingegangene Klageschrift vom 16. Juli 2016 erfüllt die Voraussetzung des § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Grundsätzlich erfordert die Wirksamkeit der schriftlichen Klageerhebung die eigenhändige Unterschrift des Klägers unter der Klageschrift. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss unter dem Aspekt der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 ‑ 9 C 40.87 ‑, juris, Rn. 6 m.w.N. Zwar enthält die maschinengeschriebene Klageschrift am Ende den Namen des Klägers nur in getippter Form und eine eigenhändige Unterschrift fehlt. Die gesetzlichen Formerfordernisse können aber in Ausnahmefällen auch ohne eigenhändige Namenszeichnung gewahrt sein. Selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift schließt die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu bringen, ergibt. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit ist aber nur dann genügt, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Insbesondere muss hinreichend klar erkennbar sein, dass es sich nicht lediglich um einen versehentlich oder etwa aufgrund einer Eigenmächtigkeit anderer Personen abgesandten Entwurf handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 ‑ 9 C 40.87 ‑, juris, Rn. 7 ff. Dies ist hier der Fall. Das Fehlen der Unterschrift des Klägers auf der Klageschrift selbst kann durch den mit der Klageschrift am 20. Juli 2016 auf dem Postweg eingegangenen Briefumschlag ersetzt werden, der handschriftlich Namen und Anschrift des Klägers enthält. Mit dem Eingang der formgültigen Klage am 20. Juli 2016 ist die nach Zustellung des Widerrufsbescheids am 21. Juni 2016 begonnene und gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 21. Juli 2016 endende Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) gewahrt. Die Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufs der Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ‑ PBefG ‑. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit eines Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Ein Verkehrsunternehmer ist zuverlässig, wenn er in der Ausübung seines Gewerbes die Gewähr dafür bietet, dass die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahrt bleibt, bzw. unzuverlässig, wenn er sich des Vertrauens, er werde sein Gewerbe ordentlich ausüben, insbesondere das zur Sicherheit und zum Schutz der Allgemeinheit Erforderliche tun und die gesetzlichen Vorschriften darüber beachten, nicht würdig gezeigt hat. Maßgebend sind dabei das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers. Allgemein muss die Zuverlässigkeit auch jeweils in Bezug auf die mit der Genehmigung/Erlaubnis auszuübende Tätigkeit gesehen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 ‑ 13 A 8/07 ‑, juris, Rn. 28 m.w.N. Der unbestimmte Begriff der (Un-)zuverlässigkeit wird für das Personenbeförderungsrecht konkretisiert durch § 1 Abs. 1 der auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr ‑ PBZugV ‑. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG der Unternehmer als zuverlässig anzusehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens ‑ insbesondere ‑ rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1). Der Kläger ist im Sinne dieser Vorschrift nach seinem Gesamtverhalten und seiner Gesamtpersönlichkeit als unzuverlässig anzusehen. Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Klägers ist die rechtskräftige Verurteilung des Klägers mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. Januar 2016 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Tat stellt einen schweren Verstoß i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV dar. Obwohl lediglich eine einzelne Verurteilung vorliegt, begründet diese die Unzuverlässigkeit des Klägers. Die Unzuverlässigkeit i.S.d. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV setzt nicht zwingend das Vorliegen mehrerer Verurteilungen voraus. Vielmehr kann bereits die erste Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften genügen. Trotz der Verwendung der Pluralform in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV ist unter Berücksichtigung der Verordnungsbegründung und Entstehungsgeschichte der Norm erkennbar, dass der Verordnungsgeber weiterhin eine einmalige Verurteilung genügen lassen wollte. In der Begründung zu § 1 PBZugV wird erläutert, inwieweit eine Änderung gegenüber der Vorgängervorschrift § 1 Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991, die bereits bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts auf die Unzuverlässigkeit schließen ließ, erfolgen sollte. In der Verordnungsbegründung zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV heißt es lediglich, dass die Wörter "einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts" gestrichen wurden, weil das Wirtschaftsstrafrecht bereits von der allgemeinen Formulierung "strafrechtlicher Vorschriften" erfasst wird. Vgl. BR-Drs. 257/00, S. 23. Hätte der Verordnungsgeber in Abweichung zu der bisherigen Verordnungslage statt einer rechtskräftigen Verurteilung mehrere rechtskräftige Verurteilungen als Voraussetzung für die Annahme der Unzuverlässigkeit statuieren wollen, wäre eine dahingehende Begründung an dieser Stelle zu erwarten gewesen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 ‑ 6 K 1610/15 ‑, juris, Rn. 39 mit ausführlicher Begründung zur Entstehungsgeschichte. Zudem kann auch über den Wortlaut des § 1 Absatz 1 Satz 2 PBZugV hinaus die Unzuverlässigkeit angenommen werden. Denn bei § 1 Absatz 1 Satz 2 PBZugV handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Verstößen ("insbesondere"), bei denen im Regelfall Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit bestehen, die aber nicht abschließend ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 06. November 2015 ‑ 6 K 1610/15 ‑, Rn. 39, juris. Auf die vom Kläger in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 angeführte Definition eines schweren Verstoßes kann er sich schon deshalb nicht berufen, weil der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Denn diese europarechtliche Verordnung ‑ wie im Übrigen auch schon Art. 3 Abs. 2 der mittlerweile außer Kraft gesetzten Richtlinie 96/26/EG ‑ gilt nur für den Beruf eines Personenkraftverkehrsunternehmers für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009), mithin nicht für die hier allein streitgegenständliche Genehmigung zur Ausführung des Gelegenheitsverkehrs mit einem Taxi (vgl. §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) gilt. Ausweislich der im behördlichen Genehmigungsverfahren vorgelegen Unterlagen (vgl. Bl. 64, 82 der Verwaltungsvorgänge) betragen die maximalen Sitz-/Stehplätze der für die Personenbeförderung vom Kläger eingesetzten Fahrzeuge nicht über neun, sondern fünf bzw. sieben. Bei dem Begriff des "schweren Verstoßes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unter- liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2017 ‑ 13 B 94/17 ‑, Rn. 12, juris. Bei der Beurteilung, ob es sich bei der einer Verurteilung zu Grunde liegenden Tat um einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.v. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV handelt, kommt es nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung an, sondern es ist von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Begriff auszugehen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 5 K 859/15 ‑, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 ‑ 6 K 1610/15 ‑, juris, Rn. 46. Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 ‑ 3 Bs 182/11 ‑, juris, Rn. 11 ff. m.w.N., VG München, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - M 23 S 13.5118 -, juris Rn. 21 m.w.N. Weiterhin ist bei der Beurteilung die gewerberechtliche Ausrichtung des Begriffs zu berücksichtigen. Danach dient die Bewertung als schwerer strafrechtlicher Verstoß der Prognose, ob von dem Betroffenen zukünftig gesetzesmäßiges Verhalten als Inhaber eines Taxi- und Mietwagenbetriebs zu erwarten ist. Dabei spielt auch die Nähe der Straftat zu der Funktion als Inhaber des Gewerbebetriebs eine wichtige Rolle. Vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.11.2011 ‑ 3 Bs 182/11 ‑ juris; vgl. VG München, Beschluss vom 13. Dezember 2013 ‑ M 23 S 13.5118 ‑, juris, Rn. 21. Auch ist im Zusammenhang mit der Gewichtung einer Straftat in den Blick zu nehmen, dass die hieraus unter Umständen folgende Versagung der Erteilung einer Taxengenehmigung das Grundrecht der Berufsfreiheit des Taxiunternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2011, 15 E 3269/10, juris, Rn. 7 und Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 5 K 859/15 ‑, juris, Rn. 32. