OffeneUrteileSuche
Urteil

14a K 7056/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0620.14A.K7056.16A.00
14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.Für die Frage, ob ein Schutzsuchender im Falle der Rückkehr nach Somalia asylrelevanten verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist, ist auf die Verhältnisse in Mogadischu abzustellen.

2. Ein Rückkehrer, der in Mogadischu weder über familiäre noch sonstige Beziehungen verfügt, ist dort einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Somalia besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Für die Frage, ob ein Schutzsuchender im Falle der Rückkehr nach Somalia asylrelevanten verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist, ist auf die Verhältnisse in Mogadischu abzustellen. 2. Ein Rückkehrer, der in Mogadischu weder über familiäre noch sonstige Beziehungen verfügt, ist dort einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Somalia besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der ausweislich einer von ihm in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde am 1. September 1997 in L. , Somalia, geborene Kläger, er ist nach eigener Angabe somalischer Volkszugehörigkeit, seine Eltern seien Angehörige des Clans der Ashraf, reiste im Juni 2014 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Februar 2015 einen schriftlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, bis zu seiner Ausreise im Februar 2013 bei seiner Familie in Beled Hawo (Provinz Gedo) gelebt zu haben. Eine geschiedene Ehefrau seines Vaters lebe in L. , zu ihr habe er aber keinerlei Kontakt. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt an, sein Onkel habe ihn und seinen Bruder unter dem Vorwand, sie zu einer weiterführenden Schule in L. mitzunehmen, zu Hause abgeholt, dann aber zu einem Lager der Al-Shabaab-Miliz gebracht, damit sie für diese Organisation kämpfen. Weder er Kläger noch sein Bruder hätten vorher gewusst, dass er ein Mitglied der Al-Shabaab sei. Er sei nach zwei Tagen zusammen mit seinem Bruder während der Gebetszeit vor Sonnenaufgang geflohen. Das Lager sei abgelegen und von einem Holzzaun umgeben gewesen. Der habe Lücken gehabt, durch die man fliehen konnte. Sie seien verfolgt und zurückgeholt worden, sein Bruder habe sich gewehrt und sei deshalb umgebracht worden. Er selbst sei durch die Milizionäre eingeschüchtert worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er gesehen habe, was mit seinem Bruder geschehen sei. Er sei drei Tage später erneut geflohen. Die Milizionäre hätten nicht gedacht, dass er noch einmal fliehen würde, nachdem sie seinen Bruder vor seinen Augen umgebracht hätten, daher sei er nicht so sehr bewacht worden. Es sei abends gewesen. Er sei dann genauso geflohen, wie beim ersten Mal und durch die Lücken in dem Zaun gegangen. Er habe sich zunächst einige Zeit in einem Gebüsch versteckt. Am nächsten Tag sei er weiter gegangen. Dann habe er eine Nomadenfamilie gefunden, die ihn aufgenommen habe. Nachdem er ihnen erzählt habe, warum er dort sei, habe das Familienoberhaupt ihn mitgenommen und auf einem der Dromedare versteckt. Er habe den Kläger nach seiner Familie gefragt. und seine Eltern gekannt. Der Nomade habe ihn mitgenommen und zu einem anderen Dorf gebracht. Dann habe er die Eltern des Klägers aufgesucht und ihnen darüber erzählt, dass einer ihrer Söhne von den Milizen umgebracht worden sei und dass er den Kläger in ein anderes Dorf gebracht habe. Als sein Vater dies erfuhr, sei er ins Koma gefallen. Seine Mutter sei dann mit etwas Geld zu ihm gekommen und er sei dann mit einem Lkw nach Äthiopien gefahren. Von dort aus sei er mit Schleppern über den Sudan, Libyen, Malta und Italien nach Deutschland gereist. Der Kläger legte beim Bundesamt einen Bescheid der Stadt Dortmund vom 27. April 2015 über die Bewilligung von fünf probatorische Therapiesitzungen bis maximal zum 31. August 2015 vor, sowie einen Arztbrief der sozialpsychiatrischen Gemeinschaftspraxis K. , T. , E. . W. T. . T2. vom 16. Juni 2015, aus dem sich ergibt, dass der Kläger dort seit Januar 2015 wegen erheblicher Schlafstörungen, dissoziativer Zustände und eines daraus folgenden Verdachts auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter Behandlung sei. Aus jugendpsychiatrischer Sicht sei eine engmaschige sozialpädagogische Begleitung erforderlich. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 9. März 2016 ab und erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Des Weiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte ihn zur Ausreise auf. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der ablehnende Bescheid wurde zunächst dem Amtsvormund des Klägers zugestellt, der jedoch mitteilte, dass der Kläger nunmehr volljährig und die Vormundschaft beendet sei und den Bescheid urschriftlich an das Bundesamt zurücksandte. Eine Bekanntgabe des Bescheides an die zwischenzeitlich bestellten Prozessbevollmächtigen des Klägers scheiterte zunächst trotz ausführlichem diesbezüglichen Schriftwechsels. Am 11. Oktober 2016 wurde der Bescheid dann per Einschreiben den Klägerbevollmächtigten zugestellt, nachdem diese zuvor Untätigkeitsklage erhoben hatten (14a K 5393/16.A). Der Kläger hat am 18. Oktober 2016 Klage erhoben. Er beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.03.2016 (Az.: 6978798-273) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs.1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Schilderung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Entscheidungsgründe: Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) - keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.T1. .d. § 3 Abs. 1 AsylG. Es liegen in seiner Person auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 und eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Allerdings sind die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.T1. .d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung außer vom Staat auch von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den § 3c Nummern 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung des Klägers aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen des Klägers, selbst wenn es als wahr unterstellt würde, lässt sich nicht entnehmen, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in irgendeiner Weise verfolgt worden ist. Eine Verfolgung durch die somalische Regierung hat der Kläger weder vorgetragen, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine solche stattfindet. Die von dem Kläger behauptete Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab-Miliz knüpft nicht an unveränderliche persönliche Merkmale im Sinne des § 3 AsylG an, sondern erfolgt nach den vorliegenden Erkenntnisquellen ohne Ansehen der Person. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 (Stand November 2016). Dabei kann dahinstehen, ob die Al-Shabaab-Miliz derzeit als Organisation im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG anzusehen ist, die einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht, oder ob in der derzeitigen Situation ihre Mitglieder als nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG anzusehen sind. Unabhängig von diesen generellen Erwägungen ist eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG ausgeschlossen, denn der Kläger hat nach der Überzeugung der Kammer vor der Ausreise aus Somalia weder Verfolgungsmaßnahmen i.T1. .v. § 3a AsylG erlitten, noch ist er von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen oder hätte eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr zu befürchten. Die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu seiner Zwangsrekrutierung und anschließenden Flucht begegnet - auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat - so erheblichen Zweifeln, dass das Gericht nicht von einer Vorverfolgung des Klägers überzeugt ist. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung entspricht in seinem Rahmen zwar dem Vortrag des Klägers beim Bundesamt. Auf die Nachfragen des Gerichts, insbesondere zu Details der Flucht und des Todes seines Bruders passte der Kläger seinen Vortrag ersichtlich an. Die Darstellung des Todes des Bruders unterscheidet sich auch inhaltlich deutlich von der Schilderung, die der Kläger beim Bundesamt abgegeben hat. Während er bei der Asylantragstellung zunächst angab der Bruder sei, nachdem sie gefasst und zurückgebracht worden seien, vor seinen Augen umgebracht worden, erklärte der Kläger schon bei der Anhörung beim Bundesamt im weiteren Verlauf, der Bruder habe sich gewehrt und sei deshalb umgebracht worden. In der mündlichen Verhandlung gab er an, der Bruder sei auf der Flucht durch Schüsse verletzt worden und daran gestorben. Auf Vorhalt seines früheren Vortrags durch das Gericht gab er an, der Bruder sei mit ihm zusammen in das Lager zurückgebracht worden, er habe ihn dann nicht mehr gesehen, sondern von den Milizionären erfahren, dass sein Bruder gestorben sei. Dieser Vortrag in der mündlichen Verhandlung widerspricht einerseits der vorherigen Darstellung beim Bundesamt und war andererseits trotz Nachfragen des Gerichts detailarm und ohne Realitätsmerkmale. Auch die Schilderung der Flucht aus dem Lager ist in sich widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Während der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt, schilderte, er und sein Bruder hätten zuerst angefangen mit zu beten und seien dann durch Lücken in einem das Lager umgebenden Holzzaun geflohen, erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sie seien aus der ihnen zugewiesenen Hütte in dem Lager geflohen, indem sie die Wand der aus Ästen errichteten Hütte geöffnet hätten und dort herausgekrochen wären. Wächter habe es nicht gegeben. Auf die Nachfragen des Gerichts zur Notwendigkeit die Hüttenwand zu öffnen, statt einfach durch die Tür zu gehen, passte der Kläger seinen Vortrag erkennbar an die Frage an, indem er erstmals erklärte, dass die Hütte eine verschlossene Tür gehabt habe. In diesem Zusammenhang erscheint es schon äußerst unglaubhaft, dass ein Lager der Al-Shabaab-Miliz im Grenzland zu Kenia und Äthiopien nachts unbewacht sein soll, auch wenn sich dort, bzw. in diesem Teil des Lagers nur minderjährige Kinder (auch hier hat der Kläger seinen Vortrag mehrfach angepasst) untergebracht sein sollen. Nicht nachzuvollziehen ist auch die Behauptung des Klägers, er und sein Bruder seien barfuß geflohen, weil sie vergessen hätten ihre Schuhe anzuziehen. Angesichts des Umstandes, dass das Lager nach den Angaben des Klägers lediglich 20 Autominuten von seiner Heimatstadt Beled Hawo entfernt gewesen sein soll, ist davon auszugehen, dass es sich noch im Bereich der Provinz Gedo befunden hat. Diese ist landschaftlich durch weitgehend unbewachsene, savannenartige Gebiete gekennzeichnet, so dass es als äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass sich jemand, obwohl er Schuhe zur Verfügung hat, barfuß abseits der vorhandenen Wege und Straßen in dieses Gelände begibt. Ebenfalls unglaubhaft ist der Umstand, dass der Kläger seine zweite Flucht unbemerkt von dem in seiner Hütte einquartierten fremden Jungen vorbereiten und durchführen konnte. Gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags spricht schließlich seine Schilderung der Abholung durch seinen Onkel und die Fahrt zu dem Lager der Al-Shabaab-Miliz. Hier fällt zunächst auf, dass der Onkel einerseits für die Al-Shabaab tätig gewesen und sogar deren Mitglied gewesen sein soll, dies andererseits der Familie aber vollständig unbekannt war. In einem Land, in dem seit mehr als 25 Jahren keine funktionierende staatliche Verwaltung mehr besteht, sondern das Überleben des Einzelnen von der Clan- und Familienzugehörigkeit abhängt, erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass ein solch gravierender Umstand innerhalb der engeren Familie unbekannt bleibt. Unabhängig davon ist die Schilderung dieser Fahrt, insbesondere zu den im Auto mitfahrenden Personen in sich widersprüchlich und ebenfalls durch ein Anpassen der Schilderung an die Fragen des Gerichts gekennzeichnet. Nach Auffassung der Kammer besteht auch für den Fall der Rückkehr des Klägers nach Somalia keine Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung durch die allein als möglicher Verfolger in Betracht zu ziehende Al-Shabaab-Miliz. Die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Vorliegend ist die Lage in Somalia zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) dadurch gekennzeichnet, dass sich die Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Milizen und den Regierungstruppen nicht auf ganz Somalia erstrecken, sondern die Lage regional unterschiedlich zu beurteilen ist. Die meisten größeren Städte sind in der Hand der Regierung und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen. Diese liegen jedoch häufig wie Inseln in von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten, weil weite ländliche Gebiete weiterhin unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen. Weitere Gebiete, insbesondere an den Grenzen zu Kenia im Süden und Äthiopien im Westen, stehen unter der Kontrolle weiterer am Konflikt beteiligter Gruppen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 (Stand November 2016); Britisches Home Office: Country Information and Guidance; Somalia: Security and humanitarian situation in south and central Somalia, Stand Juli 2016; Karte "Somalia - Areas of Influence as of December 2015", abgedruckt in: European Asylum Support Office (EASO) Country of Origin Information report - Somalia Security Situation, Februar 2016 Für die Frage, welche Region in einer solchen Situation als Zielort der Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rdnr. 17 m.w.N. Für Somalia besteht die Besonderheit, dass eine Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland nicht direkt in jede Herkunftsregion Somalias erfolgen kann und Rückführungen - wenn sie überhaupt möglich sind - daher ausschließlich über Mogadischu erfolgen müssen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 (Stand November 2016). Für die Beurteilung der Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ist daher in erster Linie auf die Lage in Mogadischu abzustellen, denn es erscheint der Kammer aufgrund der Gesamtsituation in Somalia lebensfremd anzunehmen, dass sich der zurückkehrende Flüchtling umgehend von Mogadischu in seine Heimatregion begeben kann. So auch VG Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 - 8 A 153/16 -, juris Rdnr. 25, m.w.N Zwar ist im Prinzip Reisefreiheit gegeben, wobei sich jedoch Einschränkungen nicht nur durch den Zustand der Straßen selbst, sondern auch durch die jeweiligen Machthaber - Al-Shabaab-Miliz, örtliche Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), L. (Jubbaland) und Mogadischu. In den von der Al-Shabaab-Miliz kontrollierten Gebieten muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Aufgrund dieser politischen und tatsächlichen Gegebenheiten sind die Straßen insbesondere in Zentral- und Südsomalia nur eingeschränkt und zum Teil gar nicht passierbar. Reisende werden an Straßensperren aufgehalten und es müssen Weggelder gezahlt werden, wobei es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen kann. Vgl. Der neue Fischer Weltalmanach: Somalia. Das Land in Daten, 2017; Britisches Home Office: Country Information and Guidance; South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Stand März 2016 und Country Information and Guidance; Somalia: Security and humanitarian situation in south and central Somlia, Stand Juli 2016. und Karte des World-Food-Program: „Somalia Access Constraints as of 14 March 2016“ des WFP Logistics Cluster (http://www.logcluster.org/map/access-constraints-map-14-march-2016) Ausgehend davon wäre der Kläger auch dann, wenn er vor seiner Ausreise von der Al-Shabaab-Miliz verfolgt worden wäre, im Fall seiner Rückkehr nicht der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt. Zwar hat die somalische Regierung keine flächendeckende effektive Kontrolle über das Staatsgebiet. Insbesondere die hier für die Beurteilung der Gefahr für den Kläger maßgebliche Al-Shabaab-Miliz, die in Süd- und Zentralsomalia noch Teile des Landes kontrolliert ist aber durch die Anstrengungen der AMISOM - Intervention und der Regierungstruppen aus den meisten größeren Städten und insbesondere aus Mogadischu so weit vertrieben worden, dass sie dort keine Gebiete mehr kontrolliert, sondern zu einer „asymetrischen Kriegsführung“, bzw. zu Terroranschlägen gegen militärische und sonstige Sicherheitseinrichtungen übergegangen ist. Bestimmte Personengruppen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden. Die betroffenen Personen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie die somalische Regierung unterstützen. Hierzu gehören Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute. Die Al-Shabaab- Miliz sieht es nicht gezielt auf Zivilisten ab, nimmt insoweit aber Opfer in Kauf. Vgl. Britisches Home Office: Country Information and Guidance; South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Stand März 2016 und Country Information and Guidance; Somalia: Security and humanitarian situation in south and central Somlia, Stand Juli 2016; Karte "Somalia - Areas of Influence as of December 2015", abgedruckt in: EASO Country of Origin Information report - Somalia: Security Situation, Februar 2016 Dies schließt zwar für „gewöhnliche“ Zivilisten die Gefahr, (zufällig) Opfer eines Terroranschlags zu werden, nicht aus. Dieses allgemeine Risiko reicht jedoch nicht aus, um von einer politischen Verfolgung im Sinne der §§ 3ff AsylG auszugehen.Nach Überzeugung der Kammer ist es jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Zivilpersonen in Mogadischu Gefahr laufen, Opfer insbesondere einer Zwangsrekrutierung, oder einer gezielten Verfolgung durch die Al-Shabaab-Miliz zu werden, weil sie vor mehreren Jahren aus einem ihrer Lager geflohen sind. Der Kläger gehört keiner der oben genannten exponierten Personengruppen an. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass er gezielt von der Al-Shabaab-Miliz verfolgt wird, weil er als „Deserteur“ angesehen wird. Dies ergibt sich einerseits schon aus der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu seiner Zwangsrekrutierung und zum anderen erscheint es als äußerst unwahrscheinlich, dass Mitglieder der Al-Shabaab-Miliz auch noch nach Jahren - der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben im Februar 2013 aus Somalia ausgereist - nach Personen suchen, die als zwangsrekrutierte Kinder nur wenige Tage in einem ihrer Lager untergebracht waren und geflohen sind. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG. Insbesondere liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Auch bei dieser Betrachtung ist aus den oben zu § 3 AsylG ausgeführten Gründen auf die Rückkehr des Klägers nach Mogadischu abzustellen. Als ein ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Dass dem Kläger eine solche Behandlung drohen würde ist - wie oben ausgeführt - bereits aufgrund seines unglaubhaften Vortrags und aufgrund des Umstandes, dass er keiner der besonders gefährdeten Personengruppen angehört, nicht beachtlich wahrscheinlich. Als ernsthafter Schaden gilt ferner gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Auch daran fehlt es hier. Es spricht zwar nach wie vor einiges für die Annahme eines innerstaatlichen Konflikts i.T1. .d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Somalia. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 (Stand November 2016); Britisches Home Office: Country Information and Guidance; South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, Stand März 2016 und Country Information and Guidance; Somalia: Security and humanitarian situation in south and central Somlia, Stand Juli 2016; EASO Country of Origin Information report: Somalia Security Situation, Februar 2016;So auch VG Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 - 7 K 3281/16.A - m.w.N. zur Rechtsprechung; juris Auch bei der Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts wäre nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln freilich nicht anzunehmen, dass in der Person des Klägers das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften individuellen Bedrohung" infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.T1. .d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt ist. Eine individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.Februar 2014 - 10 C 6.13 -; Bayerischer VGH (BayVGH), Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, beide juris. Die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, beide juris. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.T1. .d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, beide juris; BayVGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 20 B 14.30101 - und vom 19. Februar 2015 - 13a ZB 14.30450 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - m.w.N., juris. Zur Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche individuelle Gefahr i.T1. .d. § 4 AsylG vorliegt, bedarf es einer quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte, bei der die Gesamtbevölkerung in einer Region einerseits und die zivilen Opfern willkürlicher Gewalt andererseits gegenübergestellt werden. Daran anschließend ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. BVerwG Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten "Gruppenverfolgung" herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersitzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 22. Unabhängig davon, dass es nach Ansicht der Kammer in einer Vielzahl potenzieller Herkunftsländer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, eine solche statistische Gesamtbetrachtung anzustellen, ist dies für Somalia aufgrund der fehlenden zuverlässigen Datenbasis nach Auffassung der Kammer unmöglich. So auch VG Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 - 7 K 3281/16.A; BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 20 ZB 16.30685 -, beide juris, Die oben dargestellten Grundsätze machen aber deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für weit über der allgemeinen Gefahrenlage angesiedelte Gefahrensituationen handelt. Im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage - bedingt durch die oben bereits beschriebene strategische Auswahl der Anschlagsziele - die oben benannten Personen- und Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen waren. Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung zu verteten, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - nicht den oben angeführten Risikogruppen zugerechnet werden kann. Vgl. ebenso VG Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 - 7 K 3281/16.A -, m.w.N. zur Rechtsprechung, juris. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht aus seiner - freilich nur theoretischen - Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt, da die Al-Shabaab-Miliz in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann. Angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v.a. auch Binnenvertriebenen und Flüchtlingen aus Kenia, kann allein die Rückkehr aus dem Ausland nicht als gefahrerhöhendes Moment angesehen werden. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, denn dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen, ist der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, jedenfalls nicht hinaus. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtlich vorgeprägte subsidiäre Schutz vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Letzterer tritt vielmehr selbständig neben § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen regelmäßig auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger in Somalia landesweit, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention droht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort landesweit eine Verletzung durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die obigen Ausführungen zu § 4 AsylG Bezug genommen. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst seinem Wortlaut nach sowohl individuelle als auch allgemeine Gefahren. Jedoch bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, dass allgemeine Gefahren, d.h. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Diese gesetzgeberische Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr eine so extreme Zuspitzung erfahren hat, dass eine abzuschiebende Person gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Eine verfassungskonforme Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG scheidet allerdings mangels verfassungswidriger Schutzlücke dann aus, wenn ein anderes nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist oder eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a AufenthG - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, juris und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8. Die Kammer ist aufgrund der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnislage der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Somalia aufgrund der allgemeinen Versorgungssituation im Land eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht, die in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Somalia erfordert. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Kläger - wenn überhaupt - nur nach Mogadischu abgeschoben werden kann und eine Weiterreise von dort in seine Heimatstadt nach der bisherigen Auskunftslage nicht möglich ist. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Hilfsaktionen der internationalen Staatengemeinschaft und durch Hilfsorganisationen werden durch die allgemeinen Verhältnisse im Land behindert und sind in den von der Al-Shabaab-Miliz kontrollierten Gebieten unmöglich. In durch AMISOM und die somalische Regierung eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil die Al-Shabaab-Miliz Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Eine staatliche Sozialfürsorge existiert nicht. Die einzige soziale Absicherung ist - wenn überhaupt - die Familie und der Clan. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 (Stand November 2016); Britisches Home Office: Country Information and Guidance; Somalia: Security and humanitarian situation in south and central Somlia, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Mai 2015 zu Somalia: Somaliland ohne Klan. Für Rückkehrer fehlt es im Falle einer Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Selbst der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie trotz eventuell vorhandener Hilfen durch Nichtregierungsorganisationen ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Diese seit Jahren prekäre Situation wird durch die im Jahr 2017 herrschende Dürre, die nicht - wie 2011 - als rund 260.000 Menschen an Hunger starben, nur den Süden Somalias, sondern das gesamte Land betrifft, verschärft. Relief Web Report vom 19. April 2017 “Somalia: Time Running Out to Avoid Mass Starvation”; FAZ, 11. März 2017: „20 Millionen Menschen droht laut UN der Hungertod“; Guardian, 11. März 2017: “World faces worst humanitarian crisis since 1945, says UN official”. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er in Mogadischu über keinerlei verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen verfügt und auf sich allein gestellt wäre. Eine Möglichkeit, dort bei einer zunehmend angespannten Versorgungslage unter diesen Umständen zu überleben, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Da es aus den oben ausgeführten Gründen dem Kläger nicht möglich sein wird, ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben nach C. I. zu seiner Familie zurückzukehren, kann offen gelassen werden, ob die dortige Versorgungslage ausreichend wäre, um die für Mogadischu angenommene Gefahr auszuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.