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Beschluss

15 L 1824/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0621.15L1824.17.00
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Leitsätze

Allein die Weigerung des Bürgermeisters zur Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW vermag die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Dringlichkeit des Antrages nicht zu begründen.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Weigerung des Bürgermeisters zur Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW vermag die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Dringlichkeit des Antrages nicht zu begründen. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Rat der Stadt E1. in der Sitzung am 13. Juli 2017 über den Dringlichkeitsantrag des Antragstellers, Drucksache-Nr. °°°°°-°°, abstimmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits können Streitigkeiten, die aus dem kommunalen Organisationsrecht folgen und den organschaftlichen Funktionsablauf bestimmende Befugnisse und Pflichten bestimmter Organe untereinander betreffen, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Grundsätzlich der gerichtlichen Klärung zugänglich sind dabei auch Streitigkeiten über die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Mitglieder an den Entscheidungen des Gesamtorgans. Das Organ oder Organteil kann jedoch nur die Verletzung von ihm durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtspositionen geltend machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 ‑ 15 A 2604/99 ‑, NVwZ‑RR 2003, 225 = DÖV 2002, 705 = NWVBl 2002, 381, m.w.N. Die Kammer geht zunächst zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass ihm als einzelnem Ratsmitglied durch § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW das Recht eingeräumt wird, einen Dringlichkeitsantrag auf Erweiterung der Tagesordnung einer Ratssitzung stellen zu können. Dafür dürfte sprechen, dass es sich dabei gemäß §§ 15 und 17 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seiner Ausschüsse, Kommissionen und die Bezirksvertretungen vom 20. Dezember 2012 (GeschO) um Anträge zur Geschäftsordnung handelt, die grundsätzlich jedes Ratsmitglied stellen kann. Bei dem in der Drucksache-Nr. °°°°°-°° vom 27. Mai 2017 gestellten Antrag des Antragstellers, der Rat der Stadt E. möge beschließen, „Der Rat der Stadt E. anerkennt das großartige Engagement des Oberbürgermeisters für unsere Stadt, fordert ihn jedoch auf, das Anschreien von Journalisten der A. und städtischen Mitarbeitern zu unterlassen“, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW, die keinen Aufschub duldet oder die von äußerster Dringlichkeit ist. Eine Angelegenheit duldet dann keinen Aufschub, wenn ihre Beratung und Entscheidung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Ladungsfrist nicht bis zur nächsten Ratssitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass Nachteile eintreten, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Ein Fall äußerster Dringlichkeit verlangt noch strengere Anforderungen. Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich nach den objektiven Gegebenheiten beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1973 ‑ III A 253/72 ‑, OVGE 28, 235. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein „Anschreien von Journalisten und städtischen Mitarbeitern“ durch den Antragsgegner im Raum steht, könnte der in der Drucksache-Nr. °°°°°-°° enthaltene Antrag für die Ratssitzung am 13. Juli 2017 in zeitlicher Hinsicht dem Antragsgegner zur Aufnahme in die Tagesordnung vorgelegt werden. Nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 2 GeschO müssen zwischen dem Eingang des Vorschlags bzw. des Antrags bei dem Oberbürgermeister und dem Sitzungstag mindestens 14 volle Tage liegen. Der Aufnahme in die Tagesordnung steht jedoch entgegen, dass der Vorschlag bzw. Antrag des Antragstellers, der keiner Fraktion angehört, nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt wurde. Eine mögliche Erweiterung des Initiativrechts nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist durch die Geschäftsordnung des Rates der Stadt E. nicht erfolgt. Vgl. zur Zulässigkeit dieser Möglichkeit: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2012 ‑ 15 B 1308/12 ‑, NWVBl 2013, 146. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das durch § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vorgeschriebene Antragsquorum für die Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung einer Ratssitzung im Hinblick auf die Statusrechte der einzelnen Ratsmitglieder bestehen nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2011 ‑ 15 A 1574/11 ‑, NWVBl 2012, 152. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner sich weigert, den in der Drucksache-Nr. °°°°°-°° enthaltenen Antrag in die Tagesordnung für die Ratssitzung am 13. Juli 2017 aufzunehmen, vermag die Dringlichkeit des Antrages im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW nicht zu begründen. Die Möglichkeit der Stellung eines Dringlichkeitsantrags durch ein einzelnes Ratsmitglied kann nicht dazu dienen, das nach Satz 2 der Vorschrift vorgeschriebene Antragsquorum zu umgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der nach Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kommunalverfassungsstreitverfahren anzusetzende Betrag von 10.000 € im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung um die Hälfte zu reduzieren.