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist von einem schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften auszugehen. Für die Schwere der Tat spricht bereits das Strafmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Dabei führt die Tatsache, dass die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, im Ergebnis nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die strafgerichtliche Entscheidung über die Bewährung ist für das Verwaltungsverfahren nicht bindend. Die unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB einerseits und der Zuverlässigkeitsanforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG andererseits begründen verschiedene Maßstäbe und Bezugspunkte. Bei der positiven Sozialprognose geht es allein um die Prognose einer zukünftigen Straffreiheit (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), während die Zuverlässigkeitsanforderungen bereits jenseits der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ansetzen, mithin eine Prognose zur zukünftigen Straffreiheit keine abschließenden Aussage über die Zuverlässigkeit im personenbeförderungsrechtlichen Sinn enthalten kann. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2016 ‑ 7 B 10052/16 ‑, juris, Rn. 13 f. Zwar können sich grundsätzlich aus einer strafgerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StBG) und einer dieser zugrundeliegenden positiven Sozialprognose Anhaltspunkte für eine günstige Prognose der unternehmerischen Zuverlässigkeit ergeben, wenn ihr eine „näher begründete“ Prognose über die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zugrunde liegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 ‑ 1 B 93.86 ‑, juris, Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 ‑ 22 CS 03.2151 ‑, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2016 ‑ 7 B 10052/16 ‑, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; zur Annahme einer näher begründeten Prognose, vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 ‑ 22 CS 03.2151 ‑, juris, Rn. 8. Eine solch umfassend begründete Prognose enthält das hier maßgebliche Urteil des Amtsgerichts E. allerdings nicht, sondern beschränkt sich auf einen Ergebnissatz, wonach die Strafvollstreckung in der Erwartung, der Kläger werde sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne den Strafvollzug nicht mehr straffällig werden, zur Bewährung ausgesetzt werde. Feststellungen zu (schweren) Tatfolgen enthält das Urteil des Amtsgerichts E. nicht, vielmehr führt es ‑ was positiv zu bewerten ist ‑ aus, dass der Kläger die Tat bereue und sich bei dem Opfer entschuldigen wolle. Vor allem aber tragen die Art und Weise der Tatbegehung und die Tatumstände hier die Annahme eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften. Durch die abgeurteilte Tat in deren konkreten Gestalt hat der Kläger Charaktereigenschaften offenbart, wonach er seine persönlichen Interessen gegenüber den von einem Personenbeförderungsunternehmen zu schützenden Allgemeininteressen in den Vordergrund stellt. Denn der Kläger hat einen weiblichen Fahrgast sexuell genötigt. Die Kammer legt insoweit den sich aus den Feststellungen des Strafurteils ergebenden und der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt als grundsätzlich bindende Tatsachengrundlage zugrunde. Nach § 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑ kann eine Verwaltungsbehörde, wenn sie in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts (Nr. 1) oder die Beurteilung der Schuldfrage (Nr. 2) oder die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 StGB (Anordnung des Berufsverbots) begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist (Nr. 3), bezieht. § 35 Abs. 3 GewO findet mangels spezialgesetzlicher Regelung zur Bindungswirkung von Strafurteilen im Personenbeförderungsgesetz auch für das Personenbeförderungsunternehmen ‑ hier den streitgegenständlichen Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen ‑ Anwendung. Der Anwendungsbereich ist insbesondere nicht durch § 6 GewO eingeschränkt, da Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift nur für Beförderungen mit ‑ hier nicht betroffenen ‑ Krankenkraftwagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG eine Anwendungsbeschränkung vorsieht. Der Wortlaut des § 35 Abs. 3 GewO verhält sich nicht ausdrücklich zu einer Abweichung von dem festgestellten Sachverhalt zugunsten des Betroffenen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass die Feststellungen des Strafgerichts grundsätzlich nicht in allen Einzelheiten zu überprüfen sind, wobei (ausnahmsweise) Anlass zu eigenen Ermittlungen bestehen kann, wenn der Betroffene darlegt, dass die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Strafgerichts den Tatsachen nicht entsprochen haben. Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 75. EL März 2017, Band I, § 35 GewO Rn. 142 m.w.N. Dies hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt. Sofern der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nunmehr im Verfahren um den Widerruf seiner Taxigenehmigung behauptet, das Geschehen habe sich anders zugetragen, es sei nämlich die Initiative von dem weiblichen Fahrgast ausgegangen und der Kontakt sei einvernehmlich gewesen, ist dies bereits nicht glaubhaft, da es im Widerspruch zu seiner geständigen Einlassung im Strafverfahren steht und der Kläger diesen Widerspruch nicht überzeugend aufzulösen vermochte. Die Erklärung, er habe vermeiden wollen, dass seine Familie von dem Vorfall erfahre und auf Anraten seines Rechtsanwalts daher im Strafverfahren alles zugegeben, überzeugt nicht. Es leuchtet nicht ein, inwieweit er mit dem Geständnis einer ‑ aus seiner Sicht nicht begangenen ‑ Straftat den Familienfrieden schützen wollte. Warum im Fall einer Verurteilung zu einer ‑ allein vorgesehenen ‑ Freiheitsstrafe seine Familie nichts von „dem Vorfall“ hätte erfahren sollen, wohingegen er dies im Falle des Bestreitens der Tat zu befürchten gehabt hätte, hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Die Kammer wertet das Vorbringen als Schutzbehauptung, die keine Abweichung von den Feststellungen des Strafurteils rechtfertigt. Die Kammer hat sich aufgrund der sich aus den beigezogenen Strafakten ergebenden Urteilsfeststellungen selbst von dem der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhalt und seiner Bedeutung für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Klägers überzeugen können. Zu diesem Erfordernis bei der Zuverlässigkeitsprüfung – dort im Gaststättenrecht - vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1964 ‑ VII B 159.63 ‑, juris; Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit im Personenbeförderungsrecht vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 ‑ 1 B 485/01 ‑, juris, Rn. 7 m.w.N.; Maßgeblich ist danach, dass der Kläger in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2014 einen weiblichen Fahrgast mit seinem Taxi gegen ihren Willen in ein Waldgebiet brachte, sie dort zunächst in das Gesicht und auf den Mund küsste, trotz ihrer Abwehr sodann ihre Hand oberhalb seiner Hose an sein erigiertes Glied führte, sie unterhalb ihres T-Shirts an den Brüsten anfasste, bevor sie sich gegen diesen Übergriff zur Wehr setzen konnte, schließlich von ihr abließ und sie nach Hause fuhr. Dabei hatte der weibliche Fahrgast nach den konkreten Umständen der Tat aufgrund der entlegenen und ihr unbekannten Örtlichkeit sowie der räumlichen Enge des Taxis keine Möglichkeit, sich dem Kläger zu entziehen. Damit hat der Kläger das bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Fahrgastbeförderung bestehende besondere Vertrauensverhältnis missbraucht und seine Pflicht, sich rücksichtsvoll und besonnen gegenüber den ihm zur Beförderung anvertrauten weiblichen Fahrgästen zu verhalten, Straftaten ihnen gegenüber zu unterlassen und ihre Intimsphäre zu wahren, in ganz erheblicher Weise verletzt. Zwischen einem Taxifahrer und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrgastbeförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Taxifahrers verlangt. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 5 K 859/15 ‑, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.. Die besondere Vertrauenswürdigkeit beschränkt sich nicht auf die unmittelbare Transportaufgabe des Taxifahrers, sondern umfasst weitere Eigenschaften des Fahrers, die das Verhältnis zwischen Fahrer und Fahrgast betreffen. Insbesondere muss sich ein Fahrgast darauf verlassen können, dass der Taxifahrer Belästigungen und Straftaten zu seinem Nachteil unterlässt. Die besondere Bedeutung dieses Umstands bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des jeweiligen Taxifahrers ergibt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Fahrgastes. Zum einen hat der Taxifahrer allein die Gewalt über das Fahrzeug. Er kann den Zielort der Fahrt faktisch bestimmen und so beispielsweise ‑ wie hier ‑ an Orte fahren, an denen der Fahrgast aufgrund der abgeschiedenen Lage keine Hilfe von Dritten erwarten kann. Zudem handelt es sich bei einem Taxi um einen eng umgrenzten Raum, in dem die Verteidigungsmöglichkeiten des Fahrgastes und insbesondere die Fluchtmöglichkeiten stark