Beschluss
7 L 1931/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0704.7L1931.17.00
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Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 3.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). 2. Der Antrag zu 1., die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7343/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Ordnungsverfügung ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung formell rechtmäßig. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sein Akteneinsichtsgesuch im Verwaltungsverfahren nicht vor Bescheiderlass berücksichtigt worden ist und er damit geltend macht, er habe nicht die ausreichende Möglichkeit gehabt, sich vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern, dürfte ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als geheilt angesehen werden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat nunmehr Akteneinsicht nehmen können und in der Klage- und Antragsschrift umfassend vorgetragen, was der Antragsgegner im Schriftsatz vom 28. Juni 2017 gewürdigt hat und was auch bei der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung Beachtung findet. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ‑ BtMG ‑ einnimmt. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller einige Zeit vor der Polizeikontrolle am 2. April 2017 Kokain konsumiert hat, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist. Der Kokainkonsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. aus C. T. vom 12. April 2017. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers ca. 53 µg/l Benzoylecgonin (Cocain-Metabolit) festgestellt werden und eine zurückliegende Aufnahme des Betäubungsmittels Kokain belegt werden. Soweit der Antragsteller nunmehr die Richtigkeit der Urinprobe bestreitet, ändert dies nichts. Er hat sich bei der Verkehrskontrolle am 2. April 2017 gegenüber der Polizei nach erfolgter Belehrung eingelassen, dass er „am Freitag zwei Nasen genommen“ habe. Dass der eingeräumte Kokainkonsum nicht durch einen entsprechenden Nachweis von Kokain selbst im Blut bestätigt wurde, stellt den Kokainkonsum auch angesichts der gegenüber den Polizeibeamten abgegebenen Erklärung nicht in Frage. Denn der vom Antragsteller angegebene letzte Konsum lag ca. zwei Tage zurück, so dass wegen der maßgeblichen Abbauzeit für die Substanz Kokain zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung ein Nachweis nicht mehr möglich war. Vgl. zu einer solchen Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2016 ‑ 16 B 281/16 -. Zudem hat der Antragsteller in der Antragsbegründung einen (zumindest einmaligen) Kokainkonsum eingeräumt. Unbeachtlich ist, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 2. April 2017 nicht akut unter dem Einfluss von Kokain stand. Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Betroffenen im Ergebnis durch ein Bußgeld geahndet worden ist oder ein strafrechtliches Verfahren eingestellt worden ist. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit sanktionierendem Charakter und das der Gefahrenabwehr dienende Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterscheiden sich insoweit in ihren Funktionen und schließen sich nicht gegenseitig aus. Entscheidend ist für das der Gefahrenabwehr dienende Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Tatsache, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung wiedererlangt haben könnte und der Antragsgegner deshalb Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen gehabt hätte. Allein der Zeitraum zwischen dem eingeräumten Konsum Ende März/Anfang April 2017 und der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 12. Juni 2017 rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Zwar gibt es keine ausdrückliche normative Vorgabe, wie lange ein festgestellter Mangel i.S.v. § 46 Abs. 1 FeV vorliegt. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung jedoch regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) in Betracht. Beides lag beim Antragsteller zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vor. Steht wie hier die Ungeeignetheit fest, unterbleibt gem. § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers insoweit nicht. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 7343/17 gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Der Antrag zu 2., dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von der beabsichtigten Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. Ersatzzwangshaft abzusehen, hilfsweise zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, ist bereits nach § 123 Abs. 5 VwGO wegen des Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, im Übrigen aber aus den oben dargelegten Gründen auch unbegründet. Der Antrag zu 4., hilfsweise festzustellen, dass die sofortige Vollziehung und die Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung der angegriffenen Bescheide nicht unmittelbar droht, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der vom Antragsgegner gesetzten Frist innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung vorgenommen haben würde, so dass dem Antragsteller bereits ab dem 16. Juni 2017 die Anordnung von Zwangsgeld und/oder Ersatzzwangshaft und schließlich eine längere, wohl mindestens sechsmonatige führerscheinlose Zeit und eine MPU drohen würde, ebenfalls bereits unzulässig, da für ein Feststellungsbegehren über den Antrag zu 1. hinaus kein schützenswertes Interesse besteht. Zudem ist der Antrag ‑ soweit er inhaltlich ein erkennbares feststellungsfähiges Rechtsverhältnis enthält ‑ auch unbegründet. Der Antragsteller ist zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen verpflichtet. Der Antragsgegner ist ansonsten zur Ergreifung von Zwangsmitteln berechtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Mai 2009 ‑ 16 B 114/09 ‑ und vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, jeweils juris, in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an, es sei denn, es geht um einen ‑ hier nicht gegebenen ‑ Fall der qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis.