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Urteil

3 K 3856/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0630.3K3856.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten. Seit 2001 traten dienstliche Konflikte auf, die der Kläger als Mobbingsituation beschrieb. Er habe sich schikaniert gefühlt. Seit 2005 befand er sich in psychotherapeutischer Behandlung. Am 28. September 2005 erlitt der Kläger einen Mitte 2006 gemeldeten Unfall. Unfallgegenstand war das Öffnen einer E-Mail mit dem Betreff „WG: Highlight zum Wochenende!!“ mit einer anhängenden Datei mit dem Titel „perfektesdate1.pps“. Es handelte sich um die Darstellung einer unbekleideten Frau an einem Sportwagen, die beim Durchblättern der Präsentation in der Abbildung des Unterleibes einer weiblichen Person mit eitrigen und blutigen Wunden endete. Im Nachgang des Ereignisses wurden durch den Kläger behandelnde Ärzte eine akute Belastungsreaktion, später auch Zwangsstörungen diagnostiziert. 2006 traten bei dem Kläger psychosomatische Beschwerden – Schlafstörungen und Unruhe – sowie visuelle Zwangsvorstellungen auf. Wegen dieser Beschwerden suchte der Kläger im Jahr 2006 einen Psychiater auf. Im Jahr 2008 begab sich der Kläger erneut in psychotherapeutische Behandlung. Versagte Versetzungswünsche lösten depressive Stimmungen bei dem Kläger aus. Ab dem 19. August 2009 bis zum 7. Mai 2010 war der Kläger über jeweils längere Zeiträume dienstunfähig erkrankt. Am 2. November 2010 gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf der die Anerkennung des Ereignisses vom 28. September 2005 als Dienstunfall begehrenden, seinerzeitigen Klage des Klägers im Verfahren 23 K 5235/07 statt. Folge des Dienstunfalls war gemäß den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (dort: Rn. 45, juris) eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10: F 42.0). Dem Urteil lag die gutachtliche Einschätzung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Prof. Dr. med. G. vom 14. März 2010 zu Grunde, wonach wesentliche Ursache für die Zwangsstörung das Öffnen der E-Mail einschließlich ihres Anhangs war. Eine ebenfalls vorhandene depressive Symptomatik hing, so der Gutachter, nach den Angaben des Klägers ganz wesentlich mit beruflichen Enttäuschungen zusammen und war danach von der Symptomatik der nach dem Öffnen der E-Mail aufgetretenen Zwangsstörung klar zu trennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens des Prof. Dr. H. . , das das Verwaltungsgericht Düsseldorf unter ausführlicher Würdigung als überzeugend befand (a.a.O., Rn. 50-71, juris), sowie auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Übrigen verwiesen. Der Kläger wurde versetzt und trat im Januar 2011 in einer neuen Dienststelle seinen Dienst an. Unmittelbar danach kam es zu einem von dem Kläger als kränkend erlebten Gespräch mit seinem Vorgesetzten. Seit dem 21. Februar 2011 war der Kläger erneut durchgängig dienstunfähig erkrankt. Im März 2011 begab sich der Kläger in eine psychotherapeutische Behandlung bei der Ärztin Dr. von X. -Q. , die er im Juli 2014 abschloss. Die behandelnde Ärztin beschrieb in einer in einem amtsärztlichen Gutachten vom 2. April 2015 – hierzu sogleich – wiedergegebenen (Bl. 132 VV) Stellungnahme das Vorliegen einer depressiven Episode und einer länger anhaltenden Anpassungsstörung. Der Kläger habe sich nach positiven Erwartungen an einen Neuanfang in seiner neuen Dienststelle mit Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedroht gefühlt durch die seiner Auffassung nach unverhältnismäßigen Maßnahmen. Der behandelnden Ärztin lagen insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2010, das Gutachten des Prof. Dr. H. . sowie ein Schreiben des Klägers selbst an das Innenministerium vor, mit dem er zuvor (erfolgreich) seine Versetzung beantragt hatte. In der Folgezeit kam es zu einer bis November 2011 erfolglosen Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Beklagten bezüglich des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Vom 27. November 2012 bis zum 18. Dezember 2012 begab sich der Kläger in stationäre Behandlung in die I. Kassel. Im Abschlussbericht heißt es: „Die erlittenen Kränkungen seines Selbstwerterlebens, die erfahrene Auseinandersetzung über Jahre haben den Patienten insoweit zermürbt und resigniert, dass er keine positive Perspektive und Anerkennung für sich im Polizeidienst erhoffen kann. Insofern kann eine Beendigung des Dienstverhältnisses befürwortet werden, um einen weiteren Kampf um positives Selbstwerterleben zu befrieden und einem erneuten möglichen Selbstwerteinbruch einhergehend mit Ängsten, wie schon einmal geschehen, entgegenzuwirken.“ (zitiert nach Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 25. März 2013, Bl. 115 f. VV). Mit polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 25. März 2013 wurde die allgemeine Dienstfähigkeit bei Verwendung in einem polizeifernen Bereich festgestellt. Diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung mit rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episoden sowie HWS-Syndrom bei Prolaps mit Pelottierung des Halsmarkes in Höhe HWK 5/6. Die depressive Problematik habe sich aus der subjektiven Wahrnehmung des Verhaltens der Kollegen und Vorgesetzten des Klägers als Mobbing bzw. Bossing entwickelt. In der Wahrnehmung des Klägers hätte sich der gesamte Polizeiapparat gegen ihn verschworen. Bei dem Kläger habe sich eine ausgeprägte Polizeiphobie entwickelt. Der Gedanke an eine Rückkehr in den Polizeidienst löse bei dem Kläger Angst und Panik aus. Es wurden zahlreiche psychosomatische Reaktionen beschrieben. Die bestehenden psychischen Beeinträchtigungen sowie die HWS-Problematik führten zu der Einschätzung, dass der Kläger den besonderen Anforderungen des Polizeidienstes nicht mehr gewachsen sei. Demgegenüber sei er in der Lage, vollschichtig im Bereich der allgemeinen Verwaltung in einem polizeifernen Bereich zu arbeiten. Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Juli 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 4. September 2014 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. August 2014 in Höhe von 61,69 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abzüglich eines Versorgungsabschlags in Höhe von 10,8 vom Hundert – dies entsprach einem Geldbetrag von 1.802,07 € monatlich brutto – festgesetzt. Von diesem Betrag wurde ein Kürzungsbetrag i.H.v. 83,08 € für den Versorgungsausgleich einbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Versorgungsfestsetzungsbescheides (Bl. 3-20 VV) verwiesen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. September 2014 Widerspruch, den er im weiteren Verlauf eingehend begründete. Ihm stehe vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2010 im Verfahren 23 K 5235/07, das einen Dienstunfall rechtskräftig festgestellt habe, Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zu. Der seinerzeitige Dienstunfall habe kausal zu der jetzt erfolgten Zurruhesetzung des Klägers geführt. Mit Schreiben vom 29. September 2014 teilte der Beklagte mit, dass die Gewährung eines Unfallruhegehalt ausscheide, da der Kläger wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit und nicht wegen eines anerkannten Dienstunfalls in den Ruhestand getreten sei. Auf Veranlassung des Beklagten wurde der Kläger durch den Fachdienst Gesundheit des Kreises S. , Bezirksstelle S. amtsärztlich daraufhin untersucht, ob die Zurruhesetzung des Klägers überwiegend auf den erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sei. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 2. April 2015, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, verneinte der Fachdienst Gesundheit diese Frage. Mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Unfallruhegehalts gemäß § 36 BeamtVG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 26. Mai 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Kausalität des Dienstunfalles für die vorzeitige Zurruhesetzung lasse sich durch das Gutachten des Fachdienstes Gesundheit nicht durchbrechen. Der Krankheitsverlauf habe seinen maßgeblichen Ursprung in der Übersendung der E-Mail im Jahre 2005 genommen. Mit weiterer amtsärztlicher Stellungnahme vom 5. August 2015, auf die verwiesen wird, teilte der Fachdienst Gesundheit des Kreises S. mit, dass der vorzeitigen Zurruhesetzung körperliche Einschränkungen seitens der Halswirbelsäule sowie eine bestehende Anpassungsstörung mit wiederkehrender depressiver Symptomatik und psychischer Minderbelastbarkeit, nicht jedoch die als Folge des Ereignisses vom 28. September 2005 diagnostizierte Zwangsstörung, zugrundegelegen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Für die Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 36 Abs. 1 BeamtVG NRW fehle es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang. Die Ausführungen der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 2. April 2015 und 5. August 2015 wurden zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Am 7. September 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, aus dem Gutachten des Prof. Dr. H. . ergebe sich, dass die bei dem Kläger aufgetretene Zwangsstörung ursächlich auf dem von dem Kläger geschilderten Öffnen einer E-Mail seines damaligen Vorgesetzten samt Dateianhangs am 28. September 2005 beruhe. Der Kläger sei infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden. Aus der Zurruhesetzungsverfügung ergebe sich, dass der Kläger unter einer psychischen Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung mit rezidivierenden mittelgradigen Depressionen leide. Auch Prof. Dr. H. . habe festgestellt, dass eine solche vorhanden sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule seien laut polizeiärztlichem Gutachten nicht die wesentlichen Gründe, die zu der vorzeitigen Zurruhesetzung geführt hätten. Im Vordergrund stehe die psychische Problematik, weshalb das polizeiamtsärztliche Gutachten annehme, dass allenfalls eine Weiterbeschäftigung in einer polizeifernen Behörde möglich sei. Daraufhin sei die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Er trägt weiter vor, Hintergrund der Zurruhesetzung seien von Kollegen und Vorgesetzten ausgehende Mobbingaktivitäten gewesen, denen er sich nicht länger habe aussetzen wollen und müssen. Er sei jedoch stets für einen Laufbahnwechsel jenseits des Polizeiapparats offen gewesen. Deshalb treffe es nicht zu, dass er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, den Laufbahnwechsel zu gestalten. Vielmehr habe der Dienstherr dienstrechtliche Gründe hierfür angeführt. Demgegenüber bestehe ein unfallrechtlicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Dienstunfall und der Zurruhesetzung. Das Dienstunfallgeschehen habe die Mobbingaktivitäten erst ausgelöst. Ohne das positive Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wäre es zu den Konflikten und letztlich zu der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht gekommen. Der Kläger sei einem aus seiner Sicht unerträglichen Arbeitsklima ausgesetzt gewesen, weil er 2005 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt und dort das letztlich stattgebende Urteil erstritten habe. Während des Verfahrens habe der Wechsel einer Dienstgruppe stattgefunden. Der Einsatz des Klägers in anderen Bereichen – etwa Computerkriminalität – sei abgelehnt worden. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers sei im November 2010 das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verkündet worden. In den Medien sei darüber berichtet, der Kläger deshalb angefeindet worden. Es habe Mobbing-Attacken gegeben, die die Weiterarbeit für den Kläger unzumutbar gemacht hätten. Ohne den Dienstunfall wäre es dem Kläger daher unmöglich geworden, weiterhin den Polizeidienst zu versehen. Es bestehe deshalb selbstverständlich eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Zurruhesetzung des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den klägerseitigen Vortrag verwiesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 2014 und des Bescheides vom 6. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2015 zu verpflichten, ihm ab Eintritt in den Ruhestand ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG a.F. zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die mit Gutachten vom 25. März 2013 festgestellte Polizeidienstunfähigkeit sei nicht auf den am 28. September 2005 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe mit seinem Urteil vom 2. November 2010 – 23 K 5235/05 lediglich festgestellt, dass das Ereignis vom 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge des Körperschadens Zwangsstörung anzuerkennen sei. Die Entscheidung weise jedoch nicht nach, dass eine später eintretende Dienstunfähigkeit Folge gerade dieses Dienstunfalles sei. Ursächlich sei vorwiegend das als Mobbing empfundene Verhalten von Kollegen und Vorgesetzten. Der Kläger sei letztlich zur Ruhe gesetzt worden, weil er den besonderen Anforderungen des Polizeidienstes nicht mehr gewachsen gewesen sei. Im Übrigen ergänzt und vertieft der Beklagte seine Ausführungen aus dem Vorverfahren. Der Berichterstatter hat am 12. Juni 2017 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift des Erörterungstermins wird verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13. Juni und 16. Juni 2017 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich ebenfalls schriftsätzlich mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer diesem den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30. Juni 2017 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 4. September 2014 und vom 6. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts über die ihm zustehenden und gewährten Versorgungsbezüge hinaus. Maßgeblich für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9/12 –,Rn. 6, juris, st. Rspr. Zum Unfallzeitpunkt am 28. September 2005 war das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. 2013, 234) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (im Folgenden: BeamtVG a.F.). Nach der – allein in Betracht kommenden – Anspruchsgrundlage für die Anerkennung weiterer Unfallfolgen des § 36 BeamtVG in der im Unfallzeitpunkt geltenden, durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786) geänderten Fassung erhält der Beamte Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist (§ 36 Abs. 1 BeamtVG a.F.). Die Höhe des Unfallruhegehalts regelt § 36 Abs. 3 BeamtVG a.F. Damit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG a.F. dem Grunde nach erfüllt sind, muss der Beamte in Folge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand versetzt worden sein. Es muss also zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dies gilt auch bei unfallbedingter Polizeidienstunfähigkeit. Der Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Eintritt in den Ruhestand bemisst sich nach dem allgemein für das Dienstunfallrecht entwickelten Begriff der Ursächlichkeit. Danach beruht die kausale Verknüpfung verschiedener anspruchsbegründender Bedingungen nicht auf einer naturwissenschaftlichen oder logischen Betrachtung. Vielmehr unterliegt auch die Feststellung der Kausalität einer rechtlichen Wertung. Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Bd. 2., BeamtVG§ 36 Rn. 6, 6a. Bei Geltendmachung einer aufgrund eines Dienstunfalls beruhenden Dienstunfähigkeit muss vor diesem Hintergrund zunächst geprüft werden, ob zwischen dem Dienstunfall – einschließlich der sich aus ihm ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – und der Dienstunfähigkeit – einschließlich der zur Dienstunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – ein rechtlich beachtlicher Ursachenzusammenhang besteht. OVG NRW, Beschluss vom 06. Dezember 2013– 3 A 1121/12 –, juris, Rn. 12; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 2316/08 –, Rn. 33, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 05. August 1998– 12 A 1758/93 –, Rn. 78, juris. Der Kausalitätsbegriff des § 36 Abs. 1 BeamtVG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Maßgeblich ist die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2007 – 2 A 9/04 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 07. Mai 1999 – 2 B 117/98 –, Rn. 4, Urteil vom 15. September 1994 – 2 C 24/92 –, juris sowie OVG NRW a.a.O. Vor diesem Hintergrund gilt auch für § 36 Abs. 1 BeamtVG a.F., – vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994– 2 C 24/92 –, juris, Leitsatz 2, Rn. 17 – dass die Kausalität zwischen dem durch ein (Dienst-)Unfallereignis verursachten Körperschaden und der Zurruhesetzung nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist wie im Rahmen des § 31 Abs. 1 BeamtVG a.F. die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und einem Körperschaden. Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich- philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich“ anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-)Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, Rn. 70, juris, mit umfassenden Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung; Kammer, Urteil vom31. Mai 2017 – 3 K 1320/15 –, Rn. 65, juris. Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts, weil dessen Voraussetzungen dem Grunde nach, wie sie § 36 Abs. 1 BeamtVG a. F. festlegt, nicht erfüllt sind. Der Kläger hat am 28. September 2005, rechtskräftig festgestellt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2010 im Verfahren 23 K 5235/07, einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG a.F. erlitten. Das Öffnen der ihm von einem Kollegen gesandten E-Mail mit dem Betreff "WG: Highlight zum Wochenende!!" und insbesondere des Dateianhangs "perfektesdate1.pps" am 28. September 2005 auf seinem dienstlichen Computer erfüllte die Voraussetzungen des Dienstunfalles (VG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2010 – 23 K 5235/07 –, Rn. 40, juris). Insbesondere hat dieses Ereignis beim Kläger einen Körperschaden verursacht, der in der bei ihm aufgetretenen Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) lag (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 45, juris). Ist damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG a.F. und damit eines Dienstunfalles im Sinne des § 36 Abs. 1 BeamtVG a.F. rechtskräftig festgestellt, fehlt es an der Kausalität zwischen dem erlittenen Dienstunfall und der sich aus ihm ergebenden Zwangsstörung für die Zurruhesetzung des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob die Zurruhesetzung überhaupt mit dem Dienstunfallgeschehen kausal in Verbindung gebracht werden kann, weil sie nur nach Verneinung der Polizeidienstfähigkeit, nicht jedoch der allgemeinen Dienstfähigkeit durch den polizeiamtsärztlichen Dienst erfolgt ist, lässt sich jedenfalls die von dem Beklagten ermittelte Polizeidienstunfähigkeit nicht auf die erlittene Zwangsstörung zurückführen. Allein deshalb scheidet der von § 36 Abs. 1 BeamtVG a.F. geforderte Ursachenzusammenhang aus. Das Gericht ist nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Auffassung, dass der Kläger nicht wegen der durch den Dienstunfall erlittenen Zwangsstörung in den Ruhestand versetzt wurde, weil die zur Zurruhesetzung führende Dienstunfähigkeit nicht wesentlich durch die bei dem Kläger aufgetretene Zwangsstörung verursacht wurde. Dabei ergibt sich vorliegend aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gericht darf auf die Beweiserhebung verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2006– 10 B 56/05 –, Rn. 3, juris. Soweit sich das Gericht auf amtsärztliche Gutachten stützen will, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch gerichtsseitige Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nur dann geboten, wenn das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten nicht hinreichend geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten (bzw. auch amtsärztliche Stellungnahme) auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächliche Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters (Sachverständigen) gibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07. September 2011– 1 A 1871/09 –, Rn. 13, sowie vom 21. April 2010- 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N. Der Beweiswert einer amtsärztlichen Stellungnahme kann erschüttert werden, sofern sich der Privatarzt in seiner von einem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachten abweichenden Stellungnahme detailliert mit der amtsärztlichen Stellungnahme auseinandersetzt und seinerseits nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet, weshalb er hiervon im Ergebnis abweicht. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2009– 5 LA 377/07 –, Rn. 9, juris. Nach diesen Maßstäben sieht das Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hier als nicht veranlasst an. Für die Beurteilung der Kausalität zwischen den erlittenen Folgen und der Dienstunfähigkeit kann nach Auffassung des Gerichts maßgeblich auf die Begutachtungen des Fachdienstes Gesundheit des Kreises S. vom 2. April 2015 und vom 5. August 2015 zurückgegriffen werden. Mit Gutachten vom 2. April 2015 hat der Fachdienst Gesundheit insbesondere ausgeführt, die als Mobbing empfundenen beruflichen Konflikte hätten deutlich vor den Ereignissen des 28. September 2005 – nämlich 2001 oder 2002 – begonnen. Es sei davon auszugehen, dass die depressive Symptomatik bereits vor dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis vorgelegen habe. Eine depressive Verstimmung, die aber die später aufgetretene Zwangsstörung nicht verursacht habe, habe aber den Boden für die zwanghafte Verarbeitung des Erlebnisses am Computer bereitet. Die Stellungnahme schließt sich der Einschätzung des Prof. Dr. H. . an, dass die depressive Symptomatik ganz wesentlich mit beruflichen Enttäuschungen zusammenhänge, und von der Symptomatik der Zwangsstörung und deren Auswirkungen klar zu trennen sei. Wie in der Stellungnahme seiner behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin sei das Dienstverhältnis vor dem Hintergrund des eingeleiteten Disziplinarverfahrens sowie einer von dem Kläger nicht akzeptierte Beurteilung so zerrüttet, dass er sich erneut als Opfer unverhältnismäßiger Maßnahmen gesehen habe. Zusammenfassend sei die depressive Symptomatik Folge der von dem Kläger seit 2001 als Mobbing empfundenen beruflichen Konflikte anzusehen. Demgegenüber sei die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nicht überwiegend auf den erlittenen Dienstunfall zurückzuführen. Ergänzend führte der Fachdienst Gesundheit unter dem 5. August 2015 aus, die als Folge des Ereignisses vom 28. September 2005 diagnostizierte Zwangsstörung sei hierbei nicht von Relevanz gelesen. Auch der durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf gerichtlich bestellte Gutachter, Prof. H. . , sei in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass davon auszugehen sei, dass die depressive Symptomatik bereits vor dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis vorgelegen habe. Maßgeblich für die Polizeidienstunfähigkeit sei nicht die von Prof. H. . beschriebene Zwangsstörung gewesen. Zusammenfassend sei der Dienstunfall vom 28. September 2005 nicht Ursache für die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers. Die Ausführungen der Stellung nehmenden Amtsärztin sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie haben, wie insbesondere die in der Stellungnahme vom 2. April 2015 zu Grunde gelegte Aktenlage zeigt, die im jeweiligen Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende Tatsachengrundlage erschöpfend gewürdigt. An der Fachkunde und Unparteilichkeit der begutachtenden Amtsärztin besteht kein Zweifel. Die Stellungnahmen fügen sich auch inhaltlich in die Ergebnisse der übrigen, behördlich bzw. gerichtlich veranlassten Begutachtungen des Klägers schlüssig ein. Insbesondere hat die stellungnehmende Amtsärztin das dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu Grunde liegende Gutachten des Prof. Dr. H. . vom 14. März 2010 gewürdigt. Die von ihr hieraus im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen dem Dienstunfallereignis und dem Eintritt der Dienstunfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen sind zutreffend. Prof. H. . gelangte zu dem – rechtskräftig gewordenen – Ergebnis, dass wesentliche Ursache für eine bei dem Kläger aufgetretene Zwangsstörung das Öffnen der E-Mail einschließlich ihres Anhangs gewesen sei. Eine ebenfalls vorhandene depressive Symptomatik hänge nach den Angaben des Klägers ganz wesentlich mit beruflichen Enttäuschungen zusammen und sei von der Symptomatik der Zwangsstörung klar zu trennen. Die Zwangsgedanken seien im letzten Jahr – 2009 – nur sieben bis achtmal manifest geworden und könnten die derzeitig – 2010 – bestehende Dienstunfähigkeit des Klägers nicht erklären. Die Zwangsstörung ihrerseits sei wesentlich durch das Öffnen der E-Mail ausgelöst worden. Die ebenfalls vorhandene rezidivierende depressive Störung und die durch diese hervorgerufenen Beeinträchtigungen hingen nicht mit dem Öffnen der E-Mail zusammen, sondern seien durch langjährige berufliche Konflikte begründet und von dem Kläger als Mobbing empfundenen beruflichen Situationen. Im Hinblick auf die zur Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit bleiben die Aussagen des Gutachtens des Prof. Dr. H. . , an dessen