eingeschränkt sind. Zum anderen handelt es sich bei den Fahrgästen häufig um besonders schutzbedürftige Personen, insbesondere ältere Menschen, Gebrechliche und Kranke sowie Menschen, die durch Übermüdung oder Alkoholgenuss in ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind und damit leichter als andere Opfer von Straftaten oder Belästigungen werden können. Gerade alkoholisierte oder sonst aufgrund bestimmter Umstände besonders verwundbare Frauen sind kaum in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen und insbesondere sexuelle Anzüglichkeiten, Beleidigungen und Übergriffe erfolgreich zur Wehr zu setzen. Gerade sie müssen sich darauf verlassen können, in einem Taxi sicher und problemlos zum Ziel zu gelangen. Zum Vorstehenden insgesamt: VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 5 K 859/15 ‑, juris, Rn. 30 ff. Obwohl der Kläger die sexuelle Nötigung nicht unmittelbar in seiner Eigenschaft als Taxenunternehmer, sondern in seiner Eigenschaft als Taxifahrer begangen hat, stellt dies gleichwohl einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften im personenbeförderungsrechtlichen Sinne dar und betrifft auch seine Zuverlässigkeit als Taxiunternehmer. Dies ergibt sich aus einer Gesamtgewichtung. Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten, aus dem die Beklagte auf die Unzuverlässigkeit als Unternehmer schließt, hat sich im Tätigkeitsbereich des Klägers als Fahrer der Taxe abgespielt, während Verstöße des Klägers gegen arbeits-, sozial- und/oder abgabenrechtliche Verpflichtungen als Unternehmer nicht in Frage standen und auch derzeit nicht beanstandet sind. Das beanstandete Verhalten betrifft somit nur einen Teil des gesamten Pflichtenkreises eines Beförderungsunternehmers und ist deshalb einer entsprechenden Gewichtung zu unterziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 ‑ 13 A 8/07 ‑, juris, Rn. 32. Zu dem Pflichtenkreis eines Unternehmers gehören auch die Organisations-, Überwachungs-, Einwirkungs- und Anleitungsfunktionen, die er gegenüber seinen Angestellten ausübt. Begeht ein Taxenunternehmer als Taxifahrer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, ist von ihm regelmäßig nicht zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 5 K 859/15 ‑, juris, Rn. 32 m.w.N. Die vorliegende erhebliche strafrechtliche Verfehlung des Klägers als Taxifahrer wiegt im Rahmen einer Gesamtabwägung der unternehmerischen Zuverlässigkeit derart schwer, dass dies zu seiner Unzuverlässigkeit als Unternehmer führt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen weiblichen Fahrgast unter Missbrauch des besonderen Vertrauensverhältnisses sexuell genötigt hat und dies im Nachhinein bagatellisiert, bietet er nicht die Gewähr, dass er seinen Einwirkungs- und Anleitungsfunktionen gegenüber seinen angestellten Taxifahrern insofern gerecht wird und mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, dass seine Angestellten derartige oder vergleichbare Belästigungen unterlassen. Dafür spricht auch der Versuch des Klägers, das Tatgeschehen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu relativieren. Bereits im Verwaltungsverfahren hat er sich gegenüber der Beklagten von der Tat distanziert und behauptet, die Initiative für den Kuss sei von dem weiblichen Fahrgast ausgegangen, die Frau habe ihre Hand zwischen seinen Beinen gehabt, sie seien sich näher gekommen und man habe angehalten. Sie habe sich dann „wie aus dem nichts“ zurückgezogen. Für die Zuverlässigkeitsprognose ist diese Behauptung des Klägers aus dem Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, da sie zeitlich vor dem insofern maßgeblichen Widerrufszeitpunkt erfolgte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994 ‑ 11 B 152.94 ‑, juris, Rn. 5 f. Die darin zu Tage tretenden Bagatellisierungstendenzen rechtfertigen eine negative Prognose der Zuverlässigkeit. Aus diesem Verhalten des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er auch im Falle von sexuellen Grenzüberschreitungen durch seine angestellten Taxifahrer diese möglicherweise relativieren, nicht in ausreichendem Maße missbilligen oder Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsnormen ergreifen wird. Angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter aufgetretenen Bagatellisierungstendenzen spricht vieles dafür, dass die negative Prognose im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung gerechtfertigt war. Mit der Klagebegründung weist der