Urteil
17 K 783/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0817.17K783.15.00
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Leitsätze
Waffenrecht. Kein waffenrechtliches Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe für einen Juwelier beim Transport hoher Sachwerte mangels besonderer Gefährdungslage und wegen Fehlens der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Schusswaffe zur Gefährdungsminderung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Waffenrecht. Kein waffenrechtliches Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe für einen Juwelier beim Transport hoher Sachwerte mangels besonderer Gefährdungslage und wegen Fehlens der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Schusswaffe zur Gefährdungsminderung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1968 geborene Kläger ist Geschäftsführer der Juwelier S. mit bundesweit mehreren Filialen. Im Jahr 1995 wurde dem Kläger, der auch Sportschütze ist, erstmals ein Waffenschein zum Führen von Waffen „bei Durchführung geschäftlicher Geld- und Sachwerttransporte“ erteilt. Der ihm zuletzt unter dem 14. Juli 2011 mit Gültigkeit bis zum 13. Juli 2014 vom Polizeipräsidium E. erteilte Waffenschein berechtigte ihn zum Führen von zwei Revolvern. Die mit Schreiben des Klägers vom 27. August 2014 geäußerte Bitte um eine „Neuausstellung“ des ihm bei einer Bootsfahrt auf der Ostsee im August 2014 verloren gegangenen Waffenscheins wertete das Polizeipräsidium E. als Antrag auf Verlängerung des (abgelaufenen) Waffenscheins. Mit Schreiben vom 23. September 2014 hörte das Polizeipräsidium E. den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an und bezog sich dabei auf eine interne Gefährdungsanalyse, nach der keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des Klägers vorliegen würden. Die Erteilung des Waffenscheins könne Straftaten nicht verhindern, vielmehr könne der Einsatz der Waffe zu einer nicht gewollten Eskalation führen. In seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 verwies der Kläger auf einen nächtlichen Einbruch in seine Filiale „ “ in E. im Februar 2014 sowie auf Überfälle auf die damalige Filiale in I. zuletzt im März 2011. Er sei häufig mit hohen Warenwerten speziell nach Geschäftsschluss zu exklusiven Kunden unterwegs, um die Waren dort zu präsentieren; ebenso bei „Events“, die bis spät in die Nacht gehen würden. Auch bei Warentransfers zwischen den Filialen sowie zum Teil vom Hersteller zum E1. Stammhaus habe er in der Vergangenheit aus Sicherheitsgründen seine Waffe mit sich geführt. Durch seine “ständig steigende Präsenz in den Medien“ nehme seine Bekanntheit zu und ermögliche es potentiellen Tätern , ihn „als Zielperson zu identifizieren“. Allein in den letzten Wochen und Monaten habe er “unzählige Mal“ zur Polizei Kontakt aufnehmen müssen, da das Geschäft von “besonderen Täterkreisen ausspioniert“ worden sei. Die Gefährdungslage sei speziell für ihn „um ein Vielfaches gestiegen“, da Täter meinten, über ihn am schnellsten ihr Ziel erreichen zu können. Mit Bescheid vom 10. November 2014 - zugestellt am 11. November 2014 - lehnte das Polizeipräsidium E. den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Waffenscheins ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weder glaubhaft gemacht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein, noch, dass die Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, eine Gefährdung zu mindern. Allein die berufliche Tätigkeit als Juwelier begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis. Die der Polizei bekannten (drei) „Ausspähversuche“ würden für eine Gefährdung des Klägers nichts hergeben. Das Führen einer Waffe sei überdies nicht erforderlich, da sich eine Gefährdung in zumutbarer Weise durch entsprechendes persönliches Verhalten und durch technische bzw. organisatorische Maßnahmen, etwa Beauftragung professioneller Sicherheitsdienste, verhindern bzw. vermindern lasse. Ferner kämen Überwachungsanlagen und sonstige bauliche Sicherungsmaßnahmen in Betracht. Angesichts zunehmender Gewaltbereitschaft von Tätergruppen sei davon auszugehen, dass der Einsatz einer Waffe zu einer Eskalation der Situation führe. Mit am selben Tag zur Post gegebenen Schreiben vom 18. Dezember 2014 erinnerte das Polizeipräsidium E. den Kläger an seine Verpflichtung zur Abgabe der Waffen nach Wegfall des Bedürfnisses, da der Waffenschein nicht verlängert worden sei. Daraufhin meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 4. Februar 2015 und 5. Februar 2015, in denen er darauf hinwies, dass der Kläger bisher keinen förmlichen Ablehnungsbescheid erhalten habe und bat telefonisch um Übersendung des Bescheides. Der Kläger hat sodann am 18. Februar 2015 Klage gegen den Bescheid vom 10. November 2014 erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist beantragt. Zur Begründung in der Sache wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend wird ausgeführt, der Kläger bediene sich des Schutzes von Sicherheitspersonal. Dieser Schutz funktioniere bei Warentransporten und der Vielzahl der Termine nicht uneingeschränkt, da es ihm- dem Kläger - nicht möglich sei, zu jeder Tages- und Nachtzeit entsprechendes Sicherheitspersonal bei sich zu haben. Kurzfristige Termine machten es teilweise unmöglich, den notwendigen Begleitschutz rechtzeitig zu informieren. Angesichts der bekanntermaßen gesunkenen Hemmschwelle der Täter sei es geboten, diesen mit „maximalem Schutz“ für die eigene Person gegenüberzutreten. Ohne das Vorzeigen einer Waffe und ohne sich in der Situation angemessen verteidigen zu können, wäre der Kläger komplett schutzlos gestellt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trägt der Kläger vor, seinem Prozessbevollmächtigten sei erst auf telefonische Anfrage am 6. Februar 2015 mitgeteilt worden, dass der Ablehnungsbescheid am 11. November 2014 zugestellt worden sei. Dieser sei dem Prozessbevollmächtigten per E-Mail am 11. Februar 2015 übermittelt worden. Der Kläger selbst habe den Bescheid niemals erhalten. Dem Schreiben des Polizeipräsidiums E. vom 18. Dezember 2014 habe er nicht entnehmen können, dass ein Ablehnungsbescheid zu seinem Antrag auf Erteilung des Waffenscheins bereits erlassen worden war. Wieso der Bescheid den Kläger persönlich nie erreicht habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Sein Postkasten werde gewöhnlich durch seinen Hausmeister geleert, der die Post sodann ins Sekretariat bringe. Die persönliche Assistentin des Klägers hole dort die Post ab und nehme anschließend eine Vorsortierung vor. Relevante Post werde dem Kläger danach zumeist in seiner Filiale am X.--------- ausgehändigt. Die handelnden Personen seien durch den Kläger entsprechend angewiesen und geschult worden. Sie seien seit Jahren zuverlässig und sorgfältig, Anlass zu Beanstandungen bezüglich der Annahme und Weitergabe der Post habe es bisher nie gegeben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom 10. November 2014 zu verpflichten, ihm einen Waffenschein zum Führen der Schusswaffe (Revolver Smith & Wesson, Kaliber 22 Magnum) zur Sicherung geschäftlich veranlasster Sachwerttransporte zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag sei ebenfalls abgelaufen. Der Kläger hat zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungstatsachen eine eidesstattliche Versicherung vom 17. August 2017 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums E. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Zwar wahrt die am 18. Februar 2015 gegen den am 11. November 2014 wirksam zugestellten und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 10. November 2014 erhobene Klage die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwGO nicht (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Klagefrist zu gewähren, weil er ohne eigenes bzw. ihm zurechenbares (§ 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Das Verschulden seiner für die Entgegennahme der Post nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Beschäftigten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Die 2-wöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mit Klageerhebung am 18. Februar 2015 gewahrt, nachdem das Hindernis durch am 6. Februar erfolgte Information seines Prozessbevollmächtigten über die Existenz des Ablehnungsbescheides weggefallen war. Ein früherer Wegfall des Hindernisses aufgrund des Schreibens des Polizeipräsidiums E2. vom 18. Dezember 2014 kann nicht angenommen werden. Die darin enthaltene Formulierung („Dieses Bedürfnis ist nun weggefallen, Ihr Waffenschein wurde nicht verlängert“) ist allein nicht hinreichend für die Annahme, dem Kläger hätte bereits nach Erhalt dieses Schreibens die Fristversäumnis bekannt sein müssen mit der Folge des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist. Denn der Kläger konnte dem vorgenannten Schreiben des Polizeipräsidiums E2. weder mit der notwendigen Klarheit entnehmen, dass bereits eine verbindliche Entscheidung in Gestalt eines Ablehnungsbescheides ergangen war, noch wurden ihm irgendwelche Daten, insbesondere über die erfolgte Zustellung, mitgeteilt. Schließlich hat der Kläger die von ihm danach rechtzeitig vorgetragenen Wiedereinsetzungstatsachen durch eidesstattliche Versicherung vom 17. August 2017 glaubhaft gemacht. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Waffenschein. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Polizeipräsidiums E2. vom 10. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Voraussetzung für die Erteilung des vom Kläger beantragten Waffenscheins ist, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen. Dabei ist im vorliegenden Fall allein streitig, ob der Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 und 19 Abs. 1 und 2 WaffG glaubhaft gemacht. Dies ist nicht der Fall. Personen, die Angriffe auf sich selber befürchten, ist die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen nach § 19 WaffG nur zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Neben der Gefährdung durch Angriffe auf die ausdrücklich genannten Rechtsgüter Leib und Leben ist auch die Gefährdung anderer persönlicher Rechtsgüter in den Blick zu nehmen, insbesondere die persönliche Freiheit und das Eigentum. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bestimmt den Begriff eines anzuerkennenden persönlichen Interesses nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht abschließend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 zur entsprechenden Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. Aus der das gesamte Waffengesetz beherrschenden Zielsetzung (§ 1 Abs. 1 WaffG), die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich in die Bevölkerung gelangen, folgt, dass bei der Bedürfnisprüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 6 C 1.07 -, juris. Soll eine Schusswaffe wie hier auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums geführt werden, gilt angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen im öffentlichen Bereich ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung des Bedürfnisses. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016- 22 K 2053/14 -, juris, m.w.N. Ausgehend davon kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 WaffG nicht festgestellt werden. Es fehlt bereits an einer Gefährdungslage im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz. Nach dieser Vorschrift ist eine Gefährdung glaubhaft zu machen, die sich bei realistischer Betrachtung deutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt, Opfer entsprechender Delikte zu werden. Die persönliche Anschauung des Klägers ist dabei nicht maßgeblich. Auch die bloße Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe, die im Vergleich zu anderen Teilen der Bevölkerung potentiell stärker gefährdet ist, reicht nicht aus. Anzulegen ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Den subjektiven Befürchtungen müssen gleichlautende gesicherte Erfahrungswerte entsprechen, nach denen der Betroffene aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls tatsächlich wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Schadensereignissen der behaupteten Art rechnen muss. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008- 20 A 321/07 -, juris, m.w.N. Mit Tatsachen belegte gesicherte Erkenntnisse darüber, dass Personen, die wie der Kläger beruflich als Juwelier hohe Sachwerte (Schmuck, Uhren) transportieren, generell ein gegenüber der Allgemeinheit herausgehobenes Ziel von Überfällen sind, fehlen. Weder die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren erstellte Gefährdungsanalyse noch der Vortrag des Klägers weisen darauf hin. Die vom Kläger angeführten Beispielsfälle beschränken sich auf Überfälle auf Juweliergeschäfte, verhalten Sie sich jedoch nicht zu Überfällen auf Transporteure von Wertgegenständen. Vgl. zum Fall eines Diamantenhändlers: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008 - 20 A 321/07 -, a.a.O. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger, der seit nunmehr 22 Jahren in der in der mündlichen Verhandlung bekundeten beträchtlichen Häufigkeit mit Sachwerten im zum Teil siebenstelligen Bereich auch ohne umfassende Sicherheitsvorkehrungen unterwegs ist, noch nie Opfer eines kriminellen Angriffs gewesen ist, belegt, dass von einer wesentlichen Mehrgefährdung nicht gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass die vom Kläger in den Vordergrund gerückten Transportfahrten, die sich nach seinem Vortrag häufig sehr kurzfristig ergeben und deshalb die Hinzuziehung eines privaten Sicherheitsdienstes unmöglich machen würden, auch von potentiellen Tätern kaum im Voraus berechenbar sein dürften und das Gefährdungspotenzial auch von daher deutlich reduziert erscheint. Ungeachtet des Vorstehenden kommt die Erteilung eines Waffenscheins für den Kläger auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Schusswaffe zur Gefährdungsminderung nicht erforderlich ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). So ist dem Kläger - ausgehend von seinem Vortrag, ein externer Sicherheitsdienst sei in der notwendigen Kurzfristigkeit nicht verfügbar - nach Überzeugung des Gerichts angesichts der vorgetragenen Häufigkeit der Transporte und der Höhe der dabei von ihm mitgeführten Sachwerte auch im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten zuzumuten, eigenes für Überfallsituationen besonders geschultes Sicherheitspersonal vorzuhalten. In einer Zusammenschau mit den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten schon bisher praktizierten Vorsichtsmaßnahmen verbliebe damit keine Gefahrenlage, die sich durch das Führen einer Waffe entscheidend weiter reduzieren ließe. Schließlich fehlt es auch an einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorausgesetzten Geeignetheit der Schusswaffe zur Gefährdungsminderung. Geeignet im vorgenannten Sinne ist das Führen einer Waffe nur dann, wenn dadurch in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist. Der angegriffene muss in der Lage sein, durch das Tragen einer Schusswaffe die Gefahr zu verringern, der er bei einem Überfall ausgesetzt ist. Das richtet sich in erster Linie nach den insoweit ins Auge zu fassenden typischen Überfallszenarien. Die Frage ist, ob diese einen effektiven Einsatz der Waffe überhaupt zulassen. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Effektivität. Mit der Eignung hängt zugleich die Frage nach den persönlichen Möglichkeiten des Betroffenen im Umgang mit der Waffe zusammen. Denn eine erfolgreiche Abwehr eines Angriffs ist dann nicht zu erwarten, wenn die gefährdete Person über die zum verteidigungsgemäßen Gebrauch der Waffe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfügt und sie deshalb die Waffe voraussichtlich nicht gefahrvermindernd einsetzen kann. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008- 20 A 321/07 -, a.a.O., m.w.N. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beschriebene Überfallszenario und die von ihm hervorgehobene zunehmende Gewaltbereitschaft einschlägiger Tätergruppen belegen, dass Szenarien in Rede stehen, in denen keine Zeit verbleibt, die Waffe zu Verteidigungszwecken einzusetzen. So auch VG München, Urteil vom 21. September 2016- M 7 K 15.5205 -, juris. Nichts anderes gilt, wenn der Täter nicht mit einer Schusswaffe droht, weil wegen des in jedem Fall gegebenen Überraschungsmomentes die Möglichkeit zu Reagieren kaum vorstellbar ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008- 20 A 321/07 -, a.a.O. Schließlich ist die erfolgreiche Abwehr eines überfallartigen Angriffs auch dann nicht zu erwarten, wenn die gefährdete Person nicht über die zum verteidigungsgemäßen Gebrauch der Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung und Geschäftsräume notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und deshalb die Schusswaffe voraussichtlich nicht gefahrmindernd einsetzen kann. Vgl. VG München, Urteil vom 21. September 2016- M 7 K 15.5205 -, juris, m.w.N. Die Aktivitäten des Klägers als Sportschütze reichen dafür nicht aus, weil die zu erwartende typische Angriffssituation sich nachhaltig von derjenigen beim sportlichen Schießen unterscheidet. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2008- 20 A 321/07 -, a.a.O. Der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe bei der Ersterteilung seines Waffenscheins eine eintägige Unterweisung im Verteidigungsschießen bekommen, gibt keinen durchgreifenden Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Dies verbietet sich bereits angesichts der seitdem vergangenen 22 Jahre, in denen die damals den Kläger möglicherweise vermittelten und danach niemals aufgefrischten Kenntnisse weitgehend verloren gegangen sein dürften. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.