Urteil
12 K 5788/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0905.12K5788.14.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von zugesagten Hausbrandleistungen. Die Klägerin ist ein Unternehmen des S. -X. Steinkohlebergbaus und leistet an ihre Arbeitnehmer auf der Grundlage des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des S. -X1. Steinkohlebergbaus (MTV) Hausbrandleistungen (sog. Deputate). Der Beklagte ist der Träger der Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen der Arbeitgeber nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Das Hausbrandbezugsrecht ist in Anlage 7 zum MTV geregelt. Teil I betrifft das Bezugsrecht der aktiven Arbeitnehmer, in Teil II ist das Bezugsrecht der ausgeschiedenen Arbeitnehmer sowie deren Witwen im Wesentlichen wie folgt geregelt: Hausbrandkohle erhalten die Empfänger von Bergmannsrente, Knappschaftsrente wegen Erwerbsminderung, Knappschaftsaltersrente, Knappschaftsausgleichsleistungen und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie die Witwen des vorgenannten Personenkreises. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlebergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und die Bedürftigkeit sind – unter näher genannten Voraussetzungen – Arbeitnehmer (und deren Witwen) bezugsberechtigt, die im deutschen Steinkohlebergbau einen Betriebsunfall erlitten oder die sich eine Berufskrankheit zugezogen haben und deshalb in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind. Bei entsprechenden Einschränkungen aufgrund von Kriegseinwirkungen (u.a.) entsteht der Anspruch nach fünfjähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit. Der Anspruch entfällt bei einer Haushaltsführung außerhalb der BRD, wenn ein anderer Familienangehöriger im gleichen Haushalt ein größeres Bezugsrecht hat oder der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Das Bezugsrecht kann im Fall einer anderweitigen Erwerbstätigkeit ruhen und nach bestimmten Zeiträumen (10 Jahre im Fall eines selbständigen Gewerbes/15 Jahre im Fall einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit) entfallen.Lieferverpflichtet ist die Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Gewährt werden im Regelfall 2,5 Tonnen Hausbrandkohle, unter bestimmen Voraussetzungen auch mehr, zu einem Preis/Tonne von 4,09 €. Haben die Bezugsberechtigten keine Verwendung für die Hausbrandleistung wird statt dieser auf Antrag eine Energiebeihilfe in einer Summe im Monat August des Bezugsjahrs ausgezahlt. Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne wird für jedes Bezugsjahr zwischen den Tarifparteien festgelegt.Die Bezugsansprüche bestehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien. Die Frage, ob Hausbrandleistungen nach dem MTV dem BetrAVG unterfallen, war bereits in den Jahren 1977 bis 1982 Gegenstand der Erörterung zwischen dem Gesamtverband Steinkohle e.V. und dem Beklagten und im Jahr 2006 zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf Blatt 58 – 88 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Ergebnis gingen die Beteiligten einvernehmlich davon aus, dass diese Leistung aufgrund ihrer Besonderheiten nicht als betriebliche Altersversorgung anzusehen ist. Dem entsprechend bezog die Klägerin diese in ihre jährlichen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht ein. Die Beiträge für die Jahre 2004 bis 2010 wurden in den bestandskräftigen Beitragsbescheiden vom 11. November 2004, 11. November 2005, 10. November 2006, 24. Januar 2007 (Einmalbeitragsbescheid), 14./20. November 2007, 14. November 2008, 19. November 2009, 16. November 2009 und 17. November 2010 (Blatt 272 – 292 der Gerichtsakte) ohne Berücksichtigung der zugesagten Hausbrandleistungen festgesetzt. Mit mehreren Urteilen vom 16. März 2010 (u.a. Az. 3 AZR 549/09) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Hausbrandleistungen nach dem MTV für ausgeschiedene Arbeitnehmer betriebliche Altersversorgung sind, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des BetrAVG anknüpft.Seit 2011 entrichtet die Klägerin Beiträge zur Insolvenzsicherung unter Einbeziehung der zugesagten Hausbrandleistungen. Über die Frage einer Verpflichtung zur Beitragsleistung für zurückliegende Zeiträume konnten die Beteiligten keine Einigung erzielen. Die Klägerin trat diesem