Beschluss
1 L 2265/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0803.1L2265.17.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder dessen anderweitigen Erledigung zu verpflichten, den Antragsteller am Auswahlverfahren beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017 teilnehmen zu lassen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind der Anordnungsanspruch (das zu sichernde Recht oder zu regelnde Rechtsverhältnis) und der Anordnungsgrund (die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung oder der wesentliche Nachteil, die drohende Gewalt oder der andere Grund) glaubhaft zu machen. Zielt – wie hier gegeben – das Begehren des Antragstellers auf eine grundsätzlich nicht mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache, ist eine solche Anordnung im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und dieser nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit im Klageverfahren obsiegen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 –, juris, Rn. 2. Zwar besteht für den Antragsteller nur noch kurzfristig die Möglichkeit, das Auswahlverfahren fortzusetzen, ohne eine Verschiebung des anvisierten Einstellungstermins (1. September 2017) in Kauf nehmen zu müssen, so dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren mithin zu spät käme. Dem Antragsteller steht jedoch kein Anordnungsanspruch zur Seite. Er hat keinen Anspruch darauf, am Auswahlverfahren für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst weiter teilzunehmen, weil er die hierfür erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst regelt § 11 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol), dass in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II eingestellt werden kann, wer für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist. Die danach vom Dienstherrn auch vorzunehmende Beurteilung der erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2014 – 6 A 1896/13 –, juris, Rn. 40, vom 10. Januar 2012 – 6 A 141/11 –, juris, Rn. 7, vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1520/08 –, juris, Rn. 6. Dabei kommt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt, sondern schon berechtigte Zweifel daran genügen, ob der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung aufweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2014 – 6 A 1896/13 –, juris, Rn. 42, und vom 10. Januar 2012 – 6 A 141/11 –, juris, Rn. 6. Bei der angestrebten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Verstöße in diesem Sinne sind dabei auch solche, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das (Ermittlungs-)Verfahren – wie hier – eingestellt wurde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris Rn. 7. Allerdings kann die charakterliche Eignung unter diesem Gesichtspunkt in einem Klageverfahren regelmäßig nur dann verneint werden, wenn die vorliegenden Erkenntnisse den Schluss auf eine Verfehlung rechtfertigen. Dem entspricht es, dass in einem Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum Vorbereitungsdienst nur dann angeordnet werden kann, wenn für die vom Antragsgegner geltend gemachten Zweifel an der charakterlichen Eignung in tatsächlicher Hinsicht keine greifbaren Anhaltspunkte im Sinne eines berechtigten Verdachts der Begehung einer Straftat bestehen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 7 L 459.15 –, juris, Rn. 8 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2015 – OVG 4 S 10.15 –, n.v. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums mit seinem Bescheid vom 26. Juni 2017 nicht überschritten. Die dort formulierte Ablehnung der Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Verweis auf ein gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft C. geführtes Strafverfahren wegen einer Nötigung am 11. September 2013 (Az.: 641 Js °°°/13), welches schlussendlich gegen eine Zahlung von 300,- Euro nach § 153a der Strafprozessordnung – StPO – eingestellt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zunächst nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner das vorgenannte Verfahren nicht verwerten darf, da er es in rechtswidriger Weise aus dem polizeilichen Informationssystem herangezogen hat. Diesbezüglich kann auf die Antragserwiderung vom 21. Juli 2017 verwiesen werden, wonach der Antragsteller am 2. August 2016 auf dem „Formular 2 - Erklärung zum Bewerbungsvorgang“ eingewilligt hat, dass das LAFP Einsicht in eventuell vorhandene Ermittlungs-/Strafakten nehmen kann (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 10). Soweit der Antragsteller diesbezüglich in einem Schriftsatz vom 18. Mai 2017 gegenüber dem Antragsgegner weiterhin auf Bedenken in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen hat, VG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2008 – 3 K 1886/08 –, juris Rn. 18, hat ebenfalls der Antragsgegner bereits in seinem vorgenannten Schriftsatz darauf hingewiesen, dass diese Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht geteilt wurden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris Rn. 6 ff. Der Antragsgegner hat entgegen der Bedenken des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2017 auch den der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht unrichtig gewürdigt. Der Antragsteller hat in einem im Verwaltungsvorgang zu findenden Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten aus dem damaligen Strafverfahren vom 3. April 2014 sowie in dem dem Gericht übersendeten und von ihm verfassten Gesprächsprotokoll zu dem aus Anlass des bekannt gewordenen Strafverfahrens geführten Sondergespräch beim Antragsgegner die dem Strafverfahren zugrundeliegenden Geschehnisse selbst wie folgt dargestellt. Danach hat er, nachdem eine Person seine Schwester beständig per SMS und über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ unter anderem anzüglich belästigt hatte und die Belästigungen in der Folge auch gegen ihn gerichtet wurden, im Internet ein „Fakeprofil“ erstellt und Kontakt zu der