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Beschluss

6a L 1878/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0629.6A.L1878.17A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2017 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 24. Mai 2017, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller in die Tschechische Republik angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 („Dublin III-Verordnung“) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Tschechische Republik der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Denn die Antragsteller sind mit einem gültigen tschechischen Visum eingereist, das in dem für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (Art. 7 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013) nicht länger als sechs Monate abgelaufen war. Demnach ist die Tschechische Republik gemäß Art. 12 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 604/2013 für ihr Asylverfahren zuständig. Die Tschechische Republik hat somit gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller aufzunehmen; diese Verpflichtung hat sie mit Schreiben an das Bundesamt vom 24. Februar 2017 auch ausdrücklich anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Die Erklärung in der Antragsbegründung, es könne nicht auf das Abgeben von Fingerabdrücken in der Tschechischen Republik ankommen, über dessen Tragweite die Antragsteller sich nicht bewusst gewesen seien, geht schon deshalb fehl, weil das Verfahren der Antragsteller nicht wegen ihrer Fingerabdrücke in die Zuständigkeit der Tschechischen Republik fällt; zuständigkeitsbegründend ist vielmehr die Einreise in den Schengen-Raum mit einem tschechischen Visum. Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in der Tschechischen Republik in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. Im Einzelfall kann die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK steht, widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Tschechische Republik sieht das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Ebenso etwa BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50111 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 12 L 1477/17.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 6a L 1651/17.A -, und VG München, Beschluss vom 24. März 2017 - M 8 S 17.50451 -, juris. Bereits der „Synthesis report – The use of detention and alternatives to detention in the context of immigration policies“ des European Migration Network vom November 2014 konstatiert Verbesserungen in der Versorgung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen der Tschechischen Republik. Unter anderem wird festgestellt, dass die medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Einrichtung und spezialisierte Versorgung in einem nahegelegenen Krankenhaus gewährleistet ist (Anlage A3.B). In der Dokumentation „Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten“ des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages von Juli 2016 heißt es, Asylsuchende in Aufnahmezentren würden mit Schlafplätzen, Essen, grundlegenden Hygieneartikeln, psychologischen, medizinischen und anderen sozialen Dienstleistungen versorgt (Seite 14). Das in früheren Quellen mitunter beklagte Problem der übermäßig langen Dauer von Asylverfahren ist inzwischen durch gesetzgeberische Aktivitäten angegangen worden, wie der „Czech Republic 2016 Human Rights Report“ des US-Außenministeriums (dort Seite 9 f.) berichtet. Ein im Internet verfügbarer kritischer Artikel aus der Frankfurter Rundschau vom 11. November 2015 berichtet im Wesentlichen über einen einzelnen Vorfall und enthält kaum konkrete Informationen über die Unterbringungsbedingungen. Zudem bezieht er sich auf „illegal eingereiste Menschen“, während vorliegend die Antragsteller legal mit einem Visum eingereist sind. Für ihre sinngemäße Behauptung, dass sie mit Blick auf die schweren Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. in der Tschechischen Republik nicht angemessen versorgt würden, haben die Antragsteller keinerlei greifbare Anhaltspunkte benannt. Dass in der Tschechischen Republik Einrichtungen für die Hämodialyse vorhanden sind, steht außer Zweifel (vgl. nur www.dialyse-online.de). Dass die Tschechische Republik entsprechend ihren europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Antragstellerin zu 2. Zugang zu dieser medizinisch notwendigen Versorgung gewährt, ist aufgrund der oben genannten Rechtsvermutung anzunehmen. Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch eine mangelnde Reisefähigkeit steht der Abschiebung in die Tschechische Republik nicht entgegen. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ist es mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift („feststeht“) Aufgabe des Bundesamtes zu prüfen, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegen stehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde kein Raum bleibt. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung kann sich unter anderem dann ergeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reisefähigkeit im weiteren Sinne). Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Eine Reiseunfähigkeit ist vorliegend nicht in der erforderlichen Weise dargetan worden. Die Antragsteller haben auf die entsprechende Anfrage des Bundesamtes selbst eine Auskunft des F. KfH Nierenzentrums vom 27. März 2017 vorgelegt, in welcher die Frage nach der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. mit „Ja“ beantwortet ist. In der zuletzt noch vorgelegten Bescheinigung der Praxis S. /U. vom 22. Juni 2017 wird die Antragstellerin zu 2. zwar als „bis auf weiteres nicht reisefähig“ bezeichnet. Diese Bescheinigung genügt jedoch ersichtlich nicht den nach § 34a AsylG i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG zu stellenden Anforderungen. Weder wird die Abweichung von der Stellungnahme des (hoch spezialisierten) Nierenzentrums vom März 2017 auch nur ansatzweise erläutert, noch wird die Reiseunfähigkeit in irgendeiner Weise dem Umfang nach konkretisiert; vor allem aber wird ein plausibler Grund für die Reiseunfähigkeit nicht angegeben. Der schlichte Hinweis auf die Dialyse, die dreimal pro Woche stattzufinden habe, kann insoweit ersichtlich nicht ausreichen. Die Kammer geht bei alledem davon aus, dass die mit der Überstellung befassten Behörden die Krankheiten der Antragstellerin zu 2. bei der Durchführung der Überstellung – etwa bei der zeitlichen Disposition – berücksichtigen und die tschechischen Behörden vorab über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2. und die Notwendigkeit der unverzüglichen Fortführung der Dialyse-Behandlungen in Kenntnis setzen. Die Verpflichtung zu der entsprechenden Informationsübermittlung an die tschechischen Behörden „innerhalb einer angemessenen Frist vor der Überstellung“ ergibt sich aus Art. 31 und 32 der VO (EU) Nr. 604/2013. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.