Urteil
14 K 4013/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0919.14K4013.16.00
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Leitsätze
Zur regelmäßig nicht gegebenen Möglichkeit der Umbettung Verstorbener, wenn sich der Lebensmittelpunkt der Hinterbliebenen verlagert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur regelmäßig nicht gegebenen Möglichkeit der Umbettung Verstorbener, wenn sich der Lebensmittelpunkt der Hinterbliebenen verlagert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Umbettung der Urnen mit der Totenasche ihrer 2010 verstorbenen Mutter und ihres 2015 verstorbenen Ehemannes. Die Klägerin bewohnte bis zu dessen Tod am 18. Februar 2015 mit ihrem Ehemann gemeinsam ein in deren Eigentum stehendes Haus in I. . Ihre Mutter wohnte in O. / . und zog 2007 im Alter von 90 Jahren nach V. – in die Nähe ihrer einzigen Tochter, der Klägerin – in ein Altenheim. Nach Umzug und kurzem Aufenthalt in einem weiteren Seniorenheim in M. verstarb sie am 25. Februar 2010. Daraufhin erwarb die Klägerin das 25-jährige Grabnutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstätte auf dem kommunalen Friedhof der Beklagten, auf dem die Totenasche der Mutter der Klägerin am 6. April 2010 bestattet wurde. Am 18. September 2015 verstarb nach langjähriger Demenzerkrankung der Ehemann der Klägerin. Auch für diesen erwarb die Klägerin das 25-jährige Grabnutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstätte auf dem gleichen Friedhof, auf dem die Totenasche ihres Mannes am 6. November 2015 beigesetzt wurde. Am 2. Mai 2016 verzog die Klägerin nach München, wo ihre beiden Töchter mit Familien seinerzeit bereits seit mehreren Jahren wohnten. Um die gleiche Zeit trug die Klägerin bei der Friedhofsverwaltung der Beklagten um eine Zustimmung zur Umbettung der Totenasche ihrer verstorbenen Mutter und ihres verstorbenen Ehemannes an. Mit schriftlichem Antrag vom 25. April 2016, eingegangen bei der Beklagten am 2. Mai 2016, führte sie hierzu aus, dass ihre beiden Töchter mit ihren Familien in München lebten, sie bereits 77 Jahre alt sei und sich daher entschlossen habe, ihr Haus zu verkaufen und nach München zu ziehen. Das Grab ihres Mannes nicht mehr besuchen zu können, würde sie sehr belasten. In München beabsichtige sie den Erwerb einer Doppelgrabstätte, weil sie nach ihrem Tod neben ihrem Mann beigesetzt werden wolle. Aus vielen Gesprächen wisse sie, dass das im Sinne ihres Mannes sei. Auch die Totenasche ihrer verstorbenen Mutter solle umgebettet werden. Sie sei nach dem Umzug aus Niedersachsen zur Klägerin im Februar 2010 verstorben und auf ihren Wunsch nicht in O. , sondern in I. beigesetzt worden, weil sie ihre letzte Ruhestätte auch in der Nähe der Klägerin haben wollte. Deshalb sei davon auszugehen, dass es ihr Wunsch wäre, jetzt auch nach N. umgebettet zu werden. Dem Antrag war als Anlage beigefügt ein Schreiben mit dem Text: „Wir kannten Herrn G. und auch Frau C. sehr gut und können bestätigen, dass es immer ihr Wunsch war, bei ihrer Familie zu sein, auch über den Tod hinaus.“ Das Schreiben ist von zehn Bekannten der Klägerin aus I. und V. unterschrieben. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zustimmung zur Urnenumbettung ab. Sie berief sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Bedeutung der Totenruhe. Ein Eingriff in diese bedürfe des wichtigen Grundes, § 11 der Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde I. (FS). Ein solcher liege vor, wenn nach Abwägung zwischen Totenruhe und Ausübung des Totenfürsorgerechts eine atypische, völlig unerwartete Entwicklung der Lebensumstände eingetreten sei. Ein aus alters- bzw. gesundheitlichen Gründen vorgenommener Umzug sei nicht als unerwarteter, atypischer Grund anzusehen. Der Umstand, dass ältere Menschen zu ihren Kindern oder sonstigen Anverwandten zögen, sei keine Ausnahme. Auch sei dies in vielen Fällen beim Ableben eines Ehegatten und der Entscheidung für einen bestimmten Bestattungsort nicht absehbar. Eine testamentarische oder schriftliche Verfügung des Wunsches der Verstorbenen, über den Tod hinaus bei ihrer Familie zu sein, gebe es nicht. Der Wunsch sei lediglich von Töchtern, Freunden und Nachbarn bestätigt worden. Von einem expliziten Einverständnis zur Umbettung könne nicht ausgegangen werden. Ein wichtiger Grund für eine Umbettung sei nicht gegeben. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und teilte mit, mit der Klageerhebung beauftragt worden zu sein. Zuvor wolle er sich – wegen des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens – auf diesem Wege erneut an die Beklagte wenden. Die Klägerin sei psychisch dadurch sehr belastet, dass sie das Grab ihres verstorbenen Ehemannes nicht wie früher einmal wöchentlich besuchen könne. Eine Reise von N. nach I. sei einmal wöchentlich unverhältnismäßig und zu beschwerlich. Es sei nicht zu erwarten, dass die Töchter der Klägerin ihren Wohnsitz noch einmal wechseln würden. Sie wolle in N. den von ihrem Mann und ihr gemeinsam gefassten Wunsch, nebeneinander beerdigt zu werden, respektieren und erfüllen. Entsprechendes gelte für die Asche der Mutter der Klägerin. Diese habe sich bewusst in I. in der Nähe ihrer Tochter beerdigen lassen. Daraufhin nahm die Beklagte telefonisch Kontakt zum Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf und äußerte Zweifel, wann, wo und wie oft die in der Anlage zum Antrag der Klägerin genannten Personen Kontakt zur Mutter der Klägerin gehabt hätten, da diese erst mit 90 Jahren von O. nach I. gekommen sei. Die Klägerin hat am 23. Juni 2016 Klage gegen die Ablehnung der Zustimmung zur Urnenumbettung erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und verweist darauf, dass die Beklagte einem vergleichbaren Antrag der Frau L. I2. stattgegeben habe. Die Klägerin habe in I. für den Ehemann gerade keine Doppelgrabstätte, sondern ein Einzelgrab ausgewählt. Sie habe sich vielmehr zunächst gegen den Wunsch des Verstorbenen für dessen Beisetzung dort entschieden, da sie noch nicht habe absehen können, ob und wie lange sie dort noch wohnen bleibe. Ihr Beerdigungsunternehmer habe ihr mitgeteilt, dass eine Umbettung der Urne nach einem Jahr Ruhezeit möglich sei. Hierauf habe sich die Klägerin verlassen. Die Beklagte verkenne zudem die intensive Beziehung des Ehemannes der Klägerin zum Land C1. und der Stadt N. . Es bestehe kein Zweifel daran, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin von Anfang an lieber in C1. beigesetzt worden wäre. Dies belege auch eine zu den Akten gereichte „Lebensberechtigungsurkunde“. Der Verstorbene hätte in der nun fraglichen Situation keinen Wert auf den Schutz der Totenruhe gelegt und die Umbettung befürwortet. Die Mutter der Klägerin habe zwar keinen vergleichbaren Bezug zu C1. wie deren Ehemann gehabt, habe aber trotzdem in I. beigesetzt werden wollen, weil dort ihre Familie gelebt habe. Für sie sei Heimat dort gewesen, wo die Familie sich aufgehalten habe; das sei zum Zeitpunkt ihres Todes I. gewesen, sei nun aber N. . Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 legte die Klägerin persönliche Erklärungen von Bekannten, mit Schreiben vom 19. Juli 2016 weitere persönliche Erklärungen von Bekannten und Verwandten vor. Für deren Inhalt wird auf die entsprechenden Schreiben verwiesen (Bl. 20-25 und 36-44 d.A.). Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Umbettung ihres verstorbenen Ehemannes E. . I3. G. und ihrer verstorbenen Mutter X. C. , geb. L1. , zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist erneut auf den Schutz der Totenruhe. Beide Urnen seien dem Wunsch der Verstorbenen entsprechend in I. beigesetzt worden, sodass die Totenruhe gewahrt sei. Änderungen in den Lebensverhältnissen müssten außergewöhnlich oder unüblich sein, um einen wichtigen Grund für die Umbettung darzustellen. Der Umzug der Klägerin nach N. stelle einen solchen wichtigen Grund nicht dar. Schwierigkeiten beim regelmäßigen Grabbesuch stellten zwar für die Klägerin einen gewichtigen und anerkennenswerten Grund dar, könnten sich gegenüber dem Schutz der Totenruhe jedoch nicht durchsetzen. Ansonsten würde der Schutz der Totenruhe größtenteils leerlaufen und wäre dauerhaft in Frage gestellt. Der sich erst im Zuge des Umzuges geänderte Wunsch der Klägerin könne für die letzte Ruhestätte nicht ausschlaggebend sein, sondern allein der Wunsch des Verstorbenen. Die Klägerin habe angegeben, dass eine Umbettung wohl auch im Sinne der Verstorbenen sei und hierzu schriftliche Aussagen von Freunden und Nachbarn eingereicht. Dabei weiche die dem Antrag beigefügte Unterschriftsliste von den im Rahmen der Klage nachgereichten frei formulierten Äußerungen ab. Es könne nicht zweifelsfrei widerlegt werden, dass es sich nicht um Gefälligkeitsaussagen handele. Äußerungen, die im Rahmen von Familienfeiern oder unverbindlichen Gesprächen getätigt wurden, könne eine Beweiskraft jedenfalls nicht zukommen. Inhaltlich lasse sich zudem nicht verlässlich ableiten, welche Einstellung die Verstorbenen explizit zu der Thematik der Umbettung gehabt hätten. Es werde lediglich der Wunsch verdeutlicht, mit der Klägerin die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden. Daraus lasse sich nicht auf den Wunsch nach einer Umbettung schließen. Aus der Entscheidung der Klägerin zur Beisetzung des verstorbenen Ehemannes auf dem Gemeindefriedhof der Beklagten lasse sich folgern, dass es der Wunsch des Ehemannes war, gerade dort gemeinsam beigesetzt zu werden. Die Jahre zuvor ebenfalls dort erfolgte Beisetzung der Mutter bestärke dies. Der Wille zu einer Umbettung sei insgesamt nicht aufklärbar. Das Verlangen nach Umbettung und damit nach einem gut erreichbaren Ort der Trauer habe hinter dem vorrangigen Recht auf Totenruhe zurückzutreten. Dabei sei auch unbeachtlich, dass die Klägerin auf andere Aussagen ihres Bestatters vertraut habe. Mit der Beklagten habe die Klägerin vorab keinen Kontakt aufgenommen. Selbst wenn die Beklagte in einem anderen, ähnlichen Fall anders entschieden hätte, ließe sich daraus für die Klägerin nichts herleiten. Zudem könnten die Ausführungen und Begründungen für den Umbettungswunsch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht pauschal auch für deren verstorbene Mutter Geltung entfalten. Für diese habe keinerlei Bezug zu C1. bestanden. Hieran zeige sich, dass es der Klägerin nicht um den Willen der Verstorbenen gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß Beschluss der Kammer vom 9. August 2017 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft; bei der begehrten Zustimmung der Beklagten zur Umbettung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991, - 19 A 1925/90 -, NWVBl 1992, 261 und Urteil vom 29. April 2008, - 19 A 2896/07 -, www.nrwe.de. Die Klage ist auch sonst zulässig. Insbesondere steht der Klägerin als Ehefrau bzw. Tochter der Verstorbenen das Recht zur Wahrnehmung des die Frage einer Umbettung einschließenden Totenfürsorgerechts zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1991, -19 A 2662/88-. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Zustimmung zur Umbettung der Urnen mit der Totenasche der Verstorbenen I3. G. und X. C. durch die Beklagte per Bescheid vom 23. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung. Der beanstandete Bescheid ist im Ergebnis in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar dürfte eine Anhörung der Klägerin nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 VwVfG vor dem Erlass des ablehnenden Bescheides in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen worden sein. Die fehlende Anhörung ist im Folgenden jedoch jedenfalls konkludent nachgeholt worden. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung und ständiger Kammerpraxis genügt es hierzu, dass der Klägerin wenigstens im Klageverfahren in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht werdender Art und Weise Gelegenheit gegeben wird, ihre Argumente zur abschlägigen Entscheidung durch die Behörde vorzutragen, diese Argumente durch die Behörde zur Kenntnis genommen werden und diese ihren Willen dahingehend entäußert, auch in Kenntnis der Umstände an ihrer Entscheidung festzuhalten. Vorliegend hat die Klägerin sich bereits vor Klageerhebung mittels eines anwaltlichen Schreibens vom 13. Juni 2016 erneut an die Beklagte gewandt und zum ablehnenden Bescheid Stellung genommen. Die Beklagte hat das Schreiben erkennbar zur Kenntnis genommen und, wie sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, „aufgrund des Schreibens“ mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin fernmündlich Kontakt aufgenommen. Dabei wurden die vorgetragenen Argumente in Zweifel gezogen und damit jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, dass diese zur Kenntnis genommen worden sind, eine andere Entscheidung aber nicht zu begründen vermögen. Der Mangel der fehlenden Anhörung ist damit noch vor Klageerhebung geheilt worden. Der Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 2 der maßgeblichen Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde I. vom 16. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2015 (FS). Während § 11 Abs. 1 FS bestimmt, dass die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf, regelt Abs. 2, dass Umbettungen von Leichen und Aschen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedürfen. Diese Zustimmung kann nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Ein solcher Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt höchsten Verfassungsrang und hat zudem in § 7 Abs. 1 BestG NRW, wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren. Die Verletzung der Totenruhe ist unter Kriminalstrafe gestellt, § 168 Strafgesetzbuch (StGB). Das Oberverwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass der Schutz der Totenruhe allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden entspricht. Gerät der Schutz in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig Vorrang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 ‑ VII C 36.72 -, juris, Rdnr. 19; Beschluss vom 20. Dezember 1977 - VII B 188.76 -, juris, Rdnr. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, juris, Rdnrn. 13 und 33, und 28. November 1991 ‑ 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 19 und 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 1979 ‑ I 370/78 -, juris, Rdnr. 12; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer bereits beigesetzten Leiche nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. Vgl. OVG NRW, wie vorzitiert, m.w.N. Insoweit kann ein dringlicher, sittlich gerechtfertigter Grund dann gegeben sein, wenn das Verfügungsrecht über die Bestattung nicht im Sinne des Verstorbenen ausgeübt worden ist, vornehmlich, wenn der Verstorbene nachweisbar den Wunsch hatte, an einem anderen als dem derzeitigen Bestattungsort beigesetzt zu werden. Denn dann würde die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahren und seinem Wil-len besser Rechnung tragen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Umbettung einer Urne begehrt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, a.a.O. und Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217, Hessischer VGH, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 1118/92 -, DVBl 1994, 218, BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, MDR 1992, 588 sowie LG Gießen, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 S 109/94 - MDR 1994, 1126, zitiert nach juris und OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 -19 A 2896/07- a.a.O., das in der dort in Rede stehenden Fallgestaltung auf ein "Einverständnis mit der Umbettung" abhebt; vgl. auch Spranger, Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 3, Seite 51 und Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Auflage, S. 194 ff. Vorrangig ist der tatsächliche Wille des Verstorbenen. Ist ein solcher nicht feststell-bar, kann auch ein mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2008 - 19 A 2896/07 - und BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, jeweils a.a.O. Lässt sich ein dahingehender Wille des Verstorbenen nicht feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2008 - 19 A 2896/07 -. In Anwendung dieser