vorgenannten Person aufgebaut, um sich mit dieser zu verabreden. Er habe seine Partnerin am 11. September 2013 als „Lockvogel“ vor Ort postiert und sich im Hintergrund gehalten, bis die Person erschienen sei. Er habe sie sodann vor sich her geschoben und gegen ein Gartenzaun gestellt. Ein Handy, welches die Person aus der Tasche gezogen habe, habe er zu Boden geschlagen. Im Anschluss habe er ihren Personalausweis herausgefordert und an sich genommen und sodann die Person aufgefordert, mit den Belästigungen aufzuhören. Die Bewertung des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 21. Juli 2017, dass der Antragsteller den später Geschädigten, anstatt ihn anzuzeigen, in eine „Falle“ gelockt und, um den Belästigungen Einhalt zu gebieten, „einer Art ‚Selbstjustiz‘“ ausgeübt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller hat sich mit diesem Vorgehen (Aufspüren des später Geschädigten, körperliche Festsetzung, Ansichnahme des Personalausweises zur Feststellung der Personalien) Aufgaben angemaßt, die als hoheitliche Tätigkeit den Polizeibehörden obliegen. Gleiches gilt für die Bewertung des Antragsgegners, dass die Tat des Antragstellers nicht einem spontanen Entschluss, sondern einer planvollen Vorgehensweise und damit einem höheren Maß an krimineller Energie entsprochen hat. Der Verweis des Antragstellers in dem von ihm vorgelegten Gesprächsprotokoll, dass er nicht gewusst habe, ob die in der Vergangenheit geschehenen Belästigungen ausgereicht hätten, um den später Geschädigten anzuzeigen, ist nicht geeignet, seine Tat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Denn er hat im Schreiben zum damaligen Strafverfahren über seinen Anwalt selbst angegeben, dem späteren Opfer bereits vor dem Treffen mehrfach geschrieben zu haben, dass er ihn anzeigen werde, wenn er nicht aufhöre (Schreiben vom 3. April 2014, S. 3). Dem entspricht es, dass er nach Maßgabe seines Gesprächsprotokolls (S. 5) dem Opfer auch bei dem persönlichen Treffen ankündigte, es anzuzeigen, wenn es ihn weiterhin belästige. Warum der Antragsteller dieses Vorhaben nicht von vornherein in die Tat umgesetzt und es stattdessen selbst in die Hand genommen hat, den Geschädigten persönlich zu konfrontieren, ist danach nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt die häufigere Verwendung des Begriffs „vermeintliches Opfer“, welchen der Antragsteller in dem von ihm selbst geschriebenen Gesprächsprotokoll zur Bezeichnung des Geschädigten verwendet (vgl. dort, S. 3, 5, 6, 7), auch Zweifel zu, ob er die in der Vergangenheit liegenden Geschehnisse überhaupt für sich als falsch bewertet. In diesem Zusammenhang ist schließlich von Bedeutung, dass eine Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO zwar nicht einer Verurteilung oder einem Schuldeingeständnis gleichkommt, allerdings die ermittelnde Staatsanwaltschaft weiterhin von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen ist, da sie ansonsten eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verfügt hätte. Zudem war im vorliegenden Fall der vom Antragsteller als Auflage geleistete Geldbetrag mit 300,- Euro nicht völlig unerheblich, was darauf hindeutet, dass auch die Staatsanwaltschaft zumindest nicht von einem zu vernachlässigenden Vergehen ausging. Die weiteren Bedenken des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2017, dass mit ihm geführte Sondergespräch habe eher einem Verhör geglichen und er sei diskriminiert worden, da ihm unterstellt worden sei, dass sein Verhalten darauf beruhe, dass er aus einem anderen Kulturkreis stamme und lediglich seine Familienehre habe wiederherstellen wollen, sind nicht geeignet, eine fehlerhafte Bewertung der Geschehnisse durch den Antragsgegner zu begründen. Denn die vorgenannte diskriminierende Bewertung, so sie von einem der beiden das Sondergespräch durchführenden Beamten tatsächlich getroffen worden sein sollte, ist weder Bestandteil des ablehnenden Bescheides noch der Antragserwiderung geworden. Gleiches gilt für den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bericht vom 14. Juni 2017, welchen die beiden den Antragsteller interviewenden Beamten abgefasst und in dem diese eine Empfehlung zur Ablehnung des Antragstellers zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ausgesprochen haben. Diese Beamten haben auch nicht selbst abschließend über die Annahme charakterlicher Mängel beim Antragsteller entschieden, vielmehr fiel diese Aufgabe ausweislich des Verwaltungsvorgangs dem Sachgebietsleiter des Sachgebiets 00.0 beim LAFP, Herrn EPHK X. , zu. Ferner ist der weitere Hinweis des Antragstellers auf seine zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit beim Katastrophenschutz, die der Antragsgegner in seinem streitgegenständlichen Bescheid überhaupt nicht gewürdigt habe, nicht geeignet, einen durchgreifenden Rechtsfehler der Ablehnung zu begründen. Denn unabhängig davon, dass die vorgenannte Tätigkeit das nachdrückliche und begrüßenswerte Engagement des Antragstellers im sozialen Bereich deutlich macht, ändert es nichts an dem durch das durchgeführte Strafverfahren bestehenden Zweifeln, dass der Antragsteller sich bei der Ausübung des Polizeiberufs stets auf dem Boden des Rechts bewegen und rechtsstaatliche Verfahren einhalten wird. Schließlich liegt im Hinblick auf die zeitliche Komponente die Verfehlung des Antragstellers mit annähernd vier Jahren zeitlich auch noch nicht derart weit zurück, dass es dem Antragsgegner verwehrt wäre, selbige bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers aktuell zu berücksichtigen. Dies gilt zumal deswegen, da – wie dargelegt – aufgrund der durch den Antragsteller in seinem Gesprächsprotokoll genutzten Bezeichnung für den damals Geschädigten als „vermeintliches Opfer“ zweifelhaft ist, inwiefern er das damals Geschehene tatsächlich bereut. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Von einer Halbierung des sich hieraus ergebenden Wertes wird abgesehen, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.