Leitsatz: Die Überwachungsbehörde trägt die Beweislast für die Überschreitung des Grenzwertes. Eine öffentliche Urkunde kann nur Beweis für die in ihr enthaltenen Tatsachen erbringen. Ein Probenahmeprotokoll ist nicht geeignet, Beweis für die Überschreitung eines Überwachungswertes zu erbringen, wenn darin lediglich Angaben zu Ort, Zeit und Art und Weise der Probenahme enthalten sind, jedoch nicht zu der fraglichen Schadstoffkonzentration. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014, Az.: °°°°°°/°°° wird insoweit aufgehoben, als für den Parameter Nickel eine Abgabe von 32.211,00 € festgesetzt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr °°°°. Der Kläger betreibt als sondergesetzlicher Abwasserverband in Wahrnehmung seiner Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW in der (im Veranlagungszeitraum) maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (LWG NRW 1995) die Kläranlage C. , deren Abwasser er in das Gewässer „S. “ einleitet. Die Einleitung von Schmutzwasser in dem hier betreffenden Veranlagungszeitraum beruht auf der wasserrechtlichen Erlaubnis der C1. B. vom 4. Februar 1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Mai 2006. In der Anlage I zu dieser Erlaubnis ist der Überwachungswert für den Parameter Nickel auf 50 μ/l festgesetzt. Im Rahmen der behördlichen Gewässerüberwachung nahm das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) am 3. August 2012 eine Probe der Abwässer des Klägers. Von der entnommenen Probe erhielt der Kläger eine Teilprobe, die in eine von ihm gestellte 2 Liter Kunststoffflasche aus Polyethylen (PE) abgefüllt wurde. Diese Teilprobe wurde – anders als die Probe des Beklagten – nicht nach Maßgabe der DIN EN ISO 5667-3 A 21 mit Salpetersäure konserviert, sondern bei -20 Grad Celsuis eingefroren. Ausweislich des Probenahmeprotokolls wurde die ebenfalls in eine 2 Liter PE-Flasche abgefüllte Probe des LANUV entsprechend der o.g. DIN konserviert. Die Analyse der Probe durch ein Labor des LANUV im August 2012 nach dem in der DIN EN ISO 11885-E 22 (September 2009) festgelegten Verfahren ergab ein Messergebnis für den Parameter Nickel von 132 µg/l (Mikrowellenaufschlussverfahren) bzw. 130 µg/l (offenes Aufschlussverfahren). Am 29. August 2012 wurde die Rückstellprobe des LANUV nach einer laborinternen Plausibilitätskontrolle zur Entsorgung freigegeben. Mit Schreiben vom 5. September 2012 wandte sich die C1. E. an das LANUV, um sich – im Hinblick auf eine spätere Anfechtung des Messergebnisses – der Ordnungsgemäßheit der Probenahme und Analyse zu vergewissern. Mit Schreiben vom 21. September 2012 teilte das LANUV mit, das Messergebnis werde aufrechterhalten. Insbesondere sei das in der Abwasserverordnung festgelegte Analyseverfahren durchgeführt worden. Der Analysewert resultiere aus einer Doppelbestimmung. Das Messergebnis von 132 µg/l, das über Mikrowellenaufschluss ermittelt worden sei, werde durch das Messergebnis von 130 µg/l, das durch den offenen Aufschluss ermittelt worden sei, ersetzt. Mit Schreiben vom 24. September 2012 teilte die C1. E. dem Kläger das festgestellte Messergebnis mit. Durch die Überschreitung des wasserrechtlich festgelegten Überwachungswertes ergebe sich eine festsetzungsrevelevante Schmutzfracht. Zur Entscheidung über die Abgabesatzreduzierung wurde der Kläger aufgefordert, Angaben zu den für die Nickelfracht maßgeblichen Indirekteinleitern und zur Behandlung auf Nickel an der Indirekteinleitung zu machen. Daraufhin analysierte der Kläger am 29. Oktober 2012 seine Teilprobe ebenfalls nach dem in der DIN EN ISO 11885-E 22 (September 2009) festgelegten Verfahren und stellte eine Nickelfracht von unter 10 µg/l fest. Im Folgenden teilte er der C1. E. mit, im Einzugsgebiet sei kein Indirekteinleiter bekannt, der produktspezifisch eine solche Konzentration ableiten könne. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob das Analyseergebnis des LANUV haltbar sei. Mit Bescheid vom 28. Januar 2014, Az. °°°°°°/°°° setzte die C1. E. gegenüber dem Kläger für die Einleitung von Schmutzwasser im Veranlagungsjahr °°°° eine Abwasserabgabe für das Gewässer „S. “ in Höhe 199.271,70 Euro fest. Dabei entsprach die Erhöhung der Schadeinheiten für die Überschreitung des Überwachungswertes in Bezug auf den Parameter Nickel einem Abgabebetrag von 32.211,00 Euro. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 10 Abs. 3 und 4 sowie der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) i. V. m. den §§ 64, 66, 68, 69, 72, 74, 77 und 78 LWG NRW 1995. Die Abgabeberechnung ergebe sich aus § 9 Abs. 4 AbwAG. Die Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung bzw. ab dem 01. März 2010 nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG seien nicht eingehalten worden. Der Kläger hat am 28. Februar 2014 Klage den Bescheid erhoben, soweit damit ein Abgabebetrag in Höhe von 32.211,00 Euro festgesetzt wurde, der auf den Parameter Nickel entfallen ist. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid beruhe auf Verfahrensfehlern der C1. . Die Analyse der ihm übergebenen Teilprobe in seinem zertifizierten Labor habe ein Ergebnis von weniger als 10 μ/l Nickel ergeben. Den Gemeinden C. , V. , L. und G. , deren Entwässerungsnetze an die Kläranlage C. angeschlossen seien, sei über eine erhöhte Nickelemission in der fraglichen Zeit nichts bekannt geworden. Es gebe im Einzugsgebiet der Kläranlage auch keinen gewerblich-industriellen Direkteinleiter, der so hohe Nickelkonzentrationen (wie vom Beklagten gemessen) hätte ableiten können, insbesondere keine metallverarbeitenden Unternehmen oder Galavanikbetriebe. Die Fa. P. W. (Walzwerk), deren Abwässer er im Jahre 2005 zwecks Feststellung einer möglichen Verursachung von erhöhten Nickelwerten im Klärschlamm beprobt hätte, habe zwischenzeitlich betriebliche Maßnahmen (Kokillenwäsche, Wasserrückhaltung) ergriffen. Seitdem seien die Nickelkonzentrationen im Klärschlamm deutlich zurückgegangen und es habe keine Auffälligkeiten mehr gegeben. Dies sei mit drei Messkampagnen des Betriebes im November/Dezember 2011, im März und im Juni 2012 geprüft worden. Die sieben Messwerte aus Juni 2012 bei Trockenwetter und Regen hätten stabil unter 0,1 mg/l gelegen. Zudem seien die 2005 ermittelten erhöhten Werte im Klärschlamm auf ungelöste Nickelverbindungen vor allem in Form von Feststoffpartikeln aus dem Betriebsablauf der Fa. P. W. zurückzuführen gewesen. Wenn es abermals eine erhöhte Ableitung von ungelöstem Nickel gegeben hätte, hätte dies durch erhöhte Klärschlammwerte auffällig werden müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Ein bei unterstellter ordnungsgemäßer Probenahme und Analyse anzunehmender erhöhter Nickelwert am Ablauf der Kläranlage hätte nur von gelösten Nickelverbindungen stammen können, diese seien indes von der Fa. P. W. gar nicht verwendet worden. Daher sei das Analyseergebnis des Beklagten nicht plausibel. Aufgrund der Konservierung der Teilprobe durch Einfrieren bei -20 Grad Celsius anstelle einer Säurestabilisierung sei ein Minderbefund um einen Faktor größer 10 sehr unwahrscheinlich. Die erhebliche Diskrepanz der Analyseergebnisse sei nur durch Fehler bei der Analyse oder bereits bei der von Mitarbeitern der C1. vorgenommenen Teilung der Proben erklärbar. Möglich sei auch eine Vertauschung der Proben im Labor der C1. . Indem das LANUV die Rückstellprobe vernichtet habe, sei eine weitere Sachaufklärung vereitelt worden. Die C1. habe es unterlassen, das LANUV zu bitten, die Proben aufzubewahren, obwohl es sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass hierzu Anlass bestanden hätte. Der Beklagte müsse sich daher behandeln lassen, als sei die Probe fehlerhaft geteilt oder analysiert worden. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014, Az. °°°°°°/°°° insoweit aufzuheben, als für den Parameter Nickel eine Abgabe vom 32.211,00 Euro festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Festsetzungsbescheid sei rechtmäßig. Insbesondere habe das LANUV die Ordnungsgemäßheit der Probenahme sowie die Korrektheit der Analyse der Probe vom 3. August 2012 vor der Festsetzung mit Stellungnahme vom 21. September 2012 bestätigt. Die Probe sei entsprechend der Vorgaben in der wasserrechtlichen Erlaubnis an der Probenahmestelle mit der Messstelle Nr. °°°°°°°°°°° „Im Ablauf der ABA zwischen Nachklärbecken und Mengenmessung“ als qualifizierte Stichprobe entnommen worden. Die Mischprobe sei von 11:20 Uhr bis 11:35 Uhr erfolgt und unter Rühren homogenisiert worden. Das Analyseverfahren habe den Vorgaben der DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) entsprochen. Der Analysewert resultiere aus einer Doppelbestimmung. Das über Mikrowellenaufschluss ermittelte Messergebnis für den Parameter Nickel von 132 μ/l sei durch das Messergebnis von 130 μ/l, das durch den offenen Aufschluss ermittelt worden sei, ersetzt worden, da der offene Aufschluss das geforderte Analyseverfahren sei. Die Entsorgung der Rückstellprobe sei nicht zu beanstanden. Nach der Analytik sei eine Plausibilitätsprüfung der gesamten Probe anhand der produzierten Parameter durchgeführt worden. Daraufhin sei am 29. August 2012 die Endfreigabe der Probe zur Entsorgung erfolgt. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt um eine Rückstellprobe bemüht. Zudem stelle das (Ergebnis-)Protokoll einer Probenahme eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs.1, 418 Abs. 1 ZPO dar. Die darin enthaltenen Angaben über die Menge des Abwassers und die Schadstoffkonzentration seien „Tatsachen“ i.S.v. § 98 VwGO, § 418 ZPO. Das Messprotokoll enthalte bei verständiger Würdigung auch die Aussage, dass die Messung fehlerfrei erfolgt sei. Die Protokollierung von Messungen und Messergebnissen habe nur dann einen Sinn, wenn zugleich die Ordungsgemäßheit der Probenahme bestätigt werde. Dies habe zur Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen begründe. Außerdem habe der Kläger die ihm übergebene Teilprobe in Gegenwart des LANUV nicht entsprechend der DIN-Vorgaben mit Salpetersäure konserviert. In einer PE‑Flasche könnten Probeveränderungen stattfinden, die durch eine unmittelbar nach dem Abfüllen erfolgte Konservierung mit Salpetersäure nicht auftreten könnten. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der in diesem Verfahren und in dem Verfahren 15 K 1082/14 beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Soweit für den Parameter Nickel eine Abwasserabgabe in Höhe von 32. 211,00 Euro festgesetzt wurde, ist der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2012 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die grundsätzlich bestehende Abgabepflicht des Klägers für die Einleitung von Abwasser nach § 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der maßgeblichen Fassung vom 18. August 2010 (AbwAG 2010) bezieht sich auch auf Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG 2010. Die Höhe der Abgabe berechnet sich anhand der Zahl der Schadeinheiten, die gem. § 4 Abs.1 AbwAG 2010 nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides errechnet werden. Nach § 4 Abs. 4 AbwAG 2010 ist die Einhaltung des Bescheides im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die C1. B. hat unter dem Punkt 3.2 i.V.m. der Anlage I der wasserrechtlichen Erlaubnis in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Mai 2006 für den Parameter Nickel den Überwachungswert auf 50 μg/l festgelegt. Eine Überschreitung dieses Überwachungswert steht unter Berücksichtigung aller Umstände jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, § 108 VwGO. Nach dem allgemeinen, auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz zu beachtenden Prinzip der Beweislast gilt, dass grundsätzlich die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes beweisen muss. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Urteil vom 24. Februar 2011 - 9 A 129/08 -, juris. Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht führen. Zwar stellt das (Ergebnis-)Protokoll einer Probenahme eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs.1, 418 Abs. 1 ZPO dar, mit der Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen begründet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4/01 -, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6/04 -; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2002 - 9 A 4863/98 -, Beschluss vom 5. November 2003, - 9 A 1908/00 -, juris. Ferner handelt es sich bei dem Probenahmeprotokoll vom 3. August 2012 auch um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs.1, 418 Abs. 1 ZPO. Das Protokoll wurde von einem Mitarbeiter einer Behörde innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommenen und lässt den Aussteller erkennen. Insbesondere ist aufgrund des verwandten Vordrucks, der eingetragenen Nummer des Probenahmeauftrags (°°°°-°°-°°°°°) und des ersichtlichen Namens des Probenehmers auch hinreichend erkennbar, dass die Urkunde von einem Mitarbeiter einer Behörde angefertigt worden ist. Die Probenahme erfolgte auch im Rahmen der amtlichen Gewässerüberwachung und damit im Rahmen der Amtsbefugnisse des LANUV. Die darin enthaltenen Angaben sind auch „Tatsachen“ im Sinne der §§ 98 VwGO, 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4/01 -, juris. Das Probenahmeprotokoll enthält jedoch nur Angaben zu Ort, Zeit sowie der Art und Weise der Probenahme. Einen Eintrag über das Messergebnis, d.h. zu der hier fraglichen Schadstoffkonzentration in der Wasserprobe, enthält das Protokoll gerade nicht und kann somit über die Tatsache des Messergebnisses von 130 µg/l für den Parameter Nickel keinen Beweis erbringen. Dass Messergebnis des Beklagten steht auch nicht aufgrund der in der Beiakte Heft 2, Bl. 60 f. enthaltenen „Liste 14“ fest, die in dem Abschnitt „Überwachungsergebnisse des Jahres °°°° einen Nickelmesswert von 130 µg/l zu der o.g Nummer des Probenahmeauftrags enthält. Die Liste stellt keine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 98 VwGO, 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO dar. Dabei kann offen bleiben, ob sie als elektronisch erstelltes Dokument geeignet ist zu beweisen, dass die von den Laboren eingetragenen Daten Ergebnisse einer korrekten Messung sind oder es sich bei der Liste lediglich um einen "Ausdruck" handelt, der (allenfalls) dokumentiert, dass die entsprechenden Daten elektronisch gespeichert sind, und daher zur objektiven Richtigkeit der Daten keine Aussage enthält. Die Liste wurde durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) anhand von Daten erstellt, die die Labore des LANUV in das Labor-Informations- und Managementsystem (LIMS) einpflegen und auf die IT.NRW dann über „Datendrehscheibe Einleiterüberwachung Abwasser“ zugreift, die Daten systematisiert und in das „Abwasser-Dialogsystem NADia“ einpflegt. Jedenfalls lässt die Liste bereits eine ausstellende Behörde nicht erkennen. Ausweislich des Gesetzestextes ist eine konstitutive Voraussetzung der öffentlichen Urkunde im Sinne der §§ 98 VwGO, 415 Abs. 1 ZPO indes die Aufnahme