Grundsätze obergerichtlicher Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerin, der der geschützten Totenruhe ihrer verstorbenen Angehörigen vorgehen würde, nicht vor. Insbesondere kann zur Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Umbettung die Würde der Verstorbenen besser wahren würde, weil es ihrem Willen entsprochen hätte, auf einem Friedhof in N. und nicht auf dem kommunalen Friedhof der Beklagten bestattet zu werden. Ein dahingehender tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille der Verstorbenen ist nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen gerichtlichen Überzeugung nicht feststellbar (§ 108 Abs. 1 VwGO). Eine entsprechende schriftliche Willensbekundung, etwa in Gestalt einer letztwilligen Verfügung, existiert unstreitig nicht. Aber auch aus den sonstigen Umständen, vornehmlich aus den Einlassungen der Klägerin und den zahlreichen schriftlichen Erklärungen von Bekannten und Verwandten der Klägerin ist ein entsprechender ernstlicher Wille der Verstorbenen nicht feststellbar. Den Ehemann der Klägerin betreffend hat diese in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod unter einer Demenzerkrankung gelitten. Ob er insoweit überhaupt noch in der Lage war, einen tatsächlichen Willen hinsichtlich seiner Bestattung zu bilden, kann offen bleiben, denn jedenfalls hat er einen solchen nach den Ausführungen der Klägerin selbst nicht entäußert. Die Klägerin hat, in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, angegeben, mit ihrem Ehemann über das Thema Bestattung nicht gesprochen zu haben. Sie hat auch nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann ihre Bestattungswünsche mit einem Bestatter oder einer anderen Stelle erörtert, sodass der tatsächliche Wille des verstorbenen Ehemannes für das Gericht nicht feststellbar ist. Nach Überzeugung des Gerichts ist auch ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen, in N. bestattet zu werden, nicht festzustellen. Nach einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung bedarf es zur Feststellung des mutmaßlichen Willens des Verstobenen „Tatsachen und Umständen“, anhand derer sich Rückschlüsse auf dessen Willen bilden lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil v. 29. April 2008, -19 A 2896/07-, Rn. 27, 33, juris. Nicht im Sinne der Klägerin fruchtbar machen lassen sich zunächst die vielfachen sinngemäßen Erklärungen der Klägerin selbst, ihrer Verwandten und Bekannten, beim Verstorbenen habe es sich um einen Familienmenschen gehandelt, in dessen Leben die Familie stets eine besondere Rolle gespielt habe. Dieser Umstand lässt auch bei zwanglos möglicher Wahrunterstellung den Rückschluss nicht zu, der Verstorbene habe es gewollt, auch unter Berücksichtigung von erst nach seinem Tode eintretenden Veränderungen in der Lebenssituation seiner Angehörigen die Familieneinheit stets und unbedingt dadurch fortzusetzen, dass er auf einen Friedhof in der Nähe des jeweilig gewählten Wohnortes umgebettet werde. Hiergegen spricht bereits der im Gesetz niedergelegte und in der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung aus einem hergebrachten Sittlichkeits- und Pietätsempfinden abgeleitete Grundsatz der einmaligen Bestattung Verstorbener. Diesen zu Grunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der Verstorbene, wenn er mutmaßlich „bei der Familie“ bestattet werden wollte, im Todeszeitpunkt wohl die Bestattung – wie geschehen – in I. gewünscht hätte, wo er über 30 Jahre lang mit seiner Frau den Mittelpunkt seines Familienlebens hatte. Mit der Achtung des über den Tod hinaus fortwirkenden Grundrechts auf Menschenwürde wäre es unvereinbar, einen hypothetischen Willen des Verstorbenen für den Fall der Veränderung der Lebensumstände der Angehörigen zu ermitteln und diesem hypothetischen Willen gegenüber der zuvor getroffenen Grabwahl Vorrang einzuräumen. So auch VG Ansbach, Urteil vom 3. August 2016, -AN 4 K 16.00882-. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass gesellschaftliche Konventionen und mit ihnen auch die Bestattungsriten dem ständigen Wandel unterworfen sind. Dessen ungeachtet bildet die einmalige Bestattung eines Leichnams oder der Totenasche eines Verstorbenen nach wie vor den auch gesetzgeberischen Regelfall. Damit ist nicht gesagt, dass der Wille eines Verstorbenen nicht auch einmal dahingehend festzustellen sein könnte, dass er eine Umbettung gewünscht hätte. Für eine dahingehende Feststellung sind jedoch Tatsachen und Umstände zu fordern, die auf den Willen auch zu einer Umbettung schließen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil v. 30. Juli 2009, -19 A 957/09-: „Der Wille verstorbener Ehegatten […] führt nur dann zu einem die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen.“; in diese Richtung auch bereits OVG NRW, Urteil v. 29. April 2008, Az. 19 A 2896/07, Rn. 33, juris. Dies zu fordern ist auch notwendig, da die Umbettung nach erstmaliger Bestattung derzeit noch eine besondere Ausnahme bildet. Vielfach dürfte demnach, selbst wenn der ursprüngliche Bestattungswunsch eines Verstorbenen nicht realisiert werden konnte, dessen Wille dahingehend zu vermuten sein, die von den Verwandten veranlasste alternative Lösung im Sinne der Totenruhe beizubehalten, anstatt den bestatteten Leichnam oder die Totenasche durch Umbettung der ursprünglich gewünschten Bestattung zuzuführen. Tatsachen und Umstände, dass der Verstorbene den Wunsch gehabt hätte, auch im Wege der Umbettung „bei der Familie“ bestattet zu bleiben, gibt es vorliegend nicht. Die Klägerin selbst hat auch hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, mit ihrem Ehemann nicht über das Thema der Umbettung gesprochen zu haben. Es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, dass sich der Verstorbene zu Lebzeiten mit dem Thema befasst hätte. Ersichtlich stand ein Umzug nach N. für die Klägerin zu Lebzeiten ihres Mannes nicht in Rede. Auf den Grund für die Nichtbeschäftigung mit der Thematik und die daher ausgebliebene Willensbildung, hier die schwere und für den Erkrankten wie seine Angehörigen tragische Demenzerkrankung des Verstorbenen, kommt es insoweit nicht an. Ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen zur Bestattung in N. ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aus dem Umstand, dass dieser dem Freistaat C1. zu Lebzeiten in besonderer Weise zugeneigt war. Die zahlreich vorgebrachten Anknüpfungspunkte einer Affinität zu C1. lassen keinerlei Rückschluss darauf zu, dass der Kläger dort auch hätte bestattet werden wollen. Dabei verbleiben nicht allein räumliche Zweifel – als Anknüpfungspunkte werden frühere Wohnorte des Verstorbenen in O1. und B. , Wohnorte von Verwandten in N. , B1. und N1. und zahlreiche Urlaube „in den Bergen“ benannt – es fehlt auch jeder greifbare Anhalt dafür, dass der Kläger überhaupt die Bestattung in C1. gewollt hätte. Einen dahingehenden Willen hat der Verstorbene zu keiner Zeit geäußert. Allein vor dem Hintergrund, dass er andernorts, nämlich an seinem Bestattungsort, 30 Jahre lang seinen und den Lebensmittelpunkt seiner Familie hatte, erscheinen die darüber hinaus benannten Anknüpfungspunkte wie regelmäßiger Urlaub in der Region jedenfalls nicht geeignet, mit hinreichender Sicherheit einen ernstlichen Willen für C1. als Bestattungsort herzuleiten. Schließlich hat der Verstorbene auch seinen Willen zur gemeinsamen Bestattung mit seiner Frau nicht zu Lebzeiten ausdrücklich erklärt; auch insoweit fehlt es an Anhaltspunkten, dass die gemeinsame Bestattung seinem mutmaßlichen Willen entsprach. Aber auch wenn man – lebensnah – einen mutmaßlichen Willen zur gemeinsamen Bestattung aus der langjährig zwischen dem Verstorbenen und der Klägerin bestehenden Ehe herleiten wollte, so fehlte es auch insoweit an Tatsachen und Umständen, aus denen sich darauf schließen ließe, dass der Verstorbene die gemeinsame Bestattung auch im Wege einer Umbettung hätte herbeiführen lassen wollen. Für die verstorbene Mutter der Klägerin lässt sich nach den dargelegten Maßstäben ebenfalls nicht deren tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille feststellen, im Wege der Umbettung nunmehr in N. bestattet zu werden. Soweit die Klägerin selbst in ihrem Antrag an die Beklagte und die mit der Verstorbenen verwandte Frau Küster (Bl. 38 d. A.) schriftlich geäußert haben, die Verstorbene sei „auf ihren Wunsch hin nicht in O. , sondern in I. “ beigesetzt worden, bzw. umgezogen, auch „um nach ihrem Tod in I. beigesetzt zu werden“, und die Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und hinzugefügt hat „mit ihr konnte ich das besprechen, anders als mit meinem verstorbenen Mann“, spricht bereits nach dem Vortrag der Klägerin vieles dafür, dass der Bestattungsort I. dem tatsächlichen Bestattungswillen der Verstorbenen entsprach. Demgegenüber spricht nichts dafür, dass die Verstorbene in C1. hätte bestattet werden wollen. Hier fehlt es, mit Ausnahme des Umstandes, dass, fünf Jahre nach ihrem Tod die Klägerin als ihre einzige Tochter dorthin verzogen ist, an jeglichem Anhaltspunkt für einen Willen zur Bestattung in N. . Jedenfalls hat die Klägerin auch insoweit bekundet, über eine mögliche Umbettung nie mit der Verstorbenen gesprochen zu haben. Auch insoweit ist mithin nicht ersichtlich, dass mit der Exhumierung und Wiederbestattung in C1. dem Willen der Verstorbenen besser gedient wäre als mit der Beibehaltung des – von der Verstorbenen zu Lebzeiten befürworteten – status quo. Lässt sich ein tatsächlicher oder mutmaßlicher dahingehender Wille der Verstorbenen nicht feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2008, - 19 A 2896/07 -. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen Bedeutung der geschützten Totenruhe liegt ein wichtiger Grund für die Umbettungsbegehren der Klägerin nicht vor. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der gebotenen Abwägung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles. Es sind keine Gründe gegeben, die so bedeutsam sind, dass die Achtung der Totenruhe der Verstorbenen hinter dem Interesse der Klägerin an der Umbettung zurücktreten müsste. Für die Klägerin streitet insofern ihr Interesse daran, ihrer Trauer durch regelmäßige Grabbesuche Ausdruck zu verleihen und damit ihr durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistetes Recht auf Totenfürsorge. Auch der Wunsch der Klägerin nach gemeinsamer Bestattung mit ihrem verstorbenen Ehemann ist – jedenfalls soweit dessen Umbettung im Raume steht – zu ihren Gunsten in die Abwägung mit einzubeziehen. Beide Aspekte überwiegen jedoch auch unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht die Totenruhe der Verstorbenen. Dabei verkennt das Gericht nicht die weite Entfernung zwischen N. und I. , die ganz zweifellos die von der Klägerin begehrten Grabbesuche im Wochentakt vereitelt. Es ist allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin gar nicht mehr in der Lage wäre, die betroffenen Gräber zu besuchen, wie sich schon daran zeigt, dass sie den Termin zur mündlichen Verhandlung aus N. anreisend wahrgenommen hat. Vgl. auch OVG NRW, Urteil v. 29. April 2008, Az. 19 A 2896/07, Rn. 35 f., juris. Bei der Abwägungsentscheidung darf – ungeachtet des Umstandes, dass die vorgebrachten Argumente schon isoliert betrachtet die aus der Menschenwürde abgeleitete Totenruhe der Verstorbenen im Regelfall nicht zu überwiegen geeignet sind – nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin diese für sie streitenden Aspekte selbst herbeigeführt hat. Sie hat für beide Verstorbene die Bestattung in Reihengräbern auf dem Friedhof der Beklagten in Auftrag gegeben und damit das ihr nach § 12 Abs. 2 BestG NRW zustehende Recht der Hinterbliebenen auf Wahl der Art und des Ortes der Bestattung bei Unkenntnis des Willens des Verstorbenen ausgeübt. Sie hat mit der Wahl eines Urnenreihengrabes für ihren Ehemann auch die Möglichkeit einer zukünftigen gemeinsamen Bestattung verhindert, da eine Doppelbelegung von Urnenreihengräbern nach Auskunft der Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auf dem Friedhof der Beklagten nicht möglich ist. Vgl., auch zur Bedeutung des Arguments der