Kläger in bagatellisierender Weise darauf hin, die Umstände der abgeurteilten Tat seien „kein langanhaltendes Martyrium“ und keine „langandauernde und daher qualvolle Begebenheit“ gewesen, sondern die Tatbegehung habe nur kurz angedauert. Dies lässt erkennen, dass er die Tragweite seines Handelns und Bedeutung der Tat für das Opfer nicht in ausreichender Weise reflektiert hat. Zwar bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Genehmigung darüber hinaus keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die angestellten Fahrer des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit weibliche Fahrgäste in der Weise belästigen könnten, wie es der Kläger getan hat. Allerdings sind die betroffenen Rechtsgüter ‑ die Menschenwürde und die sexuelle Selbstbestimmung der weiblichen Fahrgäste ‑ besonders sensibel und schutzwürdig. Je schutzwürdiger und verletzlicher die betroffenen Schutzgüter jedoch sind, desto geringere Anforderungen sind aber an die Wahrscheinlichkeit zu stellen, dass es tatsächlich zu deren Verletzung kommt. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 5 K 859/15 ‑, juris, Rn. 32. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Kläger seiner Organisationsfunktion nicht in ausreichendem Maß gerecht geworden ist. Er hatte nach seinem eigenen Vortrag im Zeitpunkt der Tat die Arbeitszeiten der Fahrer seines Taxiunternehmens derart organisiert, dass es durch fehlende Ruhezeiten zu einer persönlichen Belastungssituation kam. Der Kläger erklärt die Tat auch damit, dass er damals eine schwierige private Situation gehabt habe und zudem sehr viel selbst habe arbeiten und auch nachts habe Taxi fahren müssen. Von einem zuverlässigen Unternehmer kann aber erwartet werden, dass er die Arbeit in seinem Unternehmen so organisiert, dass er nicht durch übermäßige Arbeit selbst an die Grenze der Belastbarkeit gelangt und er in Folge dessen die Selbstbeherrschung verliert und übergriffig gegenüber einem weiblichen Fahrgast wird. Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, die Straftat läge mittlerweile mehrere Jahre zurück, so dass deshalb eine günstige Prognose getroffen werden müsse. Die der Eintragung in der Auskunft aus dem Zentralregister zugrundeliegende Straftat des Klägers ist noch verwertbar. Ob ein länger zurückliegendes ‑ einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegendes ‑ Verhalten des Betroffenen bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit berücksichtigt werden darf, richtet sich nach den §§ 51, 52 des Gesetzes über das Zentralregister und des Erziehungsregisters ‑ BZRG ‑. Zur Frage der Berücksichtigung von Straftaten bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit: BVerwG, Beschluss vom 21. September 1992 – 1 B 152.92, juris. Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen im Register getilgte oder zu tilgende Eintragungen über eine Verurteilung grundsätzlich dem Betroffenen nicht mehr im Rechtsverkehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet werden. Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt (§ 45 Abs. 1 BZRG). Die Länge der Tilgungsfristen bestimmt sich nach § 46 BZRG sowie deren Ablaufhemmung nach § 47 BZRG. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 47 Abs. 3 BZRG). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung war die Eintragung im Zentralregister noch nicht getilgt. Die Tilgungsfrist war am 21. Juni 2016 noch nicht abgelaufen. Sie beträgt gem. § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG zwanzig Jahre, da es sich um eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ‑ StGB ‑ handelt und der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. Anhaltspunkte dafür, die Unzuverlässigkeit des Klägers im Rahmen der Gesamtwürdigung aufgrund seines Wohlverhaltens seit Begehung der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Genehmigung anders zu bewerten, weil dieses etwa auf einen Reifeprozess des Betroffenen zurückgeführt werden kann, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. März 2016 ‑ 7 B 10052/16 ‑, juris, Rn. 14, sind vorliegend nicht ersichtlich. Zum einen fällt diese zeitliche Phase des Wohlverhaltens zum Teil in die Zeit der dreijährigen Bewährungszeit, in der er unter dem Druck drohender Strafvollstreckung stand. Zum anderen deutet der Versuch des Klägers, das Tatgeschehen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens bereits im Verwaltungsverfahren zu relativieren, darauf hin, dass eine