Überzeugungskraft kein Zweifel besteht (vgl. auch VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 50-71), von Bedeutung. Denn mit ebenfalls schlüssigem, von dem Kläger nicht mit substantiierten Gegenargumenten in Frage gestelltem polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 25. März 2013 wurden im Zusammenhang mit der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episoden sowie HWS-Syndrom bei Prolaps mit Pelottierung des Halsmarkes in Höhe HWK 5/6 diagnostiziert. Die depressive Problematik habe sich aus der subjektiven Wahrnehmung des Verhaltens der Kollegen und Vorgesetzten des Klägers als Mobbing bzw. Bossing entwickelt. In der Wahrnehmung des Klägers hätte sich der gesamte Polizeiapparat gegen ihn verschworen. Bei dem Kläger habe sich eine ausgeprägte Polizeiphobie entwickelt. Der Gedanke an eine Rückkehr in den Polizeidienst löse bei dem Kläger Angst und Panik aus. Es wurden zahlreiche psychosomatische Reaktionen beschrieben. Die bestehenden psychischen Beeinträchtigungen sowie die HWS-Problematik führten zu der Einschätzung, dass der Kläger den besonderen Anforderungen des Polizeidienstes nicht mehr gewachsen sei. Demgegenüber ist nicht ersichtlich – und auch durch den Kläger selbst nicht vorgetragen – dass die durch den Dienstunfall erlittene Zwangsstörung mit manifest gewordenen Zwangshandlungen im Hinblick auf die bei dem Kläger eingetretene Polizeidienstunfähigkeit eine nach den dargelegten Maßstäben wesentliche Rolle gespielt hat. Auch die übereinstimmend von den amtlich beauftragten Gutachtern wiedergegebenen, im Tatbestand aufgeführten Berichte der Ärztin Dr. X. -Q. und der Klinik Habichtswald deuten nichts Gegenteiliges an. Vor dem Hintergrund dieser Gutachtenlage, insbesondere des umfassenden psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. H. . , das klar zwischen der aufgetretenen Zwangsstörung einerseits und den übrigen psychischen Erkrankungen des Klägers, insbesondere den depressiven Episoden, trennt, war die den Zusammenhang zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit begutachtende Amtsärztin nicht gehalten, ihrerseits ein Zusatzgutachten einzuholen, weil sich die Gutachtenfrage mit dem ihr vorliegenden und wiedergegebenen Material beantworten ließ. Auf dieser Grundlage kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Zusammenhang zwischen der bei dem Kläger dienstunfallbedingt aufgetretenen Zwangsstörung und der maßgeblich aus anderen psychischen Beeinträchtigungen herrührenden, zur Zurruhesetzung führenden Dienstunfähigkeit besteht. Bei wertender Betrachtung lässt sich die durch den Dienstunfall begründete und in Zwangshandlungen manifestierte Zwangsstörung als gegenüber den übrigen psychischen und körperlichen Leiden des Klägers punktuell abzugrenzende Erkrankung nicht mit hinreichender Sicherheit als wesentlich(mit-)ursächlich für die zur Zurruhesetzung führende Polizeidienstunfähigkeit qualifizieren. Sollte der durch das Öffnen der E-Mail am 28. September 2005 erlittenen Zwangsstörung überhaupt eine Bedeutung für die vor der Zurruhesetzung festgestellte Polizeidienstunfähigkeit des Klägers zukommen, hätte diese insoweit lediglich untergeordneten Charakter. Demgegenüber überzeugt das auch im Erörterungstermin sinngemäß vorgetragene Argument des Klägers nicht, der Ursachenzusammenhang sei erfüllt, weil die eingetretene Dienstunfähigkeit adäquat kausal auf den Dienstunfall – das Öffnen der E-Mail – zurückzuführen sei, weil dieser das (erfolgreiche) gerichtliche Vorgehen des Klägers gegen seinen Dienstherrn, dieses Mobbing- und Bossinghandlungen, verstärkt durch Medienberichte, und diese wiederum zum Auftreten bzw. zur maßgeblichen Verstärkung der für die Dienstunfähigkeit einschlägigen psychischen Beeinträchtigungen geführt habe. Nach den dargelegten Maßstäben des Dienstunfallrechts ist nicht maßgeblich, ob der Dienstunfall in einen naturwissenschaftlich erklärbaren, adäquat-kausalen Geschehensablauf führt, sondern, ob die durch den Dienstunfall begründeten körperlichen Beeinträchtigungen wesentlich mitwirkende Ursache der eingetretenen Dienstunfähigkeit geworden sind. Dieser Zusammenhang war, wie ausgeführt, zu verneinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.