der Urkunde durch eine Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person. Dies muss auch anhand der Urkunde erkennbar sein. Der Eintrag „Arbeitsliste Schätzer“ deutet zudem auf die rein dienstinterne Verwendung des Dokumentes hin. Schließlich enthält die Liste auch keine Unterschrift bzw. elektronische Signatur, aus der sich ergeben würde, dass ein Mitarbeiter einer Behörde diese erstellt hat. Auch die in der mündlichen Verhandlung überreichten Listen der Rohdaten des Mikrowellenaufschlusses sowie des offenen Aufschlusses (Beiakten Hefte 3 und 4 des Verfahrens 15 K 1082/14) stellen keine öffentlichen Urkunden im Sinne der §§ 98 VwGO, 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO dar. Dabei kann hier offen bleiben, ob es sich bei den Listen lediglich um Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten handelt. Auch anhand dieser Listen ist nicht erkennbar, dass eine Behörde diese angefertigt hat. Es kann daher auch dahinstehen, ob das jeweils oben auf der ersten Seite der Datenkonvolute vermerkte Kürzel in hinreichender Weise erkennen lässt, dass das Dokument von dem Mitarbeiter einer Behörde angefertigt wurde. Schließlich stellt auch der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichte Probenahmeauftrag (PNA-Nr.: °°°°-°°-°°°°°) keine öffentliche Urkunde über das dort eingetragene Messergebnis von 130 µg/l für den Parameter Nickel dar. Zwar ist aufgrund des verwandten Vordrucks erkennbar, dass es sich um ein vom LANUV angefertigtes Dokument handelt. Dieses enthält auch die hier relevante Nummer des Probenahmeauftrags (°°°°-°°-°°°°°) sowie den Namen des Probenehmers, jedoch enthält das Dokument weder eine Unterschrift des für die Analyse verantwortlichen Mitarbeiters des LANUV noch ist anderweitig erkennbar, dass es sich bei dem Dokument um den Bericht eines Mitarbeiters einer Behörde über die Ergebnisse der Abwasseranalyse handelt. Die Unterschrift des Mitarbeiters einer Behörde ist jedoch eine der konstitutiven Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 07. April 2011 - V ZB 207/10 - und vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66 -, BGHZ 45, 362 -372, juris; Geimer, in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 415 Rn. 2. Damit unterliegen die oben angeführten Dokumente der freien Beweiswürdigung der Kammer und erbringen nicht nach §§ 98 VwGO, 415 Abs. 1, 418 ZPO den vollen Beweis für die Richtigkeit des Messergebnisses des Beklagten. Im Rahmen der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach § 108 VwGO war auch das von dem Kläger gemessene Ergebnis der Wasserprobe zu würdigen. Das erheblich abweichende Messergebnis des Klägers von < 10 µg/l Nickel begründet substantiierte Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses des Beklagten. Es besteht ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen den Messergebnissen der Beteiligten. Die Unerweislichkeit der Überschreitung des Überwachungswertes als Voraussetzung der Abgabenfestsetzung geht zu seinen Lasten. Auch das Messergebnis des Klägers wurde aufgrund der ordnungsgemäßen Probenahme und –analyse erstellt. Die Abfüllung der Probe in eine Kunststoffflasche entsprach der maßgeblichen DIN EN ISO 5667-3 (Mai 2004). Dass die Probe nach Angaben des Klägers unmittelbar nach der Probennahme bei -20 Grad Celsius eingefroren und nicht nach der genannten DIN mit Salpetersäure konserviert wurde, mindert zwar deren Aussagekraft, ändert aber letztlich nichts daran, dass dadurch Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses des LANUV begründet werden. Der Beklagte konnte nicht plausibel darlegen, dass aufgrund der unterbliebenen Säurestabilisierung eine derart erhebliche Absorption von Nickel stattgefunden hat, die geeignet wäre einen