Begehren entgegen, insbesondere griff sie die vorgenannte Korrespondenz seit dem Jahr 1977 auf und wertete darin enthaltenen Ausführungen des Beklagten – jedenfalls für vergangene Zeiträume – als rechtlich verbindliche Zusicherung, keine Beiträge für die Insolvenzsicherung der Hausbrandleistungen zu erheben.Mit Bescheid vom 2. März 2011 stellte der Beklagte eine Zusicherung seinerseits in Abrede, hilfsweise und vorsorglich erkläre er die Rücknahme einer solchen. Die hiergegen nach Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage bei dem erkennenden Gericht (Az. 12 K 5403/11) hatte Erfolg; der Bescheid wurde durch Urteil vom 10. Dezember 2013, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufgehoben. Die Frage der rückwirkenden Beitragspflicht wurde zwischen den Beteiligten weiter streitig diskutiert. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 regte die Klägerin zur Klärung den Erlass eines Beitragsgrundlagenbescheids an. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2014 dem Grunde nach fest, dass die Klägerin für die von ihr zugesagten Hausbrandleistungen verpflichtet ist, für die Jahre 2004 bis 2010 die Beitragsbemessungsgrundlagen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BetrAVG zu melden und Beiträge gem. § 10 Abs. 1 BetrAVG zu zahlen. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Juni 2014 Widerspruch, den sie umfassend begründete.Sie verwies darauf, dass die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nur die Leistungsseite, mithin das privatrechtlich gestaltete Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Beklagten, beträfen. Für die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Arbeitgeberseite und dem Beklagten sei diese Bewertung nicht bindend und müsse einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden, an der es im angegriffenen Bescheid fehle.Die Klägerin vertrat weiter die Auffassung, die Hausbrandleistung nach dem MTV sei keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, denn sie verfolge keinen Versorgungszweck, knüpfe nicht an ein biometrisches Risiko des § 1 BetrAVG an und weise auch im Übrigen Besonderheiten auf, die einer Bewertung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstünden. Das Bundesarbeitsgericht habe die Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer auch nicht allgemein als Leistung der betrieblichen Altersversorgung bezeichnet, sondern nur in den Fällen, in denen der das Recht auf Hausbrandleistungen auslösende Sachverhalt von einem tariflichen Tatbestand erfasst werde, der seinerseits an biometrische Risiken i.S.d. BetrAVG anknüpfe. Die Tatbestände des MTV müssten also im Einzelnen darauf überprüft werden, ob sie tatsächlich an biometrische Risiken i.S.d. BetrAVG anknüpften. Dem werde der Bescheid des Beklagten nicht gerecht. Zudem habe der Beklagte in der seit dem Jahr 1977 geführten Korrespondenz zugesichert, für den Zeitraum der einvernehmlichen Bewertung der Hausbrandleistung (als nicht dem BetrAVG unterfallend) keine Beiträge zu erheben. An ihrer schon im vorhergehenden Klageverfahren geäußerten Rechtsauffassung halte sie, die Klägerin, fest. Die Rechtskraft des Urteils stehe dem nicht entgegen. Die Klägerin wendete weiter ein, eine rückwirkende Beitragsergebung verstoße gegen das Prinzip der bedarfsdeckenden Umlagenfinanzierung. Die Finanzierung der Insolvenzsicherung erfolge in einem Umlagesystem, d.h. die jeweiligen im Beitragsjahr erforderlichen Beträge für die Insolvenzsicherung würden auf alle beitragspflichtigen Mitglieder umgelegt. Dem entsprechend seien die Jahre 2004 bis 2009 rechnerisch abgeschlossen („ausfinanziert“). Ausgehend von der einvernehmlichen Rechtsauffassung der Beteiligten habe die Klägerin in diesen Jahren keine Beiträge für die Insolvenzsicherung der Deputate gleistet; der Beklagte habe aber auch keine Leistungen erbracht. Etwaigen geltend gemachten Ansprüchen sei er entgegengetreten, wie aus entsprechenden Urteilen des Landesarbeitsgerichts Köln zu entnehmen sei. Wenn sie, die Klägerin, nun rückwirkend zahlen müsse, stehe dem kein Äquivalent des Beklagten gegenüber. Zudem werde die Beitragsgemeinschaft im Zuflussjahr ungerechtfertigt begünstigt. Hiergegen könne nicht eingewendet werden, dass der Beklagte rückwirkend das Insolvenzrisiko trage. Dies sei nach dem Finanzierungssystem des BetrAVG nicht möglich. Der Beklagte lege „schadensorientiert“ die Beiträge um, die er im jeweiligen Jahr aufgewendet habe. Selbst eine etwaige Leistung an Arbeitnehmer für rückwirkende Zeiträume wirke sich hinsichtlich des Insolvenzbeitrags immer erst im Jahr der Zahlung aus.Schließlich könne die Höhe der nachträglich anfallenden Beiträge die gesamte Beitragskalkulation des Beklagten in Frage stellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.Im Wesentlichen führte er aus, er halte an der Bewertung des Deputats als betriebliche Altersversorgung in Übereistimmung mit dem Bundesarbeitsgericht fest. Eine Zusicherung über die Nichterhebung von Beiträgen habe er nicht gegeben. Insoweit werde auf das entsprechende Urteil des erkennenden Gerichts vom 10. Dezember 2013 verwiesen. Aber selbst für den Fall einer Zusicherung könne er sein Rücknahmeermessen rechtmäßig ausüben. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin aus den näher ausgeführten Gründen nicht berufen. Die Nacherhebung sei auch mit dem Finanzierungssystem des BetrAVG zu vereinbaren. Es gelte kein strenges „Jährlichkeitsprinzip“. Es komme aufgrund verschiedener Umstände immer wieder vor, dass Beiträge für ein Beitragsjahr nacherhoben würden. Dies lasse die Beitragskalkulation unberührt. Aus praktischen Gründen sei das auch nicht anders möglich. Im Übrigen seien die Beiträge, die sich aufgrund einer Einbeziehung der Deputate ergäben, verhältnismäßig gering. Die Steigerung der Beitragsbemessungsgrundlage betrage voraussichtlich zwischen 0,12 % und 0,17 %. Bei einer Rundung auf eine Nachkommastelle ergebe sich keine Änderung des Beitragssatzes. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Dezember 2014 zugestellt. Die Klägerin hat am 22. Dezember 2014 die vorliegende Klage erhoben. Die Deputate nach dem MTV für die Tarifgruppe RWE waren Gegenstand von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8. Juni 2016, Az. 12 A 663/15 und 12 A 1258/14) und nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juli 2016, Az. 8 B 10/16 und 8 B 11/16), in denen sowohl die Insolvenzsicherungspflicht dieser Sachleistungen als auch die Möglichkeit einer Nacherhebung für vergangene Zeiträume bejaht wurde. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.Darüber hinaus wendet sie ein, die Entscheidung des Beklagten sei nicht hinreichend bestimmt. Der Ausgangsbescheid umfasse allgemein Hausbrandleistungen nach dem MTV und unterscheide damit nicht zwischen aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern. Dies sei auch durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht geändert worden.Die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts in den vorgenannten Beschlüssen sei nicht übertragbar. Die Entscheidungen beträfen eine andere tarifvertragliche Regelung. Das Gericht habe sich zwar auch mit Leistungseinschränkungen befasst, auf das hier maßgebliche Kriterium der Bedürftigkeit als Bezugsvoraussetzung sei es jedoch nicht angekommen. Zudem sei es in diesen Fällen um eine nachträgliche Korrektur fehlerhaft gemeldeter und damit fehlerhaft bemessener Beiträge gegangen. Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens sei dagegen, dass die Deputate von den Beteiligten einvernehmlich nicht in die Insolvenzsicherung einbezogen worden seien und die Nacherhebung durch den Beklagten einseitig sie, die Klägerin, belaste. Der Beklagte habe zudem unzutreffend auch das Beitragsjahr 2010 in seine Entscheidung einbezogen. Die Beitragszahlung im Jahr 2011 sei auf der Basis der für das Jahr 2010 mitgeteilten Beitragsbemessungsgrundlage erfolgt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführten Gründe.Ergänzend führt er aus, die streitgegenständlichen Bescheide seien hinreichend bestimmt. Durch die Bezugnahme auf die Verpflichtung gem. § 11 Abs. 2 BetrAVG und durch die Konkretisierung im Widerspruchsbescheid sei der Regelungsgehalt der Bescheide für die Klägerin deutlich geworden. Die Einwände der Klägerin gegen die nachträgliche Beitragserhebung seien nicht gerechtfertigt. Eine solche sei nach den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich möglich. Eine Übersicherung des Beklagten sei auch mit Blick auf das praktizierte Umlageverfahren bei der Beitragsbemessung ausgeschlossen. Nachträgliche