entsprechende charakterliche Läuterung gerade nicht stattgefunden hat. Der Einwand des Klägers, der Widerruf vernichte seine berufliche Existenz und sei unverhältnismäßig, verfängt nicht. Der Widerruf dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Wie im Gewerberecht steht der Widerruf einer Taxikonzession nicht mehr zuverlässiger Unternehmer mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang und verstößt allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 ‑ 11 B 53.96 ‑, juris, Rn. 2 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2016 ‑ 7 B 10052/16 ‑, juris, Rn. 15. Eine solche Ausnahmesituation wird jedoch nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene infolge des Widerrufs seine Existenzgrundlage verliert. vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 ‑ 1 B 10.91 ‑, juris, Rn. 4 m.w.N. Dass der Kläger mit dem Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen seine Existenzgrundlage verliert, muss er zum Schutze der Allgemeinheit und der betroffenen Rechtsgüter ‑ die Menschenwürde und die sexuelle Selbstbestimmung der weiblichen Fahrgäste ‑ hinnehmen. Dem Kläger verbleibt die Möglichkeit, als angestellter Taxifahrer tätig zu sein, solange er Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist. Der Widerruf ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das vom Kläger gezeigte strafrechtliche Fehlverhalten als Taxifahrer eine größere Sachnähe zur Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung) aufweist als zu der Unternehmer-Genehmigung für den Betrieb einer Taxe und die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung möglicherweise ein milderes Mittel wäre. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen bei Fehlverhalten als Taxifahrer unterhalb der Strafbarkeitsschwelle: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 ‑ 13 A 8/07 ‑, juris, Rn. 32. Sofern ‑ wie oben dargelegt ‑ zu befürchten steht, dass der Unternehmer nicht mit dem erforderlichen Nachdruck auf seine angestellten Taxifahrer einwirkt, sexuelle Straftaten gegenüber weiblichen Fahrgästen zu unterlassen, wäre ein bloßer Widerruf seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ohne den Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nicht gleich geeignet zum Schutze der Allgemeinheit und Fahrgäste. Ob der Kläger darüber hinaus eine Maßnahme der Beklagten in Bezug auf die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erwarten hat und sich eine solche Maßnahme als rechtmäßig erweisen wird, ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sind ‑ wie hier ‑ die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erfüllt, muss die Behörde die Taxen- und Mietwagengenehmigungen widerrufen. Der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers steht nicht im Ermessen der Behörde. Die mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung weiter angeordnete Betriebseinstellung ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Betriebseinstellung ist mangels spezialgesetzlicher Regelungen im Personenbeförderungsgesetz § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Voraussetzungen liegen vor, weil der Kläger den Verkehr mit Taxen ‑ als Unterform des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen (gem. §§ 46 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 47 PBefG) ‑ betreibt, ohne im Besitz der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erforderlichen ‑ hier widerrufenen ‑ Genehmigung zu sein. Zwar räumt die Vorschrift der Behörde Ermessen ein; bei einem vorangegangenen Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Unternehmers reduziert sich das behördliche Ermessen aber im Regelfall auf die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Vgl. zur Ermessensreduzierung beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit: Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 ‑ 14 TG 430/95 ‑, juris, Rn. 15. Die Einziehung der Genehmigungsurkunden ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für deren Einziehung ist § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG. Eine Einziehung der Genehmigungsurkunde hat danach zu erfolgen, wenn die dem Betroffenen erteilte Personenbeförderungsgenehmigung anders als durch Fristablauf erloschen ist. Hier erlosch diese durch den rechtmäßigen Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen mit den streitgegenständlichen Ordnungsnummern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.