Minderbefund von über 100 µg/l zu erklären. Der bloße Hinweis auf die nicht der einschlägigen DIN entsprechende Konservierung ist nicht geeignet, einen derart hohen Minderbefund zu erklären bzw. den Beweiswert des Messergebnisses des Klägers vollständig zu entkräften. Soweit der Beklagte vorträgt, es sei grundsätzlich möglich, dass Nickel abgebaut wird, sofern die Probe nicht mit Salpetersäure stabilisiert wird, bleibt seine Erklärung vage. Fest steht, dass die Konservierung nicht vollständig der DIN EN ISO 5667-3:2003 entsprach. Das Messergebnis des Klägers kann dennoch Berücksichtigung finden. Dafür spricht auch, dass sich das Ergebnis der Messung des Klägers von unter 10 µg/l in die Reihe der Messergebnisse der vergangenen Proben einfügt. Diese lagen stets deutlich unterhalb des Überwachungswertes. Der (neben dem hier streitigen Messergebnis) höchste im Jahr 2012 gemessene Wert betrug nach der Liste der Überwachungsergebnisse des Jahres 2012 11 µg/l. Die auf die Probe vom 3. August 2012 folgende Analyse einer Probe vom 5. September 2012 ergab eine Nickelbelastung von 7,1 µg/l. Zudem war das Einfrieren bei -20 Grad Celsius auch nicht grundsätzlich ungeeignet, um eine aussagefähige Probe zu erhalten. Nach der Teilziffer 3.2.6 der DIN EN ISO 5667-3:2003 ermöglicht das Einfrieren der Probe zumindest eine längere Aufbewahrungszeit und ist daher kein grundsätzlich ungeeignetes Verfahren. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Ergebnis der Messung des Klägers objektiv exakt richtig ist, jedenfalls begründet das – für sich betrachtet plausible, dabei aber erheblich niedrigere – Ergebnis der Messung des Klägers Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses des LANUV, die der Beklagte nicht ausräumen konnte. Die Kammer sieht auch keine Möglichkeit einer weiteren Aufklärung. Insbesondere hat der Beklagte seine Rückstellprobe bereits Ende August °°°° zur Entsorgung freigegeben. Die Freigabe der Probe erfolgte, noch bevor der Kläger über die erhebliche Überschreitung des Überwachungswertes in Kenntnis gesetzt wurde. Eine erneute gemeinsame oder ggf. von dritter Seite durchgeführte und damit neutrale Messung der Probe des Beklagten war daraufhin nicht mehr möglich. Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund der Überschreitung des ansonsten regelmäßig eingehaltenen Überwachungswertes um 160% nur schwer nachvollziehbar. Zuletzt war eine ähnlich hohe Überschreitung im Jahr 2005 festgestellt worden. Der Kläger konnte die Ursache der erhöhten Nickeleinleitung feststellen und diese gemeinsam mit dem verursachenden Industriebetrieb abstellen. Seit der Überschreitung im Jahr 2005 blieben die Messwerte für den Parameter Nickel in den Folgejahren stets deutlich unterhalb des Überwachungswertes. Daher hätte es nahe gelegen, die Probe zumindest so lange aufzubewahren, bis der Kläger Kenntnis von dem Messergebnis erlangen und dieses ggf. durch eine gemeinsame Analyse oder eine Analyse von Dritter Stelle hätte überprüfen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Erklärung des Beklagten, eine Konservierung wäre jedenfalls für bis zu sechs Monate möglich gewesen, ohne dass durch den Zeitablauf mit einer Veränderung der Wasserprobe zu rechnen gewesen wäre. Weitere vernünftigerweise gebotene Möglichkeiten der Aufklärung sieht die Kammer nicht. Insbesondere ist weder die Probe des Klägers noch des Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung mehr vorhanden. Damit fehlt es an der feststehenden Nichteinhaltung des Überwachungswertes für den Parameter Nickel im Veranlagungszeitraum 2012 als Voraussetzung für die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten, § 4 Abs. 4 Sätze 2-4 AbwAG 2010. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.