Beiträge würden zunächst einer Verlustrücklage und einem Ausgleichsfond zugeführt. Danach verbleibende Mittel würden einem Beitragsrückerstattungskonto zugeführt, das im jeweiligen Folgejahr aufgelöst werde und dessen Mittel zur Reduzierung des Beitragssatzes verwendet würden.Die nachträgliche Erhebung verstoße auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Beitragsleistung stehe die Absicherung des Insolvenzrisikos gegenüber. Die Insolvenzsicherung beruhe auf dem dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegenden Schutzsystem. Hierbei sei es nicht erforderlich, eine „volle Äquivalenz“ herzustellen, insbesondere komme es nicht darauf an, dass dem Beitragspflichtigen unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil zukomme. Das Beitragsjahr 2010 sei zutreffend einbezogen worden. Die von der Klägerin im Jahr 2010 gemeldeten Daten seien für das Beitragsjahr 2011 relevant; der Beitrag für das Jahr 2010 berechne sich jedoch nach den Daten für das Wirtschafsjahr 2009, die noch nicht gemeldet worden seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (Band 1 und 2) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte, Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte durfte die nach dem BetrAVG bestehenden Pflichten der Klägerin in einem sog. Grundlagen- und Meldebescheid konkretisieren (dazu zu I.). Das erkennende Gericht ist auch der Auffassung, dass die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung von Hausbrandleistungen nach dem MTV dem Grunde nach möglich ist (dazu zu II.). Der Beklagte hat diese grundsätzliche Einstandspflicht der Klägerin in den streitgegenständlichen Bescheiden aber nicht ordnungsgemäß umgesetzt (dazu zu III.). I. Der Beklagte durfte die Melde- und Beitragspflicht der Klägerin für Deputate im Zeitraum 2004 bis 2010 gem. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 BetrAVG zum Gegenstand eines Grundlagen- und Meldebescheids machen. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht. Träger der Insolvenzsicherung ist nach § 14 Abs. 1 BetrAVG der Beklagte, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der als Beliehener mit der Durchsetzung dieser Verpflichtung betraut ist. Aus der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Beitragsverhältnisses folgt die Befugnis des Beklagten zum Erlass von Beitragsbescheiden und von Beitragsgrundlagenbescheiden. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 1994– 1 C 20/92 –, Juris. Zur Berechnung des Beitrags hat der beitragspflichtige Arbeitgeber dem Beklagtem gem. § 11 Abs. 2 BetrAVG spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Beitragsbemessungsgrundlage – nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 BetrAVG – mitzuteilen. Der Beklagte ist befugt, die sich hieraus ergebenden Mitteilungs- und Meldepflichten durch Verwaltungsakt (sog. Meldebescheid) zu konkretisieren, BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 – 1 C 22/92 –, Juris. Im Bescheid vom 23. Mai 2014 hat der Beklagte von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht, indem er sowohl feststellte, dass die Klägerin für die Jahre 2004 bis 2010 verpflichtet ist, gem. § 10 Abs. 1 BetrAVG Beiträge für die von ihr zugesagten Hausbrandleistungen zu zahlen (Grundlagenbescheid), als auch, dass sie auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 BetrAVG für diesen Zeitraum die Beitragsbemessungsgrundlagen mitzuteilen hat (Meldebescheid). II. Die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die zugesagten Hausbrandleistungen ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.1. Diese unterfallen – jedenfalls soweit sie an ein Merkmal des § 1 Abs. 1 BetrAVG anknüpfen – dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab.Die Insolvenzsicherung beruht auf dem Schutzprinzip, das dem Arbeits- und Sozialrecht zu Grunde liegt. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen . Versorgung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Damit sind nicht nur Geldleistungen erfasst, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, wenn sie objektiv die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Auf die Zwecksetzung durch die Arbeitsvertragsparteien, insbesondere durch den die Versorgung gewährenden Arbeitgeber, kommt es nicht an. Bundesarbeitsgericht (BAG), z.B. Urteil vom 16. März 2010 – 3 AZR 594/09 –;der Rechtsprechung des BAG folgend:BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 – 8 B 10/16 – und – 8 B 11/16 –; OVG NRW, Urteile vom 8. Juni 2015 – 12 A 663/15 – und– 12 A 1258/14 –, jeweils zitiert nach Juris. Daran gemessen sind die Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem MTV – soweit sie an ein in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genanntes Merkmal anknüpfen – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. So auch BAG a.a.O. Sie werden aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt und dienen einem Versorgungszweck. Der MTV benennt in Ziffer 1 und 8 der Anlage 7 für das Hausbrandbezugsrecht überwiegend Voraussetzungen, die ihrerseits an biometrische Risiken i.S.d. des BetrAVG anknüpfen. Die im MTV benannten Renten werden unter Voraussetzungen gewährt, die ihrerseits an das „Langlebigkeitsrisiko“ und das „Invaliditätsrisiko“ anknüpfen oder eine – ebenfalls dem BetrAVG unterfallende – Hinterbliebenenversorgung darstellen. Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des BAG, nach der die Hausbrandleistungen nach dem MTV keine solchen Besonderheiten aufweisen, dass eine Herausnahme aus dem Insolvenzschutz des BetrAVG gerechtfertigt wäre. 2. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass eine Nacherhebung von Beiträgen für die Insolvenzsicherung nach dem Finanzierungssystem des BetrAVG zulässig ist, vgl. BVerwG und OVG NRW a.a.O., und weder dem im Bereich der Sozialversicherung nur eingeschränkt geltenden Äquivalenzprinzip noch Art. 3 GG widerspricht. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 8 B 10/16 –, Juris (Rn. 8 zu Art. 3 GG); OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2015 – 12 A 1258/14 –, Juris (Rn. 141 ff. zum Äquivalenzprinzip). Von einer weitergehenden Begründung wird mit Blick auf die – die vorliegende Entscheidung tragenden – Ausführungen zu III. abgesehen. III. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 ist allerdings deshalb rechtswidrig, weil die Beitragspflicht der Klägerin für die Hausbrandleistungen in den Jahren 2004 bis 2010 durch die für diesen Zeitraum ergangenen Beitragsbescheide bestandskräftig geregelt ist (dazu zu 1.) und der Beklagte von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit zur Überwindung der Bestandskraft keinen Gebrauch gemacht hat (dazu zu 2.). 1. Die Beitragspflicht für die streitigen Hausbrandleistungen wurde mit den Beitragsbescheiden für die Jahre 2004 bis 2010 bestandskräftig geregelt, auch wenn dies den entsprechenden Bescheiden so ausdrücklich nicht zu entnehmen ist. a. Der Regelungsgehalt eines Bescheides, mit dem ein Adressat zu einer öffentlichen Geldleistung herangezogen wird, erschöpft sich grundsätzlich in der Forderung dieses Betrags. Ein weiterer Regelungsinhalt dahingehend, es werde nur dieser (und kein höherer) Betrag gefordert, kommt ihm im Regelfall nicht zu. Mithin handelt es sich bei einem Bescheid, mit dem eine Behörde eine Abgabe nicht voll ausschöpft (einen zu niedrigen Betrag versetzt) um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt mit der Konsequenz, dass eine Nacherhebung nicht an den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu messen ist. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 – 2 C 22/98 – (Nutzungsentgelt), Urteil vom 18. März 1988 – 8 C 115/86 – (Erschließungsbeiträge), Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170/81 – (Kanalanschlussbeitrag);OVG NRW, Beschuss vom 3. Juni 2008 – 9 A 2762/06 – (Straßenreinigungsgebühren), Urteil vom 1. Oktober 1990 – 22 A 1393/90 – (Vergnügungssteuer); VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 – Au 3 K 13.1774 – (Beiträge nach BetrAVG);VG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2014 – 2 K 4295/13.F,jeweils zitiert nach Juris. Eine weitergehende, begünstigende Regelung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls für ein solches Verständnis streiten. OVG NRW, Beschuss vom 3. Juni 2008 – 9 A 2762/06 –, Juris. Der Regelungsgehalt eines Bescheides ist dabei nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelung des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind dabei alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. BVerwG, u.a. Beschluss vom 9. März 2016 – 3 