Leitsatz: 1. Die Besoldungslast des verbeamteten Personals einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 trägt die jeweilige Hochschule als Dienstherr und nicht (auch) das Land Nordrhein-Westalen. 2. Die Klage eines Hochschulbeamten, die einen Bestandteil der Besoldung zum Gegenstand hat, ist daher (allein) gegen die jeweilige Hochschule zu richten. 3. Zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines im Regelfall gegenüber dem Leistungsantrag unselbständigen Aufhebungsantrags. 4. Das Handeln der gesetzlich zuständigen Behörde (hier: LBV NRW) für einen nicht zuständigen Rechtsträger (hier: Land NRW) ist nicht anders zu beurteilen als derjenige Fall, in dem die sachlich unzuständige Behörde (innerhalb desselben Rechtsträgers) tätig geworden ist. Der Bescheid vom 23. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1. Der Kläger steht als M. S. (Besoldungsgruppe A 16 LBesG NRW) im Dienst der U. V. E. . Die Berechnung und Zahlung seiner Besoldung erfolgt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW). Der Kläger ist Vater des am 00. O. 0000 geborenen Sohnes Q. T. , der im Haushalt der Mutter, Frau I. T. , lebt. Er ist Frau T. , mit der er nicht verheiratet ist bzw. war, auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2015 (Az. II-8 UF 17/15) für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2019 zum Unterhalt in Höhe von monatlich 287,- € verpflichtet. Unter Hinweis auf diese Unterhaltspflicht beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 beim LBV NRW die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1. Zur Begründung machte er im Schreiben vom 13. Januar 2016 im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung mit geschiedenen Beamten geltend, denen der Familienzuschlag der Stufe 1 aufgrund einer nachehelichen Unterhaltspflicht gewährt werde. Diesen Antrag lehnte das LBV NRW durch Bescheid vom 23. Februar 2016 ab. Den hiergegen am 3. März 2016 erhobenen Widerspruch wies das LBV NRW durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2016 zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u. a.: „Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen […] zu richten.“ Der Kläger hat am 4. August 2016 Klage erhoben. Unter Vertiefung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren vertritt er die Ansicht, dass die Nichtgewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 zu verurteilen, ihm für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Frau I. T. den Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass Beklagte des vorliegenden Verfahrens die U1. V. E. sein müsse. Der Familienzuschlag der Stufe 1 verfolge den Zweck, faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter im Vergleich zu ledigen Beamten auszugleichen. Geschiedene Beamte würden dem Familienzuschlag der Stufe 1 zugeordnet, soweit sie infolge aus der Ehe nachwirkender Unterhaltspflichten verheirateten Beamten wirtschaftlich gleichstehen. Der vom Kläger an Frau T. gezahlte Betreuungsunterhalt werde hingegen allein aus Gründen des Kindeswohls gewährt und habe seinen Rechtsgrund im familienrechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis. Er ermögliche dem betreuenden Elternteil, sich persönlich dem Kind zuwenden zu können, soweit das Kind der Pflege oder der Erziehung bedürfe und deshalb vom Betreuenden nicht erwartet werden könne, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Einen Mehrbedarf wegen der Lebenssituation der Eltern solle dieser Betreuungsunterhalt anders als der nacheheliche Betreuungsunterhalt nicht abdecken. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass das vom Kläger geltend gemachte Leistungsbegehren nicht gegen das Land Nordrhein-Westfalen, sondern gegen U1. V. E. als Dienstherrn des Klägers zu richten sein dürfte. Auch eine (bloße) Rubrumsberichtigung komme nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die sinngemäß als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist unzulässig, weil sie gegen den falschen Beklagten gerichtet ist. Nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip ist richtiger Beklagter im Fall der allgemeinen Leistungsklage der nach materiellem Recht zum Handeln Verpflichtete. Dies ist für das vom Kläger geltend gemachte Begehren – Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 als Bestandteil der Besoldung, § 1 Abs. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) – die U1. V. E. als Dienstherr des Klägers und nicht das Land Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen für das Land Nordrhein-Westfalen (HG) sind die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 HG – u. a. gemäß Nr. 5 die U1. V. E. – vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie besitzen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 HG das Recht, Beamte zu haben. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HG steht das Personal im Dienst der jeweiligen Hochschule. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist der Kläger Beamter der U. V. E. und nicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Besoldungsschuldner und damit materiell-rechtlich Verpflichtete des hier geltend gemachten Anspruchs ist damit die U1. V. E. und nicht (auch) das Land Nordrhein-Westfalen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 3 LBesG NRW. Bei dem dort geregelten Anspruch auf Besoldung handelt es sich allerdings um eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des Alimentationsprinzips als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Dieses verpflichtet den Dienstherrn , Beamten und ihren Familien lebenslang – in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung – einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessenen Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren. Vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u. a. –, juris Rn. 48 m. w. N. Das hergebrachte Verständnis, dass der Dienstherr die Besoldungslast seiner Beamten trägt, liegt ersichtlich den Regelungen in § 5 Abs. 6 Satz 5 HG („Wird die Hochschule zahlungsunfähig, haftet das Land für die Forderungen der Beamtinnen und Beamten aus Besoldung, Versorgung und sonstigen Leistungen, die die Hochschule ihren Beamtinnen und Beamten zu erbringen hat.“) sowie § 83 Abs. 4 Satz 1 HG („Veränderungen werden insoweit berücksichtigt, als sie auch ohne Überführung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfelast auf die Hochschulen für das Land entstanden wären; dies gilt auch für neu errichtete Hochschulen.“) zugrunde. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das LBV NRW die Berechnung und Auszahlung der Besoldung des Klägers verantwortet. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet zunächst § 7 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HWFVO). Hiernach obliegt dem LBV NRW u. a. die Berechnung und Zahlbarmachung der Besoldung. Die HWFVO stützt sich ihrerseits auf die Verordnungsermächtigungen in § 5 Abs. 9 HG und § 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474) in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung (die letztgenannte Vorschrift ist zum 1. Oktober 2014 – inhaltlich unverändert – in das HG als § 83 Abs. 5 integriert worden). Gemäß § 83 Abs. 5 Satz 1 HG (bzw. § 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich) wird das Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der u. a. die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen geregelt werden. Bereits der Wortlaut („technische Abwicklung“) dieser Verordnungsermächtigung steht der Ansicht entgegen, dass § 7 Abs. 10 HWFVO dem LBV NRW eine Rechtsposition gewährt, die über diejenige einer bloßen „Zahlstelle“ hinausgeht. Von einem solchen Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus, wonach § 4 Abs. 5 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (lediglich) zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, in der „Vorkehrungen für die technische Abwicklung der Besoldung, Vergütung, Versorgung und der sonstigen Leistungen des Dienstherrn getroffen werden“ (vgl. LT-Drs. 14/2063, S. 181). Eine weitergehende Ermächtigung im Sinne einer Übertragung der Besoldungslast auf das LBV NRW bzw. das Land Nordrhein-Westfalen als dessen Rechtsträger durch die HWFVO wäre vor diesem Hintergrund nicht (mehr) vom Inhalt, Zweck und Ausmaß (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) der Verordnungsermächtigung des § 83 Abs. 5 Satz 1 HG gedeckt. Eine Übertragung der Besoldungslast auf den Beklagten folgt ferner nicht aus § 85 Abs. 2 LBesG NRW, der (ebenfalls) die Zuständigkeit des LBV NRW in Besoldungsangelegenheiten der verbeamteten Hochschulmitarbeiter regelt. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der vorgenannten Vorschrift (Satz 1: „dienstherrenübergreifend“; Satz 2: „für die Hochschulen“; Satz 3 Hs. 1: „Besoldungsfestsetzungsbehörde“). Gegenteiliges kann auch der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden. Mit der ausdrücklichen Normierung der Zuständigkeiten in § 85 Abs. 2 LBesG NRW sollte vielmehr (lediglich) Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden (vgl. LT-Drs. 16/10380, S. 387). In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine andere als die im Hochschulgesetz vorgesehene Verteilung der Besoldungslast – wie sie beispielweise für den Fall der Abordnung in § 24 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW bzw. § 27 Abs. 6 BBG besteht – in § 85 Abs. 2 LBesG NRW regeln wollte. Die jeweilige Hochschule als materiell Verpflichtete für Besoldungszahlungen sehen ebenfalls an: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, juris, für eine allgemeine Feststellungsklage einer Professorin, welche die Amtsangemessenheit der Professorenbesoldung im Land Nordrhein-Westfalen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2008 zum Gegenstand hat; VG Münster, Urteil vom 28. Dezember 2015 – 5 K 2215/14 –, juris Rn. 15 ff.; VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2016 – 3 K 183/14 –, juris. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Passivrubrums liegen hier nicht vor. Zwar ist auch eine Parteibezeichnung in der Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig. Insoweit ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen. Mit der Klageschrift vom 4. August 2016 hat der seinerzeit anwaltlich nicht vertretene Kläger die Klage gegen „das Land Nordrhein-Westfalen“ erhoben. Auch dem übrigen Inhalt der Klageschrift ist nicht zu entnehmen, dass sie sich (ggf. auch) gegen die U1. V. E. richten soll. Daher ist nicht von einer fehlerhaften Parteibezeichnung, sondern von einer irrtümlichen (hier durch die Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides veranlasste) Benennung der falschen juristischen Person als Partei auszugehen. In dem letzten Fall liegen die Voraussetzungen für eine (bloße) Rubrumsberichtigung nicht vor. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 2014 – 3 S 147/12 –, juris Rn. 28 m. w. N. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 16. Mai 2017 hierauf hingewiesen; prozessuale Konsequenzen (insbesondere eine Klageänderung in Form eines Beklagtenwechsels) hat dieser nicht gezogen, sondern unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung um Erteilung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gebeten. II. Soweit der Kläger gegenüber dem Beklagten zugleich die Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 begehrt, ist die Klage zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Zulässigkeit steht im gegebenen Zusammenhang der gegenüber dem Leistungsantrag unselbständige Charakter des Aufhebungsantrags nicht entgegen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 23.85 –, juris Rn. 12; im Zusammenhang mit der vorliegenden Problematik auch VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2016– 3 K 183/14 –, a. a. O. Rn. 47. Denn die dem Aufhebungsantrag in Konstellationen wie der vorliegenden zugedachte Funktion, den Weg für den begehrten Verpflichtungs-/Leistungsausspruch des Gerichts freizumachen, sollte sich das Begehren als begründet erweisen, kommt hier gerade nicht zum Tragen, da das Leistungsbegehren nach den Ausführungen zu Gliederungspunkt I. bereits unzulässig ist und eine gerichtliche Begründetheitsprüfung, d. h. die Frage, ob dem Kläger der gegen seinen Dienstherrn geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 tatsächlich zusteht, mangels Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung nicht stattfindet. Der Kläger hat ferner ein berechtigtes Interesse daran, dass die Entscheidung des Beklagten nicht in Bestandskraft erwächst und ihm bei einem etwaigen Vorgehen gegen seinen Dienstherrn nicht entgegengehalten werden kann, zumal das LBV NRW für diesen tätig werden würde. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid vom 23. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der vorgenannte Bescheid ist formell rechtswidrig, da der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen nicht Dienstherr des Klägers und für seinen Erlass sachlich nicht zuständig war. Zwar war für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 die Zuständigkeit des LBV NRW zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gemäß – des zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen – § 85 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 LBesG NRW gegebenen. Ausweislich der in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung („Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen […] zu richten.“) wurde das LBV NRW jedoch nicht für die U1. V. E. als Dienstherrn des Klägers, sondern für den insoweit unzuständigen Beklagten tätig. Gegenteiliges kann dem übrigen Inhalt des Widerspruchsbescheides nicht entnommen werden und wurde vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren auch nicht vorgetragen. Das Handeln der zuständigen Behörde für einen nicht zuständigen Rechtsträger ist aber nicht anders zu behandeln, als diejenigen Fälle, in denen die sachlich unzuständige Behörde (innerhalb desselben Rechtsträgers) tätig geworden ist. Denn in beiden Konstellationen nimmt die jeweilige Behörde eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nach der Rechtsordnung nicht zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.