Beschluss
6z L 2826/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0926.6Z.L2826.17.00
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2017/2018 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) hat der Antragsteller sich nicht beworben. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) konnte er ebenfalls nicht zugelassen werden. Für eine Auswahl in der Wartezeitquote waren zum Wintersemester 2017/2018 mindestens vierzehn Halbjahre Wartezeit erforderlich. Dieses Kriterium erfüllt der Antragsteller. Allerdings konnten nicht alle Bewerber mit einer Wartezeit dieses Umfangs zugelassen werden; es musste vielmehr eine Auswahl unter den Bewerbern mit vierzehn Wartehalbjahren getroffen werden. Für diese Auswahl gelten die in § 18 VergabeVO festgelegten Kriterien. Zunächst kommt es gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 VergabeVO auf die Abiturnote als erstes Hilfskriterium an. Zugelassen werden konnten nur Bewerber mit der Note 2,6 oder besser. Der Antragsteller erfüllt mit der Note 2,7 dieses Kriterium (knapp) nicht. Soweit die Antragsschrift eine mangelnde Ausschöpfung von Ausbildungskapazitäten rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlerhafte Ermittlung der Ausbildungskapazität, also der Zahl der zu vergebenden Studienplätze, in einem Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden kann. Denn die Kapazität wird nicht von der Antragsgegnerin ermittelt, sondern von der einzelnen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt. Ein Fehler bei der Kapazitätsermittlung kann daher nur in einem Verfahren gegen die jeweilige Hochschule geltend gemacht werden. Die Antragsgegnerin ist an die für die jeweilige Hochschule festgesetzte Studienplatzzahl gebunden. Sollte der Antragsteller hingegen meinen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zahl an Studienplätzen nicht vollständig besetzt hat, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Antrags. Denn dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dass die in der Wartezeitquote zu vergebende Zahl an Studienplätzen (gemäß § 6 Abs. 5 VergabeVO: 20% der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Kapazität) durch die Zulassung der Bewerber bis zur Auswahlgrenze (Rangplatz 2186, Wartezeit 14 Halbjahre/Note 2,6) nicht erschöpfend besetzt worden ist, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller ausführt, die „Festsetzung von 14 Wartesemestern [sei] willkürlich“, wird darauf hingewiesen, dass die Auswahlgrenze nicht „festgesetzt“ wird, sondern sich in jedem Semester durch die festgesetzte Zahl der Studienplätze und die Zahl der Bewerber sowie deren Reihung anhand der vorgegebenen Auswahlkriterien von selbst ergibt. Durch die Zulassung der Bewerber anhand der Rangliste bis zum Kapazitätslimit entsteht die jeweilige Auswahlgrenze. Soweit der Antragsteller sich schließlich auf die Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems beruft, führt auch dies nicht zum Erfolg seines Antrags. Zwar teilt die Kammer die Auffassung, dass das geltende System der zentralen Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt. Sie hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 - 6 K 4171/12 -, und vom 18. März 2014 - 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 -, www.nrwe.de. Die Kammer hat indes bereits in den vorgenannten Beschlüssen ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, juris, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 -, www.nrwe.de. Nach Auffassung der Kammer kommt schließlich auch keine Zulassung in der Härtefallquote des § 15 VergabeVO in Betracht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung in der Härtefallquote nicht gestellt hat, stellt die lange Wartezeit – auch zusammen mit der abgeschlossenen Berufsausbildung – keinen Umstand dar, der eine Härtefallzulassung rechtfertigen würde. Ausführlich dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 -, vom 9. Oktober 2013 - 6z L 1042/13 - und vom 24. September 2015 - 6z L 1787/15 -, www.nrwe.de; ebenso im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 13 B 1260/13 -, www.nrwe.de; Für eine einstweilige Anordnung ist nach alledem kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.