Leitsatz: 1. Einem im Rahmen des Dublin-Verfahrens an einen übernahmebereiten Staat abgeschobenen Asylantragsteller kann aus Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (VO (EU) Nr. 604/2013, sog. "Dublin III-Verordnung") ein Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf seine Rückübernahme zustehen, wenn seine Überstellung rechtswidrig gewesen ist. 2. Der Umstand selbst, dass ein Asylantrag in Norwegen abgelehnt wurde, begründet keinen systemischen Mangel, der eine nochmalige Prüfung des Asylantrages durch die Antragsgegnerin gebietet. 3. Es ist Sache eines Asylantragstellers, dessen Asylantrag in Norwegen abgelehnt wurde, sich in Norwegen um Schutz vor Abschiebung nach Russland zu bemühen. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - durch den Einzelrichter. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lässt das Gericht im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu Gunsten des Antragstellers dahinstehen, ob der Antrag unzulässig ist, weil eine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers nach seiner erfolgten Abschiebung nach Norwegen am 13. Juni 2017 nicht (mehr) bekannt und durch seinen Bevollmächtigten auch nicht mitgeteilt ist. Das gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auszulegende vorläufige Rechtsschutzbegehren mit dem sinngemäßen Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die vorläufige Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung eines Asylverfahrens zu ermöglichen und sie zu verpflichten, die unter Ziffer 5. des Bescheides vom 21. April 2017 verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf den Tag der Zustellung der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung zu verkürzen, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf seine Rückübernahme aus Norwegen zu. Ein solcher Anspruch kann einem Asylantragsteller aus Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (VO (EU) Nr. 604/2013, sog. „Dublin III-Verordnung“) zustehen, wenn seine Überstellung rechtswidrig gewesen ist. Filzwieser/Sprung , Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Kap. II, Dublin III-Verordnung, K 15, Seite 230. Die Abschiebung des Antragstellers – der nach eigenen Angaben am 23. November 2011 sein Herkunftsland Syrien nach Russland verlassen, sich in Russland anschließend ca. 4 Jahre aufgehalten und dort gearbeitet hat, anschließend nach Norwegen gereist ist und dort am 13. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt hat, der mit Bescheid der norwegischen Einwanderungsbehörde vom 15. Oktober 2016 negativ beschieden worden ist, anschließend Ende November 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und am 6. Dezember 2016 einen Asylerstantrag gestellt hat, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. April 2017 abgelehnt, dabei das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt, die Abschiebung nach Norwegen angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet hat – am 13. Juni 2017 nach Norwegen zwecks Überstellung an Norwegen als wiederaufnahmebereiten Staat war rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 11. Mai 2017 - 4a L 1488/17.A - verwiesen. Die danach vorgetragene Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 21. Juni 2017 unter erstmaliger Vorlage einer deutschen Übersetzung des Bescheides der norwegischen Einwanderungsbehörde, ihm drohe in Norwegen die Abschiebung nach Russland und von dort unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) die Abschiebung nach Syrien, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung nach Norwegen zu begründen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller kann sich nicht auf vom Verwaltungsgericht München im Beschluss vom 30. September 2016 - M 8 S 16.50314 - nicht ausgeschlossene, im Übrigen jedoch auch nicht festgestellte, systemische Mängel im Asylsystem Norwegens für über Russland eingereiste Syrier berufen. Das VG München hat im vorstehend erwähnten Beschluss u.a. ausgeführt: „Mittlerweile gibt es jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund des starken Zustroms von ca. 31.000 Flüchtlingen nach Norwegen im Jahr 2015 Norwegen Maßnahmen ergriffen hat, die unter Umständen nicht mit den Vorgaben der GFK, insbesondere mit dem Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK vereinbar sind und möglicherweise einen systemischen Mangel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen. Nach dem Jahresbericht von amnesty international 2016 (http://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/norwegen) verabschiedete das norwegische Parlament Anfang November 2015 Änderungen zu § 32 des Einwanderungsgesetzes aus dem Jahr 2008, die zur Folge hatten, dass die norwegischen Behörden nicht mehr prüfen mussten, ob Asylsuchende vor ihrer Einreise nach Norwegen bereits in einem anderen Land einen Antrag auf Schutz gestellt hatten. Am 25. November 2015 erließ das Justizministerium eine Anweisung, wonach alle Personen, die vor Einreichen ihres Asylantrags in Norwegen in Russland gelebt hatten oder durch Russland gereist waren, nicht zum Asylverfahren zugelassen waren. Drittstaatsangehörigen, darunter auch solche ohne regulären Rechtsstatus in Russland , haben nach dem Bericht somit die Rückführung nach Russland gedroht, was bei amnesty international große Besorgnis im Hinblick auf syrische Flüchtlinge hervorrief.“ VG München, Beschluss vom 30. September 2016- M 8 S 16.50314 -, juris, Rn. 31, (Unterstreichungen durch das Gericht). Eine mögliche Verletzung des Refoulement-Verbots aus Art. 33 Abs. 1 GFK konnte die 8. Kammer des VG München demnach insbesondere bei drohenden Abschiebungen von Syrern aus Norwegen nach Russland, die zuvor aus Russland nach Norwegen eingereist und ohne regulären Rechtsstatus in Russland waren, nicht ausschließen. Der Antragsteller kann daraus nichts Günstiges für sich herleiten. Die der vorliegenden Einzelfallprüfung zugrundeliegende Sachlage ist eine andere (1.). Der Antragsteller ist im Übrigen auf den Rechtsschutz in Norwegen bzw. gegen die Entscheidung der norwegischen Einwanderungsbehörde zu verweisen (2.). 1. In der von dem Antragsteller selbst, nach Abschluss des Eilverfahrens 4a L 1488/17.A vorgelegten Entscheidung der norwegischen Einwanderungsbehörde vom 15. Oktober 2016 hat diese ausgeführt: „Sie besitzen oder haben eine Aufenthaltsgenehmigung für Russland besessen“, und: „Die Ausländerbehörde verweist darauf, dass Sie Aufenthalt und ein Multivisum für Russland gehabt haben“ (vgl. Gerichtsakte 17a K 5727/17.A, Bl. 27). Sofern diese Angaben der norwegischen Einwanderungsbehörde an zwei Stellen in ihrem Bescheid zutreffen, wogegen nicht viel zu sprechen vermag, und der Antragsteller eine Aufenthaltsgenehmigung für Russland besitzt, ist nicht anzunehmen, dass ihm von dort eine Abschiebung nach Syrien droht. Sollten demgegenüber seine dem widersprechenden Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 6. und 7. Dezember 2016, er habe sich in Norwegen ca. vier Jahre illegal aufgehalten, zutreffen und sollte er demnach über keine Aufenthaltsgenehmigung für Russland verfügen, drohte ihm nach aktuellen Erkenntnissen, die bereits in neuere Rechtsprechung eingeflossen sind, auch keine Abschiebung von Norwegen nach Russland. Nach einer Handlungsanweisung des norwegischen Justizministeriums vom 30. November 2016 werden nur noch solche Drittstaatsangehörigen nach Russland abgeschoben, die auch ein hierfür gültiges Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis für Russland besitzen. VG München, Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2017- M 8 K 16.50316 -, juris, Rn. 34. Demnach würde er auch nicht nach Russland abgeschoben werden, wenn er zwar über ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis für Russland verfügt haben, diese(s) aber nun abgelaufen sein sollte. 2. Auch der Umstand selbst, dass der Asylantrag in Norwegen abgelehnt wurde, begründet indessen keinen systemischen Mangel, der eine nochmalige Prüfung des Asylantrages durch die Antragsgegnerin gebietet. Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 604/2013 ist es nämlich gerade, eine Prüfung jedes Asylantrages sicherzustellen und Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten durch die vorab vorzunehmende Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zu verhindern (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO (EU) Nr. 604/2013). VG München, Beschluss vom 13. Februar 2017- M 9 S 16.51309 -, juris, Rn. 13; VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 B 2155/16 As HGW -, juris, Rn. 16. Es ist vielmehr Sache des Antragstellers, sich in Norwegen um Schutz vor Abschiebung nach Russland zu bemühen. VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017- 3 B 2155/16 As HGW -, juris, Rn. 16. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in Norwegen nicht die Möglichkeit gehabt hätte, einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufzusuchen und sich individuell beraten zu lassen. Schon ausweislich des in Übersetzung vorgelegten Bescheides der norwegischen Einwanderungsbehörde ist gegen eine ablehnende Asylentscheidung in Norwegen wie der vorgelegten grundsätzlich Rechtsschutz gegeben, vgl. dazu auch VG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017- 18 L 2711/17.A. -, juris, Rn. 18-20; VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 B 2155/16 As HGW -, juris, Rn. 15, zumal nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass gegen ablehnende Asylentscheidungen der norwegischen Einwanderungsbehörde bzw. nachgelagerte Entscheidungen im zunächst auszuschöpfenden Rechtsschutzverfahren (Subsidiaritätsgrundsatz) bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit Blick auf einen drohenden Vollzug kein (Eil-)Rechtsschutz im Wege der Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nach Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 - EMRK - gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.