Bestattungsentscheidung durch die Klägerin selbst, OVG NRW, Urteil v. 29. April 2008, Az. 19 A 2896/07, Rn. 34, juris. Dass die Klägerin ihre Wahl nunmehr, nach dem Umzug, reut, vermag einen wichtigen Grund für die Umbettung nicht zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil v. 30. Juli 2009, -19 A 957/09- unter Verweis auf Nds. OVG, Beschluss v. 15. November 2006, -8 LA 128/06-, juris: „Sinnes- und Meinungsänderungen der Angehörigen stellen keine unerwarteten Ereignisse dar, die zur Annahme eines wichtigen Grundes führen. Vielmehr würde die Anerkennung solcher Veränderungen im subjektiven Bereich zur Folge haben, dass der vom Gesetz gewollte Schutz der Totenruhe ins Leere liefe.“ Dabei verkennt das Gericht auch nicht die Situation, in der solche Entscheidungen regelmäßig getroffen werden. Dennoch entspricht es mit Blick auf die überragende Bedeutung der Totenruhe ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass auch unter Berücksichtigung der psychischen Ausnahmesituation beim Tod eines Angehörigen „Fehler“, die die Angehörigen später reuen, nicht per se mit Umbettung gelöst werden können. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil v. 28. Oktober 2016, -14 K 4845/13-. Auch ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des – verständlichen – Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung dar. Anderenfalls würde der grundsätzlich und im Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leer laufen. Denn es stellt sich nicht etwa als Ausnahmefall, sondern als gleichsam typisches Phänomen dar, dass ältere Menschen, die nicht mehr alleine zu leben imstande sind, ihren bisherigen Wohnsitz aufgeben und entweder zu ihren Kindern oder sonstigen nahen Verwandten ziehen oder sich in eine Seniorenunterkunft begeben (müssen). Dies ist in vielen Fällen beim ‑ zumal plötzlichen und unerwarteten - Ableben eines Ehegatten und bei der Entscheidung für einen bestimmten Bestattungsort, wie auch hier, nicht absehbar. Die Frage eines Umzugs stellt sich vielmehr erst dann, wenn es dem Hinterbliebenen nicht gelingt, sich mit dem Verlust seines Ehepartners abzufinden und in der veränderten Lebenssituation alleine zu Recht zu kommen. Angesichts der Veränderungen in der demografischen Struktur der Bevölkerung bestünde bei genereller Annahme eines wichtigen Grundes im Fall eines Umzugs die Gefahr einer mit dem Recht auf Totenruhe nicht in Einklang zu bringenden erheblichen Zunahme an Umbettungen. Überdies kann es in Anbetracht der in vielen Berufen geforderten Flexibilität im Einzelfall zu mehreren Wohnsitzwechseln und entsprechenden Nachzügen während der Mindestruhezeit kommen; würde dem damit einher gehenden Verlangen auf Umbettung allein wegen des Umzugs entsprochen, wäre die Totenruhe sogar auf Dauer in Frage gestellt. Vgl. OVG NRW, Urteil v. 29. April 2008, -19 A 2896/07-, Rn. 36, juris.; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1984 ‑ 2 A 799/84 -, S. 3 des Urteilsabdrucks; BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 ‑ 4 ZB 04.2986 -, juris, Rdnr. 9. Auch aus dem Umstand, dass der die Klägerin beratende Bestattungsunternehmer ihr unter Verkennung der aufgezeigten Rechtslage mitgeteilt haben soll, eine Umbettung sei bei Berücksichtigung einer einjährigen Ruhezeit problemlos möglich, kann die Klägerin keine für sie positiven Rechtsfolgen ableiten. Die von einem Privaten erteilte unzutreffende Rechtsauskunft ist – bei aller Bedauerlichkeit des Geschehens – unbeachtlich. Selbst unterstellt, die Auswahl des Urnenreihengrabes sei tatsächlich ausschließlich im Hinblick auf eine in Aussicht genommene – und vom Bestatter in Aussicht gestellte – spätere Umbettung nach N. erfolgt, würde dies lediglich den Wunsch der Klägerin als Hinterbliebener widerspiegeln und über den (mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen, der im vorliegenden Fall allein maßgeblich ist, keine Aussage treffen. Sonstige Gründe, die in die Abwägung zu Gunsten der Klägerin hätten einfließen müssen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO .