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Beschluss

7 L 1156/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0616.7L1156.17.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4406/17 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 16. März 2017 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (StVG n.F.) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen ist. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Der Antragsgegner ist bezüglich des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt am 12. Februar 2016 von einem zutreffenden Punktestand von 8 Punkten nach Umrechnung bzw. nach neuem Punktesystem ausgegangen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen von Maßnahmen nach Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit, hier der am 12. Februar 2016 begangene Geschwindigkeitsverstoß, durch den der Antragsteller 8 Punkte erreicht hat, ergeben hat. Rechtlich unerheblich ist, dass das Punktekonto des Antragstellers durch die Ordnungswidrigkeit vom 17. November 2016 sogar auf 9 angestiegen ist. Im Einzelnen ist die Berechnung der Aufstellung Bl. 486 - 487 der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Insbesondere ist das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG n.F. ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Ermahnung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG n.F. erfolgte mit Schreiben vom 8. Januar 2015 bei einem Punktestand von (umgerechnet) 5 Punkten, die Verwarnung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG n.F. mit Schreiben vom 5. April 2015 bei einem Punktestand von (umgerechnet) 7 Punkten. Zwar bestreitet der Antragsteller, ermahnt und verwarnt worden zu sein; ausweislich der hierüber gefertigten und in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunden (Blatt 328 f. und 419 f. der Beiakte Heft 1) wurden die Ermahnung und Verwarnung jedoch dem Antragsteller am 9. Januar 2015 bzw. 7. April 2015 zugestellt. Sämtliche Eintragungen, die zu 8 Punkten geführt haben, sind verwertbar. Sie waren zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tilgungsreif und ihnen liegen bindende rechtskräftige Entscheidungen zu Grunde. Für die Tilgung sämtlicher, bis zum 1. Mai 2014 eingetragener Verstöße des Antragstellers ist gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F. die Tilgungsvorschrift in § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (a.F.) maßgeblich, da die Verstöße nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. gespeichert worden sind und auch nach § 28 Abs. 3 StVG n.F. zu speichern wären. Für diese Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten war am maßgeblichen Tag des 12. Februar 2016 noch keine Tilgungsreife eingetreten. Denn der Verzicht auf die Fahrerlaubnis war gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG a.F. in das Verkehrszentralregister einzutragen. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG a.F. 10 Jahre, beginnend mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, vgl. § 29 Abs. 5 StVG a.F., hier am 10. April 2007. Für die vor dem Verzicht bestehenden und später hinzugetretenen Eintragungen gilt § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F., wonach dann, wenn mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. über eine Person im Verkehrszentralregister eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 6 StVG a.F. erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Dies war im Hinblick auf die erst am 10. April 2017 abgelaufene zehnjährige Frist bezüglich des eingetragenen Verzichts nicht der Fall. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑ und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine beruflich genutzte Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, St. Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 -, juris, Rn. 8 und vom 22. Oktober 2015 - 16 E 415/15.