B 23/15 –, Juris. Bezugspunkt einer Auslegung sind dabei nicht nur undeutliche Angaben im maßgeblichen Bescheid sondern auch solche, zu denen sich der Bescheid nicht verhält, auf die aber aufgrund der Begleitumstände zu schließen ist. So hat das BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16/12 –, Juris, einen Bescheid dahingehend ausgelegt, dass in ihm eine Kostenpflicht bis zu einem bestimmten – im Bescheid nicht genannten – Endzeitpunkt geregelt wurde, weil der Adressat aus der ihm bekannten Behördenpraxis auf diesen Regelungsgehalt schließen konnte. b. Daran gemessen kommt, ohne dass das vorstehend beschriebene Regel- Ausnahmeverhältnis von den Beteiligten erörtert worden ist, im hier zu bewertenden Einzelfall den Beitragsbescheiden des Beklagten für die Jahre 2004 bis 2010 aus der maßgeblichen Empfängersicht ausnahmsweise auch eine begünstigende Regelung dahingehend zu, dass für zugesagte Hausbrandleistungen keine Beiträge für die Insolvenzsicherung erhoben werden. Besondere Umstände folgen hier aus der einvernehmlichen und über Jahrzehnte praktizierten Abrede der Beteiligten, dass die Deputate in die Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen – so auch für die Jahre 2004 bis 2010 – nicht eingezogen werden sollen.Die Frage, ob Hausbrandleistungen nach dem MTV dem BetrAVG unterfallen, war bereits in den Jahren 1977 bis 1982 Gegenstand der Erörterung zwischen dem Gesamtverband Steinkohle e.V. und dem Beklagten und im Jahr 2006 zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Nach mehrfacher umfassender Prüfung kamen die Beteiligten überein, dass die Deputate nicht der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen und folglich in die zu meldenden Daten für die Beitragsbemessung nicht einbezogen werden müssen. Noch im Schreiben des Beklagten vom 17. November 2006 heißt es auszugsweise „...halten wird an der seinerzeit getroffenen Einigung fest. Demnach fallen Ihre Kohledeputate nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung und damit nicht unter die gesetzliche Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung.“ Dem entsprechend wurde verfahren. Wenn der Beklagte vor diesem Hintergrund in den Beitragsbescheiden für die streitgegenständlichen Jahre Bezug nimmt auf eine Beitragsberechnung auf der Grundlage der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen , in die die Deputate einvernehmlich nicht einbezogen wurden, konnte aus Empfängersicht der Regelungsgehalt der Bescheide nur dahingehend verstanden werden, dass die Beitragsfestsetzung auch in Bezug auf die nicht gemeldeten und einbezogenen Deputate abschließend ist, für diese mithin kein Beitrag verlangt wird. Kommt im vorliegenden Einzelfall den Bescheiden damit ausnahmsweise auch eine begünstigende Regelung zu, hat dies zur Folge, dass der Beklagte vor einer Nachforderung zunächst die Bestandskraft der Beitragsbescheide durch die hierfür zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen „Instrumente“ (vgl. §§ 48, 49, 51 Abs. 5 VwVfG) überwinden muss. Zutreffende Rechtsgrundlage ist § 48 VwVfG, denn die Beitragsbescheide für die Jahre 2004 bis 2010 sind (seit ihrem Erlass) rechtswidrig. Sie setzen durch die Nichtberücksichtigung der Deputate in der Beitragsbemessungsgrundlage den jeweiligen Jahresbeitrag zu niedrig fest. Die Bescheide sind nicht etwa erst durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 rechtswidrig geworden mit der Folge einer Zuordnung zum Regelungsbereich des § 49 VwVfG. In der Fortführung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Deputatleistungen liegt – ebenso wie in einer Änderung der Rechtsprechung – keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine neue Erkenntnis bezüglich der (auch zuvor) bestehenden Rechtslage. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 8 B 10/16 –, Juris (Rn. 8). Es erscheint angesichts der jahrzehntelangen einvernehmlichen Handhabung auch sachgerecht, die Frage einer nachträglichen Beitragserhebung an den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte auszurichten, denn dieses verfahrensrechtliche Instrument dient gerade dem Zweck, das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Grundsätze der Rechtsicherheit und des Vertrauensschutzes im Rahmen einer Abwägung zu einem angemessen Ausgleich zu bringen. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 48 Rn. 5. 2. Der Beklagte hat die Beitragsbescheide für die Jahre 2004 bis 2010 nicht, auch nicht konkludent, teilweise gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zurückgenommen. a. Eine ausdrückliche diesbezügliche Entscheidung lässt sich den streitgegenständlichen Bescheiden nicht entnehmen.Im Ausgangsbescheid vom 23. Mai 2014 finden sich keinerlei diesbezügliche Ausführungen.Im Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 wird zu Ziffer 5 zwar ein „Rücknahmeermessen“ erwähnt und weitere Erwägungen zum Vertrauensschutz der Klägerin und dem öffentlichen Interesse an einer Nachforderung angestellt. Nach dem Wortlaut „Selbst wenn der PSVaG eine solche Zusicherung erteilt hätte, würde die Ausübung eines Rücknahmeermessens nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetztes dazu führen, dass ...“ betreffen diese Ausführungen aber ausschließlich die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Beklagte in der Vergangenheit eine rechtlich verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dahingehend abgegeben hat, dass im streitgegenständlichen Zeitraum für die Deputate keine Beiträge verlangt werden.Auch nach dem Aufbau des Widerspruchsbescheides können diese Ausführungen nur den Problemkreis „Zusicherung“ betreffen. Der Beklagte führte zunächst die wesentlichen Einwände der Klägerin mit arabischen Ziffern auf (1. keine betriebliche Altersvorsorge, 2. Zusicherung im früheren Schriftverkehr, 3. Verstoß gegen das Finanzierungssystem des BetrAVG) und nahm zu diesen Einwände in ihrer Reihenfolge Stellung (4. Bewertung der Deputate als betriebliche Altersvorsorge, 5. keine Zusicherung, 6. Zulässigkeit von Nachforderung nach dem Finanzierungssystem des BetrAVG). Die Ausführungen zu Ziffer 5 betreffen damit ausschließlich ein hypothetisches Rücknahmeermessen für den Fall der Annahme einer Zusicherung. Anhaltspunkte für eine Ermessensausübung im Rahmen einer Entscheidung zur teilweisen Rücknahme der Beitragsbescheide für die Jahre 2004 bis 2010, die nicht einmal erwähnt werden, finden sich nicht. b. Der Annahme einer konkludenten Rücknahme steht entgegen, dass es – wie ausgeführt – an der erforderlichen und gem. § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbaren Ermessensausübung fehlt. Diese erscheint auch nicht ausnahmsweise als entbehrlich. Gründe für eine Ermessensreduzierung sind nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, hätte der Beklagte angesichts der jahrzehntelangen einvernehmlichen Handhabung Anlass gehabt, Gründe des Vertrauensschutzes mit dem öffentlichen Interesse an einer Beitragsnacherhebung abzuwägen. Aus den Entscheidungen des BVerwG und OVG NRW a.a.O. zur Insolvenzsicherungspflicht von Deputatleistungen ergibt sich nichts anderes. Zutreffend wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Gerichte ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers in die Nichterhebung der Beiträge verneint hätten. Die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Fallgestaltungen unterscheiden sich jedoch vom hier zu bewertenden Einzelfall in zwei wesentlichen Punkten. Zum einen hatte der Beklagte in den vom BVerwG und OVG NRW entschiedenen Fällen § 48 VwVfG in seine Widerspruchsentscheidung einbezogen und das ihm eröffnete Ermessen auch ausgeübt. Zum anderen gab es in diesen Verfahren keine einvernehmliche Abrede über die Nichtberücksichtigung der Deputate in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen. Zwar gingen auch die Beteiligten jener Verfahren (wohl) davon aus, dass die Deputatleistungen nicht der betrieblichen Altersvorsorge unterfielen. Diese (bloße) Erwartungshaltung hatte sich aber – mangels einvernehmlicher Absprache über Handhabung der Meldepraxis – nicht im Regelungsgehalt der Bescheide niedergeschlagen. c. Letztlich ist auch kein Anwendungsfall für ein sog. „intendierte Ermessen“ gegeben. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 – (Rn.29), Juris, liegt im Fall einer Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessen vor. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.Im hier einschlägigen Bereich der Beitragserhebung für die Insolvenzsicherung ist keine dahingehende gesetzliche Wertung ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung.