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Urteil

9a K 961/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0818.9A.K961.16A.00
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Leitsätze

Das Asylsystem Maltas weist keine systemischen Mängel (mehr) auf.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Asylsystem Maltas weist keine systemischen Mängel (mehr) auf. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben der am 00.00.0000 geborene nigerianische Staatsangehörige L. Clement. Er beantragte am 8. Dezember 2015 Asyl. Bei seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 8. Dezember 2015 gab der Kläger an: Er verfüge über kein Visum für die Bundesrepublik Deutschland. Er habe sein Heimatland im März 2006 verlassen. Im selben Monat sei er nach Malta gereist. Seither habe er das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. In Bugibba auf Malta habe er sich ca. neun Jahre lang aufgehalten. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe dort internationalen Schutz beantragt und auch zuerkannt bekommen. Er könne keinerlei neue Gründe und Beweismittel vortragen, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigten. Nach Deutschland sei er per Flugzeug am 00.00.0000 von Malta kommend eingereist. Eine Anfrage an MARIS ergab am 8. Dezember 2015 einen EURODAC-Treffer betreffend Malta (N. /06). Unter dem 11. Dezember 2015 stellte die Bundesrepublik Deutschland ein Wiederaufnahmegesuch an Malta gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-Verordnung. Unter dem 13. Januar 2016 erklärte Malta seine Bereitschaft zur Rücküberstellung des Klägers. Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers als unzulässig ab, ordnete dessen Abschiebung nach Malta an und befristete das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus: Der Asylantrag sei gem. § 27a AsylG unzulässig, da Malta auf Grund des dort gestellten Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass der Kläger entgegen der bisherigen Erkenntnislage bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten habe und deshalb die Dublin III-Verordnung keine Anwendung finden könne, bleibe es gleichwohl bei der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrags könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher wird der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Malta als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Malta oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Frist könne gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Antragsteller flüchtig sei. Der Antragsteller werde auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen, sofern dies mit allen beteiligten Stellen abgestimmt sei.Die Anordnung der Abschiebung nach Malta beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.Eine Abschiebung habe gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Folge, dass der Drittstaatsangehörige nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten dürfe. Es habe das Einreiseverbot gemäß § 75 Ziff. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylverfahrensgesetzes gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen.Gem. § 11 Abs. 2 AufenthG werde die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreite grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie dürfe fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Frist sei nach Monaten zu bemessen und individuell festzulegen. Sie beginne am Tag der Abschiebung. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Länge der Frist zu äußern. Dabei hat er vorgetragen, sein Asylantrag auf Malta sei abgelehnt worden. Dort habe er sich insgesamt neun Jahre aufgehalten und gearbeitet. Zudem sei die allgemeine Lage für Nigerianer auf Malta nicht gut. Dieses Vorbringen gehe nicht über die Belastungen hinaus, die im Regelfall aufträten. Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor, da beim Drittstaatsangehörigen besonders schutzwürdige Belange nicht gegeben seien. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Der Kläger hat am 26. Februar 2016 Klage erhoben sowie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Eine Überstellung nach Malta sei aufgrund der dortigen aktuellen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse als bedenklich einzustufen. Auch wenn die Beklagte zutreffend davon ausgehe, dass Malta grundsätzlich der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigem Mitgliedstaat sei, würden die systemischen Mängel in Malta die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit gebieten. Im Falle einer Abschiebung nach Malta laufe er Gefahr, sich einer unmenschlichen oder ernie-drigende Behandlung auszusetzen.Bei der Bewertung der in Malta anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen seien dabei vorliegend diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf seine Situation zuträfen. Abzustellen sei demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage.Bereits die generelle Inhaftierungspraxis in Malta werfe grundsätzliche Bedenken auf. Ausweislich verschiedener vorliegender Auskünfte werde in Malta Flüchtlingen, welche in aller Regel ohne die erforderlichen Papiere irregulär und damit illegal einreisten, systematisch und routinemäßig inhaftiert. Rechtsgrundlage hierfür sei das Migrationsgesetz Maltas (Immigration Act, Chapter 217 of the Law of Malta), welches nicht zwischen Migranten und Flüchtlingen, die um internationalen Schutz nach suchten bzw. Asylbewerbern unterscheide. Danach würden alle irregulär Eingereiste als Personen ohne Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis gelten. Ihnen gegenüber ergehe auf Grundlage weiterer Verwaltungsvorschriften (Policy documents 2005) eine Zugangsverweigerung oder Ausweisungsverfügung mit Haftanordnung von unbestimmter Dauer. Die Praxis routinemäßiger Inhaftierung treffe auch auf die Gruppe von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen (Verletzte) zu, solange bis das Verfahren zur Anerkennung ihrer Verletzlichkeit abgeschlossen sei, was kürzer oder länger dauern könne. Dabei würden diejenigen Betroffenen, deren besonderer Status nicht ohne weiteres erkennbar sei, die unter Umständen psychisch krank oder minderjährig seien, zunächst zusammen mit Flüchtlingen ohne besondere Bedürfnisse untergebracht. Das Migrationsgesetz enthalte zudem keine Bestimmung zur maximalen Haftdauer. Erst wenn über einen Asylantrag innerhalb eines Jahres noch nicht entschieden sei, erfolge die Freilassung des Antragstellers aufgrund einer Verwaltungsbestimmung, die den Betroffenen den Zugang zum Arbeitsmarkt nach zwölf Monaten zuerkenne. Zum Beweis hierzu berufe er sich auf AIDA, asylum information database (national country report Malta), Mai 2014, Seite 49 ff. und auf die Gemeinsame Publikation des UNHCRs und des europäischen Parlaments „know the facts“ vom 9. April 2014, Seite 8.Weitere Auskünfte wiesen darauf hin, dass die bestehenden gesetzlichen und administrativen Regelungen keine effektiv und zügig durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit böten. Das maltesische Recht sehe keine automatische gerichtliche Überprüfung der Haft vor. Es bestehe lediglich die Möglichkeit Beschwerde gegen die Abschiebungsandrohung einzulegen. Eine solche sei binnen drei Tagen seit der Ausstellung der Abschiebungsandrohung bei der Beschwerdeinstanz, bestehend aus einem Anwalt, einer in Einwanderungsfragen versierten Person und einer dritten Person einzulegen. In der Praxis gebe es keine Frist innerhalb derer über die Beschwerde zu entscheiden sei. Entscheidungen dauerten in der Regel bis zu dreieinhalb Monate an und nur bei einer Ausnahme an Fällen werde die Haftanordnung aufgehoben. Auch die Möglichkeit aufgrund des maltesischen Strafgesetzbuches die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung vor dem Gericht anzufechten, sei nicht behilflich, da das Gericht regelmäßig davon ausgehe, dass die Inhaftierung aufgrund des immigration acts rechtmäßig sei.Sobald ein asylsuchender Malta ohne eine entsprechende Genehmigung verlassen habe, gebe es Schwierigkeiten nach der Rücküberstellung Zugang zum Asylverfahren zu erhalten. Denn der in Malta gestellte Asylantrag gelte infolge der Ausreise als stillschweigend zurückgenommen. Aufgrund der Grundlage der Dublin VO gebe es zwar die Möglichkeit, die Wiedereröffnung des Verfahrens zu beantragen (Folgeantrag). Während der zum Teil mehrere Monate dauernden Überprüfung des Folgeantrags durch die zuständige Flüchtlingskommission könne der Antragsteller indes in sein Heimatland abgeschoben werden. Hinzu komme die Gefahr, dass Asylbewerber, die auf irreguläre Weise Malta verlassen hätten, Gefahr liefen, auf Grundlage des Zuwanderungsgesetzes verhaftet und vor dem Strafgericht angeklagt zu werden. Während der Dauer des Strafverfahrens blieben die Asylbewerber in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert. Zum Beweis hierzu berufe er sich auf AIDA, asylum information database, „national country report Malta“, Mai 2014, Seite 21 ff.Bei einer Rückkehr nach Malta bestünden mithin hinreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass Dublin Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Malta grundsätzlich einem hohen Risiko längerfristiger Inhaftierung ohne hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten und der Gefahr, ohne eine Entscheidung über ihren Asylantrag abgeschoben zu werden, ausgesetzt sein.Seine Fluchtgründe aus Nigeria seien gewesen: Sein Vater sei seit seiner Geburt bekennender Christ. Der Rest seiner Familie glaube an eine Gottheit, welche als „Orumela“ (phon.) betitelt werde. Die Ehe des Vaters mit seiner Mutter habe ca. 20 Jahre gedauert. Seine Mutter sei während der Ehezeit ebenfalls zum Christentum konvertiert. Er selbst sei seit seiner Geburt Christ. Die Familie des Vaters versuche seit jeher, ihn vom Christentum abzubringen. Das Vorhaben habe schließlich in einer öffentlichen Hinrichtung des Vaters durch seine eigene Familie gegipfelt. Diese hätten ihr Familienmitglied mit Holzbalken vor die Augen geschlagen, bis dieser Tod gewesen sei. Er habe versucht, seinem Vater zu helfen, wobei er selber mit Holzbalken gegen den Kopf geschlagen worden sei. Die daraus resultierenden Verletzungen seien heute noch gut sichtbar. Wie der Vorfall geendet habe, könne er heute nicht mehr erinnern, da er infolge der Schläge gegen den Kopf in Ohnmacht gefallen sei. Jedenfalls sei der Vater an den Folgen der Folter verstorben. Er leide seit diesem Zeitpunkt an schweren Gedächtnisstörungen. Seitdem er wieder einigermaßen genesen gewesen sei, habe die Familie des Vaters auch ihm den Tod angedroht, sofern er sich nicht vom Christentum abwende. Daraufhin habe er mithilfe der finanziellen Unterstützung durch Freunde die Flucht aus seinem Heimatland angetreten.Aufgrund dieses Sachverhalts sei er stark traumatisiert. Im Falle einer Abschiebung nach Malta wäre mit seiner sofortigen Inhaftierung zu rechnen, obschon er der Gruppe der verletzten Person angehöre. Eine solche Inhaftierung birge die Gefahr nicht wiedergutzumachender gesundheitlicher Nachteile für seine Person. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die notwendige medizinische Behandlung für ihn schlichtweg nicht erreichbar sein werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2016 ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, da die Zuständigkeit Maltas auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist. Es liegt kein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Klägers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Beklagten verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der an sich nach der EUV 604/2013 (= Dublin III-VO) unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO selbst prüfen, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris Rn. 108. Anhaltspunkte, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der EuGH nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) und die Dublin III-VO nur für bestimmte Verfahrensschritte konkrete Fristen vorsehen, auch wenn sich unter anderem aus den Regelungen von Art. 20 Dublin III-VO und Art. 6 Richtlinie 2013/32/EU sowie Art. 41 Abs. 1 GR-Charta der Grundsatz der Beschleunigung für das Asylverfahren insgesamt ergibt.Art. 21 Abs 1, 23 Abs. 2 Dublin III-VO sehen Fristen von drei bzw. zwei Monaten für die Stellung eines (Wieder-)Aufnahmegesuchs vor. Nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hat der ersuchte Mitgliedstaat bis zu zwei Monate um über ein Aufnahme- und nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO bis zu einem Monat um über ein Wiederaufnahmegesuch zu befinden. Die Fristen für die Überstellung betragen 12 Monate bei Inhaftierung bzw. 18 Monate bei flüchtigen zu überstellenden Personen (vgl. Art 29 Abs. 2 Dublin III-VO). Art. 29 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Dublin III-VO sieht außerdem die Überstellung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung vor, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Um einen solchen Rechtsbehelf handelt es sich bei der vorliegenden Klage. Nach Art. 27 Abs. 3 Buchst a Dublin III-VO ist der von einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch betroffenen Person aufgrund ihres Rechtsbehelfs berechtigt, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, hier der Bundesrepublik Deutschland, zu bleiben. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Überstellung neben ihrer automatischen Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der das Gericht nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird (Art. 27 Abs. 3 Buchst b Dublin III-VO). Über die Klage entscheidet das Gericht in angemessener Frist. Der Kläger reiste am 15. Juli 2015 von Malta kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Dezember 2015 und damit knapp fünf Monate später, wurde ihm Gelegenheit zur Asylantragstellung gegeben. Über sein Asylgesuch wurde mit Bescheid vom 18. Februar 2016 und damit binnen 2 Monate und 10 Tage entschieden. Seit dem 26. Februar 2016 und damit seit nunmehr 18 Monaten ist das Klageverfahren anhängig. Insgesamt ist damit binnen 20 Monaten über die Frage der Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylgesuch entschieden. Auch der Zeitraum von 18 Monaten seit Anhängigkeit der Klage ist nicht unangemessen. Der Kläger hat seine Klage am 23. März 2016 begründet. Seither lagen keine aktuellen Informationen über die Situation der Asylbewerber in Malta vor. Der Bericht der AIDA, auf den sich der Kläger in seiner Klagebegründung beruft, ist aus Mai 2014. Mit dem 3. und 4. Update des Berichts aus Februar und November 2015 lagen im Hinblick auf die Änderung des Flüchtlingsgesetzes und seiner Umsetzung im Jahr 2016 keine validen Erkenntnisse vor. Deshalb hat sich das Gericht noch im März 2016 veranlasst gesehen, dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers stattzugeben und ihm so zu ermöglichen, die Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet abwarten zu können. Erst durch das Update 2016, veröffentlicht im Februar 2017, liegen solche Erkenntnisse seitens AIDA vor. Diese erlauben die Feststellung, dass der seitens des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag unzulässig ist, da von Beginn an die Zuständigkeit Maltas gegeben war. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Nach § 46 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO ist diese Verordnung auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkt der Antragsstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Die Verordnung wurde am 29 Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. Sie ist damit ab dem 1. Januar 2014 gültig und auf den am 8. Dezember 2015 gestellten Asylantrag anwendbar. Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO ist Malta der zuständige Staat für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers. Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt vor der Einreise nach Deutschland am 15. Juli 2015 und Asylantragstellung am 8. Dezember 2015 ca. neun Jahre in Malta aufgehalten und dort auch einen Asylantrag gestellt. Dies wird durch den am 27. Januar 2016 beim Bundesamt eingegangenen Eurodac-Treffer (N. /06) bestätigt. Die Beklagte hat am 11. Dezember 2015 und damit innerhalb der von Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Frist, Malta um Wiederaufnahme des Klägers ersucht. Malta hat auf dieses Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO ausdrücklich am 13. Januar 2016 seine Zuständigkeit erklärt. Malta ist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entscheidung über sein Klagebegehren wieder aufzunehmen. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 -, juris. Die Beklagte ist nicht deswegen an der Überstellung des Klägers nach Malta gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, weil das maltesische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aufweist, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris Rn. 83 ff., 99; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung der vorstehenden Gerichte und der Regelung des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO der Fall wäre, liegen nicht vor. Danach ist die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris Rn. 86. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris Rn. 94. Diese Voraussetzungen sind für Malta nicht erfüllt. Auch nach Auswertung der vom Kläger angeführten Erkenntnismittel liegen keine Umstände vor, aus denen sich systemische Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen Maltas ergeben. Für den Kläger ist dabei - wie sich aus seinen eigenen Ausführungen ergibt - auf die Situation eines in Malta bereits abgelehnten Asylbewerbers im Dublin-Verfahren abzustellen. Grundsätzlich kann der Umstand, dass ein Kläger ohne Schutzstatus vollständig auf sich gestellt ist und überhaupt keine Unterkunft, medizinische Versorgung, Zugang zu Nahrungsmitteln etc. erhält, eine unmenschliche Behandlung darstellen, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -, juris. Im Fall des Klägers als abgelehntem Asylbewerber handelt es sich hierbei aber nicht um systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben geschilderten Sinne. Denn anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das Asylverfahren des Klägers in Malta bereits abgeschlossen, wenn auch erkennbar mit einem vom Antragsteller nicht erwünschten Ergebnis. Ist der Asylantrag des Klägers aber abgelehnt worden, folgt daraus für den Antragsteller die Ausreisepflicht, Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Malta, aus Februar 2017, Stand: 31. Dezember 2016, Seite 13. Die "Einstellung der Versorgung" stellt sich in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 13 L 254/14.A -, juris. Laut AIDA, Country Report: Malta, aus Februar 2017, Stand: 31. Dezember 2016, Seite 24/25, besteht die größte Schwierigkeit für Dublin-Rückkehrer im erneuten Zugang zum Verfahren. Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen habe, werde sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Deswegen drohe die mögliche Abschiebung in den Herkunftsstaat. Zusätzlich könnten Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise verhaftet werden und für die Dauer des Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Zugang zu Rechtsberatung bestehe. Die Strafen reichten von Geldstrafen in Höhe von bis zu 12.000 € bis zu Haftstrafen von bis zu 2 Jahren. Die Strafzumessung sei schwer vorherzusagen. Es gebe auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen. Eine Auskunft der maltesischen Behörden gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Wien im Verfahren W240 2150819-1 (im Internet abrufbar unter: https://rdb.manz.at/document/ris.bvwg.BVWGT_20170619_W240_2150819_1_00) hat ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta hätten. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gelte, könne dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer hätten auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta. Folgeanträge haben erst dann aufschiebende Wirkung, wenn der Status als Asylbewerber formell zuerkannt wurde, da erst dies den Non-Refoulement-Schutz, welcher allen Asylbewerbern zukommt, auslöst, AIDA, Country Report: Malta, aus Februar 2017, Stand: 31. Dezember 2016, S. 34. Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Diese steht Asylbewerbern, die nicht in Haft sind, ab Antragseinbringung ohne Unterschied zu. Auch gibt es keine Bestimmungen zur maximalen Dauer der Versorgung. Lediglich Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen, wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann, AIDA, Country Report: Malta, aus Februar 2017, Stand: 31. Dezember 2016, S. 43. Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von 2,33 € für Kinder unter 17 Jahren, über 2,91 € für Dublin-Rückkehrer bis 4,66 € für erwachsene Asylbewerber. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Es besteht für Asylbewerber kein Zugang zur staatlichen Sozialhilfe. AIDA, Country Report: Malta, aus Februar 2017, Stand: 31. Dezember 2016, S. 42. Asylbewerber sind auf Malta nicht in ihrer Freizügigkeit beschränkt. Sie können sich jede Art von Arbeit suchen. AIDA, Country Report: Malta, aus Februar 2017, Stand: 31. Dezember 2016, S. 46. Malta hat 8 Unterbringungszentren für Erstaufnahme und permanente Unterbringung, mit einer Gesamtkapazität von 2.200 Plätzen. Die Zentren sind meist abgelegen. Überbelegung ist kein Problem mehr. Von den vorhandenen Plätzen waren Ende 2016 nur 673 Plätze belegt. AIDA, Country Report: Malta, aus Februar 2017, Stand: 31. Dezember 2016, S. 45. Asylbewerber haben kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten. Sprachbarrieren, eingeschränkte Transportmöglichkeiten, etc. wirken jedoch einschränkend auf den Zugang zu medizinischer Versorgung. Es gibt keine spezielle Behandlung von Traumatisierten und Folteropfern, hauptsächlich da hierfür die Kapazitäten auf Malta fehlen. Wenn die materielle Versorgung - aus welchen Gründen auch immer - reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Form medizinischer Notversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen bestehen. AIDA, Country Report: Malta, aus Februar 2017, Stand: 31. Dezember 2016, S. 48. Nach alledem ist ein Asylbewerber, dessen Asylantrag bereits einmal abgelehnt wurde, bei einer Rückkehr von einer Inhaftierung von 1 bis 2 Monaten betroffen. Während dieser Zeit wird er versorgt. Nach seiner Entlassung steht er ohne Versorgung dar. Seine notfallmäßige Gesundheitsversorgung ist allerdings gewährleistet. Er kann sich allerdings jederzeit Arbeit suchen und mit dem Verdienst seinen Unterhalt bestreiten. Mit seiner Registrierung als Asylfolgeantragsteller erhält er wieder Leistungen in Höhe von 2,91 €/Tag. Sein Asylbegehren wird in einem rechtsstaatlichen Anforderungen nunmehr offensichtlich genügenden Verfahren geprüft. Systemische Mängel des maltesischen Asylverfahrens und der dort bestehenden Aufnahmebedingungen sind nach alledem aktuell nicht mehr ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen nicht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 75 Nr. 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 AufenthG auf 6 Monate befristet worden. Die Beklagte hat das ihr nach § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine kürzere Befristung erforderlich machte. Die Befristung auf einen Zeitraum von 6 